TE Vwgh Beschluss 1991/6/18 91/05/0058

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs7;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1979 §103 Abs1;
GdO OÖ 1979 §98 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, in der Beschwerdesache des Reinhard B in I, vertreten durch Dr. Peter Baumann, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. November 1990, Zl. BauR-010260/9-1990 Le/Pe, betreffend ein aufsichtsbehördliches Verfahren in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die

O.ö. Landesregierung dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 8. Oktober 1987 keine Folge. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß nach § 103 Abs. 1 der

O.ö. Gemeindeordnung 1979 rechtskräftige Bescheide der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden können. Diese Bestimmung könne verfassungskonform nur so ausgelegt werden, daß nur eine qualifizierte Rechtswidrigkeit eines solchen Bescheides zu seiner Behebung führen könne, sei doch die Rechtskraft ein Rechtsinstitut, das einerseits der Rechtssicherheit diene und andererseits wohlerworbene Rechte Dritter schützen soll. Im Sinne dieser rechtspolitischen Überlegung komme daher eine Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides nach dieser Gesetzesstelle nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 AVG 1950 erfüllt seien. Eine solche Aufhebung komme aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der Bescheid, dessen Aufhebung der Beschwerdeführer begehre, von der zuständigen Behörde erlassen worden sei, weder einen strafgesetzwidrigen Erfolg bewirke, noch tatsächlich undurchführbar sei und auch mit keinem Fehler behaftet sei, der ausdrücklich Nichtigkeit nach sich ziehen würde. Es hätte daher nicht weiter geprüft werden müssen, ob tatsächlich alle Bauvorschriften eingehalten worden seien, da eine allfällige Verletzung derselben nicht zu einem Einschreiten im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG 1950 berechtige. Abschließend verwies die belangte Behörde noch darauf, daß auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zustehe, sodaß auch aus dieser Überlegung der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein könne.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Aufhebung eines rechts- oder gesetzwidrigen Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 103 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 verletzt.

Diese Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig:

Gemäß § 103 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1979 können außer den Fällen der §§ 101 und 102 rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. Zufolge § 98 Abs. 2 leg. cit. steht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes außer in den Fällen des § 102 niemandem ein Rechtsanspruch zu. Die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nicht gegeben, weil auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 103 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1979, also auf die Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane, nach der ausdrücklichen Regelung des § 98 Abs. 2 leg. cit. - in gleicher Weise wie nach § 68 Abs. 7 AVG - niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/05/0240). Wenn aber der Beschwerdeführer solcherart keinen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des erwähnten Berufungsbescheides der mitbeteiligten Gemeinde hat, so kann er durch die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Ablehnung einer solchen Aufhebung nicht in seinen Rechten verletzt sein. Hiezu kommt, daß einem Nachbarn nach der O.ö. Bauordnung ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nicht zusteht (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht2, S. 147 ff., und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050058.X00

Im RIS seit

18.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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