Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.04.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art 22a Abs2Rechtssatz
Pläne, sonstige Darstellungen von Gebäuden, Stützpunkten und anderer (hier IT-Infrastruktur) kritischer Infrastruktur, Alarmierungswege usw sind iSd § 6 Abs 1 Z 4 IFG geheimzuhalten; ein öffentliches Interesse für das Zugänglichmachen dieser Informationen ist nicht anzunehmen, da kritische Infrastruktur bzw der Schutz von IT-Infrastruktur betroffen ist.Pläne, sonstige Darstellungen von Gebäuden, Stützpunkten und anderer (hier IT-Infrastruktur) kritischer Infrastruktur, Alarmierungswege usw sind iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IFG geheimzuhalten; ein öffentliches Interesse für das Zugänglichmachen dieser Informationen ist nicht anzunehmen, da kritische Infrastruktur bzw der Schutz von IT-Infrastruktur betroffen ist.
Schlagworte
Informationsfreiheit, Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Pläne kritischer InfrastrukturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.5.2026.R12Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026