Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.10.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach Eröffnung des Konkurses ist die Erlassung eines Vorauszahlungsbescheides betreffend Kosten für eine Ersatzvornahme (vgl. § 4 VVG) nicht mehr gegenüber dem Gemeinschuldner zulässig, sondern ist ein Kostenvorauszahlungsbescheid gegenüber dem Masseverwalter zu erlassen (vgl. VwGH 28.01.2008, 2005/04/0217).Nach Eröffnung des Konkurses ist die Erlassung eines Vorauszahlungsbescheides betreffend Kosten für eine Ersatzvornahme vergleiche Paragraph 4, VVG) nicht mehr gegenüber dem Gemeinschuldner zulässig, sondern ist ein Kostenvorauszahlungsbescheid gegenüber dem Masseverwalter zu erlassen vergleiche VwGH 28.01.2008, 2005/04/0217).
Schlagworte
Konkurs, Insolvenzverfahren, Vorauszahlungsbescheid, Kosten, Ersatzvornahme, Gemeinschuldner, Masseverwalter, Insolvenzverwalter, VerwaltungsvollstreckungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.60.24.4555.2025Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026