Entscheidungsdatum
13.08.2025Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Schermann über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 03.04.2025, GZ: BHVO/616240000989/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 18,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 18,00 zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 07.07.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2025 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 11.07.2025 zugestellt. Dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wurde die Niederschrift am 11.07.2025 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß Paragraph 30, Ziffer 4, VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen (Ziffer eins,) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Ziffer 2,).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 31.07.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 31.07.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Tathandlung objektiv und subjektiv zu verantworten. Aus den übereinstimmenden Aussagen der heute vernommenen Zeugen C ergibt sich, dass es durch den Einbiegevorgang des Beschwerdeführers zu einer Situation gekommen ist, die ein unvermitteltes Abbremsen im Sinne einer Notbremsung erforderlich gemacht hat. Die Zeugen vermittelten einen durchwegs glaubwürdigen, keinesfalls „querulatorischen“ Eindruck, deren Vorgangsschilderung war nachvollziehbar und im wesentlichen übereinstimmend. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er mit dem LKW noch etwa einen halben Meter im Kreuzungsbereich sich befunden hat, als er das Hupen des Lenkers des Anzeigers wahrgenommen hat, es ist daher davon auszugehen, dass der Einbiege- oder Abbiegevorgang noch nicht zur Gänze abgeschlossen war. Das Einordnen des Wartepflichtigen ist dann beendet, wenn das aus der benachrangten Verkehrsfläche kommende Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestehenden Fahrbahnhälfte in diese Fahrtrichtung fährt, dies war nicht gegeben. Durch das Fahrmanöver des Beschwerdeführers war ein unvermitteltes Bremsen erforderlich. Der Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit iSd § 5 VStG (Fahrlässigkeitsdelikt) auszugehen. Die Strafhöhe wird ebenfalls bestätigt, bei einem Strafrahmen von bis zu € 726,00 sind die € 90,00 schuld- und tatangemessen und entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf § 52 VwGVG.Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Tathandlung objektiv und subjektiv zu verantworten. Aus den übereinstimmenden Aussagen der heute vernommenen Zeugen C ergibt sich, dass es durch den Einbiegevorgang des Beschwerdeführers zu einer Situation gekommen ist, die ein unvermitteltes Abbremsen im Sinne einer Notbremsung erforderlich gemacht hat. Die Zeugen vermittelten einen durchwegs glaubwürdigen, keinesfalls „querulatorischen“ Eindruck, deren Vorgangsschilderung war nachvollziehbar und im wesentlichen übereinstimmend. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er mit dem LKW noch etwa einen halben Meter im Kreuzungsbereich sich befunden hat, als er das Hupen des Lenkers des Anzeigers wahrgenommen hat, es ist daher davon auszugehen, dass der Einbiege- oder Abbiegevorgang noch nicht zur Gänze abgeschlossen war. Das Einordnen des Wartepflichtigen ist dann beendet, wenn das aus der benachrangten Verkehrsfläche kommende Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestehenden Fahrbahnhälfte in diese Fahrtrichtung fährt, dies war nicht gegeben. Durch das Fahrmanöver des Beschwerdeführers war ein unvermitteltes Bremsen erforderlich. Der Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit iSd Paragraph 5, VStG (Fahrlässigkeitsdelikt) auszugehen. Die Strafhöhe wird ebenfalls bestätigt, bei einem Strafrahmen von bis zu € 726,00 sind die € 90,00 schuld- und tatangemessen und entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf Paragraph 52, VwGVG.
Schlagworte
Einordnen, Wartepflichtiger, benachrangte Verkehrsfläche, angestrebte Bewegungsrichtung, Fahrbahnhälfte, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.19.1701.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026