Norm
DSG §1 Abs1Text
GZ: 2025-0.907.343 vom 25. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2770/24)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. Gerd A*** (Beschwerdeführer) vom 12. Dezember 2024 gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde O***hof Erich N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
Rechtsgrundlagen: Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.; §§ 45, 46 und 53 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000-0 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 6,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.; Paragraphen 45, 46, und 53 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), Landesgesetzblatt 1000, -0 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Das Verfahren wurde aufgrund der Beschwerde vom 12. Dezember 2024 eingeleitet.
Den Verfahrensparteien wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum
jeweils anderen Vorbringen Stellung zu nehmen.Den Verfahrensparteien wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum, jeweils anderen Vorbringen Stellung zu nehmen.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt hat, indem erstens, die Einladungskurrende vom 7. Dezember 2023 zur Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 mit dem Tagesordnungspunkt „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ auf der Homepage und der elektronischen Amtstafel der Marktgemeinde O***hof kundgemacht wurde, zweitens der Vorsitzende in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 personenbezogene Daten beziehungsweise Informationen über den Beschwerdeführer öffentlich wiedergegeben hat, drittens das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 mit der durchgestrichenen Wortfolge „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ auf der Webseite der Marktgemeinde O***hof veröffentlicht wurde und viertens, Informationen betreffend den Beschwerdeführer an die P*** (P*** Zeitung) weitergegeben wurden.Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem erstens, die Einladungskurrende vom 7. Dezember 2023 zur Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 mit dem Tagesordnungspunkt „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ auf der Homepage und der elektronischen Amtstafel der Marktgemeinde O***hof kundgemacht wurde, zweitens der Vorsitzende in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 personenbezogene Daten beziehungsweise Informationen über den Beschwerdeführer öffentlich wiedergegeben hat, drittens das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 mit der durchgestrichenen Wortfolge „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ auf der Webseite der Marktgemeinde O***hof veröffentlicht wurde und viertens, Informationen betreffend den Beschwerdeführer an die P*** (P*** Zeitung) weitergegeben wurden.
C. Sachverhaltsfeststellungen
C.1. Der Beschwerdeführer war Amtsleiter der Marktgemeinde O***hof.
C.2. Der Beschwerdegegner ist Bürgermeister der Marktgemeinde O***hof.
C.3. In der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 sollte unter dem Punkt „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ darüber abgestimmt werden, ob von Seiten der Marktgemeinde O***hof Klage gegen den Beschwerdeführer eingebracht werden soll.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu C.1. und C.2. ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdegegners im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2025. Die getroffenen Feststellungen zu C.3. ergeben sich aus der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024. Die Vorbringen wurden von der gegnerischen Verfahrenspartei jeweils nicht bestritten.
C.4. Am 7. Dezember 2023 wurden die Tagesordnungspunkte der Einladungskurrende zur Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 sowohl auf der elektronischen Amtstafel als auch auf der Webseite der Marktgemeinde O***hof im Auftrag des Beschwerdegegners in Vertretung der Marktgemeinde O***hof kundgemacht. Die Kundmachung stellte sich auszugsweise wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als Screenshot in einem grafischen Format wiedergegebene Auszug einer der genannten Quellen konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in Text umgewandelt werden und wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Er zeigt insbesondere den Tagesordnungspunkt mit dem angegebenen Wortlaut.]
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich neben der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024, die von dem Beschwerdegegner im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, sowie aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdegegners im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2025.
C.5. Der Tagesordnungspunkt „15. Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ wurde in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 nicht behandelt.
C.6. Der Beschwerdegegner hat in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 keine Informationen des Beschwerdeführers beziehungsweise über den Beschwerdeführer öffentlich wiedergegeben.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdegegners im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2025. Darüber hinaus hat eine amtswegige Recherche unter https://www.o***hof.at/Protokoll_der_GR-Sitzung_2023-12-14 (zuletzt aufgerufen am 6. November 2025) ergeben, dass der gegenständliche Tagesordnungspunkt zu Beginn der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 abgesetzt wurde. Auch werden die Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 12. Dezember 2024 gestützt, wonach der gegenständliche Tagesordnungspunkt im Sitzungsprotokoll durchgestrichen wurde.
C.7. Das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 wurde am 26. Jänner 2024 im Auftrag des Beschwerdegegners in Vertretung der Marktgemeinde O***hof auf der Webseite der Marktgemeinde O***hof veröffentlicht und enthielt bis zum 14. März 2024 drei Mal die durchgestrichene Wortfolge „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“.
C.8. Die aktualisierte Version des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 wurde am 4. Juni 2024 im Auftrag des Beschwerdegegners in Vertretung der Marktgemeinde O***hof auf der Webseite der Marktgemeinde O***hof veröffentlicht, welche sich auszugsweise wie folgt darstellt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original in Form von 2 Screenshots in einem grafischen Format wiedergegebene Auszug des aktualisierten Protokolls konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in Text umgewandelt werden und wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Diese Screenshots zeigen insbesondere den durchgestrichenen Tagesordnungspunkt 15 mit einem durch einen schwarzen Balken unleserlich gemachten Namen des Beschwerdeführers.]
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024, den Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 4. August 2025 und vom 2. September 2025 sowie den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdegegners im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2025.
C.9. Im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 wurden keine Informationen betreffend den Beschwerdeführer an die P*** (P*** Zeitung) weitergeben.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdegegners im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2025. Diese wurden vom Beschwerdeführer im daraufhin gewährten Parteiengehör nicht bestritten. Der Beschwerdeführer konnte während des laufenden Ermittlungsverfahrens keine wie auch immer gearteten Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Informationsweitergabe erbringen und erbrachte keine näher substantiierten Ausführungen oder Begründungen für seine Behauptung.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Zur amtswegigen Umdeutung des Beschwerdegegners
Der Beschwerdeführer hat in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe die Beschwerdegegnerin als „Marktgemeinde O***hof“ bezeichnet, jedoch gleichzeitig auszugsweise wie folgt angegeben: „(gegebenfalls der Bürgermeister, sofern die DSB zur Auffassung gelangt, dass dieser Verantwortlicher aufgrund der NÖ GO ist)“ sowie „Bezüglich Verantwortlichkeit sind mMn die Bestimmungen der NÖ GO nicht eindeutig, sodass ich neben der Marktgemeinde O***hof auch den Bürgermeister als Beschwerdegegner angeführt habe“.
Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG bzw. Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung, da sie bestimmt, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann und letztlich auch, gegen wen die Datenschutzbeschwerde zu richten ist (Beschwerdegegner). Verantwortlich für die Verarbeitung ist gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wesentliches Kriterium ist dabei die Entscheidungskomponente. Die Rolle des für die Verarbeitung Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus der Tatsache, dass eine bestimmte Stelle beschlossen hat, personenbezogene Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise bestimmen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll (vgl. EDSA Guidelines vom 2. September 2020 07/2020 zum Begriff des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, Rz 15 ff.)Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, Absatz eins, DSGVO von entscheidender Bedeutung, da sie bestimmt, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann und letztlich auch, gegen wen die Datenschutzbeschwerde zu richten ist (Beschwerdegegner). Verantwortlich für die Verarbeitung ist gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wesentliches Kriterium ist dabei die Entscheidungskomponente. Die Rolle des für die Verarbeitung Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus der Tatsache, dass eine bestimmte Stelle beschlossen hat, personenbezogene Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise bestimmen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll vergleiche EDSA Guidelines vom 2. September 2020 07 aus 2020, zum Begriff des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, Rz 15 ff.)
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers betreffend der Informationswiedergaben im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 und der Veröffentlichung der Tagesordnung sowie des Protokolls dieser Gemeinderatssitzung ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdegegner diesbezüglich als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO agiert, da dieser über die Informationswiedergabe und die Veröffentlichungen - somit über Zwecke und Mittel der Verarbeitung - entschieden hat. Im Sinne der obigen Erwägungen ist der Beschwerdegegner daher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO als datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die hier relevanten Datenverarbeitungen zu qualifizieren, wie dies auch schon vom Beschwerdeführer im Rahmen der verfahrenseinleitenden Eingabe ausgeführt wurde.Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers betreffend der Informationswiedergaben im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 und der Veröffentlichung der Tagesordnung sowie des Protokolls dieser Gemeinderatssitzung ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdegegner diesbezüglich als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO agiert, da dieser über die Informationswiedergabe und die Veröffentlichungen - somit über Zwecke und Mittel der Verarbeitung - entschieden hat. Im Sinne der obigen Erwägungen ist der Beschwerdegegner daher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO als datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die hier relevanten Datenverarbeitungen zu qualifizieren, wie dies auch schon vom Beschwerdeführer im Rahmen der verfahrenseinleitenden Eingabe ausgeführt wurde.
D.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen § 1 des 1. Hauptstücks des DSG verstößt.Gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen Paragraph eins, des 1. Hauptstücks des DSG verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist zudem der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da sich die Informationen - Nachname des Beschwerdeführers und die veröffentlichte Tatsache, dass die Marktgemeinde O***hof Klage gegen den Beschwerdeführer einbringen möchte - gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO auf den Beschwerdeführer beziehen.Im gegenständlichen Fall ist zudem der Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da sich die Informationen - Nachname des Beschwerdeführers und die veröffentlichte Tatsache, dass die Marktgemeinde O***hof Klage gegen den Beschwerdeführer einbringen möchte - gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO auf den Beschwerdeführer beziehen.
Einschränkungen des Rechts auf Geheimhaltung (Eingriffe) sind gemäß § 1 Abs. 2 DSG zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat oder die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist, im Falle des Eingriffs durch eine staatliche Behörde nur auf Grundlage eines Gesetzes, das aus Gründen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich ist.Einschränkungen des Rechts auf Geheimhaltung (Eingriffe) sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat oder die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist, im Falle des Eingriffs durch eine staatliche Behörde nur auf Grundlage eines Gesetzes, das aus Gründen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall liegen weder lebenswichtige Interessen noch eine Einwilligung des Beschwerdeführers in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch den Beschwerdegegner vor. Der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung erfolgte durch den Beschwerdegegner in seiner Funktion als Bürgermeister und liegt damit unbestrittenermaßen „hoheitliches Handeln“ vor.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner als staatliche Behörde iSd. § 1 Abs. 2 DSG eines (ausreichend determinierten) Gesetzes bedurfte, um zulässigerweise in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers einzugreifen.Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner als staatliche Behörde iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DSG eines (ausreichend determinierten) Gesetzes bedurfte, um zulässigerweise in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers einzugreifen.
Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO stellt einen Rechtfertigungsgrund für Fälle dar, in denen „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der Verantwortliche unterliegt“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn eine konkrete rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur Verarbeitung von Daten besteht. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bedarf daher nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO immer einer zusätzlichen Rechtsgrundlage. Die rechtliche Verpflichtung muss sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz 39 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO stellt einen Rechtfertigungsgrund für Fälle dar, in denen „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der Verantwortliche unterliegt“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn eine konkrete rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur Verarbeitung von Daten besteht. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bedarf daher nach Artikel 6, Absatz 3, DSGVO immer einer zusätzlichen Rechtsgrundlage. Die rechtliche Verpflichtung muss sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen vergleiche , Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz 39 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bestimmt sich dabei nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz 45 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsgrundlage den Zweck der Datenverarbeitung explizit festlegt, jedoch muss der Zweck zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich und in der Rechtsgrundlage hinreichend genau beschrieben sein (Vgl. ErwG 55 der DSGVO). Laut Art-29-Datenschutzgruppe ist es ebenfalls relevant, dass „diese öffentliche Gewalt oder öffentliche Aufgabe üblicherweise in gesetzlichen Regelungen oder anderen Rechtsvorschriften auferlegt wird“ (vgl. Art-29- Datenschutzgruppe, WP 217, S. 28).Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bestimmt sich dabei nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt vergleiche , Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz 45 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsgrundlage den Zweck der Datenverarbeitung explizit festlegt, jedoch muss der Zweck zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich und in der Rechtsgrundlage hinreichend genau beschrieben sein (Vgl. ErwG 55 der DSGVO). Laut Art-29-Datenschutzgruppe ist es ebenfalls relevant, dass „diese öffentliche Gewalt oder öffentliche Aufgabe üblicherweise in gesetzlichen Regelungen oder anderen Rechtsvorschriften auferlegt wird“ vergleiche Art-29- Datenschutzgruppe, WP 217, S. 28).
D.2.1 Zur Veröffentlichung des Tagesordnungspunktes „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ der Einladungskurrende
Der Bürgermeister führt nach § 45 Abs. 5 NÖ GO 1973 den Vorsitz im Gemeinderat, beruft die Gemeinderatssitzung gemäß § 45 Abs. 1 NÖ GO 1973 ein und setzt nach § 46 Abs. 1 NÖ GO 1973 nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest.Der Bürgermeister führt nach Paragraph 45, Absatz 5, NÖ GO 1973 den Vorsitz im Gemeinderat, beruft die Gemeinderatssitzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NÖ GO 1973 ein und setzt nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GO 1973 nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest.
§ 46 Abs. 1 und Abs. 4 NÖ GO 1973 samt Überschrift lauten (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 4, NÖ GO 1973 samt Überschrift lauten (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):
„§ 46
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest. Ein in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallender Gegenstand ist vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen und vom Gemeinderat in dieser zu behandeln, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Gemeinderatssitzung beantragt wird.
[…]
(4) Die Tagesordnung für den öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und darf im Internet veröffentlicht werden. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.“
Aus der genannten Bestimmung lässt sich keine zulässig gesetzlich vorgesehene Verarbeitung durch den Beschwerdegegner ableiten: § 46 Abs. 4 NÖ GO 1973 sieht explizit vor, dass die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen ist und im Internet veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung der Tagesordnung des nicht-öffentlichen Teils ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdegegner hat im gesamten Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung genannt. Auch im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2025, in der er mit § 46 Abs. 4 NÖ GO 1973 konfrontiert wurde, äußerte er lediglich, dass er keine Verletzung des Datenschutzes erkenne. Eine konkrete rechtliche Grundlage konnte er nicht nennen. Seiner Ansicht nach spreche nichts gegen die Veröffentlichung.Aus der genannten Bestimmung lässt sich keine zulässig gesetzlich vorgesehene Verarbeitung durch den Beschwerdegegner ableiten: Paragraph 46, Absatz 4, NÖ GO 1973 sieht explizit vor, dass die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen ist und im Internet veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung der Tagesordnung des nicht-öffentlichen Teils ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdegegner hat im gesamten Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung genannt. Auch im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2025, in der er mit Paragraph 46, Absatz 4, NÖ GO 1973 konfrontiert wurde, äußerte er lediglich, dass er keine Verletzung des Datenschutzes erkenne. Eine konkrete rechtliche Grundlage konnte er nicht nennen. Seiner Ansicht nach spreche nichts gegen die Veröffentlichung.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO oder § 1 Abs. 2 DSG in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO oder Paragraph eins, Absatz 2, DSG in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
D.2.2 Zur Informationsweitergabe durch den Vorsitzenden in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2023
Der Beschwerdeführer moniert, dass der Vorsitzende in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 Informationen über den Beschwerdeführer öffentlich wiedergegeben habe, obwohl der nicht öffentliche Teil der Gemeinderatssitzung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfe.
Wie bereits oben ausgeführt, führt der Bürgermeister gemäß § 45 Abs. 5 NÖ GO 1973 den Vorsitz im Gemeinderat.Wie bereits oben ausgeführt, führt der Bürgermeister gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NÖ GO 1973 den Vorsitz im Gemeinderat.
Wie aus dem Wortlaut von § 1 DSG ersichtlich setzt ein Geheimhaltungsanspruch voraus, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden.Wie aus dem Wortlaut von Paragraph eins, DSG ersichtlich setzt ein Geheimhaltungsanspruch voraus, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Ebenso ist eine tatsächlich erfolgte bzw. erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten die Voraussetzung für die Ausübung des Beschwerderechts gem. Art 77 DSGVO sowie § 24 DSG.Ebenso ist eine tatsächlich erfolgte bzw. erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten die Voraussetzung für die Ausübung des Beschwerderechts gem. Artikel 77, DSGVO sowie Paragraph 24, DSG.
Wie den Feststellungen unter Punkt C.6. zu entnehmen ist, hat der Beschwerdegegner in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 Informationen des Beschwerdeführers beziehungsweise über den Beschwerdeführer nicht öffentlich wiedergegeben.
Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG damit nicht eröffnet, da es zu keiner Informationsweitergabe kam und damit keine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO vorlag.Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG damit nicht eröffnet, da es zu keiner Informationsweitergabe kam und damit keine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO vorlag.
Im Ergebnis liegt in Ermangelung einer tatsächlichen Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vor.
D.2.3 Zur Veröffentlichung des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 mit dem Tagesordnungspunkt „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“
§ 53 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 NÖ GO 1973 samt Überschrift lauten (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 7, NÖ GO 1973 samt Überschrift lauten (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):
„§ 53
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
3a. die Entscheidung über Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
[…]
(3) Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.(3) Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Absatz 4, zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.
[…]
(6) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.
(7) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.“(7) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.“
Aus der genannten Bestimmung lässt sich keine zulässig gesetzlich vorgesehene Verarbeitung durch den Beschwerdegegner ableiten: § 53 Abs. 6 NÖ GO 1973 sieht explizit vor, dass das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung des Protokolls mit einem Tagesordnungspunkt des nicht-öffentlichen Teils ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdegegner hat im gesamten Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung genannt. Auch im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2025, in der er mit § 53 Abs. 6 NÖ GO 1973 konfrontiert wurde, äußerte er lediglich, dass er keine Verletzung des Datenschutzes erkenne. Eine konkrete rechtliche Grundlage konnte er nicht nennen. Seiner Ansicht nach spreche nichts gegen die Veröffentlichung.Aus der genannten Bestimmung lässt sich keine zulässig gesetzlich vorgesehene Verarbeitung durch den Beschwerdegegner ableiten: Paragraph 53, Absatz 6, NÖ GO 1973 sieht explizit vor, dass das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung des Protokolls mit einem Tagesordnungspunkt des nicht-öffentlichen Teils ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdegegner hat im gesamten Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung genannt. Auch im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vom 6. Oktober 2025, in der er mit Paragraph 53, Absatz 6, NÖ GO 1973 konfrontiert wurde, äußerte er lediglich, dass er keine Verletzung des Datenschutzes erkenne. Eine konkrete rechtliche Grundlage konnte er nicht nennen. Seiner Ansicht nach spreche nichts gegen die Veröffentlichung.
An dieser Stelle wird hervorgehoben, dass der durchgestrichene Text, wie im Auszug unter Punkt C.8. zum Teil nach wie vor deutlich - sehr wohl erkennbar und leserlich war. Dies wurde Seitens des Beschwerdegegners im gesamten Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO oder § 1 Abs. 2 DSG in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO oder Paragraph eins, Absatz 2, DSG in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
Die Datenschutzbehörde verkennt nicht, dass das Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023, welches drei Mal die durchgestrichene Wortfolge „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ enthielt, mittlerweile entfernt wurde und stattdessen die aktualisierte Version des Protokolls seit 4. Juni 2024 auf der Webseite der Gemeinde veröffentlicht ist.
Nach der Judikatur des VwGH und des BVwG kommt der Datenschutzbehörde in Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Verletzungen des Rechts auf Geheimhaltung jedoch eine Feststellungskompetenz auch für in der Vergangenheit liegende Geheimhaltungsrechtsverletzungen zu (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 20. Mai 2021, GZ: W214 2226349-1/12E; vgl. implizit das Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2021, Ra 2019/04/0054).Nach der Judikatur des VwGH und des BVwG kommt der Datenschutzbehörde in Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Verletzungen des Rechts auf Geheimhaltung jedoch eine Feststellungskompetenz auch für in der Vergangenheit liegende Geheimhaltungsrechtsverletzungen zu vergleiche das Erkenntnis des BVwG vom 20. Mai 2021, GZ: W214 2226349-1/12E; vergleiche , implizit das Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2021, Ra 2019/04/0054).
Die Datenschutzbehörde kann im Rahmen von Beschwerdeverfahren somit über abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Verletzungen von § 1 DSG (sofern nicht präkludiert) absprechen.Die Datenschutzbehörde kann im Rahmen von Beschwerdeverfahren somit über abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Verletzungen von Paragraph eins, DSG (sofern nicht präkludiert) absprechen.
D.2.4 Zur Informationsweitergabe an die P*** (P*** Zeitung)
Wenn der Beschwerdeführer zusammengefasst vermutet, dass eine Informationsweitergabe an die P*** im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 stattgefunden habe, so ist Folgendes auszuführen:
Die Datenschutzbehörde kann eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur ex-post feststellen, sofern sie sich erwiesenermaßen manifestiert hat und ist eine bloß möglicherweise vorliegende Verletzung - unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit - nicht ausreichend (vgl. den Bescheid der DSB vom 13. September 2018, GZ DSB-D123.070/0005-DSB/2018).Die Datenschutzbehörde kann eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur ex-post feststellen, sofern sie sich erwiesenermaßen manifestiert hat und ist eine bloß möglicherweise vorliegende Verletzung - unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit - nicht ausreichend vergleiche den Bescheid der DSB vom 13. September 2018, GZ DSB-D123.070/0005-DSB/2018).
Diese Rechtsauffassung findet auch in Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO Deckung, wonach eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang (und nicht: „vollumfänglich“) zu untersuchen. Auch die innerstaatliche Rechtsprechung geht sinngemäß davon aus, dass ein allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. das (Erkenntnis des VwGH vom 9. September 2016, Ra 2014/02/0059 Rs. 1; vgl. E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377, E 3. Jänner 2018, 2017/11/0207).Diese Rechtsauffassung findet auch in Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO Deckung, wonach eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang (und nicht: „vollumfänglich“) zu untersuchen. Auch die innerstaatliche Rechtsprechung geht sinngemäß davon aus, dass ein allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist vergleiche , das (Erkenntnis des VwGH vom 9. September 2016, Ra 2014/02/0059 Rs. 1; vergleiche E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377, E 3. Jänner 2018, 2017/11/0207).
Wie festgestellt hat die behauptete Informationsweitergabe im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 nicht stattgefunden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stellen aus der Sicht der Datenschutzbehörde reine Mutmaßungen dar. Die Behauptungen konnten von dem Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht näher substantiiert werden und es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die einen Verdacht erhärtet hätten. Es handelt sich daher um ein allgemeines, aus bloßen Vermutungen bestehendes Vorbringen, das auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 3. Jänner 2018, Ra 2017/11/0207, Rs. 3).Wie festgestellt hat die behauptete Informationsweitergabe im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2023 nicht stattgefunden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stellen aus der Sicht der Datenschutzbehörde reine Mutmaßungen dar. Die Behauptungen konnten von dem Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht näher substantiiert werden und es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die einen Verdacht erhärtet hätten. Es handelt sich daher um ein allgemeines, aus bloßen Vermutungen bestehendes Vorbringen, das auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 3. Jänner 2018, Ra 2017/11/0207, Rs. 3).
Für das Vorliegen einer Rechtsverletzung wäre eine Feststellung der behaupteten Tatsachen erforderlich, welche jedoch im hierzugrundeliegenden Ermittlungsverfahren nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.
Wie der VwGH ausführt, ist im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (VwGH vom 16.06.1992, ZI. 92/08/0062).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, gesetzliche Ermächtigung, rechtliche Verpflichtung, Erlaubnistatbestand, konkrete rechtliche Grundlage, Ortsgemeinde, Bürgermeister, Gemeinderat, nicht-öffentliche Sitzung, Tagesordnung, Sitzungsprotokoll, Beschlussfassung über Klagseinbringung, Namensnennung, Übermittlung durch Veröffentlichung, Amtstafel, InternetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2025:2025.0.907.343Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026