TE Dok 2026/1/12 2025-0.812.278

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Veröffentlicht am 12.01.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 a
BDG 1979 §44 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Überwachung Büro

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat im Dienst, aber ohne dienstliche Gründe, in einem ihm zugewiesenen, aber für alle Bediensteten allgemein zugänglichen Büro ohne Zustimmung und Wissen eines Vorgesetzten, oder der von dieser Überwachungsmaßnahme betroffenen Mitarbeiter - eine technische Einrichtung zur Bildverarbeitung (Videokamera) eingerichtet und damit an neun Tagen Personen die sein Büro betraten aufgezeichnet (Bild- und Tonaufnahmen). Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat im Dienst, aber ohne dienstliche Gründe, in einem ihm zugewiesenen, aber für alle Bediensteten allgemein zugänglichen Büro ohne Zustimmung und Wissen eines Vorgesetzten, oder der von dieser Überwachungsmaßnahme betroffenen Mitarbeiter - eine technische Einrichtung zur Bildverarbeitung (Videokamera) eingerichtet und damit an neun Tagen Personen die sein Büro betraten aufgezeichnet (Bild- und Tonaufnahmen).

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,

§ 43 a BDG, nämlich sich gegenüber Kollegen eines achtungsvollen Umgangs zu bedienen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, sowie Verhaltensweisen die geeignet sind die menschliche Würde zu verletzen, zu unterlassen und Paragraph 43, a BDG, nämlich sich gegenüber Kollegen eines achtungsvollen Umgangs zu bedienen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, sowie Verhaltensweisen die geeignet sind die menschliche Würde zu verletzen, zu unterlassen und

§ 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit den Erlässen BMI-OA1000/0253-II/1/2005 und BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten,Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit den Erlässen BMI-OA1000/0253-II/1/2005 und BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000 (viertausend) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 10 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000 (viertausend) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 10 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion samt Beilagen.

Die Voraussetzungen für eine optische und akustische Überwachung von Personen (vgl. dazu §§ 136 f StPO, bzw. auch § 54 SPG) bestanden nicht; der DB holte weder die Zustimmung eines Vorgesetzten ein, noch informierte er die von seiner Maßnahme potentiell betroffenen Beamten davon. Die Videokamera war an 9 Tagen in Betrieb.Die Voraussetzungen für eine optische und akustische Überwachung von Personen vergleiche dazu Paragraphen 136, f StPO, bzw. auch Paragraph 54, SPG) bestanden nicht; der DB holte weder die Zustimmung eines Vorgesetzten ein, noch informierte er die von seiner Maßnahme potentiell betroffenen Beamten davon. Die Videokamera war an 9 Tagen in Betrieb.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der geständige und schuldeinsichtige DB gab im Wesentlichen an, dass er gemobbt worden sei. Er bereue sein Verhalten.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1, 43a und 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen, das sind € 9.700,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a und 44 Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen, das sind € 9.700,-.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies auf die geständige Verantwortung des DB, der der falschen Meinung gewesen sei, die Videoüberwachung sei zur Beweissicherung rechtmäßig. Er sehe nunmehr ein, dass dies falsch gewesen sei. Angesichts der weiteren Milderungsgründe sei eine derart hohe Strafe nicht notwendig; er beantragte eine milde disziplinäre Sanktion.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2025 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43a Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016, 2016/679

DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)

Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

(Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung).

Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

§ 1 Grundrecht auf DatenschutzParagraph eins, Grundrecht auf Datenschutz

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

§ 12 - Zulässigkeit der BildaufnahmeParagraph 12, - Zulässigkeit der Bildaufnahme

(1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Paragraph 13, zulässig, wenn

1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,

2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,

3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder

4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Absatz 2, Ziffer 4, insbesondere dann zulässig, wenn

1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,

2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder

3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

(4) Unzulässig ist

1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,

2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,

3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder

4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) als Auswahlkriterium.

(5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.(5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 gegeben ist. Absatz 4, gilt sinngemäß.

Erlass BMI-EE2500/0071-II/1/2013, vom 25.11.2013

Punkt 3. Die Aufzeichnung von Amtshandlungen oder sonstigem dienstlichen Geschehen bzw. dienstliche Inhalte mit privaten Geräten (z.B. Smartphone, Digitalkamera) im Dienst ist grundsätzlich untersagt.

BMI-LR1200/0074-III/7/a/2018 – Datenschutz-Grundsatzerlass

Punkt 8.2. Verbot der Verwendung von privaten Datenverarbeitungsanlagen

Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, Geheimhaltung und Informationssicherheit ist der Einsatz von im Eigentum oder Besitz von Bediensteten befindlichen privaten Datenverarbeitungsanlagen und -geräten zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für dienstliche Zwecke aus Gründen der Datensicherheit grundsätzlich unzulässig. Generelle oder individuelle Ausnahmen von diesem Verbot können nur vom Bundesministerium für Inneres nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen angeordnet werden.

zur Schuldfrage

Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ist auch zu verstehen, dass ein Beamter in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegen verfassungs- und zivilrechtliche Bestimmungen verstoßen darf (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 4. Auflage, Seite 133 ff) und auch die für die Ausübung seines Amtes maßgebenden Verordnungen und Gesetze, zu denen auch die Bestimmungen über den Datenschutz (DSGVO und DSG) gehören, zu beachten hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ist auch zu verstehen, dass ein Beamter in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegen verfassungs- und zivilrechtliche Bestimmungen verstoßen darf vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 4. Auflage, Seite 133 ff) und auch die für die Ausübung seines Amtes maßgebenden Verordnungen und Gesetze, zu denen auch die Bestimmungen über den Datenschutz (DSGVO und DSG) gehören, zu beachten hat.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB ohne Zustimmung des BMI, bzw. eines Vorgesetzten und ohne die Betroffenen davon in Kenntnis gesetzt zu haben, sein Büro mittels einer Videokamera (Baby-Cam) überwachte. Diese wird mittels einer App mit dem Mobiltelefon verbunden und man kann dann live auf die Aufzeichnungen der Kamera zugreifen. Es handelt sich also um ein Kamera-Monitor-System welches personenbezogene Daten im Sinne des § 36 DSG verarbeitet. Das Büro war wegen des dort befindlichen Druckers für alle Mitarbeiter dieses Fachbereichs zugänglich und stand dem DB – entgegen seiner damaligen Rechtsmeinung – daher nicht ausschließlich zur Verfügung (Das bloße Betreten „seines“ Büros durch andere Polizeibeamte stellt keinen Eingriff in seine Rechte dar). Die Zulässigkeit der Bildaufnahmen war daher – unbeschadet der bestehenden Weisungslage des BMI, die die Verwendung privater Geräte zur Film- oder Fotoaufnahme ohnehin verbietet – nach § 12 Abs. 2 Ziffer 4 DSG zu prüfen (Die Anwendung von Ziffer 1 scheidet aus, weil kein lebenswichtiges Interesse erkennbar war; Ziffer 2 scheidet aus, weil keine Zustimmung der betroffenen Person vorlag; Ziffer 3 scheidet aus, weil die Überwachung durch keine gesetzliche Bestimmung erlaubt war). Wann solche überwiegenden berechtigten Interessen – unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit - bestehen, wird wiederum im § 12 Abs. 3 DSG normiert: In Betracht kommt hier § 12 Abs. 3 Ziffer 2 DSG, also der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen (Ziffer 1 und Ziffer 3 scheiden schon begrifflich aus). Die Bundesdisziplinarbehörde hatte also zu prüfen, ob die Anbringung der Videokamera vor dem Hintergrund des vorbeugenden Schutzes von Sachen des DB zulässig war. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB ohne Zustimmung des BMI, bzw. eines Vorgesetzten und ohne die Betroffenen davon in Kenntnis gesetzt zu haben, sein Büro mittels einer Videokamera (Baby-Cam) überwachte. Diese wird mittels einer App mit dem Mobiltelefon verbunden und man kann dann live auf die Aufzeichnungen der Kamera zugreifen. Es handelt sich also um ein Kamera-Monitor-System welches personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 36, DSG verarbeitet. Das Büro war wegen des dort befindlichen Druckers für alle Mitarbeiter dieses Fachbereichs zugänglich und stand dem DB – entgegen seiner damaligen Rechtsmeinung – daher nicht ausschließlich zur Verfügung (Das bloße Betreten „seines“ Büros durch andere Polizeibeamte stellt keinen Eingriff in seine Rechte dar). Die Zulässigkeit der Bildaufnahmen war daher – unbeschadet der bestehenden Weisungslage des BMI, die die Verwendung privater Geräte zur Film- oder Fotoaufnahme ohnehin verbietet – nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 DSG zu prüfen (Die Anwendung von Ziffer 1 scheidet aus, weil kein lebenswichtiges Interesse erkennbar war; Ziffer 2 scheidet aus, weil keine Zustimmung der betroffenen Person vorlag; Ziffer 3 scheidet aus, weil die Überwachung durch keine gesetzliche Bestimmung erlaubt war). Wann solche überwiegenden berechtigten Interessen – unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit - bestehen, wird wiederum im Paragraph 12, Absatz 3, DSG normiert: In Betracht kommt hier Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2 DSG, also der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen (Ziffer 1 und Ziffer 3 scheiden schon begrifflich aus). Die Bundesdisziplinarbehörde hatte also zu prüfen, ob die Anbringung der Videokamera vor dem Hintergrund des vorbeugenden Schutzes von Sachen des DB zulässig war.

Weder lag zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kamera eine Rechtsverletzung vor (§ 12 Abs. 3 Ziffer 2 DSG), noch ergaben die (späteren) Überwachungsmaßnahmen des DB irgendeinen Hinweis darauf. Weder lag zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kamera eine Rechtsverletzung vor (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2 DSG), noch ergaben die (späteren) Überwachungsmaßnahmen des DB irgendeinen Hinweis darauf.

Die vom DB, innerhalb eines Tatzeitraumes von ca. drei Monaten, an insgesamt neun Tagen, durchgeführten Bildaufnahmen waren nicht zulässig; er hat in Ausübung seines Dienstes maßgebende Rechtsvorschriften, nämlich die DSGVO und das DSG missachtet und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG begangen. Die vom DB, innerhalb eines Tatzeitraumes von ca. drei Monaten, an insgesamt neun Tagen, durchgeführten Bildaufnahmen waren nicht zulässig; er hat in Ausübung seines Dienstes maßgebende Rechtsvorschriften, nämlich die DSGVO und das DSG missachtet und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG begangen.

Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG

Im § 43a BDG wurde normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Die Reichweite dieser Norm geht weit über die Überschrift „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)“ hinaus und umfasst grundsätzlich alle Verhaltensweisen, die geeignet sind die innerbetrieblichen Abläufe in einer Organisationseinheit zu stören, bzw. den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen. Gerade im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ist es – aufgrund häufig anfallender komplexer Amtshandlungen – zwingend erforderlich, dass die Bediensteten einander vertrauen und auf einer ehrlichen, sowie sachlichen Art und Weise kommunizieren und sich auch so verhalten. Gerade Führungskräften, wozu auch dienstführende Beamte der Polizei gehören, kommt hier ein sehr hoher Grad an Verantwortung zu; sie haben stets darauf zu achten, dass ihr Verhalten von Kollegen nicht missverstanden, falsch interpretiert oder als belästigend gesehen werden kann. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Mitarbeiter ihre vielfältigen Aufgaben im Interesse der öffentlichen Sicherheit erfüllen können. Ein intaktes betriebliches Klima innerhalb der Belegschaft einer Organisationseinheit stellt daher ein elementares dienstliches Interesse dar. Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen, Mitarbeiters oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Ob ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, die menschliche Würde zu verletzen, bzw. als erniedrigend, oder beleidigend empfunden werden kann, ist – unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur – nach einem objektiven Maßstab und gesamtheitlich zu beurteilen. Wie oben ausgeführt hatt der DB an mehreren Tagen und innerhalb eines ca. dreimonatigen Zeitraums, ein ihm nicht ausschließlich zur Verfügung stehendes, sondern allgemein zugängliches (für die Kriminalbeamten) Büro durch eine Videokamera überwacht. Es versteht sich von selbst, dass eine derartige Überwachung der eigenen Kameraden innerhalb einer Dienststelle und der damit verbundene Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte in höchstem Maße geeignet ist, den Betriebsfrieden und die Arbeitsabläufe innerhalb einer Dienststelle massiv zu beeinträchtigen. Es ist unabdingbar, dass sich die Beamten, die in der Regel mit der Aufklärung schwererer Straftaten betraut sind und oft im Team agieren, gegenseitig vertrauen und respektieren müssen. Überwachungsmaßnahmen gegen eigene Kollegen, die ohne erkennbaren Rechtsgrund und ohne Erlaubnis, bzw. Einbindung von Vorgesetzten, sondern eigenmächtig und allein wegen vager Vermutungen, bzw. Befindlichkeiten stattfinden, haben hohes Potential die Erfüllung der Aufgaben innerhalb einer kriminalpolizeilichen Dienststelle zu gefährden. Im Paragraph 43 a, BDG wurde normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Die Reichweite dieser Norm geht weit über die Überschrift „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)“ hinaus und umfasst grundsätzlich alle Verhaltensweisen, die geeignet sind die innerbetrieblichen Abläufe in einer Organisationseinheit zu stören, bzw. den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen. Gerade im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ist es – aufgrund häufig anfallender komplexer Amtshandlungen – zwingend erforderlich, dass die Bediensteten einander vertrauen und auf einer ehrlichen, sowie sachlichen Art und Weise kommunizieren und sich auch so verhalten. Gerade Führungskräften, wozu auch dienstführende Beamte der Polizei gehören, kommt hier ein sehr hoher Grad an Verantwortung zu; sie haben stets darauf zu achten, dass ihr Verhalten von Kollegen nicht missverstanden, falsch interpretiert oder als belästigend gesehen werden kann. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Mitarbeiter ihre vielfältigen Aufgaben im Interesse der öffentlichen Sicherheit erfüllen können. Ein intaktes betriebliches Klima innerhalb der Belegschaft einer Organisationseinheit stellt daher ein elementares dienstliches Interesse dar. Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen, Mitarbeiters oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Ob ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, die menschliche Würde zu verletzen, bzw. als erniedrigend, oder beleidigend empfunden werden kann, ist – unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur – nach einem objektiven Maßstab und gesamtheitlich zu beurteilen. Wie oben ausgeführt hatt der DB an mehreren Tagen und innerhalb eines ca. dreimonatigen Zeitraums, ein ihm nicht ausschließlich zur Verfügung stehendes, sondern allgemein zugängliches (für die Kriminalbeamten) Büro durch eine Videokamera überwacht. Es versteht sich von selbst, dass eine derartige Überwachung der eigenen Kameraden innerhalb einer Dienststelle und der damit verbundene Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte in höchstem Maße geeignet ist, den Betriebsfrieden und die Arbeitsabläufe innerhalb einer Dienststelle massiv zu beeinträchtigen. Es ist unabdingbar, dass sich die Beamten, die in der Regel mit der Aufklärung schwererer Straftaten betraut sind und oft im Team agieren, gegenseitig vertrauen und respektieren müssen. Überwachungsmaßnahmen gegen eigene Kollegen, die ohne erkennbaren Rechtsgrund und ohne Erlaubnis, bzw. Einbindung von Vorgesetzten, sondern eigenmächtig und allein wegen vager Vermutungen, bzw. Befindlichkeiten stattfinden, haben hohes Potential die Erfüllung der Aufgaben innerhalb einer kriminalpolizeilichen Dienststelle zu gefährden.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das BVwG wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das BVwG wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.

Wie oben ausgeführt hat der DB mit einer privaten Datenverarbeitungsanlage (Videokamera) ein Büro überwacht. Die an mehreren Tagen und innerhalb eines dreimonatigen Zeitraumes durchgeführten Bildaufnahmen fanden während der Abwesenheit des DB statt, also sowohl während der normalen Amtsstunden als auch außerhalb des Dienstes. Gefilmt wurden jene Beamte, die sich an den jeweiligen Tagen im Dienst befanden und das dem DB zur Verfügung stehende Büro betraten. Es bestand also insofern ein dienstlicher Zusammenhang, als die Überwachung im Dienst und in dienstlichen Räumen erfolgte.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Milderungsgründe:

Geständnis und positive Zukunftsprognose

Lange zurückliegende Tat und Wohlverhalten danach

Unbescholtenheit

Erschwerungsgründe

keine

Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen und war – wie der Disziplinaranwalt beantragte – innerhalb des Strafrahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG zu ahnden. Innerhalb dieses Strafrahmens konnte die Strafhöhe jedoch im unteren Bereich gewählt werden; die verhängte Strafe entspricht ca. 1 ¼ Monatsbezügen. Maßgebend dafür war, dass der DB nicht in böser Absicht handelte, sondern einem – freilich vorwerfbaren – Rechtsirrtum unterlag. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, seiner Einsicht und Reue war von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe ist daher in spezialpräventiver Hinsicht schuldangemessen und ausreichend. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an die Rechtstreue, die Professionalität und das Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen und war – wie der Disziplinaranwalt beantragte – innerhalb des Strafrahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG zu ahnden. Innerhalb dieses Strafrahmens konnte die Strafhöhe jedoch im unteren Bereich gewählt werden; die verhängte Strafe entspricht ca. 1 ¼ Monatsbezügen. Maßgebend dafür war, dass der DB nicht in böser Absicht handelte, sondern einem – freilich vorwerfbaren – Rechtsirrtum unterlag. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, seiner Einsicht und Reue war von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe ist daher in spezialpräventiver Hinsicht schuldangemessen und ausreichend. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an die Rechtstreue, die Professionalität und das Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.

Kosten des Verfahrens und Ratengewährung

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 400,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 10 Monatsraten festzulegen.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 400,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 10 Monatsraten festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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