TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/27 2007/10/0126

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Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

L50006 Pflichtschule allgemeinbildend Steiermark;
L50506 Schulbau Schulerhaltung Steiermark;
L50806 Berufsschule Steiermark;

Norm

PSchErhG Stmk 1970 §23 Abs1 idF 1995/072;
PSchErhG Stmk 1970 §23 Abs2 idF 1995/072;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der AW in L, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 2. Mai 2007, Zl. 13- W6/07, betreffend sprengelfremden Schulbesuch, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 25. Jänner 2007 beantragte die Beschwerdeführerin (durch ihre Erziehungsberechtigten) beim Bürgermeister der Marktgemeinde L die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs in der Volksschule H. Begründend wurde vorgebracht, in der sprengelfremden Schule H bestehe das Angebot einer Ganztagesschule, die den persönlichen Bildungszielen der Beschwerdeführerin und der familiären Situation (Berufseinstieg der Mutter) entspreche. Ferner sei die Verkehrssituation gegenüber der Sprengelschule, der Volksschule N, für die Familie der Beschwerdeführerin insgesamt wesentlich besser, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Schwestern von ihrem Vater mit dem Pkw auf dessen Weg zum Arbeitsplatz nach Graz in die Wunschschule H bzw. die Geschwister in den Kindergarten L gebracht werden könnten. Die öffentliche Busverbindung sei auf Grund der erhöhten Gefahrensituation für ein Kind im Alter der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.

Mit Bescheid vom 1. März 2007 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde L (nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksschulrats Graz-Umgebung I) den Antrag ab. Die Volksschule N biete ebenfalls eine Ganztagsbetreuung in Form eines Hortes an, die Bildungsziele der Schulen seien die gleichen und die Zumutbarkeit des Schulwegs sei durch öffentliche Verkehrsmittel (Bundesbus) sichergestellt. Mit Bescheid vom 1. März 2007 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde L (nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksschulrats Graz-Umgebung römisch eins) den Antrag ab. Die Volksschule N biete ebenfalls eine Ganztagsbetreuung in Form eines Hortes an, die Bildungsziele der Schulen seien die gleichen und die Zumutbarkeit des Schulwegs sei durch öffentliche Verkehrsmittel (Bundesbus) sichergestellt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es auf Grund der in der Volksschule H vorliegenden Anmeldungen für die 1. Klasse im Schuljahr 2007/08 durch den Zugang der beschwerdeführenden Schülerin zu "keinerlei organisatorischen Änderungen in Form einer Klassenteilung kommen würde". In der Volksschule N hingegen habe es 28 Anmeldungen gegeben, wobei zwei Verfahren betreffend einen Abgang zu einer sprengelfremden Schule anhängig seien (wozu auch das Verfahren über den Antrag der beschwerdeführenden Partei gezählt wurde). Bei einer Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuchs in diesen beiden Fällen würde sich die Anzahl der Neueinsteiger auf 26 Kinder verringern, womit, "bei stets möglichen weiteren Abgängen", die Gefahr, dass nur mehr eine Klasse geführt werden könne, gegeben sei. Dadurch wäre ein Eingriff in die Organisation der Volksschule N gegeben.

Zu dem von den Eltern der beschwerdeführenden Partei angeführten Grund für den Antrag, dass in H eine Ganztagsschule geführt werde, wird ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde die "Kinderbetreuung sowohl in einer Ganztagsschule als auch in einem Hort durch eigens dafür ausgebildetes Personal" durchgeführt werde. Hinsichtlich der Ganztagsschule in H, die im Schuljahr 2006/07 zum ersten Mal geführt würde, fehlten noch Erfahrungswerte.

Zur Argumentation hinsichtlich der Erreichbarkeit der Schulen wird ausgeführt, dass dieser "nur bedingt" gefolgt werden könne. Beide Schulen seien durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar. Die Gefahren des Straßenverkehrs seien "natürlich immer und überall gegenwärtig" und könnten auch bei einem Transport mit dem Pkw nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Argument könne allerdings deshalb nicht als entscheidungsrelevant herangezogen werden, weil "zur Lebenserfahrung eines jeden Menschen nun mal auch das Erlernen des Umganges mit dem Straßenverkehr und dessen Gefahren" gehöre. Es werde zugestanden, dass in der Anfangsphase ein Mehraufwand der Eltern notwendig sei, der im Sinne einer effektiven Verkehrserziehung aber zumutbar erscheine. Die Befahrung des Weges zur Schule in N bedeute auch lediglich einen Mehraufwand von 10 Minuten. Die belangte Behörde sei daher zur Überzeugung gelangt, dass die angeführten Argumente der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht ausreichten, um einen sprengelfremden Schulbesuch zu "befürworten". Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1995 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1995, ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

Über Antrag des Erziehungsberechtigten kann gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum 31. März für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Die Entscheidungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschule erteilt werden. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde - in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung - zulässig; die Frist für die Entscheidung im Berufungsverfahren beträgt vier Wochen. Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist endgültig. Über Antrag des Erziehungsberechtigten kann gemäß Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum 31. März für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Die Entscheidungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschule erteilt werden. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde - in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung - zulässig; die Frist für die Entscheidung im Berufungsverfahren beträgt vier Wochen. Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist endgültig.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Bescheides die in § 23 Abs. 2 StPEG geforderte Abwägung vorgenommen. Sie hat dabei im Wesentlichen die Gefahren für die Organisationsform der Volksschule N aufgezeigt und hinsichtlich der von den Eltern der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Argumente einerseits auf die in der Schule H ebenfalls gegebene Kinderbetreuung am Nachmittag hingewiesen und festgehalten, dass die pädagogische Qualität in beiden beteiligten Schulen gleich sei, und andererseits ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach die Zumutbarkeit des Schulwegs beim Besuch der Schule in N gegeben sei bzw. der allenfalls in Kauf zu nehmende Umweg, wenn die beschwerdeführenden Partei mit dem Pkw zur Schule gebracht würde, zumutbar sei. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Bescheides die in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG geforderte Abwägung vorgenommen. Sie hat dabei im Wesentlichen die Gefahren für die Organisationsform der Volksschule N aufgezeigt und hinsichtlich der von den Eltern der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Argumente einerseits auf die in der Schule H ebenfalls gegebene Kinderbetreuung am Nachmittag hingewiesen und festgehalten, dass die pädagogische Qualität in beiden beteiligten Schulen gleich sei, und andererseits ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach die Zumutbarkeit des Schulwegs beim Besuch der Schule in N gegeben sei bzw. der allenfalls in Kauf zu nehmende Umweg, wenn die beschwerdeführenden Partei mit dem Pkw zur Schule gebracht würde, zumutbar sei.

Die beschwerdeführende Partei hält dem entgegen, es sei zwar grundsätzlich richtig, dass nach § 23 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970 die Auswirkungen des sprengelfremden Schulbesuches auf die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen neben den übrigen in § 23 genannten Gesichtspunkten zu berücksichtigen seien. Aber schon allein die Aufzählung dieser übrigen Gesichtspunkte belege, dass der Gesetzgeber den Bedürfnissen des Schülers ein Übergewicht habe einräumen wollen. Die beschwerdeführende Partei hält dem entgegen, es sei zwar grundsätzlich richtig, dass nach Paragraph 23, Absatz 2, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970 die Auswirkungen des sprengelfremden Schulbesuches auf die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen neben den übrigen in Paragraph 23, genannten Gesichtspunkten zu berücksichtigen seien. Aber schon allein die Aufzählung dieser übrigen Gesichtspunkte belege, dass der Gesetzgeber den Bedürfnissen des Schülers ein Übergewicht habe einräumen wollen.

Die Beschwerde zeigt damit nicht auf, dass die von der belangten Behörde getroffene Abwägung zwischen den in § 23 Abs. 2 StPEG genannten Interessen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde zeigt damit nicht auf, dass die von der belangten Behörde getroffene Abwägung zwischen den in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG genannten Interessen rechtswidrig wäre.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde dem Gesichtspunkt der Organisationsform nicht von Haus aus ein Übergewicht gegenüber den anderen in § 23 Abs. 2 StPEG genannten Interessen beigemessen. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung keineswegs allein auf die Gefährdung der Organisationsform der Schule N gestützt, sondern diese Gefahren mit den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten persönlichen Verhältnissen in Beziehung gesetzt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde dem Gesichtspunkt der Organisationsform nicht von Haus aus ein Übergewicht gegenüber den anderen in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG genannten Interessen beigemessen. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung keineswegs allein auf die Gefährdung der Organisationsform der Schule N gestützt, sondern diese Gefahren mit den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten persönlichen Verhältnissen in Beziehung gesetzt.

Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, dass die Teilungszahl für die Volksschule in N nur knapp überschnitten werde, kann ihr nicht entgegen getreten werden, wenn sie den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten familiären Interessen (Erleichterung der Mitnahme der Beschwerdeführerin im Pkw des Vaters, Ermöglichung der Berufsausübung der Mutter) angesichts der von ihr erhobenen Verkehrssituation hinsichtlich des Schulwegs zur Schule in N keine solche Bedeutung beigelegt hat, dass die Abwägung zu Gunsten der Genehmigung des Besuches der sprengelfremden Schule spräche (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 2000, Zl. 98/10/0355, Slg. Nr. 15.510/A, und vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/10/0206). Die belangte Behörde ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass bei der Benützung des Busses eine stark befahrene Straße zu überqueren wäre, für sich allein noch nicht gegen die Zumutbarkeit des konkreten Schulweges spricht. Auch in der Frage der Nachmittagsbetreuung zeigt die Beschwerde angesichts des unbestritten gebliebenen Umstandes, dass diese auch in der Volksschule in N angeboten wird, keine Rechtswidrigkeit auf. Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, dass die Teilungszahl für die Volksschule in N nur knapp überschnitten werde, kann ihr nicht entgegen getreten werden, wenn sie den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten familiären Interessen (Erleichterung der Mitnahme der Beschwerdeführerin im Pkw des Vaters, Ermöglichung der Berufsausübung der Mutter) angesichts der von ihr erhobenen Verkehrssituation hinsichtlich des Schulwegs zur Schule in N keine solche Bedeutung beigelegt hat, dass die Abwägung zu Gunsten der Genehmigung des Besuches der sprengelfremden Schule spräche vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 2000, Zl. 98/10/0355, Slg. Nr. 15.510/A, und vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/10/0206). Die belangte Behörde ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass bei der Benützung des Busses eine stark befahrene Straße zu überqueren wäre, für sich allein noch nicht gegen die Zumutbarkeit des konkreten Schulweges spricht. Auch in der Frage der Nachmittagsbetreuung zeigt die Beschwerde angesichts des unbestritten gebliebenen Umstandes, dass diese auch in der Volksschule in N angeboten wird, keine Rechtswidrigkeit auf.

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Einschätzung der belangten Behörde hinsichtlich der Relevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nach dem Gesetz zu berücksichtigenden individuellen Bildungsziele verfehlt wäre. Daran ändert nichts, dass die belangte Behörde, wie in der Beschwerde gerügt wird, nicht ausdrücklich auf das Vorbringen in der Berufung betreffend die Zusammenarbeit der Schule H mit "Styria Vitalis" und die Förderung der psychosozialen Gesundheit der Schülerin sowie das Freizeitangebot in der Schule H eingegangen ist. Es wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei ausdrücklicher Einbeziehung dieses Vorbringens (insbesondere unter dem Aspekt eines sich daraus ergebenden Unterschieds der in den beteiligten Schulen verfolgten Bildungsziele) hätte kommen können.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 27. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100126.X00

Im RIS seit

29.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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