Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.03.2025Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §8 Z2Rechtssatz
Der Begriff der Behindertenfürsorge in § 8 Z 2 KommStG 1993 ist nicht auf begünstigte Behinderte iSd Behinderteneinstellungsgesetzes beschränkt, sondern ist weiter zu verstehen, andernfalls es der Aufnahme des Begriffes der Behindertenfürsorge in den Katalog des § 8 Z 2 KommStG 1993 nicht bedurft hätte.Der Begriff der Behindertenfürsorge in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 ist nicht auf begünstigte Behinderte iSd Behinderteneinstellungsgesetzes beschränkt, sondern ist weiter zu verstehen, andernfalls es der Aufnahme des Begriffes der Behindertenfürsorge in den Katalog des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 nicht bedurft hätte.
Schlagworte
Begriff der Behindertenfürsorge, begünstigte Behinderte, Behinderteneinstellungsgesetz, weitere Auslegung, Kommunalsteuergesetz 1993European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.1866.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026