Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2025Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §8 Z2Rechtssatz
Unter der Behindertenfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 sind auch alle Maßnahmen zu verstehen, die der Eingliederung, Beschäftigungstherapie und persönlichen Hilfe von Behinderten dienen und umfasst die Behindertenfürsorge auch die Unterstützung von Personen, die aufgrund geistiger oder psychischer Defizite in einem lebenswichtigen sozialen Umfeld beeinträchtigt sind.Unter der Behindertenfürsorge iSd Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 sind auch alle Maßnahmen zu verstehen, die der Eingliederung, Beschäftigungstherapie und persönlichen Hilfe von Behinderten dienen und umfasst die Behindertenfürsorge auch die Unterstützung von Personen, die aufgrund geistiger oder psychischer Defizite in einem lebenswichtigen sozialen Umfeld beeinträchtigt sind.
Schlagworte
Behindertenfürsorge, Eingliederung, Beschäftigungstherapie, persönliche Hilfe von Behinderten, Unterstüzung von Personen, geisige oder psychische Defizite, Kommunalsteuergesetz 1993European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.1866.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026