Entscheidungsdatum
21.05.2026Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137Text
A) zu VGW-101/042/8278/2026
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 28.3.2026, Zl. VStV/925300770207/2025, mit welchem das Ansuchen vom 3.10.2025 auf Rückzahlung eines aufgrund einer Geldzahlungsvorschreibung durch einen Ordnungsstrafenbescheid einbezahlten Geldbetrags zurückgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:
„Der gegen die Landespolizeidirektion Wien gerichtete Antrag vom 3.10.2025 auf Rückzahlung eines aufgrund einer Geldzahlungsvorschreibung durch einen Ordnungsstrafenbescheid einbezahlten Geldbetrags wird mangels Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien zur Entscheidung über diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
B) zu VGW-101/V/042/8938/2026:
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den Antrag des Herrn Dipl.-Ing. A. B. vom 14.4.2026 auf Beigebung Verfahrenshilfeanwalts den
BESCHLUSS
I) Gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 63 ZPO i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Bewilligung der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts abgewiesen.römisch eins) Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, ZPO in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag auf Bewilligung der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegen den Beschwerdeführer wurde zur GZ VStV/925300770207/2025, nachfolgender, mit 28.3.2026 datierter Bescheid erlassen:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Beschwerde eingebracht, über welche durch die GZ : VGW-101/042/8278/2026 entschieden wurde:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Gemeinsam mit dieser Beschwerde wurde daher auch der gegenständliche Antrag auf Begebung eines Verfahrenshilferechtsanwalts gestellt, über welchen durch die GZ VGW-101/V/042/8938/2026 entschieden wurde.
Aus dem der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Mit Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 24.2.2025 wurde der Beschwerdeführer zum Antritt von zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 5 Tagen und 8 Stunden binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eröffnet, anstelle der Verbüßung der beiden Ersatzfreiheitsstrafen den sich aus den Straf- und Kostenbeiträgen zusammen setzenden Betrag von EUR 239,50 zu entrichten.
Im Akt erliegt weiters ein polizeiärztlicher Befund samt Gutachten vom 11.3.2025, mit welchem die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht wurde.
Am 4.4.2025 brachte der Beschwerdeführer nachfolgendes Schreiben bei der belangten Behörde ein:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aufgrund der Schreibweise des Beschwerdeführers in diesem Schreiben wurde über den Beschwerdeführer ein mit 29.4.2025 datierter Ordnungsstrafenbescheid erlassen, indem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In Reaktion auf diesen Ordnungsstrafenbescheid vom 29.4.2025 verhängte übermittelte der Beschwerdeführerin in weiterer Folge an die belangte Behörde nachfolgendes undatierte Schreiben:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer eine undatierte Mitteilung der Klinik C. bei, aus welcher hervor geht, dass der Beschwerdeführer an der Augenkrankheit des grauen Stars leidet und dass für den 7.3.2025 eine Kataraktoperation vorgesehen war.
Diese Operation scheint an diesem Tag erfolgt zu sein, zumal der Beschwerdeführer auch einen Entlassungsbrief der Klinik C. vom 7.3.2025 vorgelegt hat.
Sichtlich schloss der Beschwerdeführer diesem Schreiben auch ein amtsärztliches Gutachten vom 5.2.2015 bei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht haftfähig gewesen sei.
Weiters legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bespätigung eines Hausarztes vom 4.10.2022 bei, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 nicht verbessert habe.
Seitens des Beschwerdeführers wurde am 3.10.2025 sodann nachfolgendes Schreiben an die belangte Behörde gesandt:
--Grafik nicht anonymsierbar—
Diesen Schriftsatz vom 3.10.2025 wertete die belangte Behörde als einen Antrag auf Rückzahlung des vom Beschwerdeführer bezahlten Geldbetrags von
EUR 95,--.Diesen Schriftsatz vom 3.10.2025 wertete die belangte Behörde als einen Antrag auf Rückzahlung des vom Beschwerdeführer bezahlten Geldbetrags von , EUR 95,--.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
A) zu GZ VGW-101/042/8278/2026 (Beschwerde):
Mit dem gegenständlichen Antrag behauptet der Beschwerdeführer, dass er zu Unrecht einen Teilbetrag einer gegen ihn verhängten Ordnungsstrafe bezahlt habe, und bringt damit vor, dass sich die Gebietskörperschaft, welcher die Ordnungsstrafe zugeflossen ist, bereichert hat.
Bei der Beurteilung dieses Antrags ist zu aller erst zu klären, auf welchen Titel dieser Antrag gestützt werden kann, um sodann festzustellen, welches Organ zum Abspruch über diesen Antrag zuständig ist.
Bei dieser Frage ist als erstes zu prüfen, ob der Anspruch, im Hinblick auf welchen die jeweilige zurückgeforderte Zahlung gründet, ein zivilrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist.
Im Falle, dass der Anspruch zivilrechtlicher Natur ist, ist zu prüfen, ob dieser im zivilrechtgerichtlichen Wege oder im Verwaltungsweg geltend gemacht werden kann.
Im Falle, dass der Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist zu prüfen, ob es eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gibt, welche die Behandlung eines solchen Anspruchs im Verfahrenswege zum Gegenstand hat.
Im gegenständlichen Fall wird eine durch Bescheid vorgeschriebene Geldleistung, welche offenkundig öffentlich-rechtlicher Natur ist, zurückgefordert.
Es ist daher zu prüfen, ob es eine einfachgesetzliche Regelung gibt, welche den Fall eines Antrags auf Zurückzahlung einer geleisteten Ordnungsstrafe i.S.d. § 35 AVG regelt, und welche im Hinblick auf einen solchen Antrag ein Verfahren und damit eine Organzuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag vorschreibt.Es ist daher zu prüfen, ob es eine einfachgesetzliche Regelung gibt, welche den Fall eines Antrags auf Zurückzahlung einer geleisteten Ordnungsstrafe i.S.d. Paragraph 35, AVG regelt, und welche im Hinblick auf einen solchen Antrag ein Verfahren und damit eine Organzuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag vorschreibt.
Eine solche einfachgesetzliche gesetzliche Regelung existiert nicht.
Damit ist aber auch keine Behörde bzw. kein Gericht kraft einfachgesetzlicher Regelung zum Abspruch über den gegenständlichen Antrag zuständig.
Damit ist das Vorliegen der subsidiären Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 137 B-VG zu bejahen.Damit ist das Vorliegen der subsidiären Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Artikel 137, B-VG zu bejahen.
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, welcher in ständiger Judikatur eine Klage gemäß Art. 137 B-VG, in welcher die Rückzahlung einer zu Unrecht beglichenen Geldstrafe begehrt wird, zulässt.1Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, welcher in ständiger Judikatur eine Klage gemäß Artikel 137, B-VG, in welcher die Rückzahlung einer zu Unrecht beglichenen Geldstrafe begehrt wird, zulässt.1
Die Landespolizeidirektion Wien, welche durch den gegenständlichen Antrag zur Zuerkennung des geltendgemachten Rückzahlungsanspruch aufgefordert worden ist, war daher nicht zur meritorischen Entscheidung über diesen Antrag zuständig. Zutreffend hatte diese daher diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Da im Spruch des erstinanzlichen Zurückweisungsbescheids der Zurückweisungsauspruch auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt worden war, war der erstinstanzliche Spruch entsprechend abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B) zu GZ VGW-101/V/042/8938/2026 (Verfahrenshilfeantrag):
§ 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet:
„Verfahrenshilfe
(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.“(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.“
Verfahrenshilfe darf folglich nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit des Betroffenen und eine Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtspflege, kumulativ vorliegen (vgl. hiezu erneut VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041).Verfahrenshilfe darf folglich nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit des Betroffenen und eine Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtspflege, kumulativ vorliegen vergleiche hiezu erneut VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041).
Aufgrund des Erfordernisses zum kumulativen Vorliegen beider Voraussetzungen kann eine Mittellosigkeit des Antragstellers für sich alleine die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht rechtfertigen, sondern ist in erster Linie entscheidend, ob diese Bewilligung im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erforderlich ist (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2022/17/0027).Aufgrund des Erfordernisses zum kumulativen Vorliegen beider Voraussetzungen kann eine Mittellosigkeit des Antragstellers für sich alleine die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht rechtfertigen, sondern ist in erster Linie entscheidend, ob diese Bewilligung im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erforderlich ist vergleiche VwGH 22.11.2022, Ra 2022/17/0027).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verfahrenshilfe selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, nicht in jedem Fall zu gewähren und kann insbesondere bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verfahrenshilfe selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, nicht in jedem Fall zu gewähren und kann insbesondere bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227).
Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012). Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012).
Mit dem gegenständlichen verfahrensleitenden Antrag behauptet der Beschwerdeführer, dass er zu Unrecht einen Teilbetrag einer gegen ihn verhängten Ordnungsstrafe bezahlt habe, und bringt damit vor, dass sich die Gebietskörperschaft, welcher die Ordnungsstrafe zugeflossen ist, bereichert hat.
Im Beschwerdefall ist die Einbringung einer (formgerechten und zulässigen) Beschwerde bereits erfolgt. In dieser Beschwerde wird einzig eine dem Umfang und der Komplexität nach überschaubare Rechtsfrage, nämlich, ob ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen aufgrund eines rechtskräftig erlassenen Ordnungsstrafenbescheids besteht, aufgeworfen.
Es handelt sich bei dieser aufgeworfenen Rechtsfrage um keine komplexe Rechtsfrage, zumal diese Rechtsfrage ausreichend und umfassend durch den Verfassungsgerichtshof ausjudiziert ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
1 Vgl. etwa VfSlg. 13.993/1994; 14.170/1995; 14.447/1996; 14.636/1996; 15.750/2000; 16.036/2000; 16.600/2002; 17.433/2005; 17.913/2006; 17.984/2006; 18.440/2008; 18.843/2009; 19.444/2011; VfGH 10.10.2012, A 14/11; 26.6.2013, A13/2012; 2.10.2013, A2/2012; 25.2.2019, A27/2019; 27.11.2023, A22/2023
Schlagworte
Ordnungsstrafe, Rückzahlungsanspruch, subsidiäre Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.042.8278.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026