Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.04.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art 22a Abs2Rechtssatz
Vom Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 4 IFG sind zB sicherheitskritische Informationen erfasst, bei denen die Preisgabe geeignet wäre, Störungen der öffentlichen Ordnung oder Risiken für die öffentliche Sicherheit zu verursachen. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind lebenswichtige Einrichtungen und Systeme, deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Folgen für die Versorgung und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit hätte. Sie umfassen Sektoren wie Energie, Wasser, ITK, Verkehr und auch Gesundheit. Das Gesundheitswesen und die Notfallversorgung zählen ausdrücklich zu den kritischen Sektoren, dazu gehört auch das Rettungswesen / der Rettungsdienst.Vom Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IFG sind zB sicherheitskritische Informationen erfasst, bei denen die Preisgabe geeignet wäre, Störungen der öffentlichen Ordnung oder Risiken für die öffentliche Sicherheit zu verursachen. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind lebenswichtige Einrichtungen und Systeme, deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Folgen für die Versorgung und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit hätte. Sie umfassen Sektoren wie Energie, Wasser, ITK, Verkehr und auch Gesundheit. Das Gesundheitswesen und die Notfallversorgung zählen ausdrücklich zu den kritischen Sektoren, dazu gehört auch das Rettungswesen / der Rettungsdienst.
Schlagworte
Informationsfreiheit, Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und SicherheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.5.2026.R12Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026