TE Lvwg Erkenntnis 2025/5/6 LVwG 52.27-1060/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Index

80/02 Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ForstG §18 Abs1 litb
AVG §59
  1. ForstG § 18 heute
  2. ForstG § 18 gültig ab 01.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  3. ForstG § 18 gültig von 01.06.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 18 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A, vertreten durch B, C-Platz, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 30.01.2025, GZ: BHSO-84021/2019-153,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 20.01.2021, GZ: BHSO-84021/2019-51, wurde der D auf näher angeführten Grundstücksflächen (welche nunmehr nach Grundstückszusammenlegung sämtliche vom Grundstück Nummer ****, KG **** B-Ort, umfasst sind) im Gesamtausmaß von 20.772 m² unter Zustimmung des damaligen grundbücherlichen Eigentümers die Bewilligung der dauernden Rodung „zum Zwecke der Errichtung einer Photovoltaikanlage“, „sofern der Rodungszweck bis längstens 31.09.2023 erfüllt wird“, erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit angefochtenem Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 lit. a und 2 des Forstgesetzes 1975 (im Folgenden ForstG) sowie § 170 Abs. 1 ForstG von Amts wegen festgestellt, dass es sich bei zwei Teilflächen des Grundstücks Nummer ****, KG **** B-Ort, im Ausmaß von insgesamt 20.772 m2 (wie auf einem beiliegenden Lageplan, welcher zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde) um Wald im Sinne des ForstG handle. Entsprechend einem Hinweis werde über Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides gesondert entschieden. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das Wesentliche reduziert auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 20.01.2021, GZ: BHSO-84021/2019-51, mit welchem der D unter Zustimmung des damaligen grundbücherlichen Eigentümers die Bewilligung der dauernden Rodung im Ausmaß von 20.772 m² zum Zwecke der Errichtung einer Photovoltaikanlage, sofern der Rodungszweck bis längstens 31.09.2023 erfüllt werde, erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als nunmehrige Inhaberin der Rodungsbewilligung mit Schreiben vom 28.08.2023 der belangten Behörde die Fertigstellung der Anlage angezeigt. Nach Darlegung des weiteren Verfahrensgangs stellt die belangte Behörde fest, dass aufgrund einer Grundstückszusammenlegung nunmehr das Grundstück Nummer ****, KG **** B-Ort, sämtliche von der oben angeführten Rodungsbewilligung betroffenen Grundstücke umfasse. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde seien lediglich 180 Photovoltaikmodule mit einer Gesamtmodulfläche von ca. 345,60 m2 errichtet gewesen. Bei der belangten Behörde erhebliche Zweifel „über die vollständige fristgerechte Umsetzung des Rodungszweckes“ vorangeführten Rodungsbescheides. Es sei der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass sich ein Rückgriff auf die Begründung oder die Projektunterlagen des Rodungsbescheides dann verbiete, wenn der Spruch hinreichend bestimmend sei. Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall, unklar sei, was unter der im Bescheidspruch angeführten Photovoltaikanlage konkret zu verstehen sei. Das Bestimmtheitserfordernis dürfe nicht überspannt werden. Überdies könne bei einer Rodungsbewilligung die Integrierung von Unterlagen oder Plänen nicht geboten sein, weil diese lediglich ein Recht zur Rodung einräume. Gegenständlich seien Umfang und Ausmaß der Photovoltaikanlage im Wege der Interpretation zu ermitteln, sei auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und die Projektunterlagen zurückzugreifen. Die Projektunterlagen seien dem energiewirtschaftlichen Sachverständigen zur fachlichen Beurteilung übermittelt worden. Dessen Stellungnahme wäre Bestandteil des Bescheids geworden, sodass auf diesem Weg auch die Projektunterlagen Teil der Begründung des Bescheids seien. Im Weiteren stellt die belangte Behörde den auf Basis der Projektunterlagen ermittelten Soll-Stand dem vom forstfachlichen Amtssachverständigen ermittelten Ist-Stand gegenüber und kommt zum Ergebnis, dass bisher lediglich 2,8 % der projektierten Module auf 3,1 % der projektierten Modulfläche umgesetzt worden seien. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheids lediglich über die „Errichtung einer PV-Anlage“ abgesprochen worden sei und die Projektunterlagen nicht ausdrücklich zum Bescheidinhalt erklärt worden wären, stellte die Entscheidung auf das zugrundeliegende Projekt ab. Da bis zum 31.09.2023 nur ein Bruchteil der projektierten Photovoltaikmodule errichtet worden sei, sei die Rodungsbewilligung nicht umgesetzt worden und gelte die zugrundeliegende Fläche rechtlich wieder als Waldboden.Mit angefochtenem Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und 2 des Forstgesetzes 1975 (im Folgenden ForstG) sowie Paragraph 170, Absatz eins, ForstG von Amts wegen festgestellt, dass es sich bei zwei Teilflächen des Grundstücks Nummer ****, KG **** B-Ort, im Ausmaß von insgesamt 20.772 m2 (wie auf einem beiliegenden Lageplan, welcher zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde) um Wald im Sinne des ForstG handle. Entsprechend einem Hinweis werde über Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides gesondert entschieden. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das Wesentliche reduziert auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 20.01.2021, GZ: BHSO-84021/2019-51, mit welchem der D unter Zustimmung des damaligen grundbücherlichen Eigentümers die Bewilligung der dauernden Rodung im Ausmaß von 20.772 m² zum Zwecke der Errichtung einer Photovoltaikanlage, sofern der Rodungszweck bis längstens 31.09.2023 erfüllt werde, erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als nunmehrige Inhaberin der Rodungsbewilligung mit Schreiben vom 28.08.2023 der belangten Behörde die Fertigstellung der Anlage angezeigt. Nach Darlegung des weiteren Verfahrensgangs stellt die belangte Behörde fest, dass aufgrund einer Grundstückszusammenlegung nunmehr das Grundstück Nummer ****, KG **** B-Ort, sämtliche von der oben angeführten Rodungsbewilligung betroffenen Grundstücke umfasse. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde seien lediglich 180 Photovoltaikmodule mit einer Gesamtmodulfläche von ca. 345,60 m2 errichtet gewesen. Bei der belangten Behörde erhebliche Zweifel „über die vollständige fristgerechte Umsetzung des Rodungszweckes“ vorangeführten Rodungsbescheides. Es sei der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass sich ein Rückgriff auf die Begründung oder die Projektunterlagen des Rodungsbescheides dann verbiete, wenn der Spruch hinreichend bestimmend sei. Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall, unklar sei, was unter der im Bescheidspruch angeführten Photovoltaikanlage konkret zu verstehen sei. Das Bestimmtheitserfordernis dürfe nicht überspannt werden. Überdies könne bei einer Rodungsbewilligung die Integrierung von Unterlagen oder Plänen nicht geboten sein, weil diese lediglich ein Recht zur Rodung einräume. Gegenständlich seien Umfang und Ausmaß der Photovoltaikanlage im Wege der Interpretation zu ermitteln, sei auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und die Projektunterlagen zurückzugreifen. Die Projektunterlagen seien dem energiewirtschaftlichen Sachverständigen zur fachlichen Beurteilung übermittelt worden. Dessen Stellungnahme wäre Bestandteil des Bescheids geworden, sodass auf diesem Weg auch die Projektunterlagen Teil der Begründung des Bescheids seien. Im Weiteren stellt die belangte Behörde den auf Basis der Projektunterlagen ermittelten Soll-Stand dem vom forstfachlichen Amtssachverständigen ermittelten Ist-Stand gegenüber und kommt zum Ergebnis, dass bisher lediglich 2,8 % der projektierten Module auf 3,1 % der projektierten Modulfläche umgesetzt worden seien. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheids lediglich über die „Errichtung einer PV-Anlage“ abgesprochen worden sei und die Projektunterlagen nicht ausdrücklich zum Bescheidinhalt erklärt worden wären, stellte die Entscheidung auf das zugrundeliegende Projekt ab. Da bis zum 31.09.2023 nur ein Bruchteil der projektierten Photovoltaikmodule errichtet worden sei, sei die Rodungsbewilligung nicht umgesetzt worden und gelte die zugrundeliegende Fläche rechtlich wieder als Waldboden.

Mit rechtzeitiger Beschwerde richtet sich die vertretene Beschwerdeführerin gegen vorangeführten Bescheid in seiner Gesamtheit. Entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheids wäre die Rodungsbewilligung „zum Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage“ dauernd erteilt worden. Der Spruch sei insofern eindeutig. Eine nähere Umschreibung dieser Photovoltaikanlage finde sich im Spruch des angefochtenen Bescheids nicht. Ebenso wenig enthalte die Begründung des Rodungsbescheids eine Feststellung zur konkreten Ausgestaltung der Photovoltaikanlage. Lediglich aus der Stellungnahme der Abteilung 15 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung, welche in den Bescheid aufgenommen worden wäre, ergäbe sich die Größenordnung der projektierten Photovoltaikanlage. Aus den der Rodungsbewilligung angeschlossenen Planbeilage ergäbe sich im Hinblick auf die Photovoltaikanlage nichts. Im Jahr 2023 wären auf gegenständlichen Flächen Geländeanpassungsmaßnahmen sowie naturschutzbehördliche Begleitmaßnahme durchgeführt worden. Darüber hinaus wäre eine Zäunung des gesamten Areals vorgenommen worden und wären eine Überwachungsanlage sowie Photovoltaikmodule errichtet worden. Schließlich sei über die gesamte Anlage verteilten ein Blitzschutz-Potentialausgleich mit Erdungsanlage errichtet worden. Mit Schriftsatz vom 28.08.2023 seien der belangten Behörde die Errichtung der Photovoltaikanlage und die Erfüllung des Rodungszwecks angezeigt worden, dies unter Anschluss eines Luftbildes der errichteten Anlage. Da der Spruch des angefochtenen Bescheids eindeutig sei, komme ein Abstellen auf die Projektunterlagen nicht in Betracht. Zwar könnten auch außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zum Inhalt desselben gemacht werden (dies auch bei Gestaltungsbescheiden), jedoch erfordere dies zwingend einen entsprechenden bestimmten Abspruch. Der Rodungszweck sei durch die Errichtung der Anlage wie mit Schriftsatz vom 28.08.2023 angezeigt, erfüllt. Im Übrigen sei ausschlaggebend, dass die bewilligte andere Nutzung begonnen worden wäre. Gegenständlich sei unbestritten mit der Umsetzung der Photovoltaikanlage begonnen worden. Es ergäbe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, dass die Umsetzung bis zum 31.08.2023 vollständig erfolgt hätte sein müssen. Die Rodungsbewilligung sei damit nach wie vor aufrecht. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, das gegenständliche Flächen nicht Wald im Sinne des ForstG seien, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund Kaufvertrags vom 12.12.2019 Eigentümerin des Grundstücks Nummer ****, KG **** B-Ort, welches nunmehr sämtliche in der Rodungsbewilligung vom 20.01.2021 zur Rodung bewilligte Flächen umfasst.

Am 28.08.2023 waren auf den gegenständlichen Flächen eine Photovoltaikanlage (mit Modulen auf Trägern) sowie diese abgrenzende Zäune errichtet.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie Einsichten im webGIS Steiermark sowie dem öffentlichen Grundbuch. Die Feststellungen im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des 28.08.2023 bereits vorgenommenen Errichtungen gründen auf das dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom selben Tag an die belangte Behörde angeschlossene Luftbild, auf welchem die Errichtung von Bauteilen verteilt auch über die hier gegenständlichen Flächen ersichtlich ist. Damit in Einklang stehen auch die von der belangten Behörde eingeholten amtssachverständigen Stellungnahme, welche nach Ortsaugenscheinen zu späteren Zeitpunkten abgegeben wurden und jeweils auch die Errichtung von Modulen bestätigen.

III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:

Die relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 144/2023 lauten auszugsweise:Die relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023, lauten auszugsweise:

„§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

       a) eine Grundfläche Wald ist oder

       b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

       1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

       2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2a) […]“

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 ForstG Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen (§ 5 Abs. 1 lit. a ForstG). Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ForstG Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, ForstG).

Sieht ein Rodungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 einen ganz bestimmten Zweck vor, zu dem die Rodung erfolgen darf, gilt diese Rodungsbewilligung nur solange, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf (VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066). Ebenso kann – wie gegenständlich – gesondert im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 ForstG ein Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde.Sieht ein Rodungsbescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975 einen ganz bestimmten Zweck vor, zu dem die Rodung erfolgen darf, gilt diese Rodungsbewilligung nur solange, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf (VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066). Ebenso kann – wie gegenständlich – gesondert im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG ein Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde.

In diesem – von der belangten Behörde richtig zugrunde gelegten – rechtlichen Rahmen ist diese jedoch zum unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass gegenständliche Flächen Wald im Sinne des ForstG wären. Es ist der belangten Behörde nämlich nicht zu folgen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids auslegungsbedürftig wäre.

Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde (bzw. der Verfasser des Bescheidtextes von vornherein oder „im Nachhinein“) verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand, sondern eben wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.3.2023, rdb.at), Rz 110 mit entsprechenden Verweisen zur Judikatur).Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde (bzw. der Verfasser des Bescheidtextes von vornherein oder „im Nachhinein“) verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand, sondern eben wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, (Stand 1.3.2023, rdb.at), Rz 110 mit entsprechenden Verweisen zur Judikatur).

Sachverhaltsbezogen wird im Spruch des angefochtenen Bescheids ein klar bestimmter Rodungszweck, nämlich die „Errichtung einer Photovoltaikanlage“ festgelegt. Der Spruch ist insofern ganz eindeutig und keiner Interpretation zugänglich; mangels Zweifel über den Inhalt des Spruches war die Begründung zu dessen Deutung nicht heranzuziehen (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062; eine Heranziehung der Begründung des Bescheides zur Auslegung des Spruches kommt nämlich nur in Betracht, wenn dieser Unklarheiten aufweist, kann doch nur der Bescheidspruch, nicht jedoch auch die Bescheidbegründung in Rechtskraft erwachsen; vgl. VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001). Sachverhaltsbezogen wird im Spruch des angefochtenen Bescheids ein klar bestimmter Rodungszweck, nämlich die „Errichtung einer Photovoltaikanlage“ festgelegt. Der Spruch ist insofern ganz eindeutig und keiner Interpretation zugänglich; mangels Zweifel über den Inhalt des Spruches war die Begründung zu dessen Deutung nicht heranzuziehen vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062; eine Heranziehung der Begründung des Bescheides zur Auslegung des Spruches kommt nämlich nur in Betracht, wenn dieser Unklarheiten aufweist, kann doch nur der Bescheidspruch, nicht jedoch auch die Bescheidbegründung in Rechtskraft erwachsen; vergleiche VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001).

Konsequenz des Fehlens jeder weiteren Umschreibung des Rodungszwecks („Errichtung einer Photovoltaikanlage“) im Spruch ist, dass dieser bereits – wie gegenständlich erfolgt – durch die Errichtung irgendeiner Photovoltaikanlage auf betreffenden Flächen erfüllt werden kann.

Im Ergebnis wurde die Rodungsbewilligung von der Beschwerdeführerin im Wege der Errichtung einer zum 28.08.2023 bestehenden Photovoltaikanlage (der Betrieb wurde ausdrücklich nicht zum Rodungszweck erhoben) auf den Rodungsflächen vor dem 31.08.2023 erfüllt, sodass die Bewilligung nicht erloschen ist und die umfassten Flächen nicht als Wald gelten.

Der von Amts wegen erlassene Feststellungsbescheid ist aufgrund dieses Verfahrensergebnisses rechtswidrig, er war in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben (die Feststellung von Nichtwald gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz ForstG ist aufgrund des amtswegigen Vorgehens der belangten Behörde nicht vorzunehmen).Der von Amts wegen erlassene Feststellungsbescheid ist aufgrund dieses Verfahrensergebnisses rechtswidrig, er war in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben (die Feststellung von Nichtwald gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz ForstG ist aufgrund des amtswegigen Vorgehens der belangten Behörde nicht vorzunehmen).

Diese Entscheidung konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung (welche von keiner Partei beantragt wurde) gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.Diese Entscheidung konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung (welche von keiner Partei beantragt wurde) gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rodungszweck, Rodungsbewilligung, Konsequenz, Umschreibung, Spruch, Forstgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.27.1060.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten