Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.11.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) kann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, ist die Behörde in der Regel berechtigt, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (VwGH 27.09.1999, 98/17/0363).
Schlagworte
Behörde, Verwaltungsgericht, Versuch, Lenker, Person, Kontakt, Zulassungsbesitzer, Existenz, Aufenthalt, Österreich, Ausland, glaubhaft machen, Verweigerung, grundlos, Glaubhaftmachung, unrichtig, Qualifikation, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Kraftfahrgesetz 1967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.5.2097.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026