Norm
DSG §1 Abs1Text
GZ: 2026-0.002.084 vom 12. Jänner 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3526/25)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde sowie die damit im Zusammenhang stehenden Anträge von Mjr Mag. (FH) Ernst A*** (Beschwerdeführer) vom 29. September 2025 gegen das Militärkommando Oberösterreich (Beschwerdegegner), vertreten vom Datenschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Landesverteidigung, wegen Verletzung in den Rechten auf 1) Löschung und 2) auf Geheimhaltung wie folgt:
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 18 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 5 sowie 45 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 2 und 55a des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001; § 1295 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches - ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 18, Absatz eins, 24, Absatz eins und Absatz 5, sowie 45 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen 2, und 55a des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,; Paragraph 1295, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches - ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde vor, durch den Beschwerdegegner im Recht auf Löschung verletzt worden zu sein. Er begehrt die Löschung seiner personenbezogenen Daten (Antrag 1).
Darüber hinaus begehrt er, dass neue geeignete Regelungen erlassen werden, wonach personenbezogene Daten von Militärluftfahrtpersonal nicht öffentlich beziehungsweise nur unter Verwendung eines Decknamens kommuniziert werden (Antrag 2) sowie, dass neue geeignete Regelungen erlassen werden, wonach bei etwaigen öffentlichen Kundmachungen - in Analogie zu etwaigen Geheimbefehlen - auch deren Löschungs- beziehungsweise Vernichtungsdatum angeordnet wird (Antrag 3).
2. Mit Eingabe vom 16. November 2025 dehnt er seine Beschwerde auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aus.
3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 gibt er eine abschließende Stellungnahme ab.
4. Der Beschwerdegegner nimmt zum Beschwerdevorbringen mit Eingaben vom 20. Oktober sowie vom 3. Dezember 2025 Stellung und beantragt die Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde bzw. der Anträge.
B. Beschwerdegegenstand
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung verletzt hat.
Darüber hinaus ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner verpflichtet werden soll, den ergänzenden Anträgen des Beschwerdeführers (Anträge 2 und 3) zu entsprechen.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
1. Der Beschwerdeführer ist Berufsoffizier des Bundesheeres, Militärpilot sowie [Anmerkung Bearbeiter/in: genaue Funktion und Einheit des Beschwerdeführers aus Pseudonymisierungsgründen entfernt].
2. Mit Befehl des Kommandos Luftunterstützung (Kdo LuU) vom 30. Juni 2025, GZ *3*4*5/*4-KdoLuU/2025 (2), wurde zur Festigung und Erweiterung der Helicopter Tactis die Durchführung eines Fighter Evasion Trainings (ET) im Zeitraum vom 4. bis 15. August 2025 in Teilen der Bundesländer Nieder- und Oberösterreich angeordnet. Unter Punkt 3.a) (Geplante Einsatzführung – eigene Absicht) wurde die Teilnahme der „[Anmerkung Bearbeiter/in: Bezeichnung der Einheit des Beschwerdeführers aus Pseudonymisierungsgründen entfernt]/LuU zur Sicherstellung der Vorbereitung und Durchführung ET sowie Teilnahme mit fliegerischen Einsatzmitteln“, unter Punkt 5 (Führungsunterstützung - Erreichbarkeiten) der Beschwerdeführer als „POC [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezeichnung der Einheit des Beschwerdeführers aus Pseudonymisierungsgründen entfernt].“ namentlich festgelegt.
3. Mit Befehl der Direktion 2 - Luftstreitkräfte vom 4. Juli 2025, GZ S*2*7*9/**8-EFüLu/2025 (1), wurde - unter Verweis auf den Befehl des Kdo LuU vom 30. Juni 2025 - unter Punkt 3b) u.a. der Beschwerdegegner angewiesen, „nach direkter Koordinierung mit LuU, die Behördeninformation sowie die Information der Öffentlichkeit sicherzustellen“.
4. Mit Erledigung des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2025, GZ S*8*4*4/*15-MilKdo OÖ/Kdo/StbAbt3/2025, mit dem Betreff „Übungen des Österreichischen Bundesheeres Mitteilung an die Verwaltungsbehörden“ wurden die nachstehenden Stellen über das Übungsvorhaben informiert:
Diese Mitteilung, welche als Beilage 1 zu Erlass GZ S93705/4-AusbA/2007 formularmäßig vorgegeben ist und innerhalb des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Landesverteidigung durch VBl. Nr. 52/2007 kundgemacht worden war, wurde vom Beschwerdegegner ausgefüllt und gestaltet sich wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):Diese Mitteilung, welche als Beilage 1 zu Erlass GZ S93705/4-AusbA/2007 formularmäßig vorgegeben ist und innerhalb des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Landesverteidigung durch VBl. Nr. 52 aus 2007, kundgemacht worden war, wurde vom Beschwerdegegner ausgefüllt und gestaltet sich wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
„Übungsdauer: Mo 04.08.2025 – Fr 15.08.2025
Anzahl der an der Übung teilnehmenden Soldaten: 80
Nationalität der teilnehmenden Soldaten: AUT
Anzahl der Räderfahrzeuge: 10
Anzahl der Luftfahrzeuge: bis zu 10 tieffliegende Luftfahrzeuge (bis zu 20m über Grund)
Art der Luftfahrzeuge: HS AB 212, S70, OH58, FL PC6, PC7, EFTArt der Luftfahrzeuge: HS Ausschussbericht 212, S70, OH58, FL PC6, PC7, EFT
Anzahl der gepanzerten und ungepanzerten Räderfahrzeuge: 00
Die Verwendung von Knall-, Markier-, Leucht- und Signalmunition ist vorgesehen!
Sammeln von Munition und Munitionsteilen ist gefährlich. NICHT BERÜHREN! Bitte Meldung an die nächste Polizeiinspektion erstatten.
Die übende Truppe wird bemüht sein, Lärm und Flurschäden zu vermeiden.
Dennoch auftretende Flurschäden werden finanziell abgegolten.
Erreichbarkeit vor und während des Überflugs:
Übungsleiter: Kdt ***: Mjr A*** Ernst, 0664/*4*3*8*12
Mail: ernst.a***@bmlv.gv.at
S3 MilKdo OÖ: Obst B*** Karl, 0664/4*3*99*1
Mail: karl.b***@bmlv.gv.at
Besonderes Vorhaben: Übung von taktischen Hubschrauberverfahren
Unterschreiten der Mindestflughöhe 20m über Grund“
5. Mit Begleitschreiben des Beschwerdegegners vom selben Tag, GZ S*8*4*4/*15-MilKdo OÖ/Kdo/StbAbt3/2025 (1), wurden die angeschriebenen Stellen „um Informationsweitergabe an die betroffenen Gemeinden und Vereine im Übungsraum“ ersucht.
6. In weiterer Folge wurden der Dienstgrad, die Funktion, der Vor- und Zuname, die dienstliche Mobiltelefonnummer sowie die dienstliche E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers jedenfalls auf den Webseiten bzw. in den Social-Media-Auftritten der nachstehenden Gemeinden veröffentlicht: PERG, MEHRNBACH, WENG IM INNKREIS, RÜSTDORF, WINDHAAG/PERG, HELPFAU-UTTENDORF, MONDSEE, OBERNDORF bei SCHWANENSTADT. Ebenso erfolgte eine Veröffentlichung auf der Webseite des Landes OBERÖSTERREICH.
7. Am 4. August 2025 wurde der Beschwerdeführer an seiner dienstlichen E-Mail-Adresse, ernst.a***@bmlv.gv.at, um 19:43 von Theodor C***, t.c***@***isp.com, mit dem Betreff „Flug eines Bundesheerhubschraubers über Ortszentrum von R***dorf“ kontaktiert, wo der Einschreiter eine Reklamation betreffend durchgeführte Tiefflüge vorbrachte.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den Eingaben der Verfahrensparteien, insbesondere aus den Beilagen dazu, die den Eingaben vom 29. September und vom 20. Oktober 2025 angeschlossen waren.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Zur anwendbaren Rechtslage
Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte unstrittig im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung des Bundesheeres. Gemäß § 2 Abs. Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 WG 2001 dient die allgemeine Einsatzvorbereitung der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres und umfasst auch sämtliche Planungs-, Übungs- und Ausbildungsvorhaben für Einsätze nach § 2 Abs. 1 WG 2001.Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte unstrittig im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung des Bundesheeres. Gemäß Paragraph 2, Abs. Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, WG 2001 dient die allgemeine Einsatzvorbereitung der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres und umfasst auch sämtliche Planungs-, Übungs- und Ausbildungsvorhaben für Einsätze nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001.
Die Datenverarbeitung erfolgte somit für Zwecke der militärischen Eigensicherung gemäß § 36 Abs. 1 DSG.Die Datenverarbeitung erfolgte somit für Zwecke der militärischen Eigensicherung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DSG.
Beim bezeichneten Beschwerdegegner handelt es sich um eine Stelle nach § 36 Abs. 2 Z 7 lit. a DSG.Beim bezeichneten Beschwerdegegner handelt es sich um eine Stelle nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, Litera a, DSG.
Folglich findet auf den vorliegenden Sachverhalt das 3. Hauptstück des DSG Anwendung.
2. Zum Beschwerdegegner
In der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2025 wird ausgeführt, dass dem bezeichneten Beschwerdegegner nicht die Eigenschaft als Verantwortlicher iSd § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zukomme, da die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch einen Erlass der Zentralstelle geregelt sei und der Beschwerdegegner somit nicht über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entschieden habe. Verantwortliche sei vielmehr die Bundesministerin für Landesverteidigung, allenfalls die Direktion 2.In der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2025 wird ausgeführt, dass dem bezeichneten Beschwerdegegner nicht die Eigenschaft als Verantwortlicher iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zukomme, da die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch einen Erlass der Zentralstelle geregelt sei und der Beschwerdegegner somit nicht über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entschieden habe. Verantwortliche sei vielmehr die Bundesministerin für Landesverteidigung, allenfalls die Direktion 2.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 1 SPG gegenüber einer Landespolizeidirektion bereits festgehalten, dass diese Weisungsunterworfenheit nicht dazu führt, dass einer Landespolizeidirektion nicht die Eigenschaft als Verantwortliche (vormals: Auftraggeber) zukommen kann. Maßgeblich ist nämlich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verwenden (VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, noch in Bezug auf § 4 Z 4 DSG 2000).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde nach Paragraph 4, Absatz eins, SPG gegenüber einer Landespolizeidirektion bereits festgehalten, dass diese Weisungsunterworfenheit nicht dazu führt, dass einer Landespolizeidirektion nicht die Eigenschaft als Verantwortliche (vormals: Auftraggeber) zukommen kann. Maßgeblich ist nämlich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verwenden (VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, noch in Bezug auf Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Die Mitteilung des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2025, GZ S*8*4*4/*15-MilKdo OÖ/Kdo/StbAbt3/2025, beruht zwar auf einem von einem obersten Organ verfügten Formular (Beilage 1 zu Erlass GZ S93705/4-AusbA/2007), die Befüllung des Formulars, insbesondere mit personenbezogenen Daten, war jedoch unstrittig Sache des Beschwerdegegners.
Dies betrifft vor allem den Punkt „Erreichbarkeit während der Übung“, wo im Formular keine näheren Vorgaben enthalten sind.
Des Weiteren ist dem Befehl der Direktion 2 - Luftstreitkräfte vom 4. Juli 2025, GZ S*2*7*9/**8-EFüLu/2025 (1), an den Beschwerdegegner, nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdegegner explizit aufgetragen wurde, konkrete, näher definierte personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bestimmten Stellen mitzuteilen sind, sondern es wurde lediglich aufgetragen „nach direkter Koordinierung mit LuU, die Behördeninformation sowie die Information der Öffentlichkeit sicherzustellen.“
Letztlich spricht auch § 55a Abs. 1 WG 2001, der die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, für diese Auffassung, zumal er sich nicht nur an den Bundesminister für Landesverteidigung richtet, sondern auch an „die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauen Behörden“, wozu auch Militärkommanden zählen (siehe §§ 13, 14 und 55 WG 2001; siehe weiters nochmals VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054).Letztlich spricht auch Paragraph 55 a, Absatz eins, WG 2001, der die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, für diese Auffassung, zumal er sich nicht nur an den Bundesminister für Landesverteidigung richtet, sondern auch an „die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauen Behörden“, wozu auch Militärkommanden zählen (siehe Paragraphen 13, 14, und 55 WG 2001; siehe weiters nochmals VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054).
Insofern kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdegegner keinerlei Spielraum zukam, sodass er fallbezogen sehr wohl über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entschied und somit als Verantwortlicher iSd § 36 Abs. 2 Z 8 DSG und damit als Beschwerdegegner anzusehen ist.Insofern kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdegegner keinerlei Spielraum zukam, sodass er fallbezogen sehr wohl über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entschied und somit als Verantwortlicher iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG und damit als Beschwerdegegner anzusehen ist.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der mit VBl. Nr. 52/2007 kundgemachte Erlass - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - zwischenzeitig aufgehoben wurde, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers unstrittig durch Verwendung dieses Formular erfolgte und - wie unten noch auszuführen sein wird - gegen die Übermittlung dieser Daten keine Bedenken bestehen.Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der mit VBl. Nr. 52 aus 2007, kundgemachte Erlass - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - zwischenzeitig aufgehoben wurde, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers unstrittig durch Verwendung dieses Formular erfolgte und - wie unten noch auszuführen sein wird - gegen die Übermittlung dieser Daten keine Bedenken bestehen.
3. In der Sache
3.1. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
3.1.1. Gemäß § 36 Abs. 2 Z 8 DSG ist Verantwortlicher die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.3.1.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG ist Verantwortlicher die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.
Wesentliches Kriterium ist folglich die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll (vgl. zum insoweit gleichlautenden Wortlaut nach Art. 4 Z 7 DSGVO die Leitlinien 07/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters).Wesentliches Kriterium ist folglich die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll vergleiche zum insoweit gleichlautenden Wortlaut nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die Leitlinien 07 aus 2020, des Europäischen Datenschutzausschusses zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters).
3.1.2. Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdegegner lediglich zugerechnet werden, dass er die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in der Mitteilung vom 23. Juli 2025 automationsunterstützt erfasst und an näher bezeichneten Stellen übermittelt hat, was als Verarbeitung zählt (§ 36 Abs. 2 Z 2 DSG).3.1.2. Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdegegner lediglich zugerechnet werden, dass er die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in der Mitteilung vom 23. Juli 2025 automationsunterstützt erfasst und an näher bezeichneten Stellen übermittelt hat, was als Verarbeitung zählt (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, DSG).
Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf den Webseiten bzw. Social-Media-Auftritten diverser Gemeinden kann dem Beschwerdegegner hingegen schon deshalb nicht zugerechnet werden, da diese Gemeinden nicht einmal Adressat der Mitteilung vom 23. Juli 2025 waren.
Zuzurechnen ist dem Beschwerdegegner hingegen die Übermittlung an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung. Allerdings kann die daraufhin erfolgte Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf der Webseite des Landes Oberösterreich auch nicht dem Beschwerdegegner zugerechnet werden.
Dies deshalb, da diese Gemeinden sowie das Amt der Landesregierung die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in eigener Verantwortung veröffentlichten, was eine eigenständige Verarbeitung darstellte und sie wiederum zu eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen - in diesem Fall im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO - macht. Eine gegenteilige Schlussfolgerung - nämlich, dass der Beschwerdegegner diese Veröffentlichungen veranlasste oder darauf Einfluss nahm - lassen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zu.Dies deshalb, da diese Gemeinden sowie das Amt der Landesregierung die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in eigener Verantwortung veröffentlichten, was eine eigenständige Verarbeitung darstellte und sie wiederum zu eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen - in diesem Fall im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO - macht. Eine gegenteilige Schlussfolgerung - nämlich, dass der Beschwerdegegner diese Veröffentlichungen veranlasste oder darauf Einfluss nahm - lassen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zu.
Die behauptete Rechtsverletzung in Bezug auf die gerügten Veröffentlichungen kann dem Beschwerdegegner somit nicht zugerechnet werden.
3.1.3. Dass der Beschwerdegegner an sich nicht befugt wäre, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu verarbeiten, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, zumal § 55a Abs. 1 WG 2001 hiefür eine Rechtsgrundlage bietet.3.1.3. Dass der Beschwerdegegner an sich nicht befugt wäre, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu verarbeiten, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, zumal Paragraph 55 a, Absatz eins, WG 2001 hiefür eine Rechtsgrundlage bietet.
Darüber hinaus kann es nicht als rechtswidrig und überschießend angesehen werden, wenn angesichts einer Übungsanmeldung, bei welcher die übliche Flughöhe unterschritten wird, bei welcher Fluggefechtstechniken außerhalb militärischer Übungsplätze und teilweise über bebautem Gebiet geübt werden und bei welcher auch Knall- und Leuchtmunition zum Einsatz kommt, die zivilen Behörden und andere Stellen im Übungsraumes informiert und ihnen die dienstlichen Kontaktdaten von Ansprechpersonen, insbesondere des Übungsleiters, übermittelt werden. Bei derartigen Übungsvorhaben sind Risiken für die Zivilbevölkerung und deren Eigentum nämlich nicht auszuschließen, sodass eine solche Information schon aus Gründen der - auch den Bund treffenden - zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten notwendig ist. Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles vorzukehren, um Schädigungen zu hindern und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um voraussehbare Gefahren zu unterbinden (vgl. bspw. OGH 25.10.2023, 2 Ob 165/23p). Darüber hinaus kann es nicht als rechtswidrig und überschießend angesehen werden, wenn angesichts einer Übungsanmeldung, bei welcher die übliche Flughöhe unterschritten wird, bei welcher Fluggefechtstechniken außerhalb militärischer Übungsplätze und teilweise über bebautem Gebiet geübt werden und bei welcher auch Knall- und Leuchtmunition zum Einsatz kommt, die zivilen Behörden und andere Stellen im Übungsraumes informiert und ihnen die dienstlichen Kontaktdaten von Ansprechpersonen, insbesondere des Übungsleiters, übermittelt werden. Bei derartigen Übungsvorhaben sind Risiken für die Zivilbevölkerung und deren Eigentum nämlich nicht auszuschließen, sodass eine solche Information schon aus Gründen der - auch den Bund treffenden - zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten notwendig ist. Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles vorzukehren, um Schädigungen zu hindern und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um voraussehbare Gefahren zu unterbinden vergleiche bspw. OGH 25.10.2023, 2 Ob 165/23p).
Ein Übungsleiter kann jedenfalls unmittelbar Einfluss auf den Verlauf von Übungsvorhaben nehmen und so zu den notwendigen Verkehrssicherungspflichten beitragen.
Somit stellt die Übermittlung von dienstlichen Kontaktdaten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner an bestimmte Stellen keine Verletzung von § 1 Abs. 1 DSG dar und es kann auch nicht gesagt werden, dass gelindere Mittel (bspw. ein Deckname) dafür zur Verfügung gestanden wären, zumal diese gelinderen Mittel auch tauglich sein müssen (vgl. dazu VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031).Somit stellt die Übermittlung von dienstlichen Kontaktdaten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner an bestimmte Stellen keine Verletzung von Paragraph eins, Absatz eins, DSG dar und es kann auch nicht gesagt werden, dass gelindere Mittel (bspw. ein Deckname) dafür zur Verfügung gestanden wären, zumal diese gelinderen Mittel auch tauglich sein müssen vergleiche dazu VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031).
Dass bei Maßnahmen militärischer Organe nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß in Rechte Dritter eingegriffen werden soll, ergibt sich auch aus § 4 MBG, der sachlich zwar auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, jedoch seinerseits eine Schadensminimierungspflicht zum Ausdruck bringt und insofern als weitere Referenz herangezogen werden kann.Dass bei Maßnahmen militärischer Organe nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß in Rechte Dritter eingegriffen werden soll, ergibt sich auch aus Paragraph 4, MBG, der sachlich zwar auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, jedoch seinerseits eine Schadensminimierungspflicht zum Ausdruck bringt und insofern als weitere Referenz herangezogen werden kann.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bestimmten Empfängern nur die dienstlichen Kontaktdaten des Beschwerdeführers übermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten eines Lehrers auf der Webseite einer Schule nicht der DSGVO widerspricht, da dadurch die unmittelbare Kontaktaufnahme gewährleistet wird, dies im überwiegenden dienstlichen Interesse der Schule liegt und die Veröffentlichung von dienstlichen Kontaktdaten nicht den Kernbereich der geschützten Privatsphäre berührt (vgl. nochmals VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031). Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bestimmten Empfängern nur die dienstlichen Kontaktdaten des Beschwerdeführers übermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten eines Lehrers auf der Webseite einer Schule nicht der DSGVO widerspricht, da dadurch die unmittelbare Kontaktaufnahme gewährleistet wird, dies im überwiegenden dienstlichen Interesse der Schule liegt und die Veröffentlichung von dienstlichen Kontaktdaten nicht den Kernbereich der geschützten Privatsphäre berührt vergleiche nochmals VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031).
Wenn somit selbst die Veröffentlichung von dienstlichen Kontaktdaten im Einzelfall als zulässig angesehen wird, um eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu ermöglichen, muss dies umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, wo der Beschwerdegegner den angeschriebenen Stellen die dienstlichen Kontaktdaten des Beschwerdeführers übermittelte und keine dem Beschwerdegegner zuzurechnende Veröffentlichung erfolgte.
Wenn der Beschwerdeführer abschließend vorbringt, als Pilot im Fall eines bewaffneten Konflikts einer höheren Gefährdung als andere Soldaten zu unterliegen, weshalb Piloten auch eine SERE-Ausbildung (Survive, Evade, Resist, Escape/Extract) zu absolvieren haben, die ihnen ein Überleben hinter feindlichen Linien ermöglichen sowie eine Wiederaufnahme durch eigene Kräfte erleichtern soll, und eine Veröffentlichung personenbezogener Daten es einem potentiellen Gegner leicht ermöglichen würde, die militärische Funktion des Beschwerdeführers im Fall einer Gefangenahme festzustellen, ist erneut festzuhalten, dass die Veröffentlichungen auf diversen Webseiten dem Beschwerdegegner nicht zugerechnet werden können.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
3.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung
Da die gegenständliche Datenverarbeitung durch den Beschwerdegegner zurecht erfolgte, ihm die Veröffentlichung auf verschiedenen Webseiten nicht zuzurechnen ist und in Bezug auf den Beschwerdegegner auch keiner der in § 45 Abs. 2 Z 1 und 3 DSG genannten Gründe für eine Löschung vorliegt, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenso als unbegründet.Da die gegenständliche Datenverarbeitung durch den Beschwerdegegner zurecht erfolgte, ihm die Veröffentlichung auf verschiedenen Webseiten nicht zuzurechnen ist und in Bezug auf den Beschwerdegegner auch keiner der in Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins und 3 DSG genannten Gründe für eine Löschung vorliegt, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenso als unbegründet.
3.3. Zu den sonstigen Anträgen des Beschwerdeführers
Soweit es um die Anträge geht, wonach personenbezogene Daten von Militärluftfahrtpersonal nicht öffentlich beziehungsweise nur unter Verwendung eines Decknamens kommuniziert werden sollen (Antrag 2) sowie, dass neue geeignete Regelungen erlassen werden, wonach bei etwaigen öffentlichen Kundmachungen - in Analogie zu etwaigen Geheimbefehlen - auch deren Löschungs- beziehungsweise Vernichtungsdatum angeordnet wird (Antrag 3), ist Folgendes festzuhalten:
Mit diesen Anträgen begehrt der Beschwerdeführer, dass die Datenschutzbehörde dem Beschwerdegegner eine bestimmte Art der Datenverarbeitung auftragen soll.
Derartige Regelungen wären aber - da diese den gesamten Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung betreffen - vom obersten Organ zu erlassen, nicht jedoch vom hier bezeichneten Beschwerdegegner, welcher hiefür auch keine gesetzliche Zuständigkeit gemäß WG 2001 oder einer anderen wehrrechtlichen Vorschrift zur Datenverarbeitung besitzt.
Der Beschwerdegegner kommt somit als Verantwortlicher und Adressat dieser Anträge nicht in Frage.
Daher sind auch diese Anträge abzuweisen.
Dies heißt jedoch nicht, dass eine solche Vorgangsweise nicht zielführend wäre, zumal sie dem persönlichen Schutz von bestimmten Soldaten, insbesondere Militärpiloten, dienen könnte. Wie der Beschwerdeführer zurecht ausführt, unterliegen Militärpiloten einem erhöhten Gefährdungspotential, weshalb diese - im Unterschied zu sonstigen Soldaten - auch eine SERE-Ausbildung zu absolvieren haben.
Eine Anordnung, wonach in einer Übungsanmeldung anzumerken ist, dass insbesondere der Name eines Militärpiloten sowie eine namensbezogene E-Mail-Adresse durch bestimmte Stellen (v.a. Gemeinden im Übungsraum) nicht veröffentlicht werden sollen, wäre im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung nach § 37 Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 3 letzter Satz DSG zu begrüßen.Eine Anordnung, wonach in einer Übungsanmeldung anzumerken ist, dass insbesondere der Name eines Militärpiloten sowie eine namensbezogene E-Mail-Adresse durch bestimmte Stellen (v.a. Gemeinden im Übungsraum) nicht veröffentlicht werden sollen, wäre im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz DSG zu begrüßen.
Hingegen spricht - wie bereits oben ausgeführt - grundsätzlich nichts dagegen, zivilen Stellen namensbezogene Kontaktdaten von Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie im Rahmen von Übungen Maßnahmen zur Verkehrssicherung treffen können, zu übermitteln, solange diese nicht veröffentlicht werden.
Schlagworte
Geheimhaltung, Löschung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Rollenverteilung, Verantwortlicheneigenschaft, Verantwortlichenrolle, Grenzen der Verantwortlichkeit, Entscheidungskomponente, Bundesheer, Militärkommando, Einsatzvorbereitung, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft, militärische Eigensicherung, Übung des Bundesheeres, Behördeninformation, Information der Öffentlichkeit, Militärluftfahrtpersonal, namentliche Nennung als KontaktpersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2026:2026.0.002.084Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026