TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/18 91/05/0048

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
AVG §9;
BauO Wr §124 Abs1;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Oktober 1990, Zl. MA 64-25/90/Str, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Wiener Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 1989 verhängte der Wiener Magistrat über den Beschwerdeführer gemäß § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen. Als erwiesen wurde angenommen, daß der Beschwerdeführer als Bauwerber und Grundeigentümer der Liegenschaft Wien, B-Gasse 9, es zu verantworten hat, daß am 18. Mai 1989 an der Errichtung einer Außenmauer des Hauses (zum Zwecke des Dachgeschoßausbaues) gearbeitet worden sei, ohne daß vor Beginn der Bauarbeiten eine Bewilligung der Baubehörde erwirkt worden sei; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. a BO begangen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, daß nicht ihm, sondern einer Gesellschaft, die den Dachgeschoßausbau voll finanziere und auch alle nötigen Genehmigungen einhole, die Tat anzulasten sei, wurde in der Begründung des Straferkenntnisses entgegengehalten, daß auf zivilrechtliche Vertragskonstruktionen im gegenständlichen Verfahren keine Rücksicht zu nehmen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß er lediglich Eigentümer des Hauses sei und nicht die Absicht habe, dort irgendwelche bauliche Veränderungen vorzunehmen. Er habe auch keinerlei bauliche Veränderungen vorgenommen. Aus den bei der Baubehörde eingereichten Plänen sei zu ersehen, daß er lediglich als Grundeigentümer seine Zustimmung zu einer Bauführung eines Mieters gegeben habe. Die Bestrafung sei daher zu Unrecht erfolgt und er beantrage, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Auf Grund dieser Berufung ergänzte die Wiener Landesregierung das Ermittlungsverfahren durch die Einvernahme von Zeugen, gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör und änderte das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend ab, daß dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, er habe am 18. Mai 1989 im Gebäude Wien, B-Gasse 9, eine Außenmauer oberhalb des dritten Stockwerkes zum Zwecke des Einbaues einer Dachgeschoßwohnung errichten lassen, ohne vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubewilligung zu erwirken. Weiters wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit sieben Tagen festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich bei der Vermietungsgesellschaft C und Andrea D, die nach Aussagen des Beschwerdeführers als Bauwerber auftrete, um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes handle, deren Gesellschafter die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seien. Die beiden Frauen hätten bei ihren zeugenschaftlichen Einvernahmen ausgesagt, sie hätten der Verwalterin des Hauses, der E Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, mündlich den Auftrag erteilt, den Dachboden auszubauen. Nach Ausführungen über diese rechtliche Konstruktion vertrat die Berufungsbehörde die Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, wie die Investitionskosten und Gewinne im Rahmen der Familie verteilt würden, denn tatsächlich habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge allein disponiert, sodaß er zumindest als Mittäter der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung feststehe. Der Umstand, daß die Tochter des Beschwerdeführers rund fünf Monate nach dem Tatzeitpunkt einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung eingebracht habe, indiziere lediglich, daß auch sie als Täterin in Frage käme. In der weiteren Begründung wurde noch zum Verschulden des Beschwerdeführers, dem Unrechtsgehalt der Tat und zur Strafbemessung Stellung genommen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) werden Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu S 100.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen kann anstelle der Geldstrafe unmittelbar eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.

Nach § 60 Abs. 1 lit. a BO ist bei Bauführung betreffend Neu-, Zu- und Umbauten vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.

Im Beschwerdefall bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, daß bezüglich seines Hauses Wien, B-Gasse 9, ohne Erwirkung der hiefür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung mit der Errichtung einer Außenmauer oberhalb des dritten Stockwerkes zum Zwecke des Einbaues einer Dachgeschoßwohnung am 18. Mai 1989 begonnen worden war, also ein Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO errichtet werden sollte. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, daß nicht er als Bauherr und Täter dieser Verwaltungsübertretung in Betracht komme, weil die belangte Behörde nicht hätte feststellen können, daß er im eigenen Namen den Auftrag zur Bauführung erteilt habe und der Bau auf seine Rechnung ausgeführt worden sei.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer schon vor der Behörde erster Instanz als Bauwerber die Vermietungsgesellschaft C und Andrea D genannt. Nun hat allerdings die belangte Behörde durch Einvernahme der genannten Personen, nämlich der Frau und der Tochter des Beschwerdeführers, festgestellt, daß nicht diese die Aufträge zur Bauausführung erteilt haben, sondern der Beschwerdeführer selbst. Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person und sohin nicht parteifähig ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1984, Slg. N.F. Nr. 11.567/A), konnte diese Konstruktion nicht dazu führen, daß der Beschwerdeführer nicht als für die Bauausführung verantwortlicher Bauherr anzusehen ist. Die durchgeführten Zeugeneinvernahmen haben ja eindrucksvoll ergeben, daß tatsächlich der Beschwerdeführer als Bauherr die Tätigkeit entfaltete. Zu Recht hat auch die belangte Behörde darauf verwiesen, daß ein nach dem Tatzeitraum gestelltes Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht darzutun vermag, daß der Beschwerdeführer nicht als der für den Bau verantwortliche Bauherr zu qualifizieren ist. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren ausreichend, um die hier maßgebliche Eigenschaft des Beschwerdeführers als Bauherr als erwiesen anzunehmen. Unzutreffend ist freilich die von der belangten Behörde auch in der Gegenschrift vertretene Auffassung, daß der Beschwerdeführer als Hauseigentümer schon im Hinblick auf den durch die Investition als Eigentümer begünstigenden Vermögenszuwachs verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei. Die Frage des Vermögenszuwachses hat nämlich unmittelbar mit der Frage, wer als Bauherr oder Bauwerber in Betracht kommt, nichts zu tun.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050048.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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