Entscheidungsdatum
13.06.2025Index
L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkNorm
StPEG 2004 §23 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde der B, geb. ****, und des C, geb. am ****, beide wohnhaft in D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Köflach vom 25.03.2025, GZ: D/1579/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des A, geb. am ****, an der MS B-Ort ab dem Schuljahr 2025/2026 genehmigt.und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des A, geb. am ****, an der MS B-Ort ab dem Schuljahr 2025 aus 2026, genehmigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 09.02.2025 stellte B, geb. am ****, (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Mutter von A, geb. am ****, (im Folgenden Schüler) einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des Schülers an der Mittelschule B-Ort für das Schuljahr 2025/2026 und begründete diesen damit, es würden bereits zwei Geschwisterkinder in B-Ort (VS und MS) die Schule besuchen. Der Schüler habe die Aufnahme in die Musikklasse nicht bestanden.Am 09.02.2025 stellte B, geb. am ****, (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Mutter von A, geb. am ****, (im Folgenden Schüler) einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des Schülers an der Mittelschule B-Ort für das Schuljahr 2025 aus 2026, und begründete diesen damit, es würden bereits zwei Geschwisterkinder in B-Ort (VS und MS) die Schule besuchen. Der Schüler habe die Aufnahme in die Musikklasse nicht bestanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Köflach (im Folgenden belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Schüler habe die Aufnahmeprüfung in die Musikklasse nicht geschafft. Geschwisterkinder würden nur dann eine ausreichende Begründung für einen sprengelfremden Schulbesuch darstellen, wenn sich dadurch nachweislich eine Erleichterung ergebe. Nach Prüfung der Gesamtsituation der Familie sowie des Schulwegs sei keine tatsächliche Erleichterung zu erwarten. Die Bildungsdirektion habe dem Antrag wegen eines drohenden Klassenverlust nicht zustimmen können.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, es gebe eine Busverbindung direkt vor der Haustüre. Die große Schwester des Schülers gehe auch schon dort zur Schule und der kleine Bruder gehe dort zur Volksschule. Damit wären alle Geschwisterkinder im selben Gebäude und wäre das eine Erleichterung.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
A, geb. am ****, ist wohnhaft in D-Straße, A-Ort, und gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.07.1989 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschulen in der Stadtgemeinde A-Ort (politischer Bezirk C-Ort) dem Schulsprengel der MS A-Ort zugehörig. Der Bürgermeister der Marktgemeinde B-Ort (Erhalterin der Wunschschule) erteilte am 24.01.2025 seine Zustimmung zum Schulbesuch des Schülers in der MS B-Ort.
Ein Geschwisterkind des A besucht derzeit die MMS B-Ort und wird im kommenden Schuljahr die letzte Klasse dieser Schule besuchen, ein Geschwisterkind besucht derzeit die VS B-Ort, die sich im selben Gebäude wie die MS B-Ort befindet. Ein weiteres Geschwisterkind besucht derzeit den Kindergarten in A-Ort. A und sein jüngerer Bruder sind im E zur Nachmittagsbetreuung angemeldet.
Eine „Abwanderung“ von Schulanfängerinnen und Schulanfängern aus dem Sprengel der Mittelschule A-Ort hat weitreichende Auswirkungen auf die Klassenstruktur und das Lehrpersonal. Eine Reduktion der Schüler/innenzahlen an diesem Standort würde im kommenden Schuljahr konkret dazu führen, dass eine geplante 1. Klasse entfällt. Dies hätte nicht nur personelle Konsequenzen, sondern würde zur Folge haben, dass bestehende Klassen größer werden, was für die an diesem Standort besonders heterogene Schüler/innenschaft mit unterschiedlichen sprachlichen und individuellen Bedürfnissen zusätzlich herausfordernd wäre. Konkret liegen für die fünfte Schulstufe 35 Anmeldungen für die MS A-Ort vor. Demgegenüber stehen 37 Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch, wovon der Großteil die MS B-Ort betrifft. Der Schüler A hat die musikalische Aufnahmeprüfung an der Musikmittelschule B-Ort nicht bestanden. Damit ist er lediglich zum Besuch der regulären Mittelschule ohne autonome Schwerpunktsetzung berechtigt.
Der Weg vom Wohnsitz des Schülers zur Sprengelschule gestaltet sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie folgt:
100 m zu Fuß zur Bushaltestelle
1,9 km mit dem Bus – unter 5 min
200 m zu Fuß zur MS A-Ort.
Der Rückweg gestaltet sich wie folgt:
200 m zu Fuß zum Bahnhof A-Ort
1,9 km mit dem Bus – unter 5 min
Bushaltestelle liegt direkt vor der Haustüre.
Der Schulweg ist in ca 10 Minuten zu bewerkstelligen. Mit dem Privat-PKW (oder zu Fuß) beträgt die Strecke 1,8 km.
Der Weg vom Wohnsitz des Schülers zur Wunschschule gestaltet sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie folgt:
Bushaltestelle liegt direkt vor der Haustüre
7,2 km mit dem Bus – 10 min
Bushaltestelle beim Schulzentrum
Der Rückweg gestaltet sich wie folgt:
Bushaltestelle beim Schulzentrum
7,2 km mit dem Bus – 10 min
100 m von der Bushaltestelle nach Hause
Der Schulweg ist in ca 15 Minuten zu bewerkstelligen
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Verfahrensakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in Form der eingeholten Stellungnahmen der Bildungsdirektion vom 12.05.2025 und des Schulerhalters der Sprengelschule, die jeweils im Rahmen des Parteiengehörs mit der Gelegenheit zur Stellungnahme weitergeleitet wurden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 23 StPEG in der Fassung LGBl. I Nr. 72/2018 lautet wie folgt: Paragraph 23, StPEG in der Fassung Landesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2018, lautet wie folgt:
„Verpflichtung zur Aufnahme(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.“(5) Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für die Absatz 3 und 4, Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Absatz 2, auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.“
Ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen und stellt dieser das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen sichergestellt werden.
Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, (Sprengelschule) aufzunehmen. Gemäß § 23 Abs 2 StPEG kann jedoch der Besuch einer sprengelfremden Schule auf Antrag der Erziehungsberechtigten genehmigt werden, wobei eine solche Bewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, der individuellen Bildungsziele, der Verkehrsverhältnisse, der Zumutbarkeit des Schulweges sowie der Organisationsform der betroffenen Schulen zu erfolgen hat. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, (Sprengelschule) aufzunehmen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG kann jedoch der Besuch einer sprengelfremden Schule auf Antrag der Erziehungsberechtigten genehmigt werden, wobei eine solche Bewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, der individuellen Bildungsziele, der Verkehrsverhältnisse, der Zumutbarkeit des Schulweges sowie der Organisationsform der betroffenen Schulen zu erfolgen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).
Ein solcher Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ist gemäß § 23 Abs 2 StPEG, abgesehen von „begründeten Ausnahmefällen“, bis Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Der gegenständliche Antrag wurde fristgerecht eingebracht. Ein solcher Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG, abgesehen von „begründeten Ausnahmefällen“, bis Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Der gegenständliche Antrag wurde fristgerecht eingebracht.
Daher sind in einem zweiten Schritt die in § 23 Abs 2 StPEG genannten Kriterien einer Prüfung zu unterziehen. Daher sind in einem zweiten Schritt die in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG genannten Kriterien einer Prüfung zu unterziehen.
Ein Geschwisterkind des Schülers besucht bereits die MMS B-Ort, ein weiters Geschwisterkind besucht derzeit die Volksschule B-Ort (welche sich im selben Gebäude befindet). Dies ist ein im Rahmen der bei der Abwägung zu prüfenden persönlichen Verhältnisse ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund.
Grundsätzlich ist nach der Judikatur des VwGH in dem Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind eine bestimmte Schule besucht, ein Argument dafür zu sehen, dass auch weitere Kinder dieser Familie dieselbe Schule besuchen, zumal ein gemeinsamer Schulbesuch von mehreren Kindern einer Familie für diese Familie in mehrfacher Hinsicht von Vorteil ist (vgl. VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158).Grundsätzlich ist nach der Judikatur des VwGH in dem Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind eine bestimmte Schule besucht, ein Argument dafür zu sehen, dass auch weitere Kinder dieser Familie dieselbe Schule besuchen, zumal ein gemeinsamer Schulbesuch von mehreren Kindern einer Familie für diese Familie in mehrfacher Hinsicht von Vorteil ist vergleiche VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158).
Diese Judikatur wird auch in der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark regelmäßig so weitergeführt, ist doch damit auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung sowohl für den täglichen Schulweg der Kinder, als auch für sonstige schulorganisatorische Belange wie schulautonome Tage, etc. eine deutliche organisatorische Erleichterung verbunden. (LVwG Steiermark vom 17.04.2023, 70.35-473/2023-13)
Nichts Anderes kann im Ergebnis nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für zwei verschiedene Schultypen an einem gemeinsamen Standort, noch dazu in demselben Gebäude, gelten und wird dies daher in der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichts auch als berücksichtigungswürdiger Grund anerkannt (vgl. u.a. LVwG Stmk. 27.06.2024, GZ: LVwG 70.35-1494/2024-15, LVwG Stmk. 17.04.2023, GZ: LVwG 70.35-473/2023-13, LVwG vom 07.08.2019, GZ: LVwG 70.33-1532/2019-10).Nichts Anderes kann im Ergebnis nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für zwei verschiedene Schultypen an einem gemeinsamen Standort, noch dazu in demselben Gebäude, gelten und wird dies daher in der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichts auch als berücksichtigungswürdiger Grund anerkannt vergleiche u.a. LVwG Stmk. 27.06.2024, GZ: LVwG 70.35-1494/2024-15, LVwG Stmk. 17.04.2023, GZ: LVwG 70.35-473/2023-13, LVwG vom 07.08.2019, GZ: LVwG 70.33-1532/2019-10).
Individuelle Bildungsziele liegen nicht vor, da der Schüler die Aufnahme in die Musikklasse der MS B-Ort nicht bestanden hat.
Zu den örtlichen Verkehrsverhältnissen bzw. Zumutbarkeit des Schulweges ergibt sich, dass der Schulweg vom Wohnort zur Wunschschule weiter ist, als die Entfernung zur Sprengelschule, beide Schulwege aber jedenfalls möglich und zumutbar sind. Ein kürzerer Schulweg kann für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen; wenn der längere Schulweg in eine sprengelfremde Schule aber freiwillig in Kauf genommen wird, kann dies nicht gegen den sprengelfremden Schulbesuch ins Treffen geführt werden.
Aus schulorganisatorischer Sicht wird festhalten, dass gemäß den getroffenen Feststellungen für die fünfte Schulstufe 35 Anmeldungen für die MS A-Ort und zudem insgesamt 37 Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch vorliegen.
Grundsätzlich ist ein drohender Klassenverlust bereits in die Abwägung mit einzubeziehen (VwGH 27.07.2007, 2007/10/0126). Auch wenn der Bildungsdirektion dahingehend beizupflichten ist, dass diese Menge an Anträgen auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs dazu führen könnte, dass eine der geplanten Klassen an der MS A-Ort im Schuljahr 2025/26 entfallen könnte und die Reduktion der Schüler/innenanzahl an der MS A-Ort die Aufrechterhaltung der geplanten Klassenzahl gefährdet, jedoch ist nicht ersichtlich inwieweit der hier verfahrensgegenständliche sprengelfremde Schulbesuch konkret zum Wegfall einer Klasse im Schuljahr 2025/26 führt.
Es ist davon auszugehen, dass sich durch einen sprengelfremden Schulbesuch des Schülers keinerlei unmittelbaren Auswirkungen ergeben.
Im Ergebnis der Abwägung ergeben sich somit gewichtige Gründe in den persönlichen Verhältnissen des Schülers für einen sprengelfremden Schulbesuch, aber keine maßgeblichen Gründe, die dagegensprechen. Aus diesen Gründen geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark abschließend davon aus, dass die Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch im konkreten Fall und unter Anwendung der Rechts- und Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts zu erteilen ist, da maßgebliche Gründe in den persönlichen Verhältnissen der Schülerin dafürsprechen. Daran vermag auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Nachmittagsbetreuung an der Sprengelschule nichts zu ändern, zumal zwei Geschwisterkinder dieselbe Nachmittagsbetreuung besuchen und zu dieser denselben Weg haben werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, Geschwisterkind, Schultypen, Gebäude, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.22.1792.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026