TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/30 2000/02/0255

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §29b Abs4;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilferstraße 149, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. August 2000, Zl. UVS- 03/M/35/1063/2000/2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Lenker des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kfz wurde angezeigt, weil dieses in Wien am 22. Juni 1999 um 12.40 Uhr an einem näher bestimmten Ort im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit Zusatztafel "ausgen. Beh. W 644 VO" abgestellt gewesen sei, weshalb das berechtigte Fahrzeug W 644 VO an der Zufahrt gehindert gewesen sei.

Mit Strafverfügung vom 23. August 1999 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe das dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Behindertenzone") abgestellt, ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 angebracht gewesen sei, wobei ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Behindertenzone gehindert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren stellte sich heraus, dass im Fahrzeug der Beschwerdeführerin ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 - jedoch nicht auf das Fahrzeug des allein nach der zitierten Zusatztafel Berechtigten lautend - sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5. November 1999 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Anzeige vor, aus der hervorgehe, "dass die ggst. Behindertenzone nur für das Fahrzeug W 644 VO" gelte. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht berechtigt gewesen, diese Behindertenzone zu benützen. Nach Anfertigung von Skizzen und Lichtbildern des Tatortes sowie Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, in denen sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Fahrzeug sei nur teilweise in der gegenständlichen Halteverbotszone abgestellt gewesen, erließ die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis vom 29. November 1999, mit welchem sie die Beschwerdeführerin der gleichen Übertretung, wie in der Strafverfügung angelastet worden war, für schuldig erkannte.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. August 2000, mit welchem sie der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gab und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigte, dass die Wortfolge "Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ..., ohne dass ..., wobei ... am Zufahren zur Behindertenzone gehindert wurde" durch die Wortfolge "Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' mit einer Zusatztafel, die die Buchstabenfolge:

'ausgen.' mit einem daran anschließenden Behindertensymbol und in der darunter liegenden Zeile die Buchstabenziffernfolge 'W 644 VO' zeigte" ersetzt werde. In der Straffrage gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe auf S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) herabgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe eine unzulässige Auswechslung der Tat im angefochtenen Bescheid vorgenommen. Schon im Straferkenntnis vom 29. November 1999 war aber in der Wortfolge "wobei ein berechtigter Fahrzeuglenker ..." auch der Vorwurf enthalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug unberechtigt abgestellt habe. Nur darauf kommt es im gegenständlichen Fall an, weshalb die belangte Behörde keine Tatauswechslung vorgenommen hat.

Im gegenständlichen Fall ist nach der in der Anzeige richtig bezeichneten Zusatztafel zum gegenständlichen Halte- und Parkverbot (wie sich aus den im Akt befindlichen Lichtbildkopien ergibt) - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eindeutig zu ersehen, dass das Halte- und Parkverbot ausschließlich nicht für das Fahrzeug W 644 VO gilt. Das von der Beschwerdeführerin abgestellte Kfz trägt jedoch ein anderes Kennzeichen.

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht zuverlässig zu entnehmen, wo ihr Fahrzeug tatsächlich abgestellt gewesen sei, die Wendung: "im Bereich des Vorschriftszeichens" lasse nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, wo der Tatort tatsächlich gewesen sei. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die beanstandete Wendung nur in Verbindung mit der Ortsbezeichnung W-Straße 81 zu lesen ist. Es besteht kein Zweifel, dass die derart gewählte Umschreibung des Tatortes dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entspricht.

Wenn die Beschwerdeführerin als behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung der Einvernahme des "angeblichen Aufforderers" (berechtigter Lenker des Behindertenkraftfahrzeuges W 644 VO) zur Frage, "ob mein Pkw ... tatsächlich zur Gänze in der Halteverbotszone gestanden ist und ob dadurch eine Beeinträchtigung der zweckgewidmeten Verwendung dieses Straßenteils gegeben" gewesen sei, so übersieht sie einerseits, dass sie im Verwaltungsverfahren selbst zugestanden hat, dass ihr Kfz zumindest zum Teil in der gegenständlichen Halte- und Parkverbotszone abgestellt war und andererseits, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Wortfolge "am Zufahren zur Behindertenzone gehindert wurde" im Bescheid der Behörde erster Instanz nicht aufrecht erhalten hat. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen in der Beschwerde wie oben dargestellt umschriebenen Beweisthemen um unzulässige Erkundungsbeweise handelt. Letzteres gilt auch für das Beschwerdevorbringen, es sei der Inhalt der Verordnungsabschrift der Magistratsabteilung 46 nicht zur Kenntnis gebracht worden, was deswegen relevant gewesen sei, weil diese Verordnung "eventuell" nicht mit der Kundmachung übereinstimme, zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht (mehr) in Kraft gewesen sei oder auch nicht gesetzesgemäß zustande gekommen sei.

Die gegen die Strafbemessung gerichteten Ausführungen der Beschwerdeführerin sind angesichts der im untersten Bereich der bis S 10.000,-- reichenden gesetzlichen Strafdrohung verhängten Strafe nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020255.X00

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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