TE Lvwg Erkenntnis 2026/5/28 LVwG-2025/41/2071-5

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Entscheidungsdatum

28.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der afghanischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2025, Zl ***, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der afghanischen Staatsangehörigen AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2025, Zl ***, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang / entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang / entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 04.08.2023 über die Österreichische Botschaft X in Pakistan einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 46 Abs 1 Z 2 NAG angesucht. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 04.08.2023 über die Österreichische Botschaft römisch zehn in Pakistan einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG angesucht.

Die belangte Behörde hat das diesbezügliche Verwaltungsverfahren eingeleitet und festgestellt, dass hinsichtlich des Ehegatten der Antragstellerin, EE, geb am XX.XX.XXXX, afghanischer Staatsbürger, mit Bescheid des BFA W vom 30.05.2025 gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei. Zumal gegen diesen Bescheid Beschwerde eingebracht worden sei, behänge - den Ehegatten der Antragstellerin betreffend - beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren nach dem AsylG. Die belangte Behörde hat das diesbezügliche Verwaltungsverfahren eingeleitet und festgestellt, dass hinsichtlich des Ehegatten der Antragstellerin, EE, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, afghanischer Staatsbürger, mit Bescheid des BFA W vom 30.05.2025 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei. Zumal gegen diesen Bescheid Beschwerde eingebracht worden sei, behänge - den Ehegatten der Antragstellerin betreffend - beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren nach dem AsylG.

Laut Ausführungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Aussetzungsbescheid sei das Verfahren betreffend den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 NAG, gemäß § 38 AVG auszusetzen gewesen, da die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin, für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 38 AVG eine Vorfrage darstellen würde. Laut Ausführungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Aussetzungsbescheid sei das Verfahren betreffend den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen gewesen, da die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin, für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Paragraph 38, AVG eine Vorfrage darstellen würde.

Seitens der vertretenen Beschwerdeführerin wurde gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass der Beschwerdeführerin der begehrte Aufenthaltstitel gewährt werden möge.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde vorgelegt. In weiterer Folge erfolgte eine Vorlage des Einzahlungsbeleges über die Beschwerdegebühr sowie mit weiterem Schreiben der belangten Behörde die Vorlage der (bis dato noch nicht vorliegenden) Beschwerdeschrift.

Mit Schreiben vom 16.04.2026 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol das zwischenzeitlich ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2026, Zl *** betreffend das Asylverfahren des EE, übermittelt.

Aus dem oa Erkenntnis des BVwG ist (soweit gegenständlich relevant) zu entnehmen, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2025, Zl *** zu Spruchpunkt I., EE, der mit Erkenntnis vom „24.06.2021“ zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Aus dem oa Erkenntnis des BVwG ist (soweit gegenständlich relevant) zu entnehmen, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2025, Zl *** zu Spruchpunkt römisch eins., EE, der mit Erkenntnis vom „24.06.2021“ zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Spruch des nunmehr vorliegenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2026, Zl *** lautet wie folgt:

„IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch […] über die Beschwerde von EE, geb. am XX.XX.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch FF, Rechtsanwälte in **** V, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.20256, Zl. ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch […] über die Beschwerde von EE, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch FF, Rechtsanwälte in **** römisch fünf, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.20256, Zl. ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

[…]“.

Am 28.05.2026 erfolgte seitens der vertretenen Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit dem Verweis auf die vorliegende Entscheidung des BVwG.

II.      Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen. Aus diesem Verwaltungsakt ergibt sich der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren verfahrensrelevante und grundsätzlich unstrittige Sachverhalt.

Die Feststellungen zu dem zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2026, Zl *** betreffend das Asylverfahren des EE, basieren auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2026 bzw der darin mitübermittelten Ausfertigung des (amtssignierten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2026 zu oa Zahl. Auch diese Feststellungen sind unstrittig.

III.    Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet wie folgt:

„§ 38.

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

IV.      Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

Da sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren nunmehr ergeben hat, dass der für die Begründung des angefochtenen Aussetzungsbescheides herangezogene Grund, nämlich das seinerzeit beim Bundesverwaltungsgericht geführte und noch nicht entschiedene asylrechtliche Beschwerdeverfahren betreffend EE, nunmehr rechtskräftig entschieden und abgeschlossen wurde und somit als Aussetzungsgrund gemäß § 38 AVG weggefallen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Aussetzungsbescheid ersatzlos zu beheben. Da sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren nunmehr ergeben hat, dass der für die Begründung des angefochtenen Aussetzungsbescheides herangezogene Grund, nämlich das seinerzeit beim Bundesverwaltungsgericht geführte und noch nicht entschiedene asylrechtliche Beschwerdeverfahren betreffend EE, nunmehr rechtskräftig entschieden und abgeschlossen wurde und somit als Aussetzungsgrund gemäß Paragraph 38, AVG weggefallen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Aussetzungsbescheid ersatzlos zu beheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens und nicht eine etwaige Sachentscheidung im anhängigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens nach dem NAG ist. Seitens der belangten Behörde ist nunmehr das anhängige aufenthaltsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin fortzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

Schlagworte

Aussetzungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.41.2071.5

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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