Entscheidungsdatum
02.04.2025Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG §176 Abs6 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn C, D-Straße, A-Ort, nunmehr Herr B, D-Straße, A-Ort und Frau A, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24.03.2020, GZ: BHWZ-21189/2020-11,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als gemäß § 172 Abs 6 lit. a Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (ForstG) vorgeschrieben wird römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz, BGBl 1975/440 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/144 (ForstG) vorgeschrieben wird
- die innerhalb der festgestellten Waldfläche liegenden Anlagenteile zu entfernen und danach
- die Aufforstung von 25 Stück standorttauglicher Gemeiner Hasel (Corylus avellana) in einem Pflanzabstand von 2 x 2 Meter (auf der teiloffenen Fläche von ca. 100 m²) bis längstens 30.10.2025. Es gelten für die Aufforstung § 13 Abs 1, Abs 7 und Abs 8 ForstG. - die Aufforstung von 25 Stück standorttauglicher Gemeiner Hasel (Corylus avellana) in einem Pflanzabstand von 2 x 2 Meter (auf der teiloffenen Fläche von ca. 100 m²) bis längstens 30.10.2025. Es gelten für die Aufforstung Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, ForstG.
Die Lage der betroffenen Waldfläche ist auf dem beiliegenden mit „Anlage B“ beschriebenen Lageplan hinterlegt mit Luftbild dargestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem vormaligen Grundeigentümer Herrn C Maßnahmen gemäß § 172 Abs 6 ForstG aufgetragen die auf dem GStNr ****, KG **** B-Ort, auf einer Fläche von ca. 200 m² errichteten bzw. durchgeführten Gartengestaltungsmaßnahmen in Form von Schotter-beeten, Rasen und eines geschotterten Grabens bzw. die im südlichen Teil angelegte Holzterrasse im Ausmaß von „4,5 m“ (richtig wohl 4 x 5 m) sowie der dort gestaltete Bereich mit Betonsteinen und Schotter, die dort vorhandenen zwei Stiegen, der ca. 1 m breite Anbau an den Carport und das Hochbeet (ca. 2 x 1 Meter), die dort vorhandenen starken Holzstrümpfe sowie die auf dem GStNr **** derselben KG auf einer Fläche von ca. 186 m² errichteten bzw. durchgeführten Gartengestaltungsmaßnahmen in Form eines errichteten Teiles der Holzhütte im Ausmaß von ca. „1,5 m“ (richtig wohl 1 x 5 Meter) sowie mehrerer dort gelagerter gestapelter Betonsteine, einiger Zierbäume sowie Thujen und der dort gestaltete Bereich mit Betonsteinen und Schotter bis längstens 30.06.2020 zu entfernen sowie auf dieser Fläche Wiederbewaldungsmaß-nahmen in näher genannter Art und Weise innerhalb bestimmter Frist durchzuführen. Der Begründung ist zu entnehmen, die örtlichen Erhebungen des zuständigen Bezirksförsters habe die unbefugte Rodung erwiesen und sei daher dieser Wiederbewaldungsauftrag zu erteilen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem vormaligen Grundeigentümer Herrn C Maßnahmen gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG aufgetragen die auf dem GStNr ****, KG **** B-Ort, auf einer Fläche von ca. 200 m² errichteten bzw. durchgeführten Gartengestaltungsmaßnahmen in Form von Schotter-beeten, Rasen und eines geschotterten Grabens bzw. die im südlichen Teil angelegte Holzterrasse im Ausmaß von „4,5 m“ (richtig wohl 4 x 5 m) sowie der dort gestaltete Bereich mit Betonsteinen und Schotter, die dort vorhandenen zwei Stiegen, der ca. 1 m breite Anbau an den Carport und das Hochbeet (ca. 2 x 1 Meter), die dort vorhandenen starken Holzstrümpfe sowie die auf dem GStNr **** derselben KG auf einer Fläche von ca. 186 m² errichteten bzw. durchgeführten Gartengestaltungsmaßnahmen in Form eines errichteten Teiles der Holzhütte im Ausmaß von ca. „1,5 m“ (richtig wohl 1 x 5 Meter) sowie mehrerer dort gelagerter gestapelter Betonsteine, einiger Zierbäume sowie Thujen und der dort gestaltete Bereich mit Betonsteinen und Schotter bis längstens 30.06.2020 zu entfernen sowie auf dieser Fläche Wiederbewaldungsmaß-nahmen in näher genannter Art und Weise innerhalb bestimmter Frist durchzuführen. Der Begründung ist zu entnehmen, die örtlichen Erhebungen des zuständigen Bezirksförsters habe die unbefugte Rodung erwiesen und sei daher dieser Wiederbewaldungsauftrag zu erteilen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass es sich beim GStNr ****, das im Kataster als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen sei, nie um Wald im Sinne des ForstG gehandelt habe. Dieses Grundstück sei mit näher genanntem Kaufvertrag als landwirtschaftliches Grundstück gekauft worden. Bei der Besichtigung im Jahre 2016 hätten er und seine Lebensgefährtin das Grundstück gesehen und sei die Fläche als Wiese genutzt worden. Es seien weder Sträucher noch irgendwelche Bäume darauf stockend gewesen. Die Wiese habe einen gepflegten Eindruck gemacht. Aufgrund des damals üppigeren Bewuchses, hauptsächlich Laubbaume an der Grundgrenze, auf den angrenzenden nördlichen bzw. westlichen Grundstücken sei das Grundstück stark überschirmt gewesen. Am GStNr **** seien im Randbereich von 1 bis maximal 2 Meter zum GStNr ****, KG B-Ort, drei Lindenbäume bzw. ein Kirschbaum gestanden. Der näher beschriebene extreme schräge Wuchs dieser Bäume habe eine massive Überschirmung und zugleich Beschattung der beiden beanstandenden Flächen bzw. Teilflächen bewirkt. Die Bäume auf dem GStNr **** seien im Jahre 2015 gefällt worden. Sie seien nie bis an die Grundgrenze gegangen, extrem schräg gewachsen und hätten dabei für einen enormen Überhang gesorgt. Der flache Bereich des Grundstückes bzw. die angrenzende Böschung sei bis zu den Bäumen mindestens zweimal im Jahr geschlegelt worden und hätten sie nach dem Hausbau die Pflege mittels Motorsense übernommen. Vergleichsweise werde darauf hingewiesen, dass auch die Hauszufahrt des Nachbarn auf dem Luftbild 2012 mit elf Meter überschirmt sei, obwohl die Hauszufahrt als Gemeindestraße vorhanden gewesen sei und nicht angezweifelt werde. Die Gewächse auf GStNr **** würden entlang des Gemeindeweges wachsen, stellten eine Baumreihe dar und seien daher auch als Nichtwald anzusehen. Er habe von der Bezirkshauptmannschaft auf Anfrage keine Auskunft erhalten, sodass er die Gartenanlage im guten Gewissen errichtet habe, um das ständige Mähen der Böschung zu beenden. Hätte er gewusst, dass nach so langer Zeit eine Erhebung stattfinde, so hätte er den Sachverhalt vor Erstellung des Erstbescheides dargelegt. Sämtliche Angaben könnten und würden von Nachbarn und dem Vorbesitzer der Grundstücke sowie der Gemeinde bzw. dem ehemaligen Bürgermeister bestätigt. Beigelegt war ein Schreiben von Herrn E, F-Straße, an die Bezirkshauptmannschaft Weiz, wonach er den Bewuchs auf GStNr **** im Winter 2014/2015 gefällt habe und der gesamte auf dem Grundstück stockende Bewuchs einen starken Überhang gehabt habe. Dieser habe auch das angrenzende GStNr **** überschirmt. Der flache Bereich des Grundstückes im Anschluss an das Baugrundstück sowie die angrenzende Böschung sei bis zur Bebauung des angrenzenden Grundstücks (2015 oder 2016) geschlegelt worden, um eine Ausbreitung der Brombeere bzw. Himbeere zu verhindern. Die Bäume seien nie bis zur Grundstücksgrenze des GStNr **** gegangen. In einem weiteren beigelegten Schreiben bestätigen Frau G und Herr H, I-Straße, dass sie sich noch an die stark überhängenden Bäume und an die gepflegte Böschung bzw. Wiese erinnern könnten. Da auch bei ihrer Hauszufahrt die Bäume stark überhängen würden, hätten sie die Situation besonders gut beobachtet. Frau A und Herr J bestätigen in einem weiteren beigelegten Schreiben die Angaben des Beschwerdeführers; ebenso Frau K und Herr L, M-Straße. Weiters beigelegt ist ein Schreiben der Marktgemeinde A-Ort, wonach laut aktuellem Grundstücksverzeichnis und Flächenwidmungsplan das GStNr **** nach wie vor als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen sei und derzeit als Garten genutzt werde. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass es sich beim GStNr ****, das im Kataster als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen sei, nie um Wald im Sinne des ForstG gehandelt habe. Dieses Grundstück sei mit näher genanntem Kaufvertrag als landwirtschaftliches Grundstück gekauft worden. Bei der Besichtigung im Jahre 2016 hätten er und seine Lebensgefährtin das Grundstück gesehen und sei die Fläche als Wiese genutzt worden. Es seien weder Sträucher noch irgendwelche Bäume darauf stockend gewesen. Die Wiese habe einen gepflegten Eindruck gemacht. Aufgrund des damals üppigeren Bewuchses, hauptsächlich Laubbaume an der Grundgrenze, auf den angrenzenden nördlichen bzw. westlichen Grundstücken sei das Grundstück stark überschirmt gewesen. Am GStNr **** seien im Randbereich von 1 bis maximal 2 Meter zum GStNr ****, KG B-Ort, drei Lindenbäume bzw. ein Kirschbaum gestanden. Der näher beschriebene extreme schräge Wuchs dieser Bäume habe eine massive Überschirmung und zugleich Beschattung der beiden beanstandenden Flächen bzw. Teilflächen bewirkt. Die Bäume auf dem GStNr **** seien im Jahre 2015 gefällt worden. Sie seien nie bis an die Grundgrenze gegangen, extrem schräg gewachsen und hätten dabei für einen enormen Überhang gesorgt. Der flache Bereich des Grundstückes bzw. die angrenzende Böschung sei bis zu den Bäumen mindestens zweimal im Jahr geschlegelt worden und hätten sie nach dem Hausbau die Pflege mittels Motorsense übernommen. Vergleichsweise werde darauf hingewiesen, dass auch die Hauszufahrt des Nachbarn auf dem Luftbild 2012 mit elf Meter überschirmt sei, obwohl die Hauszufahrt als Gemeindestraße vorhanden gewesen sei und nicht angezweifelt werde. Die Gewächse auf GStNr **** würden entlang des Gemeindeweges wachsen, stellten eine Baumreihe dar und seien daher auch als Nichtwald anzusehen. Er habe von der Bezirkshauptmannschaft auf Anfrage keine Auskunft erhalten, sodass er die Gartenanlage im guten Gewissen errichtet habe, um das ständige Mähen der Böschung zu beenden. Hätte er gewusst, dass nach so langer Zeit eine Erhebung stattfinde, so hätte er den Sachverhalt vor Erstellung des Erstbescheides dargelegt. Sämtliche Angaben könnten und würden von Nachbarn und dem Vorbesitzer der Grundstücke sowie der Gemeinde bzw. dem ehemaligen Bürgermeister bestätigt. Beigelegt war ein Schreiben von Herrn E, F-Straße, an die Bezirkshauptmannschaft Weiz, wonach er den Bewuchs auf GStNr **** im Winter 2014 aus 2015, gefällt habe und der gesamte auf dem Grundstück stockende Bewuchs einen starken Überhang gehabt habe. Dieser habe auch das angrenzende GStNr **** überschirmt. Der flache Bereich des Grundstückes im Anschluss an das Baugrundstück sowie die angrenzende Böschung sei bis zur Bebauung des angrenzenden Grundstücks (2015 oder 2016) geschlegelt worden, um eine Ausbreitung der Brombeere bzw. Himbeere zu verhindern. Die Bäume seien nie bis zur Grundstücksgrenze des GStNr **** gegangen. In einem weiteren beigelegten Schreiben bestätigen Frau G und Herr H, I-Straße, dass sie sich noch an die stark überhängenden Bäume und an die gepflegte Böschung bzw. Wiese erinnern könnten. Da auch bei ihrer Hauszufahrt die Bäume stark überhängen würden, hätten sie die Situation besonders gut beobachtet. Frau A und Herr J bestätigen in einem weiteren beigelegten Schreiben die Angaben des Beschwerdeführers; ebenso Frau K und Herr L, M-Straße. Weiters beigelegt ist ein Schreiben der Marktgemeinde A-Ort, wonach laut aktuellem Grundstücksverzeichnis und Flächenwidmungsplan das GStNr **** nach wie vor als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen sei und derzeit als Garten genutzt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 27.05.2020, OZ 2, einen forstfachlichen Amtssachverständigen mit der Frage befasst, ob die betroffene Grundfläche aus fachlicher Sicht Wald im Sinne des ForstG seien. Das erstellte mit 02.07.2024 datierte forstfachliche Gutachten, GZ: ABT10-16074/2014-8, wurden den neuen Grundeigentümern Herrn B und Frau A, beide D-Straße, A-Ort, gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens liege aus fachlicher Sicht auf den GStNr **** und ****, KG **** B-Ort, Wald im Ausmaß von 306 m² vor, auf welcher Fläche die Waldeigenschaft fraglich war und 80 m² Nichtwald, wie auf neben dem Gutachten beigelegten Lageplan dargestellt. Eine Stellungnahme der nunmehrigen Grundeigentümer ist binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen und auch bisher dem Verwaltungsgericht nicht zugegangen. In diesem Gutachten hat der forstfachliche Amtssachverständige zur Walderhaltung vorgeschlagen die auf der Waldfläche befindlichen Anlagenteile zu entfernen, um die übrige bestockte Fläche mit 25 Stück Gemeiner Hasel im Pflanzverband von 2 x 2 m zu versetzen.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 27.05.2020, OZ 2, einen forstfachlichen Amtssachverständigen mit der Frage befasst, ob die betroffene Grundfläche aus fachlicher Sicht Wald im Sinne des ForstG seien. Das erstellte mit 02.07.2024 datierte forstfachliche Gutachten, GZ: ABT10-16074/2014-8, wurden den neuen Grundeigentümern Herrn B und Frau A, beide D-Straße, A-Ort, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens liege aus fachlicher Sicht auf den GStNr **** und ****, KG **** B-Ort, Wald im Ausmaß von 306 m² vor, auf welcher Fläche die Waldeigenschaft fraglich war und 80 m² Nichtwald, wie auf neben dem Gutachten beigelegten Lageplan dargestellt. Eine Stellungnahme der nunmehrigen Grundeigentümer ist binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen und auch bisher dem Verwaltungsgericht nicht zugegangen. In diesem Gutachten hat der forstfachliche Amtssachverständige zur Walderhaltung vorgeschlagen die auf der Waldfläche befindlichen Anlagenteile zu entfernen, um die übrige bestockte Fläche mit 25 Stück Gemeiner Hasel im Pflanzverband von 2 x 2 m zu versetzen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 172 Abs 6 ForstG sind unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zu umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungs-maßnahmen den Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, so insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung (lit. a). Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG sind unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zu umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungs-maßnahmen den Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, so insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung (Litera a,).
Zurecht kritisiert der Beschwerdeführer die Vorfragenbeurteilung der belangten Behörde im Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrags nach § 172 Abs 6 lit. a ForstG. Die Frage der Waldeigenschaft ist für den Wiederbewaldungsauftrag nämlich präjudiziell, also eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. VwGH 14.06.1993, 90/10/0100). Dabei ist ein Ergebnis nicht ausgeschlossen demzufolge die Fläche zum Teil Wald und zum Teil Nichtwald ist (vgl. VwGH 22.03.1999, 96/10/0204). Zurecht kritisiert der Beschwerdeführer die Vorfragenbeurteilung der belangten Behörde im Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG. Die Frage der Waldeigenschaft ist für den Wiederbewaldungsauftrag nämlich präjudiziell, also eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vergleiche VwGH 14.06.1993, 90/10/0100). Dabei ist ein Ergebnis nicht ausgeschlossen demzufolge die Fläche zum Teil Wald und zum Teil Nichtwald ist vergleiche VwGH 22.03.1999, 96/10/0204).
Bei der Beurteilung, ob Waldfläche oder Nichtwaldfläche vorliegt ist der Überschirmungsgrad (ohne Bedachtnahme auf die Überschirmung der benachbarten Waldflächen) grundsätzlich bezogen auf die zusammenhängend bestockten Teile der Feststellungsfläche zu ermitteln (vgl. VwGH 22.03.1999, 96/10/0204). Nicht zur Waldfläche zählt daher jene Nichtwaldfläche am Waldrand, der von den forstlichen Randgewächsen überschirmt wird. Dies zu berücksichtigen hat die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren und der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides unterlassen. Bei der Beurteilung, ob Waldfläche oder Nichtwaldfläche vorliegt ist der Überschirmungsgrad (ohne Bedachtnahme auf die Überschirmung der benachbarten Waldflächen) grundsätzlich bezogen auf die zusammenhängend bestockten Teile der Feststellungsfläche zu ermitteln vergleiche VwGH 22.03.1999, 96/10/0204). Nicht zur Waldfläche zählt daher jene Nichtwaldfläche am Waldrand, der von den forstlichen Randgewächsen überschirmt wird. Dies zu berücksichtigen hat die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren und der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides unterlassen.
Es ist daher dem forstfachlichen Gutachten des Verwaltungsgerichtes zu folgen, wonach eine Teilfläche der beiden Grundstücke im Ausmaß von insgesamt ca. 80 m² Nichtwald im Sinne des ForstG ist. In Stattgebung der Beschwerde ist folglich der forstpolizeiliche Auftrag insofern anzupassen, als aufzutragen ist, nur jene Anlagen-teile zu entfernen, die sich tatsächlich auf Wald im Sinne des § 1a Abs 1 ForstG befinden. Es ist daher dem forstfachlichen Gutachten des Verwaltungsgerichtes zu folgen, wonach eine Teilfläche der beiden Grundstücke im Ausmaß von insgesamt ca. 80 m² Nichtwald im Sinne des ForstG ist. In Stattgebung der Beschwerde ist folglich der forstpolizeiliche Auftrag insofern anzupassen, als aufzutragen ist, nur jene Anlagen-teile zu entfernen, die sich tatsächlich auf Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG befinden.
Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt unter anderem von Feststellungen ab, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (vgl. VwGH 01.10.2001, 97/10/0184). Dazu hat der verwaltungs-gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass auf einer Fläche von lediglich 100 m² eine Aufforstung mit 25 Stück Gemeiner Hasel in einem Pflanzverband von 2 x 2 Meter vorzunehmen ist, um dem öffentlichen Interesse der Walderhaltung Genüge zu tun. Dabei ist für die vorzunehmende Aufforstung § 13 Abs 1, Abs7 und As 8 anzuwenden, damit der Aufforstungserfolg gesichert wird. Der angefochtene Wiederbewaldungsauftrag ist in Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinne abzuändern; die Darstellung der Waldfläche erfolgte zweckmäßigerweise auf dem Lageplan, der mit „Anlage B“ überschrieben ist und dem Erkenntnis als integrierender Bestandteil angeschlossen wird. Die Leistungsfrist ist aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens und in Anlehnung an die Bemessung durch die belangte Behörde, die nicht substantiiert bestritten wurde, mit 30.10.2025 neu festzusetzen. Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt unter anderem von Feststellungen ab, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist vergleiche VwGH 01.10.2001, 97/10/0184). Dazu hat der verwaltungs-gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass auf einer Fläche von lediglich 100 m² eine Aufforstung mit 25 Stück Gemeiner Hasel in einem Pflanzverband von 2 x 2 Meter vorzunehmen ist, um dem öffentlichen Interesse der Walderhaltung Genüge zu tun. Dabei ist für die vorzunehmende Aufforstung Paragraph 13, Absatz eins,, Abs7 und As 8 anzuwenden, damit der Aufforstungserfolg gesichert wird. Der angefochtene Wiederbewaldungsauftrag ist in Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinne abzuändern; die Darstellung der Waldfläche erfolgte zweckmäßigerweise auf dem Lageplan, der mit „Anlage B“ überschrieben ist und dem Erkenntnis als integrierender Bestandteil angeschlossen wird. Die Leistungsfrist ist aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens und in Anlehnung an die Bemessung durch die belangte Behörde, die nicht substantiiert bestritten wurde, mit 30.10.2025 neu festzusetzen.
Diese Entscheidung konnte mangels Antrags und aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdever-handlung getroffen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Vorfrage, Waldeigenschaft, Wiederbewaldungsauftrag, Forstgesetz, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.28.1070.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026