Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Verweigerung AlkotestText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat außer Dienst, sein KFZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei, um 08:40 Uhr die Untersuchung seiner Atemluft (§ 5 Abs. 2 StVO) verweigert.Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat außer Dienst, sein KFZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei, um 08:40 Uhr die Untersuchung seiner Atemluft (Paragraph 5, Absatz 2, StVO) verweigert.
Der Beamte hat - unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung –seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat - unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung –seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800 (achthundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 380,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800 (achthundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 380,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
Der Beamte ist Mitarbeiter der LPD und als eingeteilter Beamter in Verwendung. Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung befand er sich im Krankenstand
Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion samt Beilagen.
Verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der BH wurde wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,- verhängt.Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der BH wurde wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,- verhängt.
Mit rechtskräftigem Bescheid wurde ihm für die Dauer von 4 Monaten die Lenkerberechtigung entzogen. Dem Beamten wurde der FSch inzwischen wieder ausgefolgt.
Sachverhalt:
Der DB fuhr um ca. 08:30 Uhr, mit seinem Privatfahrzeug in die Landespolizeidirektion. Weil dem untersuchenden Arzt typische Alkoholisierungsmerkmale auffielen, wurde er um 08:40 Uhr zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert. Der DB verweigerte den Alkotest und verließ den Untersuchungsraum. Er ging zu seinem Auto, legte Unterlagen auf dem Rücksitz ab und stieg dann in einen Linienbus.
Zeugen:
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der DB verantwortete sich geständig und gab an, er bereue sein Fehlverhalten.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 900,-.Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 900,-.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger räumte ein, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Angesichts der vorliegenden besonderen Tatumstände sei jedoch eine Geldbuße in der Höhe von € 300,- ausreichend.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2025 der Disziplinarkommission anzuwenden.
Rechtsgrundlagen nach dem BDG
§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
zur Schuldfrage
Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Verweigerung des Alkotest
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Polizisten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB) und der Straßenverkehrsgesetze berufen sind (VwGH vom 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019) berufen sind. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach § 5 StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Polizisten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB) und der Straßenverkehrsgesetze berufen sind (VwGH vom 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019) berufen sind. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach Paragraph 5, StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.
Der Disziplinarbeschuldigte ist verdächtig, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei jedoch der Alkoholisierungsgrad wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft nicht festgestellt werden konnte. Durch das rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafverfahren ist er jedenfalls einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 StVO überführt und deshalb im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten straffällig geworden. Er hat das Ansehen des Amtes, sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Rechtstreue von Polizeibeamten beeinträchtigt. Zur Frage der disziplinarrechtlichen Relevanz einer Verweigerung des Alkotests ist festzustellen, dass seit der am 22.7.1998 in Kraft getretenen StVO-Novelle BGBl. I Nr. 92/1998 der Gesetzgeber den besonders hohen Unrechtsgehalt einer Verweigerung iSd § 5 Abs. 2 StVO in § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. dadurch ausdrückt, dass eine derartige Verweigerung mit demselben Strafsatz bedroht ist, der gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. für das Lenken eines Fahrzeuges mit der höchsten Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) normiert ist. Damit ist die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann, dem Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO gleichzusetzen (VwGH Zahl 2011/09/0181, vom 26.01.2012; Disziplinaroberkommission, GZ 27/17-DOK/11 vom 23.07.2012). Auf die Gründe der Verweigerung kommt es nicht an, ebenso wenig ist es in diesem Zusammenhang von rechtlicher Bedeutung, ob die in Rede stehende Tat im oder außer Dienst erfolgte.Der Disziplinarbeschuldigte ist verdächtig, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei jedoch der Alkoholisierungsgrad wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft nicht festgestellt werden konnte. Durch das rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafverfahren ist er jedenfalls einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO überführt und deshalb im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten straffällig geworden. Er hat das Ansehen des Amtes, sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Rechtstreue von Polizeibeamten beeinträchtigt. Zur Frage der disziplinarrechtlichen Relevanz einer Verweigerung des Alkotests ist festzustellen, dass seit der am 22.7.1998 in Kraft getretenen StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998, der Gesetzgeber den besonders hohen Unrechtsgehalt einer Verweigerung iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. dadurch ausdrückt, dass eine derartige Verweigerung mit demselben Strafsatz bedroht ist, der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, leg. cit. für das Lenken eines Fahrzeuges mit der höchsten Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) normiert ist. Damit ist die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann, dem Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO gleichzusetzen (VwGH Zahl 2011/09/0181, vom 26.01.2012; Disziplinaroberkommission, GZ 27/17-DOK/11 vom 23.07.2012). Auf die Gründe der Verweigerung kommt es nicht an, ebenso wenig ist es in diesem Zusammenhang von rechtlicher Bedeutung, ob die in Rede stehende Tat im oder außer Dienst erfolgte.
Dass er bereits rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungs-strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010).Dass er bereits rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungs-strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010).
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
Geständnis
Dienstbeschreibung
Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und war – wie die Disziplinaranwältin beantragte – innerhalb des Strafrahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG zu ahnden. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten war von einer noch positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 800, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass auch an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden. Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Falle einer weiteren Dienstpflichtverletzung mit deutlich höheren Strafen rechnen muss. Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und war – wie die Disziplinaranwältin beantragte – innerhalb des Strafrahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG zu ahnden. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten war von einer noch positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 800, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass auch an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden. Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Falle einer weiteren Dienstpflichtverletzung mit deutlich höheren Strafen rechnen muss.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 380,-.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 380,-.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026