Entscheidungsdatum
06.07.2026Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst bzw erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Fischereiberechtigten AA, Adresse 1, **** Z , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2026, Zahl ***, betreffend eines wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahrens für das Kleinwasserkraftwerk BB (Konsensträger: Land Tirol),
I.römisch eins.
den Beschluss:
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:römisch eins. Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.1930, Zl ***, wurde das Kleinwasserkraftwerk BB der Landwirtschaftlichen Landeslehranstalt X (Wasserbuchpostzahl: ***) in der Gemeinde W wasserrechtlich auf die Dauer des Bestandes der Anlage mit einer Konsenswassermenge von 60 l/s bewilligt. Im Jahr 1966 wurde die Kraftwerksanlage umgebaut. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2008, Zl ***, wurde die Kraftwerksanlage gemäß § 121 WRG 1959 für überprüft erklärt. Mit Schreiben vom 28.03.2025 wurde vom Konsensträger um die nachträgliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Jahr 1966 vorgenommenen Umbauten angesucht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.1930, Zl ***, wurde das Kleinwasserkraftwerk BB der Landwirtschaftlichen Landeslehranstalt römisch zehn (Wasserbuchpostzahl: ***) in der Gemeinde W wasserrechtlich auf die Dauer des Bestandes der Anlage mit einer Konsenswassermenge von 60 l/s bewilligt. Im Jahr 1966 wurde die Kraftwerksanlage umgebaut. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2008, Zl ***, wurde die Kraftwerksanlage gemäß Paragraph 121, WRG 1959 für überprüft erklärt. Mit Schreiben vom 28.03.2025 wurde vom Konsensträger um die nachträgliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Jahr 1966 vorgenommenen Umbauten angesucht.
Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 13.04.2026 wurden für diese Kraftwerksanlage folgende Maßnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 21a WRG 1959 vorgeschrieben:Mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 13.04.2026 wurden für diese Kraftwerksanlage folgende Maßnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 vorgeschrieben:
7. Vor der Turbine ist ein notschlusstaugliches Verschlussorgan zu installieren.
12. Die Anlage ist dauerhaft in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten.
15. Der Betriebswasserspiegel im Entsander wird auf Höhe 1.498,90 m.ü.A festgesetzt.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligungsantrag vom 28.03.2025 zurückzugewiesen. In wasserrechtlicher Hinsicht liege nämlich aufgrund der Kollaudierung vom 03.07.2008 ein konsensgemäßer Zustand vor, sodass hinsichtlich der in den 60er-Jahren vorgenommenen Änderungen von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Und aus naturschutzrechtlicher Sicht seien die beantragten Änderungen nicht bewilligungspflichtig.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligungsantrag vom 28.03.2025 zurückzugewiesen. In wasserrechtlicher Hinsicht liege nämlich aufgrund der Kollaudierung vom 03.07.2008 ein konsensgemäßer Zustand vor, sodass hinsichtlich der in den 60er-Jahren vorgenommenen Änderungen von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Und aus naturschutzrechtlicher Sicht seien die beantragten Änderungen nicht bewilligungspflichtig.
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurden die vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 18.06.2025 und 13.10.2025 beantragten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei und zur Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 zurückgewiesen. Das Verfahren nach § 21a WRG 1959 sei ein Einparteienverfahren zum Schutz öffentlicher Interessen, in dem der Fischereiberechtigte keine Parteistellung habe.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden die vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 18.06.2025 und 13.10.2025 beantragten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei und zur Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 117, WRG 1959 zurückgewiesen. Das Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 sei ein Einparteienverfahren zum Schutz öffentlicher Interessen, in dem der Fischereiberechtigte keine Parteistellung habe.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.05.2026. Auf das Wesentliche zusammengefasst könne die Kollaudierung vom 03.07.2008 die fehlende Bewilligung für die im Jahr 1966 vorgenommenen Änderungen nicht ersetzen (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0025). Es müsse ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer komme Parteistellung zu, da die Möglichkeit einer Berührung seiner Rechte bestehe (VwGH 23.01.2014, 2011/07/0194). Die Kraftwerksanlage entspreche jedenfalls weder dem Stand der Technik noch der Qualitätszielverordnung Ökologie und auch nicht der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. In der Beschwerde wird beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid beheben und folgende Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sowie zur Wahrung öffentlicher Interessen vorschreiben möge:
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
(…),
Einschränkung zugunsten der Fischerei.
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).Paragraph 15, (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,).
(…)
Abänderung von Bewilligungen
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.Paragraph 21 a, (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(…)
Parteien und Beteiligte.
§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
(…)
Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121, (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).
(…)
Entschädigungen und Beiträge.
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Paragraph 117, (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(…)
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(…)
(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (Paragraphen 31, Absatz 3 und 4 und 138 Absatz 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(…)
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138.(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138 Punkt (, eins,) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(…)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.(6) Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
Zum angefochtenen Spruchpunkt I.:Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch eins.:
Die Wasserrechtsbehörde hat für das seit den 30er-Jahren bestehende und in den 60er-Jahren umgebaute Wasserkraftwerk Auflagen zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 21a WRG 1959 vorgeschrieben. Dieses Verfahren nach § 21a WRG 1959 dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung keine subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind. In diesem Verfahren haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation. Es ist ein Einparteienverfahren und bleibt es selbst dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 eingreifen (vgl VwGH 11.09.1997, 94/07/0166; 11.03.1999, 98/07/0186). Dies muss umso mehr für den Fischereiberechtigten geht, zumal die der Sondervorschrift des § 15 WRG 1959 unterliegende Fischereiberechtigung kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 ist (VwGH 26.03.2015, 2013/07/0263). Die Wasserrechtsbehörde hat für das seit den 30er-Jahren bestehende und in den 60er-Jahren umgebaute Wasserkraftwerk Auflagen zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 vorgeschrieben. Dieses Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung keine subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind. In diesem Verfahren haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation. Es ist ein Einparteienverfahren und bleibt es selbst dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 eingreifen vergleiche VwGH 11.09.1997, 94/07/0166; 11.03.1999, 98/07/0186). Dies muss umso mehr für den Fischereiberechtigten geht, zumal die der Sondervorschrift des Paragraph 15, WRG 1959 unterliegende Fischereiberechtigung kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist (VwGH 26.03.2015, 2013/07/0263).
Überhaupt ist die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten eine im Vergleich zu anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens sehr eingeschränkte. Er ist darauf beschränkt, im Bewilligungsverfahren Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu (VwGH 10.04.2020, Ra 2020/07/0007). Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, 2011/07/0194, verhilft ihm nicht zum Erfolg, da diese Entscheidung weder ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 noch die Rechte eines Fischereiberechtigten zum Gegenstand hat. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. ist somit als unzulässig zurückzuweisen.Überhaupt ist die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten eine im Vergleich zu anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens sehr eingeschränkte. Er ist darauf beschränkt, im Bewilligungsverfahren Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu (VwGH 10.04.2020, Ra 2020/07/0007). Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, 2011/07/0194, verhilft ihm nicht zum Erfolg, da diese Entscheidung weder ein Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 noch die Rechte eines Fischereiberechtigten zum Gegenstand hat. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Zum angefochtenen Spruchpunkt II.:Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei.:
Die Behörde hat den wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrag vom 28.03.2025 für die in den 60er-Jahren vorgenommenen Umbaumaßnahmen zurückgewiesen, da aus wasserrechtlicher Sicht aufgrund des Überprüfungsbescheides nach § 121 WRG 1959 von einem konsensgemäßen Zustand der Anlage auszugehen sei und aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bewilligungstatbestände erfüllt seien. Dieser Zurückweisungsbescheid schafft keinen Rechtstitel, der nachteilig in die subjektiv-öffentlichen Rechte des Fischereiberechtigten eingreifen könnte. Seine Rechtssphäre wird durch diese Zurückweisung nicht berührt, sodass seine Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt II. als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Behörde hat den wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrag vom 28.03.2025 für die in den 60er-Jahren vorgenommenen Umbaumaßnahmen zurückgewiesen, da aus wasserrechtlicher Sicht aufgrund des Überprüfungsbescheides nach Paragraph 121, WRG 1959 von einem konsensgemäßen Zustand der Anlage auszugehen sei und aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bewilligungstatbestände erfüllt seien. Dieser Zurückweisungsbescheid schafft keinen Rechtstitel, der nachteilig in die subjektiv-öffentlichen Rechte des Fischereiberechtigten eingreifen könnte. Seine Rechtssphäre wird durch diese Zurückweisung nicht berührt, sodass seine Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. als unzulässig zurückzuweisen ist.
Diese Rechtslage führt auch nicht zu einem Rechtsschutzdefizit, da eine allenfalls fehlende Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung vom Fischereiberechtigten im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 geltend gemacht werden kann (VwGH 18.03.1994, 91/07/0041). Trifft die Wasserrechtsbehörde allerdings in einem solchen Überprüfungsverfahren rechtskräftig die Feststellung, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, so ist der Anlagenbestand als rechtmäßig iSd WRG 1959 anzusehen (VwGH 12.10.1993, 91/07/0087). In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2012, 2010/07/0025, fehl, da dieser Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in dem überhaupt keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag, sodass auch keine Übereinstimmung festgestellt werden konnte.Diese Rechtslage führt auch nicht zu einem Rechtsschutzdefizit, da eine allenfalls fehlende Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung vom Fischereiberechtigten im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 geltend gemacht werden kann (VwGH 18.03.1994, 91/07/0041). Trifft die Wasserrechtsbehörde allerdings in einem solchen Überprüfungsverfahren rechtskräftig die Feststellung, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, so ist der Anlagenbestand als rechtmäßig iSd WRG 1959 anzusehen (VwGH 12.10.1993, 91/07/0087). In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2012, 2010/07/0025, fehl, da dieser Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in dem überhaupt keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag, sodass auch keine Übereinstimmung festgestellt werden konnte.
Im Übrigen besteht für den Fischereiberechtigten auch außerhalb eines Überprüfungsverfahrens die Möglichkeit, gemäß § 138 WRG 1959 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verlangen, sofern ein konsenswidriger Zustand seine Rechte iSd § 15 WRG 1959 beeinträchtigen sollte.Im Übrigen besteht für den Fischereiberechtigten auch außerhalb eines Überprüfungsverfahrens die Möglichkeit, gemäß Paragraph 138, WRG 1959 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verlangen, sofern ein konsenswidriger Zustand seine Rechte iSd Paragraph 15, WRG 1959 beeinträchtigen sollte.
Und was die Zurückweisung im naturschutzrechtlichen Verfahren betrifft, kommt dem Fischereiberechtigten im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) grundsätzlich keine Parteistellung zu. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Das im Privatrecht begründete Fischereirecht führt daher zu keinem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse bzw zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl etwa VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).Und was die Zurückweisung im naturschutzrechtlichen Verfahren betrifft, kommt dem Fischereiberechtigten im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) grundsätzlich keine Parteistellung zu. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Das im Privatrecht begründete Fischereirecht führt daher zu keinem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse bzw zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vergleiche etwa VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Zum angefochtenen Spruchpunkt III.:Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch drei.:
Die Wasserrechtsbehörde hat die vom Fischereiberechtigten beantragten Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei gemäß § 15 WRG 1959 zurückgewiesen. Auch diese Zurückweisung ist zu Recht erfolgt, da der Fischereiberechtigte – wie bereits zum angefochtenen Spruchpunkt I. ausgeführt – in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 keine Antragslegitimation hat. Dieses Verfahren dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (VwGH 19.09.1996, 96/07/0138). Außerdem findet § 15 WRG 1959 nur in Bewilligungsverfahren Anwendung, sodass der Fischereiberechtigte keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass seine Forderungen im angefochtenen Bescheid, mit dem keine Bewilligung erteilt wurde, berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen die im angefochtenen Spruchpunkt III. erfolgte Zurückweisung der gemäß § 15 WRG 1959 begehrten Maßnahmen ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Wasserrechtsbehörde hat die vom Fischereiberechtigten beantragten Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei gemäß Paragraph 15, WRG 1959 zurückgewiesen. Auch diese Zurückweisung ist zu Recht erfolgt, da der Fischereiberechtigte – wie bereits zum angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt – in einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 keine Antragslegitimation hat. Dieses Verfahren dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (VwGH 19.09.1996, 96/07/0138). Außerdem findet Paragraph 15, WRG 1959 nur in Bewilligungsverfahren Anwendung, sodass der Fischereiberechtigte keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass seine Forderungen im angefochtenen Bescheid, mit dem keine Bewilligung erteilt wurde, berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen die im angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. erfolgte Zurückweisung der gemäß Paragraph 15, WRG 1959 begehrten Maßnahmen ist daher als unbegründet abzuweisen.
Schließlich hat die Wasserrechtsbehörde im angefochtenen Spruchpunkt III. auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 zurückgewiesen. Für die dagegen erhobene Beschwerde fehlt dem Landesverwaltungsgericht die Zuständigkeit. Gemäß § 17 Abs 4 und 6 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen über Entschädigungen nämlich keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Vielmehr tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft, wenn vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung beim Landesgericht beantragt wird.Schließlich hat die Wasserrechtsbehörde im angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 117, WRG 1959 zurückgewiesen. Für die dagegen erhobene Beschwerde fehlt dem Landesverwaltungsgericht die Zuständigkeit. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und 6 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen über Entschädigungen nämlich keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Vielmehr tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft, wenn vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung beim Landesgericht beantragt wird.
Abschließend ist zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine mündliche Verhandlung notwendig ist, wenn die Beschwerde bzw die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen sind.Abschließend ist zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine mündliche Verhandlung notwendig ist, wenn die Beschwerde bzw die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen sind.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist.Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Schlagworte
WasserkraftwerkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.44.1626.1Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026