RS Lvwg 2025/12/22 LVwG 41.5-4533/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2025
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

22.12.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

InformationsfreiheitsG 2025 §6 Abs1
B-VG Art22a
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Die Gebarungskontrolle (Kontrolle des Umgangs mit öffentlichen Mitteln) stellt ein legitimes Interesse gemäß § 6 Abs 1 IFG dar. Das öffentliche Interesse an der Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung einer gemeindeeigenen Gesellschaft ist auch verfassungsrechtlich gedeckt (Art 22a B-VG).Die Gebarungskontrolle (Kontrolle des Umgangs mit öffentlichen Mitteln) stellt ein legitimes Interesse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG dar. Das öffentliche Interesse an der Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung einer gemeindeeigenen Gesellschaft ist auch verfassungsrechtlich gedeckt (Artikel 22 a, B-VG).

Schlagworte

Informationsfreiheit, Gebarungskontrolle, Interesse, Transparenz, Betätigung, Gesellschaft, Gemeinde, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetz-Verfassungsgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.5.4533.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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