RS Lvwg 2025/10/27 LVwG 60.24-4555/2025

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Veröffentlicht am 27.10.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach Eröffnung des Konkurses ist die Erlassung eines Vorauszahlungsbescheides betreffend Kosten für eine Ersatzvornahme (vgl. § 4 VVG) nicht mehr gegenüber dem Gemeinschuldner zulässig, sondern ist ein Kostenvorauszahlungsbescheid gegenüber dem Masseverwalter zu erlassen (vgl. VwGH 28.01.2008, 2005/04/0217).Nach Eröffnung des Konkurses ist die Erlassung eines Vorauszahlungsbescheides betreffend Kosten für eine Ersatzvornahme vergleiche Paragraph 4, VVG) nicht mehr gegenüber dem Gemeinschuldner zulässig, sondern ist ein Kostenvorauszahlungsbescheid gegenüber dem Masseverwalter zu erlassen vergleiche VwGH 28.01.2008, 2005/04/0217).

Schlagworte

Konkurs, Insolvenzverfahren, Vorauszahlungsbescheid, Kosten, Ersatzvornahme, Gemeinschuldner, Masseverwalter, Insolvenzverwalter, Verwaltungsvollstreckungsgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.60.24.4555.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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