Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2025Norm
StVO 1960 §19 Abs7Rechtssatz
Das Einordnen des Wartepflichtigen (§ 19 Abs 7 StVO) ist dann beendet, wenn das aus der benachrangten Verkehrsfläche kommende Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestehenden Fahrbahnhälfte in diese Fahrtrichtung fährt.Das Einordnen des Wartepflichtigen (Paragraph 19, Absatz 7, StVO) ist dann beendet, wenn das aus der benachrangten Verkehrsfläche kommende Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestehenden Fahrbahnhälfte in diese Fahrtrichtung fährt.
Schlagworte
Einordnen, Wartepflichtiger, benachrangte Verkehrsfläche, angestrebte Bewegungsrichtung, Fahrbahnhälfte, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.19.1701.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026