TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/28 2005/04/0217

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

KO §14 Abs1;
KO §51 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. Romana Weber-Wilfert, Eßlinggasse 9, 1010 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der B GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. August 2005, Zl. WST1-B-129/001-2005, betreffend Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2002 wurde der Konkurs über das Vermögen der genannten Gemeinschuldnerin eröffnet und die Beschwerdeführerin zur Masseverwalterin bestellt.

Mit Bescheid vom 29. September 2004 schrieb die Bezirkshauptmannschaft Krems (BH) der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin gemäß § 83 Abs. 3 GewO 1994 Vorkehrungen im Hinblick auf Auflassung einer Betriebsanlage der Gemeinschuldnerin vor. Für den Fall der Nichterfüllung dieser rechtskräftig vorgeschriebenen Vorkehrungen innerhalb gesetzter Frist drohte die BH der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Februar 2005 die Ersatzvornahme an.

Mit Bescheid vom 7. März 2005 schrieb die BH der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von EUR 22.440,- vor.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nicht nur die baulichen Änderungen bzw. Ablagerungen in der Betriebsanlage, sondern auch die Stilllegung des Unternehmens bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt seien. Nach der Rechtsprechung des OGH (8 Ob 155/03g) hätte die Forderung der Behörde daher als (quotenmäßig zu befriedigende) Konkursforderung gemäß § 14 KO geltend gemacht werden müssen. Mangels Anmeldung dieser Konkursforderung beim Konkursgericht sei der Beschwerdeführerin die Bezahlung rechtlich verwehrt, die Kostenvorschreibung daher unzulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Erstbescheid. In der Begründung führte sie aus, dass nach der Konkurseröffnung die Vorschreibung notwendiger Vorkehrungen gemäß § 83 GewO 1994 gegenüber dem Gemeinschuldner, vertreten durch den Masseverwalter, zulässig sei. Die gegenständliche Vorschreibung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme sei eine Rechtsfolge der Nichterfüllung der aufgetragenen Vorkehrungen. Die Frage, ob es sich dabei um eine Konkursforderung im Sinne des § 14 KO handle, ob die Forderung also schon bei der Konkurseröffnung bestanden habe und daher beim Konkursgericht angemeldet werden müsse, bestimme sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2001/07/0018) nach dem tatsächlichen Entstehen der vorgeschriebenen Kosten. Es sei demnach nicht an ein fiktives, sondern an ein tatsächliches Behördenhandeln anzuknüpfen. Gegenständlich seien sowohl die Erlassung des Auftrages gemäß § 83 GewO 1994 als auch die Androhung der Ersatzvornahme erst nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung erfolgt, sodass es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme nicht um Konkursforderungen im Sinne des § 14 Abs. 1 KO handle.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht, nicht zur Bezahlung von Ersatzvornahmekosten als Masseforderungen, wenn diese tatsächlich Konkursforderungen darstellen, herangezogen zu werden. Sie bringt dazu vor, dass sich der entscheidende Sachverhalt, nämlich die Stilllegung der Betriebsanlage und die daraus resultierenden Gefahren, schon vor der Konkurseröffnung ereignet habe, sodass die Behörde die Kosten für die Ersatzvornahme betreffend die Beseitigung dieser Gefahren beim Konkursgericht hätte anmelden müssen. Vor allem liege keiner der in § 46 KO taxativ aufgezählten Fälle einer Masseforderung vor. Ob eine Forderung Konkursforderung oder eine Masseforderung sei, sei außerdem nicht von der Behörde sondern vom ordentlichen Gericht zu klären. Daher werde sie beim zuständigen Gericht eine entsprechende Feststellungsklage einbringen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 legte die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. Juni 2006, 21 Cg 38/06h, vor, mit dem festgestellt wurde, dass die gegenständlichen Kosten der Ersatzvornahme keine Masseforderungen darstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte und eine Gegenschrift erstattete, erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2003/07/0018, zugrunde lag. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass nach der Eröffnung des Konkurses die Erlassung des Vorauszahlungsbescheides - der Spruch des angefochtenen Bescheides betrifft, wie erwähnt, ausschließlich die Vorauszahlung der Kosten für eine Ersatzvornahme - gegenüber der beschwerdeführenden Masseverwalterin (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2000/04/0118) zulässig war.

Davon zu unterscheiden ist die strittige (in der Begründung des angefochtenen Bescheides behandelte, für die gegenständliche Entscheidung aber unerhebliche) Frage, ob die Kosten für die Ersatzvornahme eine Masseforderung oder eine Konkursforderung darstellen und ob sie im letztgenannten Fall mangels rechtzeitiger Anmeldung im Konkursverfahren (§ 14 Abs. 1 KO) allenfalls nicht (erfolgreich) vollstreckt werden können, weil die fehlende Vollstreckbarkeit zu keiner Verletzung von subjektiven Rechten der beschwerdeführenden Masseverwalterin führen würde (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/07/0018).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Jänner 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040217.X00

Im RIS seit

19.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten