RS Lvwg 2026/4/17 LVwG-488-5/2026-R12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.04.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Rechtssatz

Vom Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 4 IFG sind zB sicherheitskritische Informationen erfasst, bei denen die Preisgabe geeignet wäre, Störungen der öffentlichen Ordnung oder Risiken für die öffentliche Sicherheit zu verursachen. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind lebenswichtige Einrichtungen und Systeme, deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Folgen für die Versorgung und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit hätte. Sie umfassen Sektoren wie Energie, Wasser, ITK, Verkehr und auch Gesundheit. Das Gesundheitswesen und die Notfallversorgung zählen ausdrücklich zu den kritischen Sektoren, dazu gehört auch das Rettungswesen / der Rettungsdienst.Vom Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IFG sind zB sicherheitskritische Informationen erfasst, bei denen die Preisgabe geeignet wäre, Störungen der öffentlichen Ordnung oder Risiken für die öffentliche Sicherheit zu verursachen. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind lebenswichtige Einrichtungen und Systeme, deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Folgen für die Versorgung und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit hätte. Sie umfassen Sektoren wie Energie, Wasser, ITK, Verkehr und auch Gesundheit. Das Gesundheitswesen und die Notfallversorgung zählen ausdrücklich zu den kritischen Sektoren, dazu gehört auch das Rettungswesen / der Rettungsdienst.

Schlagworte

Informationsfreiheit, Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.5.2026.R12

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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