Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
22.12.2025Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
InformationsfreiheitsG 2025 §6 Abs1Rechtssatz
Die Gebarungskontrolle (Kontrolle des Umgangs mit öffentlichen Mitteln) stellt ein legitimes Interesse gemäß § 6 Abs 1 IFG dar. Das öffentliche Interesse an der Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung einer gemeindeeigenen Gesellschaft ist auch verfassungsrechtlich gedeckt (Art 22a B-VG).Die Gebarungskontrolle (Kontrolle des Umgangs mit öffentlichen Mitteln) stellt ein legitimes Interesse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG dar. Das öffentliche Interesse an der Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung einer gemeindeeigenen Gesellschaft ist auch verfassungsrechtlich gedeckt (Artikel 22 a, B-VG).
Schlagworte
Informationsfreiheit, Gebarungskontrolle, Interesse, Transparenz, Betätigung, Gesellschaft, Gemeinde, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetz-VerfassungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.5.4533.2025Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026