Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2025Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
Die Einwendung, dass ein Fahrzeug Teil einer Versammlung gewesen sei und zudem nur im Schritttempo gefahren worden sei, ändert nichts an den in § 102 Abs 1 KFG enthaltenen Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers. Das gefahrene Tempo ist jedenfalls irrelevant, da bei jeder Inbetriebnahme eines KFZ – unabhängig von der Geschwindigkeit – die Regelungen des KFG einzuhalten sind.Die Einwendung, dass ein Fahrzeug Teil einer Versammlung gewesen sei und zudem nur im Schritttempo gefahren worden sei, ändert nichts an den in Paragraph 102, Absatz eins, KFG enthaltenen Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers. Das gefahrene Tempo ist jedenfalls irrelevant, da bei jeder Inbetriebnahme eines KFZ – unabhängig von der Geschwindigkeit – die Regelungen des KFG einzuhalten sind.
Schlagworte
Fahrzeug, Versammlung, Schritttempo, Pflichten, Kraftfahrzeuglenker, Inbetriebnahme, Geschwindigkeit, Kraftfahrgesetz 1967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.16.40.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026