Norm
DSG §1 Abs1Text
GZ: 2026-0.006.884 vom 13. Jänner 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0502/23)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Herrn Dr. Ottokar A*** (Beschwerdeführer), anwaltlich vertreten durch Mag.a Lisa B***, vom 10. März 2023 gegen das Arbeitsinspektorat Oberösterreich X*** (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Herrn Dr. Ottokar A*** (Beschwerdeführer), anwaltlich vertreten durch Mag.a Lisa B***, vom 10. März 2023 gegen das Arbeitsinspektorat Oberösterreich X*** (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG wie folgt:
Rechtsgrundlagen: Art. 4, Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 1, 3, 4, 7, 8 und 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4,, Artikel 6,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen eins, 3, 4, 7, 8, und 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Anmerkung der Datenschutzbehörde zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang stellt kein rechtlich zwingendes Element dar, sondern ist fakultativ. Es bedarf daher im Allgemeinen keiner gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Bescheidbegründung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 22 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).Anmerkung der Datenschutzbehörde zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang stellt kein rechtlich zwingendes Element dar, sondern ist fakultativ. Es bedarf daher im Allgemeinen keiner gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Bescheidbegründung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 22 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).
Das Verfahren wurde aufgrund einer Datenschutzbeschwerde von dem nunmehr anwaltlich vertretenen Dr. Ottokar A*** (Beschwerdeführer) vom 10. März 2023 gegen das Arbeitsinspektorat Oberösterreich X*** (Beschwerdegegner) eingeleitet.
Nachdem der Bescheid vom 15. Mai 2023 zur GZ D124.0502/23, 2023-0.321.765, mit Beschluss vom 25. September 2024 zu GZ W108 2274176-1/11E des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen worden ist, ist von der Datenschutzbehörde am 13. Dezember 2024 eine mündliche Verhandlung sowie die Einvernahme der Zeugin Karina C*** durchgeführt worden. Den Verfahrensparteien wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum jeweils anderen Vorbringen Stellung zu nehmen.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat, indem der Beschwerdegegner Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig ermittelt und anschließend an einen Dritten weitergeleitet hat.Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem der Beschwerdegegner Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig ermittelt und anschließend an einen Dritten weitergeleitet hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der gemeinsam mit Frau Dr. D*** an der Adresse < V***gasse *5/*/*2, **** O***markt > eine Ordinations- und Apparategemeinschaft betreibt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die verfahrenseinleitende Eingabe vom 10. März 2023 des Beschwerdeführers, die durchgeführte mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2024 (vgl. Niederschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024, insbesondere die Fragen 1 bis 4, welche an den Beschwerdeführer gerichtet worden sind) sowie auf die im Rahmen der amtswegigen Recherche vom 7. Jänner 2026 auf der Homepage des Beschwerdeführers erhobenen Informationen hinsichtlich seiner Berufsausübung, abrufbar unter der URL < https://dr-a***.at/about.html >. Die gegenständlichen Feststellungen sind allesamt unstrittig.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die verfahrenseinleitende Eingabe vom 10. März 2023 des Beschwerdeführers, die durchgeführte mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2024 vergleiche Niederschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024, insbesondere die Fragen 1 bis 4, welche an den Beschwerdeführer gerichtet worden sind) sowie auf die im Rahmen der amtswegigen Recherche vom 7. Jänner 2026 auf der Homepage des Beschwerdeführers erhobenen Informationen hinsichtlich seiner Berufsausübung, abrufbar unter der URL < https://dr-a***.at/about.html >. Die gegenständlichen Feststellungen sind allesamt unstrittig.
2. Zum Zeitpunkt des 7. Februar 2023 hat es sich bei Frau Diplom-Ingenieurin Dr. Irmgard Z*** um die stellvertretende Leiterin der Außenstelle Y*** des Beschwerdegegners gehandelt, welche im Rahmen ihrer Funktion als Arbeitsinspektorin in der Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers an der postalischen Adresse < V***gasse *5/*/*2, **** O***markt > am frühen Vormittag ungefähr zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr im Empfangsbereich vorstellig geworden ist, um dort eine Arbeitsinspektion vorzunehmen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024, in deren Rahmen Frau Diplom-Ingenieurin Dr. Irmgard Z*** als informierte Vertreterin des Beschwerdegegners befragt worden ist sowie der Stellungnahme vom 30. März 2023 des Beschwerdegegners. Die Feststellung, dass Frau Diplom-Ingenieurin Dr. Irmgard Z*** in der Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers an der postalischen Adresse < V***gasse *5/*/*2, **** O***markt > zugegen gewesen ist, geht zudem aus dem Vorbringen in der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 10. März 2023 des Beschwerdeführers hervor und ist somit unstrittig.
3. Die informierte Vertreterin des Beschwerdegegners hat sich bei einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Frau Franziska E***, vorgestellt, dieser in Folge den Grund ihres Besuchs genannt und geäußert, dass sie den Beschwerdeführer sprechen möchte und eine Betriebsstättenbesichtigung vornehmen wird. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Büro im Obergeschoß befunden als er von seiner Mitarbeiterin, Frau Franziska E***, informiert wurde, dass die informierte Vertreterin des Beschwerdegegners auf ihn unten im Empfangsbereich wartet.
Der Beschwerdeführer begab sich zwar nach unten, um eine Patientin im ca. 4 Meter vom Empfangsbereich entfernten Behandlungsraum zu behandeln, ist aber an der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners wortlos vorbeigegangen. Die Tür des Behandlungsraumes war nicht geschlossen, sondern stand offen.
Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens und der Vorstellung der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners der Beschwerdeführer sich in dessen Büro befunden hat, ergibt sich aus dessen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, insbesondere Beantwortung der Frage 5).Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens und der Vorstellung der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners der Beschwerdeführer sich in dessen Büro befunden hat, ergibt sich aus dessen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, insbesondere Beantwortung der Frage 5).
Zudem ergibt sich unstrittig aus den mündlichen Einvernahmen der Verfahrensparteien, dass der Beschwerdeführer, nachdem dieser von seiner Mitarbeiterin, Frau Franziska E***, über die Anwesenheit der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners in Kenntnis gesetzt worden ist, dessen Büro im Obergeschoß verlassen und sich zu dem im Erdgeschoß befindlichen ca. 4 Meter vom Empfangsbereich entfernten Behandlungsraum begeben hat, um dort einen Patienten/in zu behandeln. Hierbei ist er wortlos an der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners vorbeigegangen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung - Beantwortung der Frage 5 und 29). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von dessen Mitarbeiterin, Frau Franziska E***, informiert worden ist und sich der Behandlungsraum, in welchen er sich begeben hat, vom Empfangsbereich ca. 4 Meter entfernt liegt, ist vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht worden (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, insbesondere Beantwortung der Frage 5). Zudem ergibt sich unstrittig aus den mündlichen Einvernahmen der Verfahrensparteien, dass der Beschwerdeführer, nachdem dieser von seiner Mitarbeiterin, Frau Franziska E***, über die Anwesenheit der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners in Kenntnis gesetzt worden ist, dessen Büro im Obergeschoß verlassen und sich zu dem im Erdgeschoß befindlichen ca. 4 Meter vom Empfangsbereich entfernten Behandlungsraum begeben hat, um dort einen Patienten/in zu behandeln. Hierbei ist er wortlos an der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners vorbeigegangen vergleiche , Niederschrift der mündlichen Verhandlung - Beantwortung der Frage 5 und 29). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von dessen Mitarbeiterin, Frau Franziska E***, informiert worden ist und sich der Behandlungsraum, in welchen er sich begeben hat, vom Empfangsbereich ca. 4 Meter entfernt liegt, ist vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht worden vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, insbesondere Beantwortung der Frage 5).
4. Die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Frau Karina C***, ist aus dem Behandlungszimmer gekommen und wurde von der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners über deren Funktion und die Zuständigkeit des Beschwerdegegners aufgeklärt. In weiterer Folge ließ sie Frau Karina C*** wissen, welche Unterlagen für die Inspektion der Betriebsstätte benötigt werden, worauf sich diese in den Röntgenraum begab und zugleich ihre Kollegin, Frau Franziska E***, bat, den Beschwerdeführer zu informieren, dass diverse Unterlagen gebraucht werden.
Frau Karina C*** kam nach der Suche der Unterlagen zurück und wurde von der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners befragt, unter anderem über die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter, die Einhaltung des Röntgen- und Strahlenschutzgesetzes und Röntgenunterweisungen bzw. die AUVA.
Aufgrund der erfolglosen Suche nach den Unterlagen teilte die informierte Vertreterin des Beschwerdegegners Frau Karina C*** mit, dass sie nicht mehr weiter suchen müsse, sondern diese an den Beschwerdeführer ein Schreiben verfassen werde. Frau Karina C*** wurde sodann von der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners um die Bekanntgabe einer Kontaktadresse gebeten, woraufhin sie die E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > auf einen Zettel geschrieben und diesen der Bediensteten des Beschwerdegegners ausgefolgt hat. Bei der E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > handelt es sich um die E-Mail-Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau Henriette U*** A***, welche Tätigkeiten betreffend die Administration und Personalangelegenheiten in der Zahnarztpraxis ausübt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreibt überdies ein Gewerbe mit dem Geschäftsbereich < Schneiderei & Prototypenwerkstatt > und hat hierbei auf ihrer Homepage, abrufbar unter der URL < https://www.u***schneider.at/impressum >, als elektronische Zustelladresse < office@u***schneider.at > angegeben.
Über die E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > ist im Jahr 2022 betreffend die Arbeitsstätte des Beschwerdeführers eine Meldung gemäß dem Mutterschutzgesetz bei dem Beschwerdegegner eingegangen.
Screenshots der amtswegigen Recherche vom 12. Dezember 2024 auf der Homepage des Beschwerdeführers unter der URL < https://dr-a***.at/ > (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der Screenshot von der Website der bfP zeigt die Namen, Fotos und Aufgabengebiete mehrerer Personen aus der genannten Zahnarztpraxis, darunter die bfP, Dr. Wally D***, Karina C***, Franziska E*** und Henriette U*** A***. Das Dokument konnte mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.]
Screenshot im Rahmen der amtswegigen Recherche vom 12. Jänner 2026 auf der Homepage unter der URL < https://www.u***schneider.at/impressum > (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Die im Original an dieser Stelle als Screenshot in einem grafischen Format dargestellte Inhalt der Website wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Grafiken, Unternehmenslogos etc.) pseudonymisiert und leicht gekürzt wiedergegeben.]
„U***
SCHNEIDER
[hier gekürzt] Kontakt
Kontaktmöglichkeiten
E-Mail-Adresse: office@u***schneider.at
Telefon: *43 6** *4*5*63
Angaben zum Unternehmen
Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt-ID): ATU*4*2**77*1
Geschäftsbereich: Schneiderei & Prototypenwerkstatt - Meisterbetrieb, Meisterprüfung abgelegt in Österreich
AGB: www.u***schneider.at/AGBS
Aufsichtsbehörde
Landesinnung Wien der Mode und Bekleidungstechnik Straße der Wiener Wirtschaft 1, Ebene 6 1020 Wien
Website: https://wko.at/wien/mode-bekleidung
[hier gekürzt]
Online-Streitbeilegung (OS)
Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der glaubwürdigen Aussage der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023.
Dass sich zunächst sowohl Frau Franziska E*** als auch Frau Karina C*** gemeinsam mit der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners im Empfangsbereich aufgehalten haben und der Beschwerdeführer hierbei nicht zugegen gewesen ist, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage von Frau Karina C*** vom 13. Dezember 2023 (vgl. Beantwortung der Frage 5 sowie der Nachfrage der Datenschutzbehörde „Was ist genau passiert, nachdem Sie von der Unterlagensuche zurückgekommen sind?“).Dass sich zunächst sowohl Frau Franziska E*** als auch Frau Karina C*** gemeinsam mit der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners im Empfangsbereich aufgehalten haben und der Beschwerdeführer hierbei nicht zugegen gewesen ist, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage von Frau Karina C*** vom 13. Dezember 2023 vergleiche Beantwortung der Frage 5 sowie der Nachfrage der Datenschutzbehörde „Was ist genau passiert, nachdem Sie von der Unterlagensuche zurückgekommen sind?“).
Frau Karina C*** hat im Rahmen ihrer mündlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2024 ausgesagt, dass sie von der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners über Themen betreffend die AUVA, Mitarbeiteranzahl sowie das Röntgen- und Strahlenschutzgesetz befragt worden ist. Auch wurde vom Beschwerdeführer bestätigt, dass die informierte Vertreterin des Beschwerdegegners Frau Karina C*** Fragen gestellt hat. Dass es sich bei Frau Henriette U*** A*** um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ist von diesem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 vorgebracht worden. Des Weiteren ergibt sich aus der amtswegigen Recherche vom 12. Dezember 2024, dass diese sowohl für die Administration als auch für Personalangelegenheiten in dessen Zahnarztpraxis zuständig ist bzw. zumindest zu jenem Zeitpunkt gewesen ist.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 lediglich angegeben hat, dass seine Ehefrau nur für die Administration zuständig ist, jedoch geht sowohl aus dessen Homepage als auch aus dem Umstand hervor, dass von dieser für eine Bedienstete des Beschwerdeführers eine Mutterschutzschutzmeldung am 1. März 2022 an den Beschwerdegegner übermittelt worden ist, was zweifellos unter Personalangelegenheiten fällt.
Im Hinblick auf die Feststellung, dass Frau Karina C*** der informierten Vertreterin, Diplom-Ingenieurin Dr. Irmgard Z***, die E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > als Zustelladresse angegeben hat, ist auszuführen, dass die informierte Vertreterin glaubhaft ausgeführt hat, dass dieser jene Adresse als Zustelladresse genannt worden ist.
Für die informierte Vertreterin des Beschwerdegegners gab es keinen Grund, das Geschehen abweichend von den tatsächlichen Ereignissen zu schildern. Auf die Datenschutzbehörde wirkte diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr glaubwürdig und räumte ebenfalls ein, dass die Stellungnahme vom 30. März 2024 widersprüchlich zu verstehen ist und diese tatsächlich erst nach dem Erhalt des Schreibens der Datenschutzbehörde einen Abgleich der Zustelladresse mit jener aus dem Akt vorgenommen hat.
Für die Datenschutzbehörde wirkte die Aussage der informierten Vertreterin sehr authentisch und nachvollziehbar, weil es sich für diese bei der durchgeführten Inspektion der Betriebsstätte des Beschwerdeführers um einen routinemäßigen Vorgang gehandelt hat (vgl. Beantwortung der Frage 32, worin diese ausführte, über 200 Besichtigungen pro Jahr durchzuführen) und mangels Vorlage aller Unterlagen um Bekanntgabe einer Zustelladresse ersuchte. Ergänzend merkt die Datenschutzbehörde an, dass selbst bei keiner Nennung die informierte Vertreterin das Schreiben an den Beschwerdeführer an die postalische Adresse seiner Zahnarztpraxis adressieren hätte können. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin, Frau Karina C***, im Zuge ihrer Aussage angegeben hat, dass ihr die E-Mail-Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers bekannt ist, diese auch für Personalangelegenheiten zuständig ist und diese E-Mail-Adresse bereits in der Vergangenheit für die Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner verwendet worden ist.Für die Datenschutzbehörde wirkte die Aussage der informierten Vertreterin sehr authentisch und nachvollziehbar, weil es sich für diese bei der durchgeführten Inspektion der Betriebsstätte des Beschwerdeführers um einen routinemäßigen Vorgang gehandelt hat vergleiche Beantwortung der Frage 32, worin diese ausführte, über 200 Besichtigungen pro Jahr durchzuführen) und mangels Vorlage aller Unterlagen um Bekanntgabe einer Zustelladresse ersuchte. Ergänzend merkt die Datenschutzbehörde an, dass selbst bei keiner Nennung die informierte Vertreterin das Schreiben an den Beschwerdeführer an die postalische Adresse seiner Zahnarztpraxis adressieren hätte können. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin, Frau Karina C***, im Zuge ihrer Aussage angegeben hat, dass ihr die E-Mail-Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers bekannt ist, diese auch für Personalangelegenheiten zuständig ist und diese E-Mail-Adresse bereits in der Vergangenheit für die Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner verwendet worden ist.
Wenn der Beschwerdeführer unter anderem in den übermittelten Anmerkungen vom 5. Jänner 2025 und 12. Jänner 2025 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 vermeint, dass die informierte Vertreterin des Beschwerdegegners nicht wahrheitsgemäß die Fragen bzw. den Sachverhalt wiedergegeben hat sowie Fragen von der Datenschutzbehörde bewusst nicht in das Protokoll aufgenommen worden sind, ist hierzu festzuhalten, dass die Datenschutzbehörde nachweislich alle Anmerkungen des Beschwerdeführers in das Protokoll aufgenommen und dieses beiden Verfahrensparteien übermittelt hat.
Die informierte Vertreterin des Beschwerdegegners führte zudem aus, dass die Stellungnahme vom 30. März 2023 missverständlich formuliert gewesen ist. Grundsätzlich war die E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > im Akt hinterlegt. Dennoch erfolgte die Verwendung jener E-Mail-Adresse für die Korrespondenz nur aufgrund der Bekanntgabe der Mitarbeiterin Frau Karina C***. Erst nach der Übermittlung der Datenschutzbeschwerde durch die Datenschutzbehörde hat der Beschwerdegegner eine interne Prüfung vorgenommen. Auch wurde von der informierten Vertreterin nachvollziehbar geschildert, dass sie über den Zettel, welcher sie von Frau Karina C*** erhalten hat, aufgrund der Umsiedlung bzw. Auflösung der Außenstelle nicht mehr verfügt.
Zudem ist festzuhalten, dass - selbst unter der Annahme, dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. März 2023 des Beschwerdegegners zutreffend sind („Im Zuge der Erstellung des Besichtigungsergebnisses im Arbeitsinspektorat wurde die angegebene E-Mail-Adresse sogar nochmals auf die Korrektheit überprüft. Es stellte sich heraus, dass im Jahr 2022 eine Meldung gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes für die Arbeitsstätte Dr. Ottokar A***, V***gasse *5/*/*2, **** O***markt, im Arbeitsinspektorat eingegangen ist.“) - auch in jenem Fall der Beschwerdegegner angegeben hat, dass dieser die E-Mail-Adresse von der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers erhalten und diese vor der Versendung des Besichtigungsergebnisses nochmals mit dem Akteninhalt abgeglichen hat. Somit ist vom Beschwerdegegner im gesamten Verfahren vor der Datenschutzbehörde stringent vorgebracht worden, dass dieser die E-Mail-Adresse jedenfalls von der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers erhalten hat. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen darüber hat, welche konkreten Kontaktdaten dessen Mitarbeiterin der informierten Vertreterin gegeben hat. Ebenso wenig hat sich dieser unmittelbar nach der Kontrolle der Arbeitsstätte nach den konkreten Kontaktdaten bei dessen Mitarbeiterin erkundigt (vgl. Frage 12 der Niederschrift im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024). Auch wird nicht verkannt, dass die Mitarbeiterin in der mündlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2024 bestritten hat, jene E-Mail-Adresse auf einen Zettel geschrieben zu haben, jedoch folgt die Datenschutzbehörde der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage der informierten Vertreterin, welche im Gegensatz zur Mitarbeiterin auch in keinem Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht und sich sehr sachlich und nüchtern zum Sachverhalt geäußert hat.Zudem ist festzuhalten, dass - selbst unter der Annahme, dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. März 2023 des Beschwerdegegners zutreffend sind („Im Zuge der Erstellung des Besichtigungsergebnisses im Arbeitsinspektorat wurde die angegebene E-Mail-Adresse sogar nochmals auf die Korrektheit überprüft. Es stellte sich heraus, dass im Jahr 2022 eine Meldung gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes für die Arbeitsstätte Dr. Ottokar A***, V***gasse *5/*/*2, **** O***markt, im Arbeitsinspektorat eingegangen ist.“) - auch in jenem Fall der Beschwerdegegner angegeben hat, dass dieser die E-Mail-Adresse von der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers erhalten und diese vor der Versendung des Besichtigungsergebnisses nochmals mit dem Akteninhalt abgeglichen hat. Somit ist vom Beschwerdegegner im gesamten Verfahren vor der Datenschutzbehörde stringent vorgebracht worden, dass dieser die E-Mail-Adresse jedenfalls von der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers erhalten hat. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen darüber hat, welche konkreten Kontaktdaten dessen Mitarbeiterin der informierten Vertreterin gegeben hat. Ebenso wenig hat sich dieser unmittelbar nach der Kontrolle der Arbeitsstätte nach den konkreten Kontaktdaten bei dessen Mitarbeiterin erkundigt vergleiche Frage 12 der Niederschrift im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024). Auch wird nicht verkannt, dass die Mitarbeiterin in der mündlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2024 bestritten hat, jene E-Mail-Adresse auf einen Zettel geschrieben zu haben, jedoch folgt die Datenschutzbehörde der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage der informierten Vertreterin, welche im Gegensatz zur Mitarbeiterin auch in keinem Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht und sich sehr sachlich und nüchtern zum Sachverhalt geäußert hat.
5. Der Beschwerdeführer, welcher sich im direkt angrenzenden Behandlungszimmer befunden und dort eine Behandlung vorgenommen hat, konnte zwar die Unterhaltung zwischen seiner Assistentin Karina C*** und der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners durch die offen stehende Tür nicht gänzlich akustisch wahrnehmen, jedoch die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners aufgrund der geringeren Distanz von etwa 4 Meter besser verstehen als dessen Assistentin.
Der Beschwerdeführer hat die Behandlung unterbrochen und informierte Vertreterin des Beschwerdegegners aufgefordert, dessen Ordination zu verlassen, weil diese - laut dessen Ansicht - seiner Assistentin seltsame Fragen gestellt habe. Der Beschwerdeführer hat selbst keine Wahrnehmungen darüber, welche Kontaktadresse von seiner Assistentin der Mitarbeiterin des Beschwerdegegners genannt bzw. übergeben worden ist.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024, in welcher der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, dass dieser das Gespräch nicht vollständig akustisch verfolgen konnte und keine Wahrnehmungen darüber hat, ob und wenn welche Kontaktadresse dessen Mitarbeiterin Karina C*** der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners als Zustelladresse angegeben hat. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls zumindest teilweise die Fragen der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners an Frau Karina C*** wahrgenommen, ansonsten hätte dieser nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringen können, dass diese seltsame Fragen gestellt hat bzw. er gehört hat, dass geäußert worden ist, dass der Arbeitsplatz „giftig“ sei (vgl. Beantwortung der Frage 5 und 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024).Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024, in welcher der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, dass dieser das Gespräch nicht vollständig akustisch verfolgen konnte und keine Wahrnehmungen darüber hat, ob und wenn welche Kontaktadresse dessen Mitarbeiterin Karina C*** der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners als Zustelladresse angegeben hat. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls zumindest teilweise die Fragen der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners an Frau Karina C*** wahrgenommen, ansonsten hätte dieser nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringen können, dass diese seltsame Fragen gestellt hat bzw. er gehört hat, dass geäußert worden ist, dass der Arbeitsplatz „giftig“ sei vergleiche Beantwortung der Frage 5 und 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024).
6. Der Beschwerdegegner hat am 8. Februar 2023 ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Besichtigungsergebnis mit der GZ: 08*-4*3*/4-0*7/23 mit dem „Betreff: Arbeitsstätte Dr. A*** Ottokar V***gasse *5/*/*2, **** O***markt“ verfasst und an die E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > gesendet.
Screenshot von Seite 1 von 3 des Ergebnisberichtes, welcher am 8. Februar 2023 von dem Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer übermittelt worden ist (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Die im Original an dieser Stelle als Faksimile (Screenshot) in einem grafischen Format dargestellte Seite aus dem amtliche Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Grafiken, Behördenlogos etc.) pseudonymisiert und leicht gekürzt wiedergegeben.]
„[Anmerkung Bearbeiter: handschriftlicher Vermerk einer Kennzahl] **4/*2*6
Arbeitsinspektorat
Oberösterreich X***
[hier gekürzt]
Besichtigungsergebnis
Dr. A*** Ottokar
V***gasse *5/*/*2
**** O***markt
per e-Mail:
office@u***schneider.at
GZ: 08*-4*3*/4-0*7/23
Betreff: Arbeitsstätte Dr. A*** Ottokar
V***gasse *5/*/*2, **** O***markt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Arbeitsinspektorin DI Dr. Irmgard Z*** hat am 07.02.2023 bei einer Erhebung festgestellt, dass Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu setzen sind.
Wir ersuchen Sie, wie mit Hrn. Dr. A*** besprochen, mit den notwendigen Maßnahmen umgehend zu beginnen und innerhalb der angegebenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Bitte informieren Sie uns bis spätestens 07.04.2023, ob bzw. dass alle Maßnahmen abgeschlossen worden sind.
Es ist für eine sicherheitstechnische Betreuung zu sorgen.
(§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)(Paragraph 73, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
Frist: 6 Wochen
[hier gekürzt]“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 10. März 2023 des Beschwerdeführers sowie den Stellungnahmen vom 30. März 2023 und 27. April 2023 des Beschwerdegegners und den übermittelten Beilagen.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Allgemein
Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen § 1 des ersten Hauptstückes des DSG verstößt.Gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen Paragraph eins, des ersten Hauptstückes des DSG verstößt.
§ 24 Abs. 1 DSG sieht vor, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt. Paragraph 24, Absatz eins, DSG sieht vor, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt.
Personenbezogene Daten iSv Art. 4 Z 1 DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.Personenbezogene Daten iSv Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten.Das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten.
Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind.
D.2. Bezeichnung des Beschwerdegegners
Die Datenschutzbehörde hält fest, dass es sich bei einem aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführten Verfahren um ein antragsgebundenes Verfahren handelt.
Grundsätzlich liegt die Benennung des Beschwerdegegners (somit der Person, die Adressat des beantragten Bescheides der DSB sein soll) in der Disposition des Antragstellers (somit der betroffenen Person, die eine Datenschutzbeschwerde erhebt). In den Fällen, in denen die betroffene Person in ihrem Antrag unmissverständlich bzw. unzweifelhaft eine bestimmte Person als Verantwortlichen benennt, besteht für die Datenschutzbehörde daher keine Möglichkeit, das Verfahren gegen eine andere Person zu führen. Eine solche Konstellation liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller auf Vorhalt einer missverständlichen Bezeichnung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die DSB auf der Verfahrensführung gegen einen bestimmten Beschwerdegegner beharrt (vgl. VwGH vom 5. Juni 2025 zu Ra 2024/04/0008 -10).Grundsätzlich liegt die Benennung des Beschwerdegegners (somit der Person, die Adressat des beantragten Bescheides der DSB sein soll) in der Disposition des Antragstellers (somit der betroffenen Person, die eine Datenschutzbeschwerde erhebt). In den Fällen, in denen die betroffene Person in ihrem Antrag unmissverständlich bzw. unzweifelhaft eine bestimmte Person als Verantwortlichen benennt, besteht für die Datenschutzbehörde daher keine Möglichkeit, das Verfahren gegen eine andere Person zu führen. Eine solche Konstellation liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller auf Vorhalt einer missverständlichen Bezeichnung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die DSB auf der Verfahrensführung gegen einen bestimmten Beschwerdegegner beharrt vergleiche VwGH vom 5. Juni 2025 zu Ra 2024/04/0008 -10).
Der Beschwerdeführer hat zwar als Beschwerdegegner in dessen verfahrenseinleitender Eingabe vom 10. März 2023 < DI Dr. Irmgard Z*** > bezeichnet, jedoch - wie sich sowohl aus dem geschilderten Sachverhalt als auch aus dem Ermittlungsverfahren ergibt - hat diese ihre beim Beschwerdeführer vorgenommene Tätigkeit ausschließlich als Organ bzw. Bedienstete des Arbeitsinspektorats wahrgenommen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass über die Zwecke und Mittel der gegenständlich monierten Verarbeitung, wie festgestellt, allein das < Arbeitsinspektorat Oberösterreich X*** > entschieden hat. Zudem deklarierte sich der Beschwerdegegner selbst als Verantwortlicher iSd DSGVO (vgl. Stellungnahme vom 30. März 2023 des Beschwerdegegners) und der Beschwerdeführer hat dies trotz des ihm gewährten Parteiengehörs bzw. während der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat zwar als Beschwerdegegner in dessen verfahrenseinleitender Eingabe vom 10. März 2023 < DI Dr. Irmgard Z*** > bezeichnet, jedoch - wie sich sowohl aus dem geschilderten Sachverhalt als auch aus dem Ermittlungsverfahren ergibt - hat diese ihre beim Beschwerdeführer vorgenommene Tätigkeit ausschließlich als Organ bzw. Bedienstete des Arbeitsinspektorats wahrgenommen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass über die Zwecke und Mittel der gegenständlich monierten Verarbeitung, wie festgestellt, allein das < Arbeitsinspektorat Oberösterreich X*** > entschieden hat. Zudem deklarierte sich der Beschwerdegegner selbst als Verantwortlicher iSd DSGVO vergleiche Stellungnahme vom 30. März 2023 des Beschwerdegegners) und der Beschwerdeführer hat dies trotz des ihm gewährten Parteiengehörs bzw. während der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 nicht bestritten.
Daher war das Verfahren gegen den Beschwerdegegner < Arbeitsinspektorat Oberösterreich X*** > zu führen, dem das Verhalten der Frau Diplom-Ingenieurin Dr. Irmgard Z*** auch zuzurechnen war (vgl. Beschluss des VwGH, insbesondere Rz 14 und Rz 15 vom 28. April 2021, GZ: Ra 2019/04/0138).Daher war das Verfahren gegen den Beschwerdegegner < Arbeitsinspektorat Oberösterreich X*** > zu führen, dem das Verhalten der Frau Diplom-Ingenieurin Dr. Irmgard Z*** auch zuzurechnen war vergleiche , Beschluss des VwGH, insbesondere Rz 14 und Rz 15 vom 28. April 2021, GZ: Ra 2019/04/0138).
Die Datenschutzbehörde hebt nochmals hierzu hervor, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 Frau Diplom-Ingenieurin Dr. Irmgard Z***, als informierte Vertreterin des Beschwerdegegners, vorgebracht hat, dass diese die beschwerdegegenständliche Verarbeitung im Rahmen ihrer Funktion als Arbeitsinspektorin vorgenommen hat, dies vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten worden ist und sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte während des Ermittlungsverfahrens ergeben haben.
D.3. Prüfgegenstand
Einleitend ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (vgl. VwGH vom 6. November 2006, 2006/09/0094; 5. September 2008, 2005/12/0068; 3. Oktober 2013, 2012/06/0185).Einleitend ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind vergleiche VwGH vom 6. November 2006, 2006/09/0094; 5. September 2008, 2005/12/0068; 3. Oktober 2013, 2012/06/0185).
Entscheidend ist, wie die Erklärung (vgl. VwGH vom 28. Juli 2000, 94/09/0308; 28. Jänner 2003, 2001/14/0229; 30. Juni 2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH vom 24. Jänner 1994, 93/10/0192; 06. November 2001, 97/18/0160; 19. Jänner 2011, 2009/08/0058; vgl. auch VfSlg 17.082/2003; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Entscheidend ist, wie die Erklärung vergleiche VwGH vom 28. Juli 2000, 94/09/0308; 28. Jänner 2003, 2001/14/0229; 30. Juni 2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH vom 24. Jänner 1994, 93/10/0192; 06. November 2001, 97/18/0160; 19. Jänner 2011, 2009/08/0058; vergleiche , auch VfSlg 17.082 aus 2003,; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 38 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Zum einen wird darauf verwiesen, dass dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein übertriebener Formalismus - auch bei der Auslegung von Anbringen vertretener Parteien - fremd ist. Demnach „kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbaren Ziel an“ (vgl. VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120; VwGH vom 18. Februar 2019, Ra 2018/02/0082).Zum einen wird darauf verwiesen, dass dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein übertriebener Formalismus - auch bei der Auslegung von Anbringen vertretener Parteien - fremd ist. Demnach „kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbaren Ziel an“ vergleiche VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120; VwGH vom 18. Februar 2019, Ra 2018/02/0082).
Verfahrensgegenständlich wird von dem Beschwerdeführer in dessen verfahrenseinleitender Eingabe vom 10. März 2023 vorgebracht, dass der Beschwerdegegner bei seinem am 7. Februar 2023 unangemeldeten Besuch in dessen Zahnarztpraxis nicht autorisiert Daten erhoben sowie im Anschluss daran einen Bericht mit jenen Informationen verfasst und an das Unternehmen U***Schneider versendet hat.
D.4. In der Sache
Der durch das Grundrecht auf Datenschutz unmittelbar eingeräumte subjektiv-öffentliche Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten schützt sowohl vor ungerechtfertigter Ermittlung als auch Übermittlung von Daten (Bescheid der Datenschutzkommission vom 5. April 2002, GZ: K120.766/004- DSK/2002, RIS, Rechtssatz 1).
Zur Ermittlung der Daten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner
Wie unter Punkt 1 der rechtlichen Beurteilung bereits eingangs ausgeführt darf ein Eingriff durch staatliche Behörden im Gegensatz zu einem Eingriff durch Private nur auf Grund von Gesetzen erfolgen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.Wie unter Punkt 1 der rechtlichen Beurteilung bereits eingangs ausgeführt darf ein Eingriff durch staatliche Behörden im Gegensatz zu einem Eingriff durch Private nur auf Grund von Gesetzen erfolgen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind.
Der Beschwerdegegner bringt unter anderem im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. März 2023 vor, dass dieser sich für die beschwerdegegenständlichen Verarbeitungstätigkeiten auf die rechtlichen Grundlagen, welche im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) normiert sind, stützt.
Arbeitnehmer sollen durch den Arbeitnehmerschutz gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft (persönlicher Arbeitsschutz) und gegen eine Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer Integrität und Würde in den Betrieben (technischer Arbeitsschutz) geschützt werden.
Die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutznormen obliegt dem Beschwerdegegner, dessen Befugnisse im Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) geregelt sind.
Bei dem Beschwerdegegner handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) um jene Behörde, welche zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufen ist.Bei dem Beschwerdegegner handelt es sich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) um jene Behörde, welche zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufen ist.
Nach § 1 Abs. 1 ArbIG erstreckt sich der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. In § 2 Abs. 3 ArbIG ist vom Gesetzgeber definiert worden, dass es sich bei Betriebsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes um örtlich gebundene Einrichtungen handelt, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, auf denen Arbeiten ausgeführt werden. Nach Paragraph eins, Absatz eins, ArbIG erstreckt sich der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller "Art". In Paragraph 2, Absatz 3, ArbIG ist vom Gesetzgeber definiert worden, dass es sich bei Betriebsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes um örtlich gebundene Einrichtungen handelt, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ArbIG normierten gesetzlichen Ausnahmen vom Wirkungsbereich des Beschwerdegegners liegen im gegenständlichen Fall bei der vom Beschwerdeführer an der postalischen Adresse < V***gasse *5/*/*2, **** O***markt > betriebenen Arztpraxis nicht vor. Die in Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, ArbIG normierten gesetzlichen Ausnahmen vom Wirkungsbereich des Beschwerdegegners liegen im gegenständlichen Fall bei der vom Beschwerdeführer an der postalischen Adresse < V***gasse *5/*/*2, **** O***markt > betriebenen Arztpraxis nicht vor.
Dies bedeutet, dass gemäß § 4 ArbIG die Organe des Beschwerdegegners zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.Dies bedeutet, dass gemäß Paragraph 4, ArbIG die Organe des Beschwerdegegners zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.
Weiters sind gemäß § 7 Abs. 1 ArbIG die Organe des Beschwerdegegners befugt, bei Besichtigungen gemäß § 4 ArbIG Arbeitgeber/innen sowie Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 ArbIG beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Sowohl Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als auch die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 ArbIG beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. § 7 Abs. 5 ArbIG).Weiters sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ArbIG die Organe des Beschwerdegegners befugt, bei Besichtigungen gemäß Paragraph 4, ArbIG Arbeitgeber/innen sowie Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, und 7 ArbIG beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Sowohl Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als auch die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, und 7 ArbIG beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen vergleiche Paragraph 7, Absatz 5, ArbIG).
Darüber hinaus trifft die Arbeitgeber/innen gemäß § 8 Abs. 1 ArbIG sowie die beauftragten Personen gemäß § 4 Abs. 5 und 7 ArbIG die Verpflichtung, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften.Darüber hinaus trifft die Arbeitgeber/innen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ArbIG sowie die beauftragten Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, und 7 ArbIG die Verpflichtung, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften.
Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 sowie aus dem übermittelten Besichtigungsergebnis vom 8. Februar 2023 des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 27. April 2023, ergibt sich, dass eine informierte Vertreterin des Beschwerdegegners im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit eine Inspektion der Betriebsstätte des Beschwerdeführers vorgenommen hat und Fragen an die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers im Rahmen eines dienstlichen Kontextes zu den Themen AUVA, Mitarbeiteranzahl sowie Röntgen- und Strahlenschutzgesetz betreffend die Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers gestellt hat. Jene Unterlagen bzw. Fragen, welche nicht beauskunftet oder erhoben werden konnten, sind mit der Übermittlung des Besichtigungsergebnisses vom 8. Februar 2023 nachgefordert worden.
Verfahrensgegenständlich stützt sich die beschwerdegegenständliche, von dem Beschwerdegegner vorgenommene Datenerhebung bei der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers auf die oben bereits einschlägig genannten rechtlichen Grundlagen des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG). Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist im Hinblick auf jenen Datenverarbeitungsvorgang der Erhebung nicht erkennbar.
Weder in der mündlichen Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2024 der Mitarbeiterin, Frau Karina C***, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich Anhaltspunkte hierfür ergeben, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers erhoben worden sind, welche nicht in einem engen Zusammenhang mit den vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben (Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen) des Beschwerdegegners stehen.
In Bezug auf eine tiefer gehende Prüfung des behördlichen Ermittlungsverfahrens des Beschwerdegegners ist nach der ständigen Judikatur der Datenschutzbehörde eine Datenverarbeitung zu Verfahrensführungszwecken nur anhand des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgeleiteten, sogenannten „Übermaßverbotes“ zu beurteilen (vgl. etwa den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, mwN.). Diesbezüglich wurde von der ehemaligen Datenschutzkommission (der Vorgängerin der Datenschutzbehörde) im zuvor zitierten Bescheid Folgendes ausgeführt (Unterstreichung durch die Datenschutzbehörde):In Bezug auf eine tiefer gehende Prüfung des behördlichen Ermittlungsverfahrens des Beschwerdegegners ist nach der ständigen Judikatur der Datenschutzbehörde eine Datenverarbeitung zu Verfahrensführungszwecken nur anhand des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgeleiteten, sogenannten „Übermaßverbotes“ zu beurteilen vergleiche etwa den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, mwN.). Diesbezüglich wurde von der ehemaligen Datenschutzkommission (der Vorgängerin der Datenschutzbehörde) im zuvor zitierten Bescheid Folgendes ausgeführt (Unterstreichung durch die Datenschutzbehörde):
„Das Beschwerdebegehren, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaubt, würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein kann, ist evident. Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und eindeutigen Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt.“
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten im Rahmen von Verwaltungsverfahren führte das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Erkenntnissen (u.a. BVwG vom 27. Mai 2020, W214 2224203-1; BVwG vom 23. Februar 2021, W245 2234458-1; BVwG vom 16. Dezember 2018, W211 2179560-1; BVwG vom 18. Dezember 2019, W211 2213604-1) zum Übermaßverbot aus, dass die Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren gegeben ist, wenn es denkmöglich ist (vgl. VfGH vom 9. Oktober 2014, KR1/2014), dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind.Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten im Rahmen von Verwaltungsverfahren führte das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Erkenntnissen (u.a. BVwG vom 27. Mai 2020, W214 2224203-1; BVwG vom 23. Februar 2021, W245 2234458-1; BVwG vom 16. Dezember 2018, W211 2179560-1; BVwG vom 18. Dezember 2019, W211 2213604-1) zum Übermaßverbot aus, dass die Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren gegeben ist, wenn es denkmöglich ist vergleiche VfGH vom 9. Oktober 2014, KR1/2014), dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind.
Dadurch soll im Ergebnis verhindert werden, dass die Datenschutzbehörde die Entscheidung einer anderen Behörde vorwegnimmt bzw. in die Zuständigkeit einer anderen Behörde eingreift und der sachlich zuständigen Behörde grundsätzlich keine bescheidmäßigen Vorgaben hinsichtlich der in Betracht kommenden Beweismittel erteilt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den jüngsten Erkenntnissen die Auslegung der Denkmöglichkeit in Bezug auf die Erforderlichkeit enger ausgelegt bzw. konkreter in den gegenständlichen Einzelfällen geprüft (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 30. Juli 2024 zu GZ W287 2254678-1, Erkenntnis des BVwG vom 12. Juni 2024 zu GZ W605 2280077-1 („… Dennoch ist es Aufgabe der Datenschutzbehörde im Anlassfall aufgrund eines bei ihr anhängigen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob die vorliegende Datenverwendung einer bestimmten Behörde im Rahmen deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig war…“).Dadurch soll im Ergebnis verhindert werden, dass die Datenschutzbehörde die Entscheidung einer anderen Behörde vorwegnimmt bzw. in die Zuständigkeit einer anderen Behörde eingreift und der sachlich zuständigen Behörde grundsätzlich keine bescheidmäßigen Vorgaben hinsichtlich der in Betracht kommenden Beweismittel erteilt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den jüngsten Erkenntnissen die Auslegung der Denkmöglichkeit in Bezug auf die Erforderlichkeit enger ausgelegt bzw. konkreter in den gegenständlichen Einzelfällen geprüft vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 30. Juli 2024 zu GZ W287 2254678-1, Erkenntnis des BVwG vom 12. Juni 2024 zu GZ W605 2280077-1 („… Dennoch ist es Aufgabe der Datenschutzbehörde im Anlassfall aufgrund eines bei ihr anhängigen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob die vorliegende Datenverwendung einer bestimmten Behörde im Rahmen deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig war…“).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die Datenschutzbehörde nicht hervorgeht, welche der erhobenen Daten des Beschwerdeführers, wie die Anzahl seiner MitarbeiterInnen, welche für ihn tätig sind, Fragen über Röntgen- und Strahlenschutz, wonach dem Beschwerdeführer eine gesetzliche Verpflichtung obliegt, die entsprechende Sicherstellung des Arbeiternehmerschutzes für seine MitarbeiterInnen und die AUVA, unzweckmäßig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs bzw. außerhalb der vorgebrachten rechtlichen Grundlage erhoben worden sind.
Unter Berücksichtigung aller Faktoren ergibt sich für die Datenschutzbehörde im gegenständlichen Einzelfall nicht, dass die Daten des Beschwerdeführers auf einer nicht gesetzlich erhoben oder überschießenden Art verarbeitet worden sind.
Darüber hinaus geht sowohl aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als auch aus dem Ergebnisbericht hervor, dass dem Beschwerdegegner im Rahmen der Inspektion der Betriebsstätte nicht alle Daten zur Verfügung gestellt worden sind. Hinsichtlich jener nicht offengelegten Daten des Beschwerdeführers liegt somit keine Verarbeitung vor. Denklogisch kann dieser hierdurch ebenso wenig im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt worden sein. Darüber hinaus geht sowohl aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als auch aus dem Ergebnisbericht hervor, dass dem Beschwerdegegner im Rahmen der Inspektion der Betriebsstätte nicht alle Daten zur Verfügung gestellt worden sind. Hinsichtlich jener nicht offengelegten Daten des Beschwerdeführers liegt somit keine Verarbeitung vor. Denklogisch kann dieser hierdurch ebenso wenig im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt worden sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Übermittlung der Daten des Beschwerdeführers an die E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at >
Wie unter Punkt 4 festgestellt sind dem Beschwerdegegner im Rahmen der Inspektion der Betriebsstätte nicht alle Unterlagen vorgelegt worden. Aus diesem Grund ist vom Beschwerdegegner an die E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > der Ergebnisbericht vom 8. Februar 2023 zugestellt worden, mit der Aufforderung, diesem folgende Unterlagen bzw. Informationen betreffend 1) die Einrichtung der sicherheitstechnischen Betreuung, 2) die Einrichtung der arbeitsmedizinischen Betreuung, 3) die Auskunft über die letzte Prüfung der elektronischen Anlage sowie 4) eine Aussage über ArbeitnehmerInnenschutz relevanter Themen wie Arbeitsplatzevaluierung vorzulegen.
Die Datenschutzbehörde hält hierzu fest, dass in § 8 Abs. 3 ArbIG grundsätzlich normiert ist, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Verpflichtung hat, dem Beschwerdegegner auf dessen Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen auszuhändigen. Ebenso ist (wie auch von dem Beschwerdegegner auch im Ergebnisbericht vom 8. Februar 2023 ausgeführt) dieser gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bei der Feststellung einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gesetzlich verpflichtet, den Beschwerdeführer als Arbeitgeber nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und diesen formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.Die Datenschutzbehörde hält hierzu fest, dass in Paragraph 8, Absatz 3, ArbIG grundsätzlich normiert ist, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Verpflichtung hat, dem Beschwerdegegner auf dessen Verlangen die in Absatz eins, genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen auszuhändigen. Ebenso ist (wie auch von dem Beschwerdegegner auch im Ergebnisbericht vom 8. Februar 2023 ausgeführt) dieser gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG bei der Feststellung einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gesetzlich verpflichtet, den Beschwerdeführer als Arbeitgeber nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und diesen formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
Beschwerdegegenständlich stellt sich die Frage, ob die Zustellung des Schreibens an die E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > rechtmäßig erfolgt ist.
Hierzu führt die Datenschutzbehörde zunächst aus, dass gemäß § 37 AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung (gegenständlich Bescheid) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit werden zwei Prozessgrundsätze von weitreichender Bedeutung normiert, nämlich der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Grundsatz des Parteiengehörs (vgl. § 45 Abs. 3 AVG). Der Verwirklichung der obig genannten Grundsätze dient das Ermittlungsverfahren. Daraus resultiert, dass die Datenschutzbehörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.Hierzu führt die Datenschutzbehörde zunächst aus, dass gemäß Paragraph 37, AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung (gegenständlich Bescheid) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit werden zwei Prozessgrundsätze von weitreichender Bedeutung normiert, nämlich der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Grundsatz des Parteiengehörs vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG). Der Verwirklichung der obig genannten Grundsätze dient das Ermittlungsverfahren. Daraus resultiert, dass die Datenschutzbehörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2024 zu GZ W108 2274176-1/11E ausgeführt, dass die Datenschutzbehörde im Ausgangsbescheid vom 15. Mai 2023 zu GZ D124.0502/23, 2023-0.321.765 keine Feststellungen dahingehend getroffen hat, wie der Beschwerdegegner Zugang zur E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > erhalten hat.
Die Datenschutzbehörde hat aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Verfahrensparteien und der daraus resultierenden strittigen Tatfrage, auf welche Art und Weise der Beschwerdegegner die E-Mail-Adresse erlangt hat, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit am 13. Dezember 2024 eine mündliche Einvernahme der Zeugin, Frau Karina C***, sowie eine mündliche Verhandlung mit den Verfahrensparteien durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die informierte Vertreterin des Beschwerdegegners authentisch und nachvollziehbar dargelegt, dass diese die E-Mail-Adresse < office@u***schneider.at > von der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Frau Karina C***, erhalten hat.
Die Datenschutzbehörde hat im gegenständlichen Ermittlungsverfahren, um eine Sachentscheidung treffen zu können, alle notwendigen und sachdienlichen Erhebungen vorgenommen (Aufforderung zur Stellungnahme, mündliche Verhandlung mit den Verfahrensparteien, mündliche Einvernahme der Zeugin) und ferner das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers in die rechtliche Beurteilung miteinbezogen.
Im Ergebnis folgt die Datenschutzbehörde der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners. Deren Aussage war im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr schlüssig und lebensnah. Auch hält die Datenschutzbehörde im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der informierten Vertreterin fest, dass diese sehr glaubhaft den Hergang geschildert und auch keinen nachvollziehbaren Grund gehabt hat, die Unwahrheit zu sagen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dieser auch möglich gewesen wäre, das Ergebnis des Besichtigungstermins dem Beschwerdeführer postalisch zukommen zu lassen.
Verfahrensgegenständlich ist somit - wie festgestellt - dem Beschwerdegegner im Zuge der durchgeführten Inspektion die E-Mail-Adresse durch eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden. Die Datenschutzbehörde merkt hierzu an, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten (u.a. Offenlegung einer Kontaktadresse) durch Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich einer Organisation unter der Kontrolle dieser Organisation erfolgt. Da die Mitarbeiterin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, ist die Bekanntgabe der Kontaktadresse dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Beschwerdeführer hatte darüber hinaus eine unmittelbare Wahrnehmung von der Anwesenheit der informierten Verwerterin des Beschwerdegegners und daher eine jederzeitige Einflussmöglichkeit. Auch ist es diesem unbenommen geblieben, das aktive Gespräch mit der informierten Vertreterin des Beschwerdegegners zu suchen, diese/r die entsprechenden Unterlagen bereits in dessen Praxis zu übergeben oder dieser eine andere Zustelladresse zu nennen.
Die erfolgte Zustellung der Unterlagen erfolgte daher rechtmäßig und stellt keine unbefugte Offenlegung der Daten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner dar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Eingriff in dessen Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch den Beschwerdegegner unter Berücksichtigung aller Faktoren nicht festgestellt werden konnte. Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat sich demnach als nicht berechtigt erwiesen und war somit gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Eingriff in dessen Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG durch den Beschwerdegegner unter Berücksichtigung aller Faktoren nicht festgestellt werden konnte. Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat sich demnach als nicht berechtigt erwiesen und war somit gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen.
Schlagworte
Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Arbeitsinspektorat, Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, Zahnarztpraxis, Überprüfung, Ermittlungsverfahren, Beweismittel, Relevanz, Übermaßverbot, E-Mail-Adresse, Bekanntgabe, Handeln im Rahmen beruflicher Tätigkeit, zweiter RechtsgangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2026:2026.0.006.884Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026