Norm
DSG §1Text
GZ: 2025-0.345.442 vom 13. März 2026
[Anmerkung: Namen, Initialen, Adressen (inkl. URLs), Datumsangaben, wörtliche Zitate, Textfragmente, Bilder, etc. können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Satzzeichen- und Formatierungsfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee hat durch den Vorsitzenden Dr. Gerhard BAUMGARTNER und die Mitglieder Dr. Christian BERGAUER, Dr. Philipp GRASSER, Mag.a Dr.in Sandra HUBER, MA und Dr.in Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER am 10. März 2026 wie folgt beschlossen:
SPRUCH
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee entscheidet über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer) vom 1. Mai 2025 (ergänzt mit Eingaben vom 4., 7., 12., 18., 21., 24. und 25. November 2025) gegen den Tiroler Landtag (Erstbeschwerdegegner), die Präsidentin des Tiroler Landtages (Zweitbeschwerdegegnerin), die Klubs und Gruppierungen des Tiroler Landtages (Drittbeschwerdegegner), den Obleuterat des Tiroler Landtages (Viertbeschwerdegegner) und den Präsidenten des Oberösterreichischen Landtages (Fünftbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Information, Auskunft und Berichtigung wie folgt:Das Parlamentarische Datenschutzkomitee entscheidet über die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer) vom 1. Mai 2025 (ergänzt mit Eingaben vom 4., 7., 12., 18., 21., 24. und 25. November 2025) gegen den Tiroler Landtag (Erstbeschwerdegegner), die Präsidentin des Tiroler Landtages (Zweitbeschwerdegegnerin), die Klubs und Gruppierungen des Tiroler Landtages (Drittbeschwerdegegner), den Obleuterat des Tiroler Landtages (Viertbeschwerdegegner) und den Präsidenten des Oberösterreichischen Landtages (Fünftbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Information, Auskunft und Berichtigung wie folgt:
Rechtsgrundlagen: Art. 5, Art. 6, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 23 Abs. 1 lit. e und h, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 74 vom 4.3.2021 S. 35; § 1, § 24 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 35a, § 35f und § 69 Abs. 10 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025; Art. 26a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025; § 11 Abs. 3 lit. d, § 19 Abs. 8, § 21, § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 4 und § 81 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2025; § 7, § 16 Abs. 3, § 16a, § 16b Abs. 2 und § 19 Abs. 1 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 – Oö. LGO 2009, LGBl. Nr. 70/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025; § 13 Abs. 3 und § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024; § 25 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025.Rechtsgrundlagen: Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 14,, Artikel 15,, Artikel 16,, Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 74 vom 4.3.2021 S. 35; Paragraph eins,, Paragraph 24, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 35 a,, Paragraph 35 f und Paragraph 69, Absatz 10, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,; Artikel 26 a, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025,; Paragraph 11, Absatz 3, Litera d,, Paragraph 19, Absatz 8,, Paragraph 21,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz eins und 4 und Paragraph 81, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2015,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025,; Paragraph 7,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 16 a,, Paragraph 16 b, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins, der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 – Oö. LGO 2009, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,; Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,; Paragraph 25, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,.
BEGRÜNDUNG
I. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgangrömisch eins. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
In Bezug auf die in den Eingaben vom 7. November 2025 enthaltene „ZUSTELLUNGSVERFÜGUNG“ wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Parlamentarische Datenschutzkomitee keine Weiterleitung von Anträgen zur Geltendmachung von Betroffenenrechten nach der DSGVO vornehme und die Anträge direkt bei den jeweiligen Verantwortlichen einzubringen seien.
II. Sachverhaltsfeststellungenrömisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee legt das Vorbringen und die Eingaben des Beschwerdeführers sowie die Eingaben der Beschwerdegegner unter Punkt I. seiner Sachverhaltsfeststellung zu Grunde.Das Parlamentarische Datenschutzkomitee legt das Vorbringen und die Eingaben des Beschwerdeführers sowie die Eingaben der Beschwerdegegner unter Punkt römisch eins. seiner Sachverhaltsfeststellung zu Grunde.
Damit steht insbesondere fest:
1. Der Beschwerdeführer suchte beim Erstbeschwerdegegner sowie der Zweitbeschwerdegegnerin ab Februar 2023 mehrfach um eine Presseakkreditierung an, um unter anderem an Landtagssitzungen als Medienvertreter teilnehmen zu können.
2. Zur Prüfung der Ausstellung einer Presseakkreditierung wurde der Beschwerdeführer vom Erstbeschwerdegegner aufgefordert, einen Presseausweis vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach.
3. Im Zuge der zuständigkeitshalber erfolgten Übermittlung einer Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers am 24. April 2024 vom Oberösterreichischen Landtag an den Tiroler Landtag kam es zu einer internen, nicht dokumentierten Kommunikation zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Oberösterreichischen Landtagsdirektor, wodurch der Tiroler Landtagsdirektorin bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer im Oberösterreichischen Landtag zu Unrecht eine Presseakkreditierung erhalten hatte, da sein vorgelegter Presseausweis sich bei einer routinemäßigen Kontrolle als ungültig erwiesen hat.
4. Im Vorfeld einer Landtagssitzung beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Klubobmann XXXX des Tiroler Landtages, dass er trotz Vorlage eines Presseausweises keine Presseakkreditierung erhalten habe, weshalb der Klubobmann XXXX am 13. Mai 2024 eine E-Mail an die Landtagsdirektorin des Tiroler Landtages mit der Anfrage versandte, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Presseausweis vorgelegt habe, bejahendenfalls er zur Sitzung des Landtags als Medienvertreter zuzulassen sei.4. Im Vorfeld einer Landtagssitzung beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Klubobmann römisch 40 des Tiroler Landtages, dass er trotz Vorlage eines Presseausweises keine Presseakkreditierung erhalten habe, weshalb der Klubobmann römisch 40 am 13. Mai 2024 eine E-Mail an die Landtagsdirektorin des Tiroler Landtages mit der Anfrage versandte, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Presseausweis vorgelegt habe, bejahendenfalls er zur Sitzung des Landtags als Medienvertreter zuzulassen sei.
5. Die Landtagsdirektorin antwortete per E-Mail vom 13. Mai 2024, dass der Beschwerdeführer kein Medienvertreter sei und laut Auskunft vom Oberösterreichischen Landtag dem Beschwerdeführer sein „erschlichener“ Status als Medienvertreter dort schon vor einiger Zeit wieder entzogen worden sei.
6. Dem Beschwerdeführer kam dieser E-Mail-Verkehr im Zuge einer Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol sowie aufgrund eines Antrags gemäß Art. 15 DSGVO vom 9. Juli 2024 beim Erstbeschwerdegegner sowie der Zweitbeschwerdegegnerin zur Kenntnis.6. Dem Beschwerdeführer kam dieser E-Mail-Verkehr im Zuge einer Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol sowie aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 15, DSGVO vom 9. Juli 2024 beim Erstbeschwerdegegner sowie der Zweitbeschwerdegegnerin zur Kenntnis.
7. Der Erstbeschwerdegegner erteilte (im Auftrag der Zweitbeschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 18. Juli 2024 eine Auskunft über die verarbeiteten Datenkategorien (Identifikationsdaten, Adress- und Erreichbarkeitsdaten) samt den konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die Verarbeitungszwecke, die Empfänger und Herkunft der Daten, die Speicherdauer bzw. Löschfrist, das Nichtstattfinden einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie Übermittlung in Drittstatten, das Bestehen der Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie das Beschwerderecht bei der (damals zuständigen) Datenschutzbehörde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Link auf den zentralen Datenspeicher des Landes Tirol mit einer geordneten Auflistung der vom Beschwerdeführer übermittelten Schreiben samt Unterlagen sowie Erledigungen der Landtagsdirektion übermittelt. Hierbei wurde auch eine Kopie des E-Mail-Verkehrs zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Klubobmann XXXX vom 13. Mai 2024 beauskunftet.7. Der Erstbeschwerdegegner erteilte (im Auftrag der Zweitbeschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 18. Juli 2024 eine Auskunft über die verarbeiteten Datenkategorien (Identifikationsdaten, Adress- und Erreichbarkeitsdaten) samt den konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die Verarbeitungszwecke, die Empfänger und Herkunft der Daten, die Speicherdauer bzw. Löschfrist, das Nichtstattfinden einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie Übermittlung in Drittstatten, das Bestehen der Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie das Beschwerderecht bei der (damals zuständigen) Datenschutzbehörde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Link auf den zentralen Datenspeicher des Landes Tirol mit einer geordneten Auflistung der vom Beschwerdeführer übermittelten Schreiben samt Unterlagen sowie Erledigungen der Landtagsdirektion übermittelt. Hierbei wurde auch eine Kopie des E-Mail-Verkehrs zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Klubobmann römisch 40 vom 13. Mai 2024 beauskunftet.
8. In der Folge erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
9. Beim Dritt- und Viertbeschwerdegegner wurden im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang vor Erhebung der Beschwerde keine Anträge gemäß Art. 15 und 16 DSGVO vom Beschwerdeführer eingebracht.9. Beim Dritt- und Viertbeschwerdegegner wurden im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang vor Erhebung der Beschwerde keine Anträge gemäß Artikel 15 und 16 DSGVO vom Beschwerdeführer eingebracht.
10. An den Fünftbeschwerdegegner hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2024 einen Antrag gemäß Art. 15 DSGVO gerichtet, in dem er „Datenschutzauskunft nach DSG und DSGVO“ begehrte.10. An den Fünftbeschwerdegegner hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2024 einen Antrag gemäß Artikel 15, DSGVO gerichtet, in dem er „Datenschutzauskunft nach DSG und DSGVO“ begehrte.
Der Fünftbeschwerdegegner hat den Auskunftsantrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 1. August 2024, GZ XXXX, beantwortet und eine Auskunft erteilt.Der Fünftbeschwerdegegner hat den Auskunftsantrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 1. August 2024, GZ römisch 40 , beantwortet und eine Auskunft erteilt.
11. Mit E-Mail vom 16. November 2024, gerichtet an den Fünftbeschwerdegegner, stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf „DATENBERICHTIGUNG und DATENERGÄNZUNG“ in Bezug auf das Schreiben des Fünftbeschwerdegegners vom 1. August 2024, GZ XXXX.11. Mit E-Mail vom 16. November 2024, gerichtet an den Fünftbeschwerdegegner, stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf „DATENBERICHTIGUNG und DATENERGÄNZUNG“ in Bezug auf das Schreiben des Fünftbeschwerdegegners vom 1. August 2024, GZ römisch 40 .
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Stellungnahmen der Zweitbeschwerdegegnerin und des Fünftbeschwerdegegners, deren Inhalt vom Beschwerdeführer, trotz Gewährung von Parteiengehör, unbestritten geblieben ist.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
1.1. Gemäß Art. 26a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025, ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Tiroler Landtages einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates und seiner Organe sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages und seiner Organe.1.1. Gemäß Artikel 26 a, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025,, ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Tiroler Landtages einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates und seiner Organe sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages und seiner Organe.
Gemäß § 16 Abs. 3 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009), LGBl. Nr. 70/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Landtags einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandats sowie für Datenverarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtags.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009), Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,, ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Landtags einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandats sowie für Datenverarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtags.
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist daher für die Beschwerde gegen den Tiroler Landtag (Erstbeschwerdegegner), die Präsidentin des Tiroler Landtages (Zweitbeschwerdegegnerin) und Präsidenten des Oberösterreichischen Landtages (Fünftbeschwerdegegner) jedenfalls zuständig.
1.2. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall auch eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees zur Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Klubs und Gruppierungen des Tiroler Landtages (Drittbeschwerdegegner) sowie des Obleuterates des Tiroler Landtages (Viertbeschwerdegegner):
1.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers, dass die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen (im Zusammenhang mit der Aussage der Tiroler Landtagsdirektorin, der Beschwerdeführer habe sich seinen Status als Medienvertreter „erschlichen“ und der Anfrage des Klubobmanns XXXX bei der Tiroler Landtagsdirektorin betreffend den Status des Beschwerdeführers als Medienvertreter) in diesem konkreten Fall nicht dem Klub, sondern funktionell dem Landtag zuzurechnen sind. Gemäß § 42 Abs. 1 vierter Satz der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 können Abgeordnete gegen Entscheidungen des Präsidenten betreffend die Genehmigung von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen Einspruch erheben, wobei im Fall eines Einspruchs gemäß § 11 Abs. 3 lit. d leg. cit. der Obleuterat zu befassen ist. Die Kommunikation zwischen dem Klubobmann XXXX und der Tiroler Landtagsdirektion ist daher eine Verarbeitungstätigkeit, die der Staatsfunktion Gesetzgebung und dem Landtag als Verantwortlichen zuzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist verfahrensgegenständlich eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gegeben.1.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers, dass die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen (im Zusammenhang mit der Aussage der Tiroler Landtagsdirektorin, der Beschwerdeführer habe sich seinen Status als Medienvertreter „erschlichen“ und der Anfrage des Klubobmanns römisch 40 bei der Tiroler Landtagsdirektorin betreffend den Status des Beschwerdeführers als Medienvertreter) in diesem konkreten Fall nicht dem Klub, sondern funktionell dem Landtag zuzurechnen sind. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, vierter Satz der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 können Abgeordnete gegen Entscheidungen des Präsidenten betreffend die Genehmigung von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen Einspruch erheben, wobei im Fall eines Einspruchs gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, leg. cit. der Obleuterat zu befassen ist. Die Kommunikation zwischen dem Klubobmann römisch 40 und der Tiroler Landtagsdirektion ist daher eine Verarbeitungstätigkeit, die der Staatsfunktion Gesetzgebung und dem Landtag als Verantwortlichen zuzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist verfahrensgegenständlich eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gegeben.
1.2.2. Hinsichtlich des Viertbeschwerdegegners ergibt sich die Zuständigkeit unmittelbar aus Art. 26a der Tiroler Landesordnung 1989, zumal es sich beim Obleuterat des Tiroler Landtages um ein Organ des Landtages handelt (vgl. zum Pendant auf bundesgesetzlicher Ebene die Präsidialkonferenz des Nationalrates, die gemäß § 8 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 ein beratendes Organ darstellt). Vor diesem Hintergrund sind Datenverarbeitungen des Obleuterates dem Landtag zuzurechnen und besteht eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.1.2.2. Hinsichtlich des Viertbeschwerdegegners ergibt sich die Zuständigkeit unmittelbar aus Artikel 26 a, der Tiroler Landesordnung 1989, zumal es sich beim Obleuterat des Tiroler Landtages um ein Organ des Landtages handelt vergleiche zum Pendant auf bundesgesetzlicher Ebene die Präsidialkonferenz des Nationalrates, die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 ein beratendes Organ darstellt). Vor diesem Hintergrund sind Datenverarbeitungen des Obleuterates dem Landtag zuzurechnen und besteht eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.
1.2.3. Zum Beschwerdegegner „Land Tirol“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich bei diesem um eine Gebietskörperschaft handelt, die nicht in Art. 26a der Tiroler Landesordnung genannt ist, weshalb das Parlamentarische Datenschutzkomitee zur Behandlung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hinsichtlich dieses Beschwerdegegners nicht zuständig und die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Datenschutzbehörde weiterzuleiten war.1.2.3. Zum Beschwerdegegner „Land Tirol“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich bei diesem um eine Gebietskörperschaft handelt, die nicht in Artikel 26 a, der Tiroler Landesordnung genannt ist, weshalb das Parlamentarische Datenschutzkomitee zur Behandlung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hinsichtlich dieses Beschwerdegegners nicht zuständig und die Beschwerde diesbezüglich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die Datenschutzbehörde weiterzuleiten war.
2.1. Für die Feststellung, ob eine Person oder Einrichtung als „Verantwortlicher“ iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist, ist zu prüfen, ob diese Person oder Einrichtung allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet oder ob diese durch das nationale Recht vorgegeben werden. Erfolgt durch das nationale Recht eine solche Vorgabe, ist zu prüfen, ob dieses Recht den Verantwortlichen bzw. die bestimmten Kriterien seiner Benennung vorsieht (vgl. EuGH 11.1.2024, C-231/22, Belgischer Staat [Données traitées par un journal officiel], Rn. 29; 27.2.2025, C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 27; 30.4.2025, C-313/23 ua., Inspektorat kam Visshia sadeben savet, Rn. 110).2.1. Für die Feststellung, ob eine Person oder Einrichtung als „Verantwortlicher“ iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist, ist zu prüfen, ob diese Person oder Einrichtung allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet oder ob diese durch das nationale Recht vorgegeben werden. Erfolgt durch das nationale Recht eine solche Vorgabe, ist zu prüfen, ob dieses Recht den Verantwortlichen bzw. die bestimmten Kriterien seiner Benennung vorsieht vergleiche EuGH 11.1.2024, C-231/22, Belgischer Staat [Données traitées par un journal officiel], Rn. 29; 27.2.2025, C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 27; 30.4.2025, C-313/23 ua., Inspektorat kam Visshia sadeben savet, Rn. 110).
Als Verantwortlicher iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO kommt nicht nur eine natürliche oder juristische Person, sondern auch eine Behörde, eine Einrichtung oder andere Stelle in Betracht, wobei solche Stellen nach dem nationalen Recht nicht zwangsläufig Rechtspersönlichkeit besitzen müssen (vgl. EuGH 11.1.2024, C-231/22, Belgischer Staat [Données traitées par un journal officiel], Rn. 36; 27.2.2025, C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 30 f). In Anbetracht der rechtlichen Verpflichtungen, denen der Verantwortliche iSv. Art. 4 Z 7 DSGVO unterliegt, muss der Verantwortliche nach den in den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten jedoch in der Lage sein, diese Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende Stelle Rechtspersönlichkeit und eine eigene Rechtsfähigkeit hat (vgl. EuGH 27.2.2025, C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 34).Als Verantwortlicher iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO kommt nicht nur eine natürliche oder juristische Person, sondern auch eine Behörde, eine Einrichtung oder andere Stelle in Betracht, wobei solche Stellen nach dem nationalen Recht nicht zwangsläufig Rechtspersönlichkeit besitzen müssen vergleiche EuGH 11.1.2024, C-231/22, Belgischer Staat [Données traitées par un journal officiel], Rn. 36; 27.2.2025, C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 30 f). In Anbetracht der rechtlichen Verpflichtungen, denen der Verantwortliche iSv. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO unterliegt, muss der Verantwortliche nach den in den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten jedoch in der Lage sein, diese Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende Stelle Rechtspersönlichkeit und eine eigene Rechtsfähigkeit hat vergleiche EuGH 27.2.2025, C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 34).
2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
2.2.1. Gemäß § 42 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 sind Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen [von Sitzungen des Landtags] nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten zulässig. Wird von einer/einem Abgeordneten gegen eine diesbezügliche Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten Einspruch erhoben, so hat die Präsidentin/der Präsident unverzüglich die Sitzung zu unterbrechen und den Obleuterat in dieser Angelegenheit zu hören.2.2.1. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 sind Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen [von Sitzungen des Landtags] nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten zulässig. Wird von einer/einem Abgeordneten gegen eine diesbezügliche Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten Einspruch erhoben, so hat die Präsidentin/der Präsident unverzüglich die Sitzung zu unterbrechen und den Obleuterat in dieser Angelegenheit zu hören.
Gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz Oö. LGO 2009 bedürfen Ton- und Bildaufnahmen jeder Art der vorherigen Zustimmung der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz Oö. LGO 2009 bedürfen Ton- und Bildaufnahmen jeder Art der vorherigen Zustimmung der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten.
2.2.2. Zunächst ist für die Festlegung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich der Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Genehmigung von (professionellen) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen von Sitzungen des Landtags zu klären, ob die genannte Aufgabe der Staatsfunktion Gesetzgebung oder Verwaltung zuzuordnen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 19.990/2015, wonach die Ausübung der Sitzungspolizei durch das Geschäftsordnungsgesetz 1975 und die Hausordnung, deren Vollziehung ausschließlich der Gesetzgebung zusteht, abschließend geregelt ist) ausgesprochen, dass die Genehmigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des [Tiroler] Landtags keinen Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Gesetzgebung darstellt, zumal die Versagung der Genehmigung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bei einer parlamentarischen Sitzung ebenso wie die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung beurteilte Entfernung einer Person von der Besuchergalerie der Räume eines parlamentarischen Gremiums, eine Maßnahme der Ausübung des Hausrechts darstellt, bei welcher es sich aufgrund des direkten Anknüpfungspunktes an die Gesetzgebung des Landtags nicht um eine Verwaltungsangelegenheit, sondern um einen Akt der Gesetzgebung handelt (Beschluss des LVwG Tirol vom 31.10.2024, LVwG-2024/17/1198-10). Die Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Genehmigung von (professionellen) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen ist sohin der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzuordnen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 19.990 aus 2015,, wonach die Ausübung der Sitzungspolizei durch das Geschäftsordnungsgesetz 1975 und die Hausordnung, deren Vollziehung ausschließlich der Gesetzgebung zusteht, abschließend geregelt ist) ausgesprochen, dass die Genehmigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des [Tiroler] Landtags keinen Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Gesetzgebung darstellt, zumal die Versagung der Genehmigung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bei einer parlamentarischen Sitzung ebenso wie die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung beurteilte Entfernung einer Person von der Besuchergalerie der Räume eines parlamentarischen Gremiums, eine Maßnahme der Ausübung des Hausrechts darstellt, bei welcher es sich aufgrund des direkten Anknüpfungspunktes an die Gesetzgebung des Landtags nicht um eine Verwaltungsangelegenheit, sondern um einen Akt der Gesetzgebung handelt (Beschluss des LVwG Tirol vom 31.10.2024, LVwG-2024/17/1198-10). Die Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Genehmigung von (professionellen) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen ist sohin der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzuordnen.
2.2.3. Gemäß § 79 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 und § 16a Abs. 4 Oö. LGO 2009 ist für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, der jeweilige Landtag Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.2.2.3. Gemäß Paragraph 79, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 und Paragraph 16 a, Absatz 4, Oö. LGO 2009 ist für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, der jeweilige Landtag Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
2.2.3.1. Aus der Zuordnung der genannten Aufgabe zur Staatsfunktion Gesetzgebung und den zitierten Bestimmungen folgt daher, dass für die Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Genehmigung von (professionellen) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen von Sitzungen des Landtags sowie das dieser Entscheidung vorausgehende Ermittlungsverfahren zunächst der jeweilige Landtag Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO ist und die Datenverarbeitungen diesem zuzurechnen sind.2.2.3.1. Aus der Zuordnung der genannten Aufgabe zur Staatsfunktion Gesetzgebung und den zitierten Bestimmungen folgt daher, dass für die Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Genehmigung von (professionellen) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen von Sitzungen des Landtags sowie das dieser Entscheidung vorausgehende Ermittlungsverfahren zunächst der jeweilige Landtag Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist und die Datenverarbeitungen diesem zuzurechnen sind.
2.2.3.2. Dasselbe gilt im Lichte des § 42 Abs. 1 vierter Satz der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, mit dem darin vorgesehenen Einspruchsrecht des Abgeordneten und der Anhörungspflicht des Obleuterats, der gemäß § 11 Abs. 3 lit. d der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 im Fall eines Einspruchs zu befassen ist, für die Kommunikation zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Klubobmann XXXX, weshalb hierfür ebenfalls der Landtag als Verantwortlicher anzusehen ist und insoweit eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees besteht (siehe oben Punkt 1.2.1.).2.2.3.2. Dasselbe gilt im Lichte des Paragraph 42, Absatz eins, vierter Satz der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, mit dem darin vorgesehenen Einspruchsrecht des Abgeordneten und der Anhörungspflicht des Obleuterats, der gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 im Fall eines Einspruchs zu befassen ist, für die Kommunikation zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Klubobmann römisch 40 , weshalb hierfür ebenfalls der Landtag als Verantwortlicher anzusehen ist und insoweit eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees besteht (siehe oben Punkt 1.2.1.).
2.2.3.3. Was den Informationsaustausch zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Oberösterreichischen Landtagsdirektor aus Anlass der Weiterleitung einer Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers (siehe Punkt 3. der Feststellungen) betrifft, ist festzuhalten, dass Gegenstand der Säumnisbeschwerde die Versagung der Presseakkreditierung – und damit ein Akt der Gesetzgebung – war. Die Weiterleitung der (unzulässigen) Säumnisbeschwerde und die damit verbundene – wenn auch informelle – Kommunikation zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Oberösterreichischen Landtagsdirektor ist daher nicht als Verwaltungsakt, sondern als Akt der Gesetzgebung zu qualifizieren (vgl. wiederum LVwG 31.10.2024, LVwG-2024/17/1198-10). Die im Rahmen des Informationsaustausches erfolgte Datenverarbeitung ist daher funktionell der Staatsfunktion Gesetzgebung und damit dem jeweiligen Landtag zuzurechnen (vgl. auch Art. 26 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung, wonach sich ua. der Landtag bei der Besorgung seiner Aufgaben der Landtagsdirektion bedient).2.2.3.3. Was den Informationsaustausch zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Oberösterreichischen Landtagsdirektor aus Anlass der Weiterleitung einer Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers (siehe Punkt 3. der Feststellungen) betrifft, ist festzuhalten, dass Gegenstand der Säumnisbeschwerde die Versagung der Presseakkreditierung – und damit ein Akt der Gesetzgebung – war. Die Weiterleitung der (unzulässigen) Säumnisbeschwerde und die damit verbundene – wenn auch informelle – Kommunikation zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Oberösterreichischen Landtagsdirektor ist daher nicht als Verwaltungsakt, sondern als Akt der Gesetzgebung zu qualifizieren vergleiche wiederum LVwG 31.10.2024, LVwG-2024/17/1198-10). Die im Rahmen des Informationsaustausches erfolgte Datenverarbeitung ist daher funktionell der Staatsfunktion Gesetzgebung und damit dem jeweiligen Landtag zuzurechnen vergleiche auch Artikel 26, Absatz 4, der Tiroler Landesordnung, wonach sich ua. der Landtag bei der Besorgung seiner Aufgaben der Landtagsdirektion bedient).
3.1. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG:3.1. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG:
3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei durch die schriftliche Aussage der Tiroler Landtagsdirektorin, wonach ihm laut Auskunft vom Oberösterreichischen Landtag sein dort „erschlichener Status als Medienvertreter“ schon vor einiger Zeit wieder entzogen worden sei, in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt worden.3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei durch die schriftliche Aussage der Tiroler Landtagsdirektorin, wonach ihm laut Auskunft vom Oberösterreichischen Landtag sein dort „erschlichener Status als Medienvertreter“ schon vor einiger Zeit wieder entzogen worden sei, in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt worden.
3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.3.1.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (vgl. ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 34).Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen vergleiche ErläutRV 1613 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 34).
Beschränkungen des Grundrechts sind gemäß § 1 Abs. 2 DSG – sofern nicht die Zustimmung oder lebenswichtige Interessen des Betroffenen vorliegen – nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Obwohl § 1 Abs. 2 DSG auf den Begriff „staatliche Behörde“ abstellt, sind bei Eingriffen in das Grundrecht durch Organe der Gesetzgebung die für behördliche Grundrechtseingriffe maßgeblichen Kriterien des § 1 Abs. 2 DSG – zumindest sinngemäß – anzuwenden (vgl. PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Rz. 5.1.1. mwN).Beschränkungen des Grundrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG – sofern nicht die Zustimmung oder lebenswichtige Interessen des Betroffenen vorliegen – nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Obwohl Paragraph eins, Absatz 2, DSG auf den Begriff „staatliche Behörde“ abstellt, sind bei Eingriffen in das Grundrecht durch Organe der Gesetzgebung die für behördliche Grundrechtseingriffe maßgeblichen Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DSG – zumindest sinngemäß – anzuwenden vergleiche PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Rz. 5.1.1. mwN).
3.1.3. Zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung sind die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. mit weiteren Verweisen PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Rz. 5.1.2.).3.1.3. Zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung sind die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche mit weiteren Verweisen PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Rz. 5.1.2.).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO geregelten Grundsätzen – unter mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtmäßigkeitstatbeständen subsumierbar ist (vgl. EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rn. 75 f; 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 22 mwN; 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 mwN).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO geregelten Grundsätzen – unter mindestens eine der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtmäßigkeitstatbeständen subsumierbar ist vergleiche EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rn. 75 f; 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 22 mwN; 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 mwN).
3.1.4. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO wird sowohl bei Art. 6 Abs. 1 lit. c als auch bei Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt.3.1.4. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Gemäß Artikel 6, Absatz 3, DSGVO wird sowohl bei Artikel 6, Absatz eins, Litera c, als auch bei Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt.
Nach der stRsp des EuGH muss eine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. c (ebenso wie lit. e) DSGVO im Ergebnis sowohl den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 GRC als auch des Art. 6 Abs. 3 DSGVO genügen (vgl zB EuGH 22.11.2022, C-37/20, C-601/20, Luxembourg Business Registers, Rn. 63 ff, EuGH 21.06.2022, C-817/19, Ligue des droits humains, Rn. 113 ff und EuGH 24.02.2022, C-175/20, Valsts ienemumu dienests, Rn. 53 ff).Nach der stRsp des EuGH muss eine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera c, (ebenso wie Litera e,) DSGVO im Ergebnis sowohl den Anforderungen des Artikel 52, Absatz eins, GRC als auch des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO genügen vergleiche zB EuGH 22.11.2022, C-37/20, C-601/20, Luxembourg Business Registers, Rn. 63 ff, EuGH 21.06.2022, C-817/19, Ligue des droits humains, Rn. 113 ff und EuGH 24.02.2022, C-175/20, Valsts ienemumu dienests, Rn. 53 ff).
Die nationale Rechtsgrundlage muss den Zweck der Verarbeitung festlegen, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und für den festgelegten Zweck erforderlich und verhältnismäßig sein.
Aus Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO wird ua. (weiterhin) abgeleitet, dass eine den (Verfahrens-)Gesetzen entsprechende Verwendung von (sensiblen) Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur DSGVO Art. 6 Rz. 61).Aus Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO wird ua. (weiterhin) abgeleitet, dass eine den (Verfahrens-)Gesetzen entsprechende Verwendung von (sensiblen) Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur DSGVO Artikel 6, Rz. 61).
3.1.5. Verfahrensgegenständlich sind in § 42 Abs. 1 iVm. § 79 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 sowie in § 19 Abs. 1 iVm. § 16a Abs. 1 Oö. LGO 2009 entsprechende Gesetze iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm. Abs. 3 DSGVO zu erblicken:3.1.5. Verfahrensgegenständlich sind in Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 sowie in Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16 a, Absatz eins, Oö. LGO 2009 entsprechende Gesetze iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO zu erblicken:
Gemäß § 79 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 sind der Landtag und dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Kontrolle der Landesverwaltung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes, der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrates sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 sind der Landtag und dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Kontrolle der Landesverwaltung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes, der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrates sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
Gemäß § 16a Abs. 1 Oö. LGO 2009 sind der Landtag und dessen Mitglieder berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Landesverwaltung, der Kontrolle der Angelegenheiten der Landesvollziehung und der Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden, der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrats sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.Gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Oö. LGO 2009 sind der Landtag und dessen Mitglieder berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Landesverwaltung, der Kontrolle der Angelegenheiten der Landesvollziehung und der Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden, der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrats sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
3.1.6. Nach dem festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt suchte der Beschwerdeführer ab Februar 2023 beim Erstbeschwerdegegner sowie der Zweitbeschwerdegegnerin mehrfach um eine Presseakkreditierung an. Im Zuge dessen wurde er gemäß den internen Richtlinien zur Ausstellung von Presseakkreditierungen von der Tiroler Landtagsdirektion aufgefordert, einen Presseausweis vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. In der Folge kontaktierte der Beschwerdeführer den Klubobmann XXXX des Tiroler Landtages, der am 13. Mai 2024 eine E-Mail an die Landtagsdirektorin des Tiroler Landtages mit der Anfrage versandte, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Presseausweis vorgelegt habe, bejahendenfalls er zur Sitzung des Landtags als Medienvertreter zuzulassen sei. Die Landtagsdirektorin antwortete dem Klubobmann XXXX, dass der Beschwerdeführer kein Medienvertreter sei und laut Auskunft vom Oberösterreichischen Landtag dem Beschwerdeführer sein „erschlichener“ Status als Medienvertreter dort schon vor einiger Zeit wieder entzogen worden sei.3.1.6. Nach dem festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt suchte der Beschwerdeführer ab Februar 2023 beim Erstbeschwerdegegner sowie der Zweitbeschwerdegegnerin mehrfach um eine Presseakkreditierung an. Im Zuge dessen wurde er gemäß den internen Richtlinien zur Ausstellung von Presseakkreditierungen von der Tiroler Landtagsdirektion aufgefordert, einen Presseausweis vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. In der Folge kontaktierte der Beschwerdeführer den Klubobmann römisch 40 des Tiroler Landtages, der am 13. Mai 2024 eine E-Mail an die Landtagsdirektorin des Tiroler Landtages mit der Anfrage versandte, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Presseausweis vorgelegt habe, bejahendenfalls er zur Sitzung des Landtags als Medienvertreter zuzulassen sei. Die Landtagsdirektorin antwortete dem Klubobmann römisch 40 , dass der Beschwerdeführer kein Medienvertreter sei und laut Auskunft vom Oberösterreichischen Landtag dem Beschwerdeführer sein „erschlichener“ Status als Medienvertreter dort schon vor einiger Zeit wieder entzogen worden sei.
3.1.7. Aus diesem Sachverhalt kann jedoch keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG des Beschwerdeführers abgeleitet werden:3.1.7. Aus diesem Sachverhalt kann jedoch keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG des Beschwerdeführers abgeleitet werden:
Festzuhalten ist, dass aufgrund der Ansuchen des Beschwerdeführers um Presseakkreditierung ein entsprechendes Verfahren bzw. entsprechende Erhebungen einzuleiten waren, um zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer eine solche Akkreditierung auszustellen ist. Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde (bzw. im vorliegenden Fall: der öffentlichen Stelle) an der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach § 1 DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.2.2024, GZ W108 2278709-1/5E). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde bzw. öffentliche Stelle im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).Festzuhalten ist, dass aufgrund der Ansuchen des Beschwerdeführers um Presseakkreditierung ein entsprechendes Verfahren bzw. entsprechende Erhebungen einzuleiten waren, um zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer eine solche Akkreditierung auszustellen ist. Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde (bzw. im vorliegenden Fall: der öffentlichen Stelle) an der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach Paragraph eins, DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.2.2024, GZ W108 2278709-1/5E). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde bzw. öffentliche Stelle im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche VwGH 26.6.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).
§ 42 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 bzw. § 16a Abs. 1 Oö. LGO 2009, wonach (professionelle) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen von Sitzungen des Landtags nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten zulässig sind, verfolgen auch zweifellos ein öffentliches Interesse, da die Genehmigungspflicht unter anderem dazu dient, den parlamentarischen Betrieb störungsfrei zu halten und die Sitzungen des Landtags vor der Anfertigung von Aufnahmen durch Personen zu schützen, die keine professionelle Herangehensweise pflegen, indem sie die für Ton- und Bildaufnahmen geltenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz) nicht einhalten oder versuchen, Aufnahmen anzufertigen, die der Würde des Landtags nicht gerecht werden. Die mit dieser Genehmigungspflicht beabsichtigte Schutzfunktion dient somit unmittelbar dem Schutz der Abgeordneten bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesetzgebung (vgl. abermals den Beschluss des LVwG Tirol vom 31.10.2024, LVwG-2024/17/1198-10).Paragraph 42, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 bzw. Paragraph 16 a, Absatz eins, Oö. LGO 2009, wonach (professionelle) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen von Sitzungen des Landtags nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten zulässig sind, verfolgen auch zweifellos ein öffentliches Interesse, da die Genehmigungspflicht unter anderem dazu dient, den parlamentarischen Betrieb störungsfrei zu halten und die Sitzungen des Landtags vor der Anfertigung von Aufnahmen durch Personen zu schützen, die keine professionelle Herangehensweise pflegen, indem sie die für Ton- und Bildaufnahmen geltenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz) nicht einhalten oder versuchen, Aufnahmen anzufertigen, die der Würde des Landtags nicht gerecht werden. Die mit dieser Genehmigungspflicht beabsichtigte Schutzfunktion dient somit unmittelbar dem Schutz der Abgeordneten bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesetzgebung vergleiche abermals den Beschluss des LVwG Tirol vom 31.10.2024, LVwG-2024/17/1198-10).
Es kann auch nicht erkannt werden, dass die Beschwerdegegner im vorliegenden Fall überschießend vorgegangen wären. Sie konnten nach den Umständen dieses Falles denkmöglich (vgl. VfGH 14.3.2013, B 1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes relevant sowie geeignet und notwendig waren, zumal mit der Presseakkreditierung gewisse „Privilegien“ verbunden sind, die nicht-akkreditierten Personen nicht zukommen, wie etwa – wie bereits ausgeführt – während der Landtagssitzungen (professionelle) Bild- und Tonaufnahmen herstellen zu dürfen. Es liegt daher auch keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips des § 1 Abs. 2 DSG vor.Es kann auch nicht erkannt werden, dass die Beschwerdegegner im vorliegenden Fall überschießend vorgegangen wären. Sie konnten nach den Umständen dieses Falles denkmöglich vergleiche VfGH 14.3.2013, B 1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes relevant sowie geeignet und notwendig waren, zumal mit der Presseakkreditierung gewisse „Privilegien“ verbunden sind, die nicht-akkreditierten Personen nicht zukommen, wie etwa – wie bereits ausgeführt – während der Landtagssitzungen (professionelle) Bild- und Tonaufnahmen herstellen zu dürfen. Es liegt daher auch keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips des Paragraph eins, Absatz 2, DSG vor.
3.1.8. Da der Beschwerdeführer keinen Presseausweis vorlegte, war es im Rahmen der Bearbeitung der Ansuchen des Beschwerdeführers auch zulässig, dass die Tiroler Landtagsdirektorin – funktionell für den Erstbeschwerdegegner – im Rahmen einer informellen Kommunikation entsprechende Informationen zum (vermeintlichen) Status des Beschwerdeführers als Medienvertreter beim Fünftbeschwerdegegner (in Person des Landtagsdirektors des Oberösterreichischen Landtages) zu erfragen, um zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer ein entsprechender Status (auch) im Tiroler Landtag zuzuerkennen wäre. Aus demselben Grund war es seitens des Fünftbeschwerdegegners auch datenschutzrechtlich zulässig, die Information zu erteilen, dass dem Beschwerdeführer sein früherer Status als Medienvertreter im Oberösterreichischen Landtag wieder entzogen wurde. Die Verwendung des Begriffs „erschlichen“ fußt dabei auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Oberösterreichischen Landtag zwar einen Presseausweis vorlegte und daraufhin eine Presseakkreditierung erhielt, sich jedoch bei einer späteren routinemäßigen Kontrolle herausstellte, dass der Presseausweis des Beschwerdeführers ungültig war und ihm sohin der Status als Medienvertreter wieder zu entziehen war.
3.1.9. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sohin selbst Veranlassung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Anfragen gegeben hat und die erfolgten Datenverarbeitungen auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm. Abs. 3 DSGVO iVm § 42 Abs. 1 iVm. § 79 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 bzw. § 16a Abs. 1 iVm. § 19 Abs. 1 Oö. LGO 2009 rechtmäßig waren. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt.3.1.9. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sohin selbst Veranlassung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Anfragen gegeben hat und die erfolgten Datenverarbeitungen auf Grundlage des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 bzw. Paragraph 16 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Oö. LGO 2009 rechtmäßig waren. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt.
3.1.10. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei durch die monierte Äußerung quasi ein Berufsverbot auferlegt worden und massiver Schaden ua. in wirtschaftlicher Hinsicht, Ansehen, Reputation, Ehre und Glaubwürdigkeit entstanden, ist darauf hinzuweisen, dass das Parlamentarische Datenschutzkomitee aufgrund einer datenschutzrechtlichen Beschwerde nach § 35f DSG bzw. Art. 77 DSGVO nicht dazu berufen ist, in die Zuständigkeit anderer Behörden oder Gerichte fallende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Es ist der Zweitbeschwerdegegnerin zuzustimmen, dass datenschutzrechtliche Instrumente nicht dazu verwendet werden können, strafrechtliche Vorfragen oder zivilrechtliche Ehrenfragen indirekt klären zu lassen.3.1.10. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei durch die monierte Äußerung quasi ein Berufsverbot auferlegt worden und massiver Schaden ua. in wirtschaftlicher Hinsicht, Ansehen, Reputation, Ehre und Glaubwürdigkeit entstanden, ist darauf hinzuweisen, dass das Parlamentarische Datenschutzkomitee aufgrund einer datenschutzrechtlichen Beschwerde nach Paragraph 35 f, DSG bzw. Artikel 77, DSGVO nicht dazu berufen ist, in die Zuständigkeit anderer Behörden oder Gerichte fallende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Es ist der Zweitbeschwerdegegnerin zuzustimmen, dass datenschutzrechtliche Instrumente nicht dazu verwendet werden können, strafrechtliche Vorfragen oder zivilrechtliche Ehrenfragen indirekt klären zu lassen.
3.1.11. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Information gemäß Art. 14 DSGVO:3.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Information gemäß Artikel 14, DSGVO:
3.2.1. Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, hat der Verantwortliche gemäß Art. 14 DSGVO der betroffenen Person die in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Informationen mitzuteilen.3.2.1. Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, hat der Verantwortliche gemäß Artikel 14, DSGVO der betroffenen Person die in Absatz eins und 2 leg. cit. genannten Informationen mitzuteilen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäß vor, der Tiroler Landtag und die Organe des Tiroler Landtages hätten keine Zustimmung nach Art. 14 DSGVO zum Sammeln, Verarbeiten, Weitergeben von unwahren und frei erfundenen Daten zu seiner Person eingeholt und die genannten Verarbeitungen dennoch durchgeführt.3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäß vor, der Tiroler Landtag und die Organe des Tiroler Landtages hätten keine Zustimmung nach Artikel 14, DSGVO zum Sammeln, Verarbeiten, Weitergeben von unwahren und frei erfundenen Daten zu seiner Person eingeholt und die genannten Verarbeitungen dennoch durchgeführt.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Art. 14 DSGVO kein Zustimmungserfordernis für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten regelt, sondern eine Informationspflicht des Verantwortlichen statuiert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe „keine Zustimmung“ zum Sammeln, Verarbeiten und Weitergeben seiner personenbezogenen Daten erteilt, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Artikel 14, DSGVO kein Zustimmungserfordernis für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten regelt, sondern eine Informationspflicht des Verantwortlichen statuiert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe „keine Zustimmung“ zum Sammeln, Verarbeiten und Weitergeben seiner personenbezogenen Daten erteilt, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.
3.2.3. Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, ua. auch die Art. 13 und 14 DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz einer der in lit. a bis j leg. cit. genannten Ziele sicherstellt.3.2.3. Gemäß Artikel 23, Absatz eins, DSGVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, ua. auch die Artikel 13 und 14 DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz einer der in Litera a bis j leg. cit. genannten Ziele sicherstellt.
Eine solche gesetzliche Beschränkung der Informationspflichten liegt im vorliegenden Fall vor:
§ 81 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 bzw. § 16b Abs. 2 Oö. LGO 2009 sieht im Hinblick auf Verarbeitungen im Rahmen der Gesetzgebung vor, dass die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind (Datenschutzerklärung). Die Materialien stützen sich dabei auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO, wobei das Funktionieren der Staatsfunktion Gesetzgebung und der parlamentarischen Kontrolle als wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses ins Treffen geführt wird (vgl. die EB zu § 81 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, Antrag 434/2025, 18. GP sowie die Erläuterungen zu § 16b Oö. LGO 2009, RV Blg. Nr. 1143/2025, 29. GP).Paragraph 81, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 bzw. Paragraph 16 b, Absatz 2, Oö. LGO 2009 sieht im Hinblick auf Verarbeitungen im Rahmen der Gesetzgebung vor, dass die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind (Datenschutzerklärung). Die Materialien stützen sich dabei auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO, wobei das Funktionieren der Staatsfunktion Gesetzgebung und der parlamentarischen Kontrolle als wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses ins Treffen geführt wird vergleiche die EB zu Paragraph 81, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, Antrag 434 aus 2025,, 18. Gesetzgebungsperiode sowie die Erläuterungen zu Paragraph 16 b, Oö. LGO 2009, Regierungsvorlage Blg. Nr. 1143 aus 2025,, 29. GP).
Sowohl der Tiroler Landtag als auch der Oberösterreichische Landtag haben Datenschutzinformationen auf ihren Websites veröffentlicht. Der Tiroler Landtag hat auf seiner Website überdies eine spezifische Datenschutzinformation für die Datenverarbeitung „Akkreditierungen für Landtagssitzungen“ veröffentlicht (https://itsv.tirol.gv.at/public/datenverarbeitungsDetailL2.xhtml?idService=2533&idGrundInformation=6239itsv.tirol.gv.at/public/datenverarbeitungsDetailL3.xhtml?idService=2533&idGrundInformation=6239). Es wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch wurde im Zuge des Ermittlungsverfahren ersichtlich, dass die zur Verfügung gestellten Informationen unzutreffend oder unzureichend wären.
3.2.4. Die Beschwerde war daher diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
3.3. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO:3.3. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO:
3.3.1. Gemäß Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15, Rz. 2).3.3.1. Gemäß Artikel 15, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15,, Rz. 2).
Das Recht auf Auskunft verfolgt gemäß dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können.
3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass – wie festgestellt – der Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO an den Tiroler Landtag bzw. die Präsidentin des Tiroler Landtages gestellt hat und der Tiroler Landtag (für die Präsidentin des Tiroler Landtages) mit Antwortschreiben vom 9. Juli 2024 dem Beschwerdeführer eine Auskunft über die verarbeiteten Datenkategorien (Identifikationsdaten, Adress- und Erreichbarkeitsdaten) samt den konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die Verarbeitungszwecke, die Empfänger und Herkunft der Daten, die Speicherdauer bzw. Löschfrist, das Nichtstattfinden einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie Übermittlung in Drittstatten, das Bestehen der Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie das Beschwerderecht bei der (damals zuständigen) Datenschutzbehörde erteilt hat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Link auf den zentralen Datenspeicher des Landes Tirol mit einer geordneten Auflistung der vom Beschwerdeführer übermittelten Schreiben samt Unterlagen sowie Erledigungen der Landtagsdirektion übermittelt.3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass – wie festgestellt – der Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 einen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO an den Tiroler Landtag bzw. die Präsidentin des Tiroler Landtages gestellt hat und der Tiroler Landtag (für die Präsidentin des Tiroler Landtages) mit Antwortschreiben vom 9. Juli 2024 dem Beschwerdeführer eine Auskunft über die verarbeiteten Datenkategorien (Identifikationsdaten, Adress- und Erreichbarkeitsdaten) samt den konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die Verarbeitungszwecke, die Empfänger und Herkunft der Daten, die Speicherdauer bzw. Löschfrist, das Nichtstattfinden einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie Übermittlung in Drittstatten, das Bestehen der Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie das Beschwerderecht bei der (damals zuständigen) Datenschutzbehörde erteilt hat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Link auf den zentralen Datenspeicher des Landes Tirol mit einer geordneten Auflistung der vom Beschwerdeführer übermittelten Schreiben samt Unterlagen sowie Erledigungen der Landtagsdirektion übermittelt.
Der Beschwerdeführer moniert die erteilte Auskunft als unvollständig, zumal die Beschwerdegegner den „Informationstransfer“ zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Oberösterreichischen Landtagsdirektor in Bezug auf die von der Landtagsdirektorin des Tiroler Landtages per Mail an den Klubobmann XXXX übermittelte Aussage, dem Beschwerdeführer sei sein "erschlichener Status als Medienvertreter schon vor einiger Zeit wieder entzogen.“ worden, nicht beauskunftet hätten.Der Beschwerdeführer moniert die erteilte Auskunft als unvollständig, zumal die Beschwerdegegner den „Informationstransfer“ zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Oberösterreichischen Landtagsdirektor in Bezug auf die von der Landtagsdirektorin des Tiroler Landtages per Mail an den Klubobmann römisch 40 übermittelte Aussage, dem Beschwerdeführer sei sein "erschlichener Status als Medienvertreter schon vor einiger Zeit wieder entzogen.“ worden, nicht beauskunftet hätten.
3.3.3. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein österreichisches Vorabentscheidungsverfahren zur Frage des Umfangs des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO im Zusammenhang mit nicht gespeicherten Namen von Gesprächspartnern (mündliche „Informanten“) anhängig (Rs. C-185/25, Waldfelber; vgl. den Beschluss des OGH 18.2.2025, 6 Ob 102/24d). Verfahrensgegenständlich scheint eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 zweiter Satz AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 18 mwN [Stand 1.4.2021, rdb.at]) allerdings nicht zweckmäßig, da bereits materiellrechtlich keine Verletzung des Rechts auf Auskunft festgestellt werden kann:3.3.3. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein österreichisches Vorabentscheidungsverfahren zur Frage des Umfangs des Auskunftsrechts gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO im Zusammenhang mit nicht gespeicherten Namen von Gesprächspartnern (mündliche „Informanten“) anhängig (Rs. C-185/25, Waldfelber; vergleiche den Beschluss des OGH 18.2.2025, 6 Ob 102/24d). Verfahrensgegenständlich scheint eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 18 mwN [Stand 1.4.2021, rdb.at]) allerdings nicht zweckmäßig, da bereits materiellrechtlich keine Verletzung des Rechts auf Auskunft festgestellt werden kann:
Hierzu ist festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt mit dem Antwortschreiben des Erstbeschwerdegegners vom 18. Juli 2024 auch der E-Mail-Verkehr zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Klubobmann XXXX beauskunftet wurde, wodurch dem Beschwerdeführer im Ergebnis alle gemäß Art. 15 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung standen, um seine Rechte geltend machen zu können.Hierzu ist festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt mit dem Antwortschreiben des Erstbeschwerdegegners vom 18. Juli 2024 auch der E-Mail-Verkehr zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Klubobmann römisch 40 beauskunftet wurde, wodurch dem Beschwerdeführer im Ergebnis alle gemäß Artikel 15, DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung standen, um seine Rechte geltend machen zu können.
Ob Informationen und Kommunikationsflüsse formal – etwa in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem – „veraktet“ wurden, ist für die Frage des Bestehens des Rechts auf Auskunft grundsätzlich nicht von Relevanz. Das Recht auf Beauskunftung eines Informationstransfers zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Oberösterreichischen Landtagsdirektor im Sinne einer „Datenkopie“ setzt allerdings voraus, dass dieser Informationsfluss in elektronischer Form oder in einem Dateisystem iSd. Art. 4 Z 6 DSGVO existiert. Aus den Stellungnahmen der Zweitbeschwerdegegnerin und des Fünftbeschwerdegegners ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Informationsweitergabe zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens in elektronischer Form oder in einem Dateisystem dokumentiert gewesen sei.Ob Informationen und Kommunikationsflüsse formal – etwa in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem – „veraktet“ wurden, ist für die Frage des Bestehens des Rechts auf Auskunft grundsätzlich nicht von Relevanz. Das Recht auf Beauskunftung eines Informationstransfers zwischen der Tiroler Landtagsdirektorin und dem Oberösterreichischen Landtagsdirektor im Sinne einer „Datenkopie“ setzt allerdings voraus, dass dieser Informationsfluss in elektronischer Form oder in einem Dateisystem iSd. Artikel 4, Ziffer 6, DSGVO existiert. Aus den Stellungnahmen der Zweitbeschwerdegegnerin und des Fünftbeschwerdegegners ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Informationsweitergabe zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens in elektronischer Form oder in einem Dateisystem dokumentiert gewesen sei.
Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.
3.3.4. In Bezug auf den Dritt- und Viertbeschwerdegegner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung – keine im Vorfeld der Beschwerde an die Beschwerdegegner erhobenen Anträge nach Art. 15 DSGVO an das Parlamentarische Datenschutzkomitee übermittelt hat, sodass – zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich die Beweislast für die behaupteten Verletzungen trägt – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Anträge an die Beschwerdegegner gestellt hat. Da das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO aber von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030), war die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.3.3.4. In Bezug auf den Dritt- und Viertbeschwerdegegner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung – keine im Vorfeld der Beschwerde an die Beschwerdegegner erhobenen Anträge nach Artikel 15, DSGVO an das Parlamentarische Datenschutzkomitee übermittelt hat, sodass – zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich die Beweislast für die behaupteten Verletzungen trägt – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Anträge an die Beschwerdegegner gestellt hat. Da das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO aber von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist vergleiche VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030), war die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
3.3.5. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdegegners hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt – am 27. Juni 2024 einen Antrag gemäß Art. 15 DSGVO an den Oberösterreichischen Landtagsdirektor, den Landtagspräsidenten, den Landeshauptmann und das Land OÖ, gerichtet, in dem er „Datenschutzauskunft nach DSG und DSGVO“ begehrte sowie am 3. April und 5. April 2025 die Erteilung der Auskunft im Kontext der Aussage betreffend den „erschlichenen“ Status als Medienvertreter nochmals urgiert. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt ergibt, wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 1. August 2024, GZ XXXX eine Auskunft erteilt. Inwiefern diese Auskunft nicht Art. 15 DSGVO entsprechen sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen bestehen auch im Hinblick auf den Fünftbeschwerdegegner keine Anhaltspunkte, dass der Informationsfluss zwischen den beiden Landtagsdirektionen in elektronischer Form oder in einem Dateisystem existieren würde (siehe auch die Ausführungen unter Punkt 3.3.3.). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Fünftbeschwerdegegners abzuweisen.3.3.5. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdegegners hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt – am 27. Juni 2024 einen Antrag gemäß Artikel 15, DSGVO an den Oberösterreichischen Landtagsdirektor, den Landtagspräsidenten, den Landeshauptmann und das Land OÖ, gerichtet, in dem er „Datenschutzauskunft nach DSG und DSGVO“ begehrte sowie am 3. April und 5. April 2025 die Erteilung der Auskunft im Kontext der Aussage betreffend den „erschlichenen“ Status als Medienvertreter nochmals urgiert. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt ergibt, wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 1. August 2024, GZ römisch 40 eine Auskunft erteilt. Inwiefern diese Auskunft nicht Artikel 15, DSGVO entsprechen sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen bestehen auch im Hinblick auf den Fünftbeschwerdegegner keine Anhaltspunkte, dass der Informationsfluss zwischen den beiden Landtagsdirektionen in elektronischer Form oder in einem Dateisystem existieren würde (siehe auch die Ausführungen unter Punkt 3.3.3.). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Fünftbeschwerdegegners abzuweisen.
3.4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO:3.4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO:
3.4.1. Gemäß Art. 16 erster Satz DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.3.4.1. Gemäß Artikel 16, erster Satz DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Werturteile geben die subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können personenbezogene Daten anderer Personen enthalten. „Unrichtig“ ist ein objektives Kriterium und bedeutet, dass die über die betroffene Person verarbeitete Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Dieses Kriterium ist daher nur bei Tatsachenangaben, nicht aber bei Werturteilen anwendbar. Werturteile sind daher von vornherein keiner Berichtigung iSd. Art. 16 DSGVO zugänglich (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0049; Ro 2020/04/0037).Werturteile geben die subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können personenbezogene Daten anderer Personen enthalten. „Unrichtig“ ist ein objektives Kriterium und bedeutet, dass die über die betroffene Person verarbeitete Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Dieses Kriterium ist daher nur bei Tatsachenangaben, nicht aber bei Werturteilen anwendbar. Werturteile sind daher von vornherein keiner Berichtigung iSd. Artikel 16, DSGVO zugänglich vergleiche VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0049; Ro 2020/04/0037).
3.4.2. Im vorliegenden Fall ist der Zweitbeschwerdegegnerin zu folgen, wonach es sich bei der Aussage, die Berechtigung sei „erschlichen“ worden, im vorliegenden Kontext um eine (subjektive) rechtliche Wertung – analog zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG – zur Begründung des Entzugs der Presseakkreditierung, jedoch um keine isolierte Tatsachenangabe handelt, weshalb diese Aussage auch keinem Berichtigungsanspruch gemäß Art. 16 DSGVO zugänglich ist (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO Rz. 6 [Stand 1.7.2024, rdb.at]). Die Beschwerde war daher abzuweisen.3.4.2. Im vorliegenden Fall ist der Zweitbeschwerdegegnerin zu folgen, wonach es sich bei der Aussage, die Berechtigung sei „erschlichen“ worden, im vorliegenden Kontext um eine (subjektive) rechtliche Wertung – analog zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG – zur Begründung des Entzugs der Presseakkreditierung, jedoch um keine isolierte Tatsachenangabe handelt, weshalb diese Aussage auch keinem Berichtigungsanspruch gemäß Artikel 16, DSGVO zugänglich ist vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz. 6 [Stand 1.7.2024, rdb.at]). Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.4.3. In Bezug auf den Dritt- und Viertbeschwerdegegner ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung – keine im Vorfeld der Beschwerde an diese Beschwerdegegner erhobenen Anträge nach Art. 16 DSGVO an das Parlamentarische Datenschutzkomitee übermittelt hat, sodass – zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich die Beweislast für die behaupteten Verletzungen trägt – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Anträge an diese Beschwerdegegner gestellt hat. Da auch das Recht auf Berichtigung wie das Recht auf Auskunft aber von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist (vgl. abermals VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030), war die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.3.4.3. In Bezug auf den Dritt- und Viertbeschwerdegegner ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung – keine im Vorfeld der Beschwerde an diese Beschwerdegegner erhobenen Anträge nach Artikel 16, DSGVO an das Parlamentarische Datenschutzkomitee übermittelt hat, sodass – zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich die Beweislast für die behaupteten Verletzungen trägt – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Anträge an diese Beschwerdegegner gestellt hat. Da auch das Recht auf Berichtigung wie das Recht auf Auskunft aber von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist vergleiche abermals VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030), war die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
3.4.4. Zum gegen den Fünftbeschwerdegegner gerichteten Antrag vom 16. November 2024 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Berichtigung des Schreibens selbst begehrt, zumal der Beschwerdeführer eine Berichtigung dahingehend verlangt, dass die Erteilung einer vollständigen und rechtskonformen Auskunft nach Art. 15 DSGVO bislang nicht erfolgt ist, der neuerliche Antrag nach Art. 15 DSGVO nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann, dem Wunsch nach Feststellung der Rechtsverletzung nachgekommen wird und berechtigte Eingaben zeitnah erledigt werden. Eine solche „Berichtigung“ kann jedoch nicht nach Art. 16 DSGVO erfolgen, da es sich hierbei im Ergebnis um rechtliche Wertungen des Beschwerdegegners handelt, nicht jedoch um eine Information über den Beschwerdeführer selbst, weshalb diese keiner Berichtigung iSd Art. 16 DSGVO zugänglich sind. Die Beschwerde war daher ebenfalls abzuweisen.3.4.4. Zum gegen den Fünftbeschwerdegegner gerichteten Antrag vom 16. November 2024 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Berichtigung des Schreibens selbst begehrt, zumal der Beschwerdeführer eine Berichtigung dahingehend verlangt, dass die Erteilung einer vollständigen und rechtskonformen Auskunft nach Artikel 15, DSGVO bislang nicht erfolgt ist, der neuerliche Antrag nach Artikel 15, DSGVO nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann, dem Wunsch nach Feststellung der Rechtsverletzung nachgekommen wird und berechtigte Eingaben zeitnah erledigt werden. Eine solche „Berichtigung“ kann jedoch nicht nach Artikel 16, DSGVO erfolgen, da es sich hierbei im Ergebnis um rechtliche Wertungen des Beschwerdegegners handelt, nicht jedoch um eine Information über den Beschwerdeführer selbst, weshalb diese keiner Berichtigung iSd Artikel 16, DSGVO zugänglich sind. Die Beschwerde war daher ebenfalls abzuweisen.
3.5. Zum Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Beschwerdegegner:
3.5.1. Gemäß § 25 Abs. 1 VStG gilt in Verwaltungsstrafsachen (mit Ausnahme von – hier nicht einschlägigen – Privatanklagesachen) das Prinzip der Amtswegigkeit, weshalb dem Beschwerdeführer kein diesbezügliches Antragsrecht zusteht (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 25 Rz. 4 [Stand 1.7.2023, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 23.5.1990, 88/17/0141: Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrags auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem VStG – abgesehen von Privatanklagesachen – fremd).3.5.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG gilt in Verwaltungsstrafsachen (mit Ausnahme von – hier nicht einschlägigen – Privatanklagesachen) das Prinzip der Amtswegigkeit, weshalb dem Beschwerdeführer kein diesbezügliches Antragsrecht zusteht vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 25, Rz. 4 [Stand 1.7.2023, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 23.5.1990, 88/17/0141: Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrags auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem VStG – abgesehen von Privatanklagesachen – fremd).
Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen bestimmten Verantwortlichen ist auch nicht aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 35f DSG ableitbar. Ein Verwaltungsstrafverfahren kann daher von einer (allenfalls) betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen besteht hingegen nicht. Auch Art. 58 Abs. 2 DSGVO räumt Beschwerdeführern kein subjektives Recht auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme ein, sodass diesbezüglich auch kein Antragsrecht besteht. Ein dennoch gestellter Antrag ist daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen (vgl. BVwG 13.8.2025, W291 2272970-1 mit Verweis auf VwGH 24.2.2022, Ra 2020/05/0231; 28.4.2025, W211 2289521-1).Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen bestimmten Verantwortlichen ist auch nicht aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 35 f, DSG ableitbar. Ein Verwaltungsstrafverfahren kann daher von einer (allenfalls) betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen besteht hingegen nicht. Auch Artikel 58, Absatz 2, DSGVO räumt Beschwerdeführern kein subjektives Recht auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme ein, sodass diesbezüglich auch kein Antragsrecht besteht. Ein dennoch gestellter Antrag ist daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen vergleiche BVwG 13.8.2025, W291 2272970-1 mit Verweis auf VwGH 24.2.2022, Ra 2020/05/0231; 28.4.2025, W211 2289521-1).
3.5.2. Der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Beschwerdegegner war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
[…]
Schlagworte
Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Presseakkreditierungen für Landtagssitzungen, Informationstransfer zwischen Landtagsdirektionen, Staatsfunktion Gesetzgebung, datenschutzrechtliche Rollenverteilung, gesetzliche Beschränkung von Informationspflichten, Auskunft, Berichtigung, Werturteil, kein subjektives Recht auf Einleitung eines VerwaltungsstrafverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PDK:2026:2025.0.345.442Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026