RS Lvwg 2026/4/17 LVwG-488-5/2026-R12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2026
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.04.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Rechtssatz

Pläne, sonstige Darstellungen von Gebäuden, Stützpunkten und anderer (hier IT-Infrastruktur) kritischer Infrastruktur, Alarmierungswege usw sind iSd § 6 Abs 1 Z 4 IFG geheimzuhalten; ein öffentliches Interesse für das Zugänglichmachen dieser Informationen ist nicht anzunehmen, da kritische Infrastruktur bzw der Schutz von IT-Infrastruktur betroffen ist.Pläne, sonstige Darstellungen von Gebäuden, Stützpunkten und anderer (hier IT-Infrastruktur) kritischer Infrastruktur, Alarmierungswege usw sind iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IFG geheimzuhalten; ein öffentliches Interesse für das Zugänglichmachen dieser Informationen ist nicht anzunehmen, da kritische Infrastruktur bzw der Schutz von IT-Infrastruktur betroffen ist.

Schlagworte

Informationsfreiheit, Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Pläne kritischer Infrastruktur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.5.2026.R12

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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