TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/19 91/03/0051

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Februar 1991, Zl. 11-75 Ko 32-90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Spruch

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.594,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 22. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer einer am 29. Mai 1989 um ca. 17.15 Uhr begangenen Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG schuldig erkannt und dafür bestraft.

Die dagegen erhobene Berufung langte bei der Erstbehörde am 7. Februar 1990 ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 8. Februar 1991 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1991 brachte die belangte Behörde vor, daß auf die Verfassung einer Gegenschrift verzichtet werde, da - wie dem Bescheidkonzept vom 5. Februar 1991 entnommen werden könne - eine Entfertigung durch das Protokoll erst am 7. Februar 1991 erfolgt sei und somit der Vertreter des Beschwerdeführers erst am 8. Februar 1991 den angefochtenen Bescheid zugestellt erhalten habe. Es werde jedoch im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG der Antrag auf Klaglosstellung gestellt, die Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt und wie von der belangten Behörde im erwähnten Schriftsatz vom 4. Juni 1991 auch zugestanden wird, wurde im vorliegenden Fall die einjährige Entscheidungsfrist nach § 51 Abs. 5 VStG 1950 überschritten. Mit Ablauf des 7. Februar 1990 galt das erstbehördliche Straferkenntnis somit als aufgehoben und wäre das Verfahren einzustellen gewesen. Entgegen dieser Verpflichtung zur Einstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der erstbehördliche Schuldspruch im Verwaltungsrechtszug bestätigt. Dieser Ausspruch wurde mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 8. Februar 1991 gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswirksam. Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde im Schriftsatz vom 4. Juni 1991 vertretenen Auffassung kann im gegebenen Zusammenhang von einer Klaglosstellung keine Rede sein. Vielmehr war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen der Antragstellung auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030051.X00

Im RIS seit

19.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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