Entscheidungsdatum
05.05.2026Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.01.2026, Zl ***, betreffend Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung, Gewährung der Akteneinsicht und Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 13.07.2022, ***, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung, Gewährung der Akteneinsicht und Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 13.07.2022, ***, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die angefochtene Entscheidung in Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen sei. So sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den von der Behörde vorgenommenen Feststellungen Stellung zu nehmen. Auch seien keine Nachweise für die von der Behörde behauptete Art der Kundmachung der zuvor durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Feststehe jedenfalls, dass eine persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der betroffene Grundeigentümer allerdings immer persönlich zu laden. Außerdem seien nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung weitere Nachreichungen/Ergänzungen/Adoptionen von Unterlagen erfolgt. Präklusion sei aus diesem Grund nicht eingetreten. Diesbezüglich wurde auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Mangels Identität der Sache mit der Ausschreibung zur mündlichen Verhandlung könne eine Präklusion im vorliegenden Fall von vornherein nicht eingetreten sein, so der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
Weiters wird ausgeführt, dass sich aus den Projektsunterlagen ergebe, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers in weiterer Folge zur Ausführung eines zur Umsetzung des Gesamtvorhabens erforderlichen Beckens in Anspruch genommen werden würden. Insofern sei der Beschwerdeführer auch als Eigentümer in der vorliegenden Sache am Verfahren beteiligt.
So sei die Funktionsfähigkeit der geplanten Anlage nur dann gegeben, wenn auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein umfängliches Bauvorhaben, nämlich eine durch massive Erdbewegungen gekennzeichnete Installation eines Regenüberlaufbeckens, durchgeführt werde. Die Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers könnten nicht dadurch umgangen werden, dass erst eine Anlage wasserrechtlich bewilligt werde und erst im Anschluss die für die Funktionsweise dieser Anlage notwendigen Genehmigungen erteilt werden. Wenn die Anlage denkunmöglich ohne Wasserauffangbecken funktionieren könne, könne nicht erst die Anlage und anschließend daran über das Wasserauffangbecken verhandelt werden. In diesem Sinne hätte der Bescheid, dessen Zustellung begehrt wird, jedenfalls Auflagen und/oder Bedingungen halten müssen, wonach sämtliche weitere Verfahren mit den einzelnen Grundeigentümern positiv zu erledigen seien. Gelinge dies nicht, trete die Auflage nicht ein und sei der Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.07.2022 gegenstandslos. Behauptet wurde weiteres, dass die Anschlagsfristen an den einzelnen Amtstafeln gerade einmal 9 bis 11 Werktage vor Abhaltung der Verhandlung belaufen hätten. Die Ausschreibung sei daher zu kurz erfolgt und sei daher von vornherein nichtig.
Antragsgemäß wurde in der vorliegenden Beschwerdesache die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer hat daraufhin rechtzeitig einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Mit Kundmachung vom 16.02.2022 wurde für den 09.03.2022 eine mündliche Verhandlung von der belangten Behörde betreffend ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anberaumt.
In der Anberaumung der mündlichen Verhandlung befindet sich eine detaillierte Projektsbeschreibung. Demnach war Verhandlungsgegenstand die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau einer ARA zu einem Pumpwerk mit Pufferbecken und Betriebsgebäuden für die Ableitung des Abwassers zur CC. Beabsichtigt ist daher die DD in ein Pumpwerk umzubauen. Der Umbau der DD erfolgt durch den EE, die Errichtung des Ableitungskanals erfolgt durch die DD.
Trennstelle ist ein Schiebeschacht auf dem Gelände der derzeitigen Kläranlage. Die Zulaufspitzen zur DD mit 243 Liter pro Sekunde sind größer als die hydraulisch maximal mögliche Pumpmenge von 180 Liter pro Sekunde. Diese Wassermengen werden in den bestehenden Vorklärbecken und Regenüberlaufbecken, welche zu Pufferbecken umgebaut werden, zwischengespeichert. Die mechanische Vorreinigung durch die Rechen bleibt bestehen. Vor dem Rechen wird ein belüfteter Schotterfang errichtet. Im Zulauf zum Rechen wird eine verrohrte Fäkalschlammannahme installiert. Für eine zukünftige optimale Platznutzung werden das Pumpwerk und das Betriebsgebäude westlich an das Vorklärbecken angegliedert.
Der Umbau wird in Bauetappen wie folgt vorgenommen:
1. Errichtung der Pumpstation an einer anderen Stelle im Bereich der derzeit nicht genutzten alten Belebungsbecken während des Kläranlagenbetriebes
2. die Außerbetriebnahme der ARA und Betrieb der Pumpenprovisoriums
3. Errichtung der neuen Pumpstation mit dem Betriebsgebäude
4. Instandsetzung der neuen Pumpstation
5. restliche Arbeiten.
Sämtliche Anlagenteile kommen auf dem Gelände der bestehenden DD zu liegen. In der Kundmachung wird ausdrücklich darauf hingewiesen dass die Projektsunterlagen beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie beim Gemeindeamt der Gemeinde X bis zur mündlichen Verhandlung zur allgemeinen Einsicht aufliegen. Diese Kundmachung wurde im Internet kundgemacht. Außerdem wurde sie vom 24.02.2022 bis zum 09.03.2022 an der Amtstafel der Gemeinde X sowie vom 22.02.2022 bis zum 09.03.2022 an der Amtstafel der Gemeinde Z angeschlagen. Sämtliche Anlagenteile kommen auf dem Gelände der bestehenden DD zu liegen. In der Kundmachung wird ausdrücklich darauf hingewiesen dass die Projektsunterlagen beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie beim Gemeindeamt der Gemeinde römisch zehn bis zur mündlichen Verhandlung zur allgemeinen Einsicht aufliegen. Diese Kundmachung wurde im Internet kundgemacht. Außerdem wurde sie vom 24.02.2022 bis zum 09.03.2022 an der Amtstafel der Gemeinde römisch zehn sowie vom 22.02.2022 bis zum 09.03.2022 an der Amtstafel der Gemeinde Z angeschlagen.
Ausdrücklich wurde in der Kundmachung darauf hingewiesen, dass die Parteistellung eines sonstigen Beteiligten verloren geht, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder bei der Verhandlung Einwendungen erhoben werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Schriftliche Einwendungen wurden auch nicht vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung erhoben. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gestellt. Grundstücke des Beschwerdeführers oder wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers werden durch den Bescheid, dessen Zustellung begehrt wird, nicht berührt.
Festgehalten wird, dass bei der mündlichen Verhandlung vom sicherheitstechnischen Amtssachverständigen darauf hingewiesen wurde, dass das Explosionsschutzdokument erst in Ausarbeitung sei und noch nachgereicht werde.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2022 wurden daraufhin ergänzende Unterlagen vorgelegt.
Zu den ergänzenden Unterlagen wird festgehalten, dass darin einerseits die geplante Anbindung des Notüberlaufs zum Sandfang des Kraftwerks W behandelt wird. Konkret geht es dabei um einen Notüberlauf über ein Wasserkraftwerk in die W und sind damit bautechnische Änderungen im Verhältnis zum ursprünglich verhandelten Projekt nicht enthalten. Diese Projektänderung betrifft daher lediglich die Frage der Zulässigkeit der Einleitung von bloß mechanisch vorgereihten Abwässern in weiterer Folge in die W und damit nicht Angelegenheiten, zu welchen dem Beschwerdeführer eine Parteistellung zukäme.
Das ebenfalls eingeforderte VEXAT-Dokument betrifft die Explosionsschutzzoneneinteilung auf dem Grundstück der ARA. Eine Änderung des Vorhabens in inhaltlicher Sicht folgt durch dieses Explosionsschutzkonzept hingegen nicht. Neben dem VEXAT-Dokument wird in den ergänzenden Unterlagen auch die Aufstellung eines Dieselnotstromaggregats - dies wiederum am Gelände der Antragstellerin - behandelt. Auch durch die Aufstellung eines Notstromaggregats werden wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers nicht berührt, dies auch zumal die Aufstellung des Notstromaggregats in einem bestehenden Aggregatraum erfolgt.
Festgestellt wird daher, dass auch durch die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Antragsänderungen die Rechte des Beschwerdeführers nicht einmal potenziell berührt werden können.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Zeitpunkt des Aushangs der Kundmachungen in den beteiligten Gemeinden ergibt sich aus dem entsprechenden Stempelaufdruck auf den Kundmachungen, die im Akt der belangten Behörde aufliegen und auch bei der mündlichen Verhandlung mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erörtert wurden. Auch enthält der Akt die Bestätigung über die Kundmachung im Internet.
Dass der Beschwerdeführer durch die erteilte Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt werden kann, ergibt sich aus der Projektsbeschreibung, wonach sämtliche Anlagenteile auf dem Gelände der bestehenden ARA errichtet werden. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht Eigentümer oder Miteigentümer dieser Grundstücke. Dass weitere wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers betroffen wären ergibt sich weder aus dem Akt, noch wurde dies vorgebracht.
Festgehalten wird daher, dass soweit in einem technischen Projekt die Errichtung weiterer Anlagenteile für die vollumfängliche Funktionsweise der Anlage avisiert werden, diese Anlagenteile mit dem angefochtenen Bescheid noch nicht genehmigt werden. Im vorliegenden Fall war daher nicht zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer in Bezug auf andere, allenfalls noch durchzuführende, Verfahren Parteistellung hat. Maßgeblich war im vorliegenden Fall, inwiefern er denkmöglich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nach dem WRG 1959 beeinträchtigt sein konnte oder nicht.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
WRG
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12.Paragraph 12,
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]
Parteien und Beteiligte.
§ 102.Paragraph 102,
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;d) Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
[…]“
AVG
„Mündliche Verhandlung
§ 40.Paragraph 40,
(1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.(1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.
§ 41.Paragraph 41,
(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42.Paragraph 42,
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
[…]“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers zusammengefasst damit, dass im vorliegenden Fall mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen Präklusion eingetreten sei.
Voraussetzung für den Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs 1 AVG ist, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, welche in einer bestimmten Form kundgemacht wurde. Entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel ist Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion nicht, dass eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn erfolgt ist. § 42 Abs 1 AVG normiert nämlich nicht, dass Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge die Einhaltung der Bestimmungen des § 41 Abs 1 AVG ist, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in einer anderen geeigneten Form kundgemacht wurde. Das WRG selbst regelt nicht, welche besondere zusätzliche Kundmachungsform zu wählen ist, sondern wiederholt inhaltlich in § 107 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 nur die Regelung des § 41 Abs 1 2 Satz AVG und des § 42 Abs 1 zweiter Satz leg cit, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ anzusehen ist (vgl VwGH 23.03.2026, Ra 2026/07/0009). Voraussetzung für den Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, welche in einer bestimmten Form kundgemacht wurde. Entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel ist Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion nicht, dass eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn erfolgt ist. Paragraph 42, Absatz eins, AVG normiert nämlich nicht, dass Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, AVG ist, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in einer anderen geeigneten Form kundgemacht wurde. Das WRG selbst regelt nicht, welche besondere zusätzliche Kundmachungsform zu wählen ist, sondern wiederholt inhaltlich in Paragraph 107, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 nur die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, 2 Satz AVG und des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz leg cit, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ anzusehen ist vergleiche VwGH 23.03.2026, Ra 2026/07/0009).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde im vorliegenden Fall eine doppelte Kundmachung durchgeführt. So erfolgte die Kundmachung - neben der Verständigung der Antragstellerin - durch einen Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden X und Z, andererseits durch eine Kundmachung auf der dafür vorgesehenen Internetseite der belangten Behörde.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde im vorliegenden Fall eine doppelte Kundmachung durchgeführt. So erfolgte die Kundmachung - neben der Verständigung der Antragstellerin - durch einen Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden römisch zehn und Z, andererseits durch eine Kundmachung auf der dafür vorgesehenen Internetseite der belangten Behörde.
Soweit im Rechtsmittel weiters vorgebracht wird, dass die Anberaumung zu kurzfristig erfolgt sei, so wird festgehalten, dass die Anberaumung jedenfalls zwei Wochen vor der Verhandlung kundgemacht wurde, dies bezogen auf die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers. Dass diese Frist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zu kurz bemessen wäre ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird auch dazu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass wenn die Verhandlung so kurzfristig anberaumt wurde, dass eine Vorbereitung nicht mehr möglich ist, dies zwar einen Verfahrensmangel darstellt, der Beteiligte aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen muss, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen muss, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt (vgl VwGH 09.12.2020,
Ra 2020/11/0198). Soweit im Rechtsmittel weiters vorgebracht wird, dass die Anberaumung zu kurzfristig erfolgt sei, so wird festgehalten, dass die Anberaumung jedenfalls zwei Wochen vor der Verhandlung kundgemacht wurde, dies bezogen auf die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers. Dass diese Frist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zu kurz bemessen wäre ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird auch dazu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass wenn die Verhandlung so kurzfristig anberaumt wurde, dass eine Vorbereitung nicht mehr möglich ist, dies zwar einen Verfahrensmangel darstellt, der Beteiligte aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen muss, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen muss, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt vergleiche VwGH 09.12.2020, , Ra 2020/11/0198).
Soweit außerdem im Rechtsmittel vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer persönlich zur Verhandlung zu laden gewesen wäre wird festgehalten, dass eine diesbezügliche Vorschrift dem Verfahrensrecht nicht zu entnehmen ist.
Zu den nach der durchgeführt mündlichen Verhandlung erfolgten Projektsadaptierungen wird festgehalten, dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen haben, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag in keiner Weise nachteilig betroffen sein können (vgl VwGH 25.06.2020, Ra 2018/07/0455). Dies gilt gleichermaßen für solche Änderungen im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (vgl VwGH 26.06.2014, 2011/06/0040).Zu den nach der durchgeführt mündlichen Verhandlung erfolgten Projektsadaptierungen wird festgehalten, dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen haben, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag in keiner Weise nachteilig betroffen sein können vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2018/07/0455). Dies gilt gleichermaßen für solche Änderungen im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, 2011/06/0040).
Unter nochmaligem Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird festgehalten, dass die nachträglichen Änderungen keine Belange betroffen haben, in denen dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht zukommt. So wurde das Vorhaben dahingehend geändert, dass innerhalb eines Gebäudes ein Notstromaggregat aufgestellt werden soll, dass ein Explosionsschutzkonzept zur bestehenden Anlage vorgelegt wurde und dass zu Fragen des Ausfalls der Pumpe bei Verwendung des Notüberlaufs in die W entsprechende Regelungen vorgesehen wurden. In all diesen Belangen ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen, weshalb dadurch die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Derartiges wurde im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Insgesamt wird daher festgehalten, dass, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall Präklusion eingetreten ist und der Beschwerdeführer eine allenfalls vorher bestandene Parteistellung verloren hätte.
In diesen Zusammenhang wird aber ebenso darauf hingewiesen, dass für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich am zugrunde liegenden Verfahren Parteistellung gehabt hätte:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, bezieht sich das Vorhaben ausschließlich auf Grundstücke der DD. Maßnahmen außerhalb dieser Grundstücke sind nicht verfahrensgegenständlich. Soweit sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf beruft, dass in einem technischen Projekt ein weiteres Entlastungsbecken auf einem Grundstück des Beschwerdeführers vorgesehen werde wird festgehalten, dass dieses Entlastungsbecken nicht Teil des genehmigten Projektes ist.
Nur alleine der Hinweis in einem technischen Bericht, dass allenfalls noch weitere Baumaßnahmen zur Umsetzung des Gesamtvorhabens erforderlich wären, rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits in einem Verfahren Parteistellung hätte, bei welchem er weder durch sein Grundeigentum, noch durch andere wasserrechtlich geschützte Rechte betroffen wäre. Die Frage der Funktionsfähigkeit der beantragten Pumpanlage liegt für sich isoliert betrachtet nicht im Mitsprachebereich des Beschwerdeführers. Wenn das Vorhaben noch um ein Bauwerk erweitert werden soll, das auf einem Grundstück des Beschwerdeführers situiert werden soll, so kommt ihm in diesem weiteren Verfahren Parteistellung zu, im vorliegenden Fall ist dies aber mangels Berührung seiner nach dem WRG 1959 geschützten Rechte nicht der Fall.
Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beantworten war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung, die auf Grundlage einer klaren Rechtslage sowie einer klaren höchstgerichtlichen Judikatur vorgenommen werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
Schlagworte
PräklusionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.15.0631.4Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026