Entscheidungsdatum
06.02.2024Index
41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §15cAnmerkung
Mit Beschluss vom 07.07.2026, Z Ra 2024/17/0051-13, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis desText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.11.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG),
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„1. Datum/Zeit: 30.05.2023
Ort: **** Z, Adresse 2
Sie haben als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) seit dem 30.05.2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG missachtet, indem Sie mit 30.05.2023 ihren Wohnsitz nach **** Z, Adresse 2 verlegten.Sie haben als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) seit dem 30.05.2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG missachtet, indem Sie mit 30.05.2023 ihren Wohnsitz nach **** Z, Adresse 2 verlegten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 121 Abs. 1a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/20171. Paragraph 121, Absatz eins a, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,
i .V.m. § 15c AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018i .V.m. Paragraph 15 c, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.000,00
14 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 121 Abs. 1a FremdenpolizeigesetzParagraph 121, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz
2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,00“
Gegen dieses Erkenntnis wurde rechtzeitig und begründet Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhalte, da er am 01.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und sein Antrag zugelassen worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft ergebe sich unmittelbar aus der GFK. Flüchtling sei, wer die Voraussetzung für die Zuerkennung von Asyl erfülle. Die Flüchtlingseigenschaft sei nicht von der deklarativen Feststellung durch die Behörde im Verwaltungsverfahren abhängig. Die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG sei mit Art 18 GRC und Art 26 GFK unvereinbar. Zudem würde eine Bestrafung auch einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Freizügigkeit gemäß Art 2 Abs 1 14. ZPEMRK bedeuten. Die verhängte Geldstrafe widerspreche somit den Grundrechten des Beschwerdeführers und liege jedenfalls ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund nach § 6 VStG vor. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung aufzuheben. Gegen dieses Erkenntnis wurde rechtzeitig und begründet Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhalte, da er am 01.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und sein Antrag zugelassen worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft ergebe sich unmittelbar aus der GFK. Flüchtling sei, wer die Voraussetzung für die Zuerkennung von Asyl erfülle. Die Flüchtlingseigenschaft sei nicht von der deklarativen Feststellung durch die Behörde im Verwaltungsverfahren abhängig. Die Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG sei mit Artikel 18, GRC und Artikel 26, GFK unvereinbar. Zudem würde eine Bestrafung auch einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Freizügigkeit gemäß Artikel 2, Absatz eins, 14. ZPEMRK bedeuten. Die verhängte Geldstrafe widerspreche somit den Grundrechten des Beschwerdeführers und liege jedenfalls ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund nach Paragraph 6, VStG vor. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung aufzuheben.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde bei der belangten Behörde der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorausgehende Verwaltungsstrafakt *** zur Einsicht eingeholt. In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 20.01.2023 angelastet, dass er am 12.01.2023 in 1050 Z eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15 c AsylG missachtet habe, indem er am 12.01.2023 in 1050 Z einen Hauptwohnsitz angemeldet habe. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer eingeholt. Im Zentralen Melderegister scheinen betreffend den Beschwerdeführer mit Tagesdatum 23.01.2024 folgende Meldedaten auf: Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde bei der belangten Behörde der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorausgehende Verwaltungsstrafakt *** zur Einsicht eingeholt. In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 20.01.2023 angelastet, dass er am 12.01.2023 in 1050 Z eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15, c AsylG missachtet habe, indem er am 12.01.2023 in 1050 Z einen Hauptwohnsitz angemeldet habe. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer eingeholt. Im Zentralen Melderegister scheinen betreffend den Beschwerdeführer mit Tagesdatum 23.01.2024 folgende Meldedaten auf:
Wohnsitze:
Straße Adresse 1
Postleitzahl ****
Ortsgemeinde Z (GKZ ***)
Unterkunftgeber CC
Gemeldet 04.09.2023 - Hauptwohnsitz
Straße Adresse 3
Postleitzahl ****
Ortsgemeinde Z (GKZ ***)
Unterkunftgeber CC
Gemeldet 10.08.2023 – 04.09.2023 Hauptwohnsitz
Straße Adresse 2
Postleitzahl ****
Ortsgemeinde Z (GKZ ***)
Unterkunftgeber DD
Gemeldet 26.06.2023 – 10.08.2023 Hauptwohnsitz
Straße Adresse 4
Postleitzahl ****
Ortsgemeinde Z (GKZ ***)
Unterkunftgeber EE
Gemeldet 30.05.2023 – 26.06.2023 Hauptwohnsitz
Straße Adresse 5
Postleitzahl ****
Ortsgemeinde Z (GKZ ***)
Unterkunftgeber FF
Gemeldet 12.01.2023 – 30.05.2023 Hauptwohnsitz
Straße Adresse 6
Postleitzahl ****
Ortsgemeinde Y (GKZ ***)
Unterkunftgeber GG
Gemeldet 28.12.2022 – 12.01.2023 Hauptwohnsitz
Straße Adresse 7
Postleitzahl ****
Ortsgemeinde X (GKZ ***) Ortsgemeinde römisch zehn (GKZ ***)
Unterkunftgeber JJ
Gemeldet 10.10.2022 – 28.12.2022 Hauptwohnsitz
Straße Adresse 8
Postleitzahl ****
Ortsgemeinde W (GKZ ***)
Unterkunftgeber KK
Gemeldet 05.10.2022 – 10.10.2022 Hauptwohnsitz
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und der eingeholten Unterlagen ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist zugelassener Asylwerber und unterlag seit dem 28.12.2022 einer Wohnsitzbeschränkung für das Bundesland Tirol. Mit 12.01.2023 verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz vom Bundesland Tirol in das Bundesland Z. Er begründete seinen Hauptwohnsitz laut polizeilicher Anmeldung am 12.01.2023 in **** Z, Adresse 5. Der Hauptwohnsitz wurde bis 30.05.2023 beibehalten und am 30.05.2023 verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz innerhalb der Bundeshauptstadt (des Bundeslandes) Z von der Adresse 5 in die Adresse 4 und nicht wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet in die Adresse 2. Erst mit 26.06.2023 verlegte der Beschwerdeführer neuerlich innerhalb des Bundeslandes Z seinen Hauptwohnsitz von der Adresse 4 in die Adresse 2. Mit 10.08.2023 erfolgte eine neuerliche Verlegung der Unterkunft in die Adresse 3 und mit 04.09.2023 in die Adresse 1 jeweils in **** Z. Entgegen der Anlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.07.2023 und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 17.11.2023 wurde mit 30.05.2023 der Wohnsitz innerhalb der Bundeshauptstadt Z nicht nach Adresse 2, sondern an die Adresse Adresse 4 verlegt. Zum angelasteten Tatdatum 30.05.2023 hat der Beschwerdeführer weder an der im Straferkenntnis angegebenen Adresse noch außerhalb des Bundeslandes Z einen Wohnsitz begründet bzw. dorthin verlegt.
Die unter den Straftatbestand des § 15 c Abs 1 AsylG fallende Verlegung (Begründung) des Wohnsitzes außerhalb des Bundeslandes Tirol, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung jedenfalls im Dezember 2022 gewährte in die Bundehauptstadt (Bundesland) Z erfolgte mit 12.01.2023. Diese Verwaltungsübertretung, nämlich die Wohnsitzverlegung von Tirol nach **** Z, Adresse 5, wurde bereits rechtskräftig mit der von der belangten Behörde erlassenen Strafverfügung vom 20.01.2023, Zl ***, geahndet. Die in weiterer Folge vom Beschwerdeführer erfolgten Verlegungen des Hauptwohnsitzes innerhalb der Bundeshauptstadt Z beginnend mit 30.05.2023 mit einer Wohnsitzverlegung an die Unterkunft mit der Adresse Adresse 4, **** Z, erfüllt nicht mehr den (neuerlichen) Tatbestand nach § 15c Abs 1 AsylG. Der Beschwerdeführer hat somit mit der angelasteten Wohnsitzverlegung am 30.05.2023 innerhalb der Bundeshauptstadt Z richtigerweise an die Adresse Adresse 4 und nicht wie angelastet Adresse 2 den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 15 c nicht (neuerlich) erfüllt. § 15c Abs 1 AsylG stellt das Begründen (Verlegen) des Wohnsitzes außerhalb des Bundeslandes, das ihm Grundversorgung gewährt, unter Strafe und nicht den anschließenden Aufenthalt im nunmehrigen Bundesland. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer für seine Verletzung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG nämlich der Verlegung (Begründung) seines Wohnsitzes vom Bundesland Tirol in die Bundeshauptstadt Z am 12.01.2023 bereits rechtskräftig mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.01.2023 bestraft. Zum nunmehr angelasteten Tatzeitpunkt am 30.05.2023 erfolgte keine neuerliche Wohnsitzverlegung vom Bundesland Tirol in die Bundeshauptstadt Z und auch keine Wohnsitzverlegung innerhalb der Bundeshauptstadt Z an die Unterkunft mit der Adresse **** Z, Adresse 2. Auch die Ausführungen im das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einleitenden Schreiben des LL vom 21.07.2023 an die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mit 30.05.2023 in das Bundesland Z verzogen sei, ist unrichtig, da zum angegebenen Datum kein (neuerlicher) Verzug in das Bundesland Z, sondern laut vorliegendem ZMR-Auszug eine Wohnsitzverletzung innerhalb des Bundeslandes Z erfolgte. Die unter den Straftatbestand des Paragraph 15, c Absatz eins, AsylG fallende Verlegung (Begründung) des Wohnsitzes außerhalb des Bundeslandes Tirol, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung jedenfalls im Dezember 2022 gewährte in die Bundehauptstadt (Bundesland) Z erfolgte mit 12.01.2023. Diese Verwaltungsübertretung, nämlich die Wohnsitzverlegung von Tirol nach **** Z, Adresse 5, wurde bereits rechtskräftig mit der von der belangten Behörde erlassenen Strafverfügung vom 20.01.2023, Zl ***, geahndet. Die in weiterer Folge vom Beschwerdeführer erfolgten Verlegungen des Hauptwohnsitzes innerhalb der Bundeshauptstadt Z beginnend mit 30.05.2023 mit einer Wohnsitzverlegung an die Unterkunft mit der Adresse Adresse 4, **** Z, erfüllt nicht mehr den (neuerlichen) Tatbestand nach Paragraph 15 c, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer hat somit mit der angelasteten Wohnsitzverlegung am 30.05.2023 innerhalb der Bundeshauptstadt Z richtigerweise an die Adresse Adresse 4 und nicht wie angelastet Adresse 2 den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, c nicht (neuerlich) erfüllt. Paragraph 15 c, Absatz eins, AsylG stellt das Begründen (Verlegen) des Wohnsitzes außerhalb des Bundeslandes, das ihm Grundversorgung gewährt, unter Strafe und nicht den anschließenden Aufenthalt im nunmehrigen Bundesland. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer für seine Verletzung der Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG nämlich der Verlegung (Begründung) seines Wohnsitzes vom Bundesland Tirol in die Bundeshauptstadt Z am 12.01.2023 bereits rechtskräftig mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.01.2023 bestraft. Zum nunmehr angelasteten Tatzeitpunkt am 30.05.2023 erfolgte keine neuerliche Wohnsitzverlegung vom Bundesland Tirol in die Bundeshauptstadt Z und auch keine Wohnsitzverlegung innerhalb der Bundeshauptstadt Z an die Unterkunft mit der Adresse **** Z, Adresse 2. Auch die Ausführungen im das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einleitenden Schreiben des LL vom 21.07.2023 an die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mit 30.05.2023 in das Bundesland Z verzogen sei, ist unrichtig, da zum angegebenen Datum kein (neuerlicher) Verzug in das Bundesland Z, sondern laut vorliegendem ZMR-Auszug eine Wohnsitzverletzung innerhalb des Bundeslandes Z erfolgte.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zum angegebenen Tatzeitpunkt (30.05.2023) am angegebenen Tatort (Z, Adresse 2) angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und er für die bereits am 12.01.2023 erfolgte Wohnsitzverlegung von Tirol nach Z bereits mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.01.2023 rechtskräftig von der belangten Behörde bestraft wurde.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Schlagworte
WohnsitzbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.0167.3Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026