TE Dsk BescheidSonstiger 2024/10/30 2024-0.659.243

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2024
beobachten
merken

Norm

AVG §34
AVG §34 Abs3
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

GZ: 2024-0.659.243 vom 30. Oktober 2024 (Verfahrenszahl: DSB-D037.500/2024)GZ: 2024-0.659.243 vom 30. Oktober 2024 (Verfahrenszahl: DSB-D037.500 aus 2024,)

[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.

Die Namen des Leiters und der stellvertretenden Leiterin der Datenschutzbehörde konnten nicht sinnerhaltend pseudonymisiert werden, da sie Teil des maßgeblichen Sachverhalts sind und ihre Identität allgemein bekannt ist. Das allgemeine Interesse an einer gesetzlich gebotenen Veröffentlichung der Entscheidung (§ 4 Abs. 1 IFG, § 23 Abs. 2 DSG) überwiegt hier jedoch das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen.]Die Namen des Leiters und der stellvertretenden Leiterin der Datenschutzbehörde konnten nicht sinnerhaltend pseudonymisiert werden, da sie Teil des maßgeblichen Sachverhalts sind und ihre Identität allgemein bekannt ist. Das allgemeine Interesse an einer gesetzlich gebotenen Veröffentlichung der Entscheidung (Paragraph 4, Absatz eins, IFG, Paragraph 23, Absatz 2, DSG) überwiegt hier jedoch das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet im Verfahren zur GZ D037.500/2024 (2024-0.659.243) gegen Mag. Emil A***, geb. am **.**.197*, wohnhaft R***straße *4, **** K***dorf, wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet im Verfahren zur GZ D037.500 aus 2024, (2024-0.659.243) gegen Mag. Emil A***, geb. am **.**.197*, wohnhaft R***straße *4, **** K***dorf, wie folgt:

?
Herr Mag. Emil A*** hat sich in seiner an den Leiter sowie die stellvertretende Leiterin der Datenschutzbehörde gerichteten Eingabe vom 10. September 2024 einer beleidigenden Schreibweise bedient, indem er folgende Formulierungen verwendet hat:

„[…] Sie bezeichnen das als Rechtsmissbrauch. Sind Sie geistesgestört? […]“;

„[…] Diese Vorgehensweise richtet sich von selbst, ist eine unglaubliche Frechheit, eine Sauerei und nicht zuletzt ist es ein Rechtsmissbrauch von Schmidl und Wagner. […]“;

„[…] Sind sie völlig geistesgestört? […]“;

„Haben Sie ein Alkoholproblem?“;

„Hat Ihnen jemals irgendjemand gesagt, dass Sie mehr Alkohol trinken, als Ihnen gut tut?“;

„Freuen Sie sich generell, wenn Sie Ihre Macht zum Nachteil eines anderen Menschen missbrauchen können?“;

„Durch welches Ereignis sind Sie zum Behindertenhasser geworden?“;

„[…] Haben Sie Freude daran, die Menschen zu schikanieren?“;

„[…] hat die DSB begonnen, ihre illegal handelnden Mitarbeiter hinter Anonymität zu verstecken, […];

„[…] Wer so etwas behauptet, muss selbst geistesgestört sein, nicht wahr? Trifft das auf Sie zu?“ und

„[…] Warum verstecken Sie verbrecherische Mitarbeiter sonst hinter Anonymität?“.

Es wird daher über ihn gemäß § 34 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von 450,00 Euro verhängt. Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 34, AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von 450,00 Euro verhängt.

Rechtsgrundlagen: § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Antragsteller übermittelte am 10. September 2024 von seiner E-Mailadresse a***.law@***isp.com an den Leiter der Datenschutzbehörde, m***schmidl***@dsb.gv.at sowie an das allgemeine Postfach der Datenschutzbehörde, dsb@dsb.gv.at ein - sowohl an den Leiter als auch an die stellvertretende Leiterin der Datenschutzbehörde gerichtetes - Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz und beantragte in eventu den bescheidmäßigen Abspruch über die Verweigerung der begehrten Auskunft.

In diesem via E-Mail übermittelten Auskunftsbegehren schrieb der Antragsteller auszugsweise und soweit verfahrensrelevant, wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben, Hervorhebung erfolgte amtswegig):

9. Ich nehme den Rechtsstaat in die Verantwortung. Sie bezeichnen das als Rechtsmissbrauch. Sind Sie geistesgestört? Warum tun Sie das? Wie begründen Sie das?“;

21. Die DSB hat extra gewartet bis möglichst viele Beschwerden von mir zusammenkommen um alle gemeinsam abzulehnen. Diese Vorgehensweise richtet sich von selbst, ist eine unglaubliche Frechheit, eine Sauerei und nicht zuletzt ist es ein Rechtsmissbrauch von Schmidl und Wagner. Wie begründen Sie Ihren Rechtsmissbrauch?“;

31. Ich achte in höchstem Maße auf die Einhaltung von Gesetzen. Ich breche keinerlei Gesetze. Ich bringe Gesetzesbrüche von anderen Leuten zur Anzeige, weil mir die Einhaltung von Gesetzen wichtig ist. Sie behaupten jetzt einen Rechtsmissbrauch!? Sind sie völlig geistesgestört? Ist das Ihr ernst? Wissen Sie, was das bedeutet? Und das alles offensichtlich nur, weil Sie glauben, zu viel Arbeit zu haben!?“;

49. Haben Sie ein Alkoholproblem?“;

50. Hat Ihnen jemals irgendjemand gesagt, dass Sie mehr Alkohol trinken, als Ihnen gut tut?“;

„77. Freuen Sie sich generell, wenn Sie Ihre Macht zum Nachteil eines anderen Menschen missbrauchen können?;

„78. Durch welches Ereignis sind Sie zum Behindertenhasser geworden?“;

80. Zur vorherigen Frage: Haben Sie Freude daran, die Menschen zu schikanieren?“;

109. Aus der außerordentlichen Revision der DSB vom 22.04.2022 zu Geschäftszahl D078.290 an den VwGH auf Seite 12, erster Absatz ist das folgende wörtliche Zitat entnommen:

„Kennzeichnend für die erstmitbeteiligte Partei [Anm.: Mag. Emil A***] ist, dass sie sich (wiederholt) in psychiatrische Behandlung begibt nur um im Anschluss daran gegen jene (ärztlichen) Personen vorzugehen, die im Zuge der Behandlung Diagnosen und Aufzeichnungen zum geistigen Gesundheitszustand der erstmitbeteiligten Partei angefertigt haben.“

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass im Kontext der Aussage die DSB eindeutig feststellt, dass ich mich „nur“ im Sinne von „ausschließlich“ in medizinische Behandlung begeben würde, um danach gegen die Ärzte rechtlich vorgehen zu können. Wer so etwas behauptet, muss selbst geistesgestört sein, nicht wahr? Trifft das auf Sie zu?“

131. Seitdem ich der DSB mitgeteilt habe, dass ich eine Null-Toleranz-Strategie bei Diskriminierungen aufgrund meiner Behinderung habe und die Täter von der DSB per Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft gemeldet habe, hat die DSB begonnen, ihre illegal handelnden Mitarbeiter hinter Anonymität zu verstecken, weil die DSB offensichtlich Angst vor dem Rechtsstaat hat. Sind Sie Verbrecher, die sich hinter Anonymität verstecken müssen?“ und

„140. Zur vorherigen Frage: Warum verstecken Sie verbrecherische Mitarbeiter sonst hinter Anonymität?“.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen unter Punkt A. ergeben sich aus dem Auskunftsbegehren vom 10. September 2024.

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Entsprechend § 34 Abs. 2 AVG kann gegen Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Nach Abs. 3 leg. cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.1. Entsprechend Paragraph 34, Absatz 2, AVG kann gegen Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Nach Absatz 3, leg. cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

2. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht.2. Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht.

Daher ist § 34 Abs. 3 AVG auch auf eine Eingabe anzuwenden, die ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zum Gegenstand hat und im Rahmen dessen der Auskunftswerber gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idgF, einen Feststellungsbescheid über die Verweigerung der begehrten Auskunft beantragt und dieser zu erlassen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², Rz 15 zu § 34 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Daher ist Paragraph 34, Absatz 3, AVG auch auf eine Eingabe anzuwenden, die ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zum Gegenstand hat und im Rahmen dessen der Auskunftswerber gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, idgF, einen Feststellungsbescheid über die Verweigerung der begehrten Auskunft beantragt und dieser zu erlassen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Rz 15 zu Paragraph 34, [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

3. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine schriftliche Eingabe dann iSd § 34 Abs. 3 AVG beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt.3. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine schriftliche Eingabe dann iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt.

Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz 18 und das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 mwN).Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 34, Rz 18 und das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 mwN).

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1985, 84/03/0155).Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1985, 84/03/0155).

Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine „angemessene Entrüstung“ auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. dazu VwGH 2.7.1990, 90/19/0299).Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine „angemessene Entrüstung“ auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte vergleiche dazu VwGH 2.7.1990, 90/19/0299).

Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form beziehungsweise Tonalität, in der dieses erfolgt.

Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159).Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann vergleiche VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159).

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (vgl. neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 mwN). Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an vergleiche neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 mwN).

Dabei ist vorauszuschicken, dass Behörden grundsätzlich Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VfGH 12.3.1992, B101/91).

Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und jemandem eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).

Der Boden der sachlichen Kritik wird bereits durch allgemein gehaltene Vorwürfe (wie beispielsweise jenen der Unterstellung einer Schädigungsabsicht, des Betrinkens während der Dienstzeit und der Korruption), die eine niedrige Gesinnung oder sogar ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten unterstellen (ohne dazu konkrete, überprüfbare Angaben zu machen [VwSlg. 12.768 A/1988; vgl auch VwGH 11.12.1985, 84/03/0155]), bei Weitem verlassen (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).Der Boden der sachlichen Kritik wird bereits durch allgemein gehaltene Vorwürfe (wie beispielsweise jenen der Unterstellung einer Schädigungsabsicht, des Betrinkens während der Dienstzeit und der Korruption), die eine niedrige Gesinnung oder sogar ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten unterstellen (ohne dazu konkrete, überprüfbare Angaben zu machen [VwSlg. 12.768 A/1988; vergleiche auch VwGH 11.12.1985, 84/03/0155]), bei Weitem verlassen (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

Zum Ausdruck gebrachte Zweifel an der geistigen Gesundheit eines Behördenorgans sieht der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls als beleidigend an (VwGH 12.6.1967, 932/66, hier wurde der Vorwurf der „mangelnden Bildung“ erhoben).

4. Wörtlich führte der Antragsteller in seiner Eingabe vom 10. September 2024 aus, dass „[…] Diese Vorgehensweise richtet sich von selbst, ist eine unglaubliche Frechheit, eine Sauerei und nicht zuletzt ist es ein Rechtsmissbrauch von Schmidl und Wagner. […]“. Wenn der Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - den Ausdruck „Rechtsmissbrauch“ in Zusammenhang mit einer „Vorgehensweise“ der Datenschutzbehörde verwendet, dann qualifiziert er eine behördliche Maßnahme, hier das Erlassen eines Bescheides, als Missbrauch der Amtsgewalt, sohin als das wissentliche Missbrauchen der Befugnis eines Beamten, Amtsgeschäfte im Namen des Staates vorzunehmen, mit der Absicht, dadurch jemanden in seinen Rechten zu schädigen.

In dieselbe Richtung zielen auch die Formulierungen des Antragstellers, wenn er vorbringt: „Freuen Sie sich generell, wenn Sie Ihre Macht zum Nachteil eines anderen Menschen missbrauchen können?“, „[…] Haben Sie Freude daran, die Menschen zu schikanieren?“, „[…] hat die DSB begonnen, ihre illegal handelnden Mitarbeiter hinter Anonymität zu verstecken, […]; und „[…] Warum verstecken Sie verbrecherische Mitarbeiter sonst hinter Anonymität?“.

Solche Formulierungen übersteigen jedenfalls die Grenzen einer zulässigen sachlichen Kritik am verwaltungsbehördlichen Handeln. Diese müssen bereits für sich genommen als Verletzung der Anstandspflicht gegenüber der Datenschutzbehörde gewertet werden (vgl. VwGH 2.7.1990, 90/19/0299, arg: Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt).Solche Formulierungen übersteigen jedenfalls die Grenzen einer zulässigen sachlichen Kritik am verwaltungsbehördlichen Handeln. Diese müssen bereits für sich genommen als Verletzung der Anstandspflicht gegenüber der Datenschutzbehörde gewertet werden vergleiche VwGH 2.7.1990, 90/19/0299, arg: Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt).

Der Antragsteller überschreitet des Weiteren jedenfalls die Grenze des Sachlichen, wenn er die Leitung der Datenschutzbehörde in seiner Fragestellung „Durch welches Ereignis sind Sie zum Behindertenhasser geworden?“ als „Behindertenhasser“ qualifiziert. In dieser Äußerung liegt keine sachliche Kritik, sondern ist eine solche Formulierung ihrem objektiven Gehalt nach beleidigend und braucht sich kein Behördenorgan völlig aus der Luft gegriffen als Behindertenhasser bezeichnen zu lassen.

Ebenso wenig sachlich ist der - völlig unbegründete und nicht weiter substantiierte - Vorwurf eines übermäßigen Alkoholkonsums an die Leitung der Datenschutzbehörde, den der Antragsteller mit den Formulierungen „Haben Sie ein Alkoholproblem?“ und Hat Ihnen jemals irgendjemand gesagt, dass Sie mehr Alkohol trinken, als Ihnen gut tut?“ kundtut. Auch durch diese Formulierungen wird die Anstandspflicht des Antragstellers gegenüber der Datenschutzbehörde verletzt (vgl. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).Ebenso wenig sachlich ist der - völlig unbegründete und nicht weiter substantiierte - Vorwurf eines übermäßigen Alkoholkonsums an die Leitung der Datenschutzbehörde, den der Antragsteller mit den Formulierungen „Haben Sie ein Alkoholproblem?“ und „Hat Ihnen jemals irgendjemand gesagt, dass Sie mehr Alkohol trinken, als Ihnen gut tut?“ kundtut. Auch durch diese Formulierungen wird die Anstandspflicht des Antragstellers gegenüber der Datenschutzbehörde verletzt vergleiche VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

Sofern der Antragsteller die geistige Gesundheit oder die seelische Verfassung eines Behördenorgans in Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung mit den Ausdrucksweisen „[…] Sie bezeichnen das als Rechtsmissbrauch. Sind Sie geistesgestört? […]“, „[…] Sind sie völlig geistesgestört? […]“ und „[…] Wer so etwas behauptet, muss selbst geistesgestört sein, nicht wahr? Trifft das auf Sie zu?“ in Zweifel zieht, ist auszuführen, dass diese Ausdrucksweisen ebenfalls nicht mehr als sachliche Kritik in einem Behördenverfahren anzusehen sind, sondern als beleidigende Schreibweise.

Diese Ausführungen des Antragstellers richten sich jeweils direkt gegen den Leiter der Datenschutzbehörde bzw. dessen Stellvertreterin bzw. gegen das Verwaltungshandeln der Datenschutzbehörde als Ganzes.

5. Gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Antragsteller einer beleidigenden Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG bedient hat, da die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang den Bediensteten der Datenschutzbehörde gleichsam wahlweise entweder geistige Beeinträchtigungen oder Amtsmissbrauch, somit ein strafgesetzwidriges Verhalten oder eine niedere Gesinnung, unterstellen.5. Gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Antragsteller einer beleidigenden Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG bedient hat, da die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang den Bediensteten der Datenschutzbehörde gleichsam wahlweise entweder geistige Beeinträchtigungen oder Amtsmissbrauch, somit ein strafgesetzwidriges Verhalten oder eine niedere Gesinnung, unterstellen.

Mit seiner Schreibweise bringt der Antragsteller in seiner Eingabe vom 10. September 2024 in jedenfalls verunglimpfender Weise zum Ausdruck, den Bediensteten der Datenschutzbehörde die geistige Eignung für ihre dienstliche Tätigkeit abzusprechen. Darüber hinaus wirft er der Leitung der Datenschutzbehörde mit seinem pauschalen Vorwurf, Behindertenhasser zu sein, im Übermaß Alkohol zu konsumieren und die Position zum Nachteil anderer zu missbrauchen bzw. diese zu schikanieren, zumindest eine niedrige Gesinnung bzw. sogar eine Straftat vor, ohne dazu auch nur im Ansatz konkrete, überprüfbare Angaben zu machen. Letzteres gilt auch, soweit der Antragsteller Bedienstete der Datenschutzbehörde als „verbrecherische Mitarbeiter“ bzw. ihr Handeln als „illegal“ bezeichnet.

Festzuhalten ist, dass diese Ausdrucksweisen zwar überwiegend dem Anschein nach als Fragen formuliert sind, im Ergebnis aber einem Rundumschlag gleichkommen und sich insgesamt nicht auf die Sache beschränken, sondern werden sie nahezu durchgehend mit massiven Unterstellungen oder Beleidigungen „garniert“. Es kann im vorliegenden Fall damit kein Zweifel daran bestehen, dass die schriftliche Äußerung eine beleidigende Schreibweise darstellt.

Im Lichte der Anzahl und Art der unpassenden Bemerkungen erscheint die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 450,00 die sich im gesetzlichen Rahmen bis EUR 726,00 bewegt – angemessen.

6. Dazu wird angemerkt, dass sich die Datenschutzbehörde bei der Strafbemessung nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu orientieren hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz 24 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320 mwN). Ausschlaggebend für die Bemessung der Ordnungsstrafe ist, ob diese dazu geeignet ist, den Einbringer von weiteren beleidigenden Eingaben abzuhalten und somit eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt.6. Dazu wird angemerkt, dass sich die Datenschutzbehörde bei der Strafbemessung nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu orientieren hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 34, Rz 24 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320 mwN). Ausschlaggebend für die Bemessung der Ordnungsstrafe ist, ob diese dazu geeignet ist, den Einbringer von weiteren beleidigenden Eingaben abzuhalten und somit eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt.

Der Antragsteller hat in seiner Eingabe vom 10. September 2024 bereits die Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Feststellungsbescheid nach dem Auskunftspflichtgesetz angekündigt.

Darüber hinaus hat der Antragsteller vier noch offene Verfahren bei der Datenschutzbehörde zu den GZ: D124.2279/24, D124.2280/24, D124.2282/24 und D124.2090/24 anhängig, wobei dieser jeweils als beschwerdeführende Partei auftritt und die Datenschutzbehörde im letztgenannten Verfahren von diesem als Beschwerdegegnerin bezeichnet wurde.

Die Verhängung der Ordnungsstrafe war sohin im Hinblick auf die zu erwartende Bescheidbeschwerde bzw. die weiteren Eingaben des Antragstellers in den oben genannten Beschwerdeverfahren erforderlich, um den Antragsteller davon abzuhalten, in seinen schriftlichen Eingaben in Zukunft weiterhin ein ordnungswidriges Verhalten gegenüber der Datenschutzbehörde zu setzen, und um den Anstand im schriftlichen Verkehr mit der Datenschutzbehörde zu wahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz 17).Die Verhängung der Ordnungsstrafe war sohin im Hinblick auf die zu erwartende Bescheidbeschwerde bzw. die weiteren Eingaben des Antragstellers in den oben genannten Beschwerdeverfahren erforderlich, um den Antragsteller davon abzuhalten, in seinen schriftlichen Eingaben in Zukunft weiterhin ein ordnungswidriges Verhalten gegenüber der Datenschutzbehörde zu setzen, und um den Anstand im schriftlichen Verkehr mit der Datenschutzbehörde zu wahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 34, Rz 17).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrensrechtlicher Bescheid, Ordnungsstrafe, Unmutsäußerung, schriftliche Eingabe, Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz, unsachliches Vorbringen, beleidigende Schreibweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2024:2024.0.659.243

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten