TE Lvwg Beschluss 2026/5/7 LVwG 901.7-2543/2026

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Veröffentlicht am 07.05.2026
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Entscheidungsdatum

07.05.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2
B-VG Art22a
B-VG Art118
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 41.7-2488/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde des A, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Ort vom 11.03.2026, GZ: D/3891/2026, betreffend (teilweise) Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 41.7-2488/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde des A, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Ort vom 11.03.2026, GZ: D/3891/2026, betreffend (teilweise) Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 62, VfGG den

A N T R A G,

der Verfassungsgerichtshof möge,

I.1.  § 11 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024römisch eins.1. Paragraph 11, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,

in eventu

I.2. § 11 Abs 2 und 1 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024, römisch eins.2. Paragraph 11, Absatz 2 und eins IFG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,

in eventu

I.3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024römisch eins.3. Paragraph 11, Absatz eins bis 3 IFG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,

als verfassungswidrig aufheben.

in eventu

II. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungenrömisch zwei. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungen

verfassungswidrig waren.

Be g r ü n d u n g

A) Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Ort vom 11.03.2026, GZ: D/3891/2026, wurde dem Antrag des A (Antragsteller), B-Straße, A-Ort, betreffend Übermittlung näher bezeichneter Informationen zum Kontakt und zur Korrespondenz der Gemeinde A-Ort mit Rechtsanwälten seit dem 01.05.2025 nicht vollständig entsprochen und der Zugang zu weitergehenden Informationen gemäß §§ 6, 11 IFG nicht gewährt. Begründend führte die Behörde aus, dem Antragsteller seien die Informationen teilweise gewährt worden. Die weitergehend begehrten Informationen zum „Inhalt der Kontaktaufnahme, Vorlage aller Mitschriften, Aktenvermerke, wie auch E-Mails der Kontaktaufnahme, oder Termine oder Ähnlichem“ seien nicht zu erteilen gewesen, weil hierbei die Interessen der Nichtbekanntgabe sowie Geheimhaltung jene auf Informationserteilung überwiegen würden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Ort vom 11.03.2026, GZ: D/3891/2026, wurde dem Antrag des A (Antragsteller), B-Straße, A-Ort, betreffend Übermittlung näher bezeichneter Informationen zum Kontakt und zur Korrespondenz der Gemeinde A-Ort mit Rechtsanwälten seit dem 01.05.2025 nicht vollständig entsprochen und der Zugang zu weitergehenden Informationen gemäß Paragraphen 6, 11, IFG nicht gewährt. Begründend führte die Behörde aus, dem Antragsteller seien die Informationen teilweise gewährt worden. Die weitergehend begehrten Informationen zum „Inhalt der Kontaktaufnahme, Vorlage aller Mitschriften, Aktenvermerke, wie auch E-Mails der Kontaktaufnahme, oder Termine oder Ähnlichem“ seien nicht zu erteilen gewesen, weil hierbei die Interessen der Nichtbekanntgabe sowie Geheimhaltung jene auf Informationserteilung überwiegen würden.

Grundlage dieser Entscheidung war der verfahrenseinleitende Antrag des Antragstellers vom 11.02.2026, welcher im Wege einer E-Mail bei der elektronischen Poststelle der Gemeinde A-Ort eingebracht wurde. Mit diesem wurde die Übermittlung aller Informationen zum Kontakt der Gemeinde A-Ort mit Rechtsanwälten seit dem 01.05.2025 beantragt. Es wurde um Übermittlung sämtlicher Termine, Gespräche und Kontaktaufnahmen mit Rechtsanwälten, insbesondere unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort oder Art der Kontaktaufnahme, Inhalt der Kontaktaufnahme sowie Vorlage aller Mitschriften, Aktenvermerke, wie auch E-Mails der Kontaktaufnahmen oder Termine oder Ähnlichem, ersucht. Gleichzeitig wurde für den Fall der (teilweisen) Nichterteilung der Informationen ein (Eventual-)Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 IFG gestellt.Grundlage dieser Entscheidung war der verfahrenseinleitende Antrag des Antragstellers vom 11.02.2026, welcher im Wege einer E-Mail bei der elektronischen Poststelle der Gemeinde A-Ort eingebracht wurde. Mit diesem wurde die Übermittlung aller Informationen zum Kontakt der Gemeinde A-Ort mit Rechtsanwälten seit dem 01.05.2025 beantragt. Es wurde um Übermittlung sämtlicher Termine, Gespräche und Kontaktaufnahmen mit Rechtsanwälten, insbesondere unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort oder Art der Kontaktaufnahme, Inhalt der Kontaktaufnahme sowie Vorlage aller Mitschriften, Aktenvermerke, wie auch E-Mails der Kontaktaufnahmen oder Termine oder Ähnlichem, ersucht. Gleichzeitig wurde für den Fall der (teilweisen) Nichterteilung der Informationen ein (Eventual-)Antrag auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 11, IFG gestellt.

Bezugnehmend auf das verfahrenseinleitende Anbringen teilte der Bürgermeister der Gemeinde A-Ort dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.03.2026 mit, dass dem Begehren teilweise entsprochen werde. Zugleich wurden näher bezeichnete Informationen zur Beauftragung von Rechtsanwaltskanzleien übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass die weitergehend begehrten Informationen zum „Inhalt der Kontaktaufnahme, Vorlage aller Mitschriften, Aktenvermerke, wie auch E-Mails der Kontaktaufnahme, oder Termine oder Ähnlichem“ nicht erfolgen könne, weil das Interesse an der Geheimhaltung der Informationen das Interesse an der Erteilung ebendieser überwiege.

In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde A-Ort den eingangs erwähnten Bescheid, gegen welchen von Seiten des Antragstellers – in Entsprechung der Rechtsmittelbelehrung – innerhalb der Beschwerdefrist ausdrücklich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie eventualiter an den Gemeinderat der Gemeinde A-Ort erhoben wurde. In der sodann vorgelegten Beschwerde wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt und beantragt, die Behörde zu verpflichten, die nicht gewährten Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vollständig zu erteilen.

B) Maßgebliche Bestimmungen:

Art. 11 Abs 2 B-VG:Artikel 11, Absatz 2, B-VG:

„[…]

(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

[…]“

Art. 18 Abs 1 B-VG:Artikel 18, Absatz eins, B-VG:

„(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. […]“

Art. 22a B-VG:Artikel 22 a, B-VG:

„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1.
im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2.
der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3.
es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

(4) Die näheren Regelungen sind

1.
auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2.
in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“

Art. 83 Abs 2 B-VG:Artikel 83, Absatz 2, B-VG:

„[…]

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

Art. 115 Abs 2 B-VG:Artikel 115, Absatz 2, B-VG:

„[…]

(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. […]“(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Artikel 118, 118 a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. […]“

Art. 116 Abs 2 B-VG:Artikel 116, Absatz 2, B-VG:

„[…]

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. […]“

Art. 118 Abs 1 – Abs 4 B-VG:Artikel 118, Absatz eins, – Absatz 4, B-VG:

„(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.
Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2.
Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3.       örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;3. örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2,), örtliche Veranstaltungspolizei;

4.       Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

5.       Flurschutzpolizei;

6.       örtliche Marktpolizei;

7.
örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.       Sittlichkeitspolizei;

9.       örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10.
außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;

11.      freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu. […]“(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu. […]“

§ 2 Abs 1 IFG:Paragraph 2, Absatz eins, IFG:

„Begriffsbestimmungen

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]“

§ 3 Abs 2 und Abs 3 IFG:Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, IFG:

„Zuständigkeit

[…]

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.“

§ 7 IFG:Paragraph 7, IFG:

„Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.“

§ 8 IFG:Paragraph 8, IFG:

„Frist

(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.“(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, mitzuteilen.“

§ 9 IFG:Paragraph 9, IFG:

„Information

(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“

§ 11 IFG:Paragraph 11, IFG:

„Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

§ 14 Abs 1 GO:Paragraph 14, Absatz eins, GO:

„Organe

(1) Die Organe der Gemeinde sind

        der Gemeinderat (§ 15),– der Gemeinderat (Paragraph 15,),

        der Gemeindevorstand (§ 18),– der Gemeindevorstand (Paragraph 18,),

        der Bürgermeister (§ 19),– der Bürgermeister (Paragraph 19,),

        der Gemeindekassier (§ 85),– der Gemeindekassier (Paragraph 85,),

        die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3),– die Gemeindevorstandsmitglieder (Paragraph 42, Absatz 3,),

        die Verwaltungsausschüsse (§ 28) und– die Verwaltungsausschüsse (Paragraph 28,) und

die Fachausschüsse (§ 28), zu denen auch der Prüfungsausschuss (§§ 86 und 86a) zählt. […]“die Fachausschüsse (Paragraph 28,), zu denen auch der Prüfungsausschuss (Paragraphen 86 und 86 a) zählt. […]“

§ 40 Abs 1 – Abs 4 GO:Paragraph 40, Absatz eins, – Absatz 4, GO:

„Eigener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen:

1.
Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

2.       Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

3.
Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
4.
Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben;

5.       örtliche Sicherheitspolizei einschließlich örtliche Katastrophenpolizei;

6.       örtliche Veranstaltungspolizei;

7.
örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesen sowie des Leichen- und Bestattungswesen;

8.       Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

9.       örtliche Baupolizei;

10.      örtliche Feuerpolizei einschließlich örtliche Kehrpolizei;

11.      örtliche Raumplanung;

12.      örtlicher Landschafts- und Naturschutz;

13.      örtliche Marktpolizei;

14.      Flurschutzpolizei;

15.
öffentliche Wasserversorgung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;
16.
öffentliche Abwässerbeseitigung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;

17.      öffentliche Müllabfuhr und -beseitigung;

18.
öffentliche Fürsorge, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Fürsorgebehörden;
19.
Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Kindergärten und Horte, Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung und die Erhaltung aller Schulen, für die die Gemeinden auf Grund der Gesetze Schulerhalter sind, sowie die durch Gesetze geregelte sonstige Einflußnahme auf das Pflichtschulwesen;

20.      Sittlichkeitspolizei;

21.      örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;

22.
Außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;

23.      freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Gemeinde durch dieses Gesetz überlassenen Angelegenheiten, ausgenommen

a)       die Wahrnehmung der Anzeigepflicht nach § 47 Abs. 2,a) die Wahrnehmung der Anzeigepflicht nach Paragraph 47, Absatz 2,,

b)
die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 92),die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (Paragraph 92,),

c)       die Vollstreckung (§ 95) sowiec) die Vollstreckung (Paragraph 95,) sowie

d)
die Kundmachung der Aufhebungsverordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 Abs. 3.die Kundmachung der Aufhebungsverordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 100, Absatz 3,

Weiters gehören zum eigenen Wirkungsbereich alle in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. […]“

§ 43 GO:Paragraph 43, GO:

„Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:

1.
den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;
2.
die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall ab über ein bis zu drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;
3.
die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. l);die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (Paragraph 45, Absatz 2, Litera l,);
4.
das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (Paragraph 45, Absatz 2, Litera c,) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;

5.       die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte;

6.       der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;

7.       die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.

Wo in diesem Gesetz von Prozentsätzen der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlags Gesamthaushalt“ gesprochen wird, sind darunter jene Erträge des Gesamthaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres inklusive Vergütungen zu verstehen, die der Gemeinderat im Voranschlag festgesetzt hat. Die berechneten Wertgrenzen sind auf Tausender aufzurunden.

(2a) Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.

(2b) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen:

1.
die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
2.
die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;die Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;

3.       die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird.3. die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erhoben wird.

Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über die im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

(2c) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung für das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehr bei Auslandseinsätzen (§ 3a Abs. 6 Steiermärkisches Feuerwehrgesetz) ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über erteilte Zustimmungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.(2c) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung für das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehr bei Auslandseinsätzen (Paragraph 3 a, Absatz 6, Steiermärkisches Feuerwehrgesetz) ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über erteilte Zustimmungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.

(4) (Anm.: entfallen)“(4) Anmerkung, entfallen)“

§ 44 GO:Paragraph 44, GO:

„Wirkungskreis des Gemeindevorstandes

(1) Dem Gemeindevorstand obliegen:

a)
die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, sofern hierfür nicht besondere Ausschüsse (§ 14 Abs. 2 bis 4 und § 49) zuständig sind;die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, sofern hierfür nicht besondere Ausschüsse (Paragraph 14, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 49,) zuständig sind;
b)
der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von einem Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;
c)
die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) ein Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;“
d)
die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur sowie die Gewährung einer Nachsicht oder einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten über vier Wochen;
e)
die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,1 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 5 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. l);die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,1 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 5 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (Paragraph 45, Absatz 2, Litera l,);
f)
die Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen (§ 71 Abs. 1), ausgenommen die laufende Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c);die Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen (Paragraph 71, Absatz eins,), ausgenommen die laufende Verwaltung (Paragraph 45, Absatz 2, Litera c,);
g)
unbeschadet des Dienstposten- oder Stellenplans die Aufnahme von Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen oder die als Saisonarbeiter auf die Dauer von mehr als drei und höchstens acht Monaten oder als Ferialarbeiter länger als einen Monat, längstens jedoch bis zu zwei Monaten aufgenommen werden, deren Kündigung sowie Entlassung.

(2) Dem Gemeindevorstand obliegt ferner die Beschlußfassung in allen übrigen, ihm gesetzlich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.

(3) Dem Gemeindekassier obliegt die Kassengebarung und Rechnungsführung.

(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).“(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (Paragraph 36,).“

§ 45 GO:Paragraph 45, GO:

„Wirkungskreis des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Dem Bürgermeister obliegen:

a)
die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse;
b)
die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist;

c)       die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums;

d)       die Handhabung der Ortspolizei;

e)
die Ausübung von Zwangsbefugnissen, sofern sie nach diesem oder anderen Gesetzen dem Bürgermeister vorbehalten sind;
f)
die Erteilung von Zustimmungen und Bewilligungen gemäß den §§ 24 bis 25a und 54 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964;die Erteilung von Zustimmungen und Bewilligungen gemäß den Paragraphen 24 bis 25 a und 54 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964,;
g)
die Dienstenthebung (Suspendierung) von Gemeindebediensteten sowie unbeschadet des Dienstposten- oder Stellenplans die Aufnahme von im § 44 Abs. 1 lit. g genannten Personen auf die Dauer von höchstens drei Monaten oder als Ferialarbeiter auf die Dauer von nicht mehr als einen Monat, deren Kündigung und Entlassung;die Dienstenthebung (Suspendierung) von Gemeindebediensteten sowie unbeschadet des Dienstposten- oder Stellenplans die Aufnahme von im Paragraph 44, Absatz eins, Litera g, genannten Personen auf die Dauer von höchstens drei Monaten oder als Ferialarbeiter auf die Dauer von nicht mehr als einen Monat, deren Kündigung und Entlassung;
h)
die Entlassung von Gemeindebediensteten, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des Gemeinderates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;
i)
die Gewährung einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten bis zu vier Wochen;
j)
die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches nach § 42;die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches nach Paragraph 42,;

k)       die Führung des Haushalts als anordnendes Organ;

l)
die Zuerkennung von Subventionen und anderen Zuwendungen bis zu einem Betrag von höchstens 300 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlages unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festzusetzenden Richtlinien.

Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über seine gemäß lit. l getroffenen Entscheidungen zumindest einmal im Kalenderjahr in einer nicht öffentlichen Sitzung zu berichten.Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über seine gemäß Litera l, getroffenen Entscheidungen zumindest einmal im Kalenderjahr in einer nicht öffentlichen Sitzung zu berichten.

(2a) Im Falle des Abs. 2 lit. h ist diese Genehmigung jedoch ehestmöglich einzuholen. Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung für eine vom Bürgermeister ausgesprochene Entlassung, so gilt die Entlassung als nicht ausgesprochen.(2a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, ist diese Genehmigung jedoch ehestmöglich einzuholen. Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung für eine vom Bürgermeister ausgesprochene Entlassung, so gilt die Entlassung als nicht ausgesprochen.

(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).“(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (Paragraph 36,).“

§ 49 GO:Paragraph 49, GO:

„Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse und Aufgaben der Fachausschüsse

(1) Die Verwaltungsausschüsse (§ 14 Abs. 2) haben bei der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) die in § 44 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.(1) Die Verwaltungsausschüsse (Paragraph 14, Absatz 2,) haben bei der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (Paragraph 71, Absatz eins,) die in Paragraph 44, Absatz eins, festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(3) Den Fachausschüssen (§ 14 Abs. 3), ausgenommen dem Prüfungsausschuss, obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die zugewiesenen Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände müssen in der nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Zuweisung, beraten werden. Solche Beratungsgegenstände dürfen nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Fachausschüsse haben auch das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauens des Gemeinderates.“(3) Den Fachausschüssen (Paragraph 14, Absatz 3,), ausgenommen dem Prüfungsausschuss, obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die zugewiesenen Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände müssen in der nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Zuweisung, beraten werden. Solche Beratungsgegenstände dürfen nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Fachausschüsse haben auch das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauens des Gemeinderates.“

§ 71 GO:Paragraph 71, GO:

„Wirtschaftliche Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit

(1) Zu den wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinden zählen deren öffentliche Einrichtungen, Anlagen und sonstige wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit).

(2) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder sich an diesen beteiligen oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn

1.       dies vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erforderlich ist,

2.
die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden und
3.
Art und Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dienen.

(3) Die Gemeinden können, um ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten besser abgrenzen zu können, mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe) errichten.

(4) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Abs. 3 mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und andere gesetzliche Regelungen für die Rechnungslegung (etwa Unternehmungsgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, errichten (Eigenbetriebe).(4) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatz 3, mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und andere gesetzliche Regelungen für die Rechnungslegung (etwa Unternehmungsgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, errichten (Eigenbetriebe).

(5) Regie- und Eigenbetriebe sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten (Betriebsleiter) kann vom Gemeinderat zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und die Vollmacht zum Abschluss bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallende Verträge, wie An- und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren, erteilt werden.

(5a) Abweichend von Abs. 5 kann für Betriebe, die die Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden zum Gegenstand haben, als Betriebsleitung auch eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bestellt werden. Zum laufenden Betrieb sind alle Geschäfte zu zählen, die zur laufenden Verwaltung eines ordentlichen Hausverwalters erforderlich sind.(5a) Abweichend von Absatz 5, kann für Betriebe, die die Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden zum Gegenstand haben, als Betriebsleitung auch eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bestellt werden. Zum laufenden Betrieb sind alle Geschäfte zu zählen, die zur laufenden Verwaltung eines ordentlichen Hausverwalters erforderlich sind.

(6) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können Regie- oder Eigenbetriebe über Beschluss des Gemeinderates als Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden.

(7) Für Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinden gilt Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.(7) Für Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinden gilt Absatz 4 und Absatz 5, sinngemäß.

(8) Beschlüsse der Gemeinden über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß Abs. 3, 4, 6 und 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“(8) Beschlüsse der Gemeinden über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß Absatz 3, 4, 6 und 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

§ 88 GO:Paragraph 88, GO:

„Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1) Nach dem Ende des Haushaltsjahres ist vom Bürgermeister und Gemeindekassier (Rechnungsleger) der Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinden zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Rechnungsleger haben den Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses schriftlich zu bestimmen; kommt es darüber zu keiner Einigung, geht die Entscheidung auf den Gemeindevorstand über, der darüber in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zu fassen hat. Der Stichtag ist im Rechnungsabschluss anzugeben.

(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen (§ 71 Abs. 4 und 7) sind vom Bürgermeister Rechnungsabschlüsse nach den für sie geltenden Vorschriften zu erstellen; fehlen solche Vorschriften, sind die für den Rechnungsabschluss einer Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen (Paragraph 71, Absatz 4 und 7) sind vom Bürgermeister Rechnungsabschlüsse nach den für sie geltenden Vorschriften zu erstellen; fehlen solche Vorschriften, sind die für den Rechnungsabschluss einer Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jedem Fraktionsvorsitzenden gemäß § 60 Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln.(4) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jedem Fraktionsvorsitzenden gemäß Paragraph 60, Absatz 4, zweiter Satz zu übermitteln.

(5) Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat vor Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zu beraten.“

§ 93 GO:Paragraph 93, GO:

„Instanzenzug

(1)Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den

1. landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;

2. Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer.

Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.

§ 105 GO:Paragraph 105, GO:

„Parteistellung

(1) Die Gemeinde hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.(1) Die Gemeinde hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben.

(2) Im Verfahren nach § 101 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.“(2) Im Verfahren nach Paragraph 101, kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.“

§ 14 VwGVG:Paragraph 14, VwGVG:

„Beschwerdevorentscheidung

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

§ 16 Abs 1 VwGVG:Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG:

„Nachholung des Bescheides

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. […]“(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. […]“

C) Präjudizialität:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gehalten, über die in Rede stehende Beschwerde lediglich dann inhaltlich zu entscheiden, wenn es zur Beschwerdebehandlung zuständig ist. Aus Anlass der Prüfung der Zuständigkeit hat das antragstellende Gericht die angefochtenen Bestimmungen des § 11 IFG anzuwenden. Diese sind daher präjudiziell.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gehalten, über die in Rede stehende Beschwerde lediglich dann inhaltlich zu entscheiden, wenn es zur Beschwerdebehandlung zuständig ist. Aus Anlass der Prüfung der Zuständigkeit hat das antragstellende Gericht die angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 11, IFG anzuwenden. Diese sind daher präjudiziell.

D) Rechtslage:

§ 11 Abs 1 IFG normiert in Bezug auf den Rechtsschutz, dass wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrags ein Bescheid zu erlassen ist.Paragraph 11, Absatz eins, IFG normiert in Bezug auf den Rechtsschutz, dass wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrags ein Bescheid zu erlassen ist.

Daran anknüpfend regelt § 11 Abs 2 IFG, dass wenn gegen einen „solchen“ Bescheid Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen, wobei § 16 Abs 1 VwGVG nicht anzuwenden ist; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrensaktes unverzüglich vorzulegen. Daran anknüpfend regelt Paragraph 11, Absatz 2, IFG, dass wenn gegen einen „solchen“ Bescheid Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen, wobei Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nicht anzuwenden ist; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrensaktes unverzüglich vorzulegen.

Abs 3 dieser Regelung sieht vor, dass im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen das Verwaltungsgericht auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Absatz 3, dieser Regelung sieht vor, dass im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen das Verwaltungsgericht auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Nach Art. 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Art. 116 Abs 2 leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben und zählt Art. 118 Abs 3 B-VG beispielsweise auch Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch § 40 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (im Folgenden GO) zu entnehmen und wird in Abs 2 dieser Regelung beispielsweise auch eine ebenfalls demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, vorgenommen. Nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Artikel 116, Absatz 2, leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben und zählt Artikel 118, Absatz 3, B-VG beispielsweise auch Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch Paragraph 40, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (im Folgenden GO) zu entnehmen und wird in Absatz 2, dieser Regelung beispielsweise auch eine ebenfalls demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, vorgenommen.

§ 43 GO normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen ist und werden in § 44 GO auch Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich normiert. § 45 GO regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, welcher nach § 45 Abs 1 GO die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind. Paragraph 43, GO normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen ist und werden in Paragraph 44, GO auch Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich normiert. Paragraph 45, GO regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, welcher nach Paragraph 45, Absatz eins, GO die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind.

§ 45 Abs 2 GO zählt dem Bürgermeister obliegende Aufgaben auf, wobei ihm die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zukommt, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist (vgl. § 45 Abs 2 lit. b) GO), und hat der Bürgermeister auch die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums, wahrzunehmen (vgl. § 45 Abs 2 lit. c) GO) und überdies im Besonderen auch den Haushalt als anordnendes Organ zu führen (vgl. § 45 Abs 2 lit. k) GO). Paragraph 45, Absatz 2, GO zählt dem Bürgermeister obliegende Aufgaben auf, wobei ihm die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zukommt, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, Litera b,) GO), und hat der Bürgermeister auch die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums, wahrzunehmen vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, Litera c,) GO) und überdies im Besonderen auch den Haushalt als anordnendes Organ zu führen vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, Litera k,) GO).

Nach § 45 Abs 3 GO ist der Bürgermeister für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Nach Paragraph 45, Absatz 3, GO ist der Bürgermeister für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 3 Abs 3 IFG normiert, dass die Information nach dem IFG soweit im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere der Gemeinden, zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Paragraph 3, Absatz 3, IFG normiert, dass die Information nach dem IFG soweit im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere der Gemeinden, zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Das in Rede stehende Informationsanbringen betrifft die Übermittlung aller Informationen und Unterlagen zum Kontakt der Gemeinde A-Ort mit Rechtsanwälten seit dem 01.05.2025. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Definition des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und der dargelegten Wirkungskreise der Gemeindeorgane nach der GO, ist davon auszugehen, dass die begehrten Informationen überwiegend, zumindest jedoch teilweise, den eigenen Wirkungsbereich betreffen. Der Bürgermeister hat sich im Gegenstandsfall zudem auch für zuständig erachtet und gewährte mit dem vorgenannten, nunmehr beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid den Zugang zur beantragten Information (teilweise) nicht.

Dagegen wurde von Seiten des beschwerdeführenden A ausdrücklich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, sodass sich im Beschwerdeverfahren vorweg zunächst (ausschließlich) die Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark stellt. Art. 118 B-VG sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, dass die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hat und in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug besteht, welcher gesetzlich ausgeschlossen werden kann, wobei in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde nach Art. 119a B-VG zukommt (vgl. Art. 118 Abs 4 B-VG). Weiters sieht § 93 Abs 1 GO seit der Novelle LGBl Nr. 19/2026 in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sowie in Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer einen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vor. In Abs 2 leg cit wird zudem klargestellt, dass in bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, über Berufungen der Gemeinderat entscheidet.Dagegen wurde von Seiten des beschwerdeführenden A ausdrücklich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, sodass sich im Beschwerdeverfahren vorweg zunächst (ausschließlich) die Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark stellt. Artikel 118, B-VG sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, dass die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hat und in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug besteht, welcher gesetzlich ausgeschlossen werden kann, wobei in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde nach Artikel 119 a, B-VG zukommt vergleiche Artikel 118, Absatz 4, B-VG). Weiters sieht Paragraph 93, Absatz eins, GO seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026, in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sowie in Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer einen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vor. In Absatz 2, leg cit wird zudem klargestellt, dass in bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, über Berufungen der Gemeinderat entscheidet.

Hingegen normiert das in Ausführung Art. 22a B-VG ergangene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in § 11, bezogen auf den „Rechtsschutz“, dass wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen ist
(vgl. § 11 Abs 1 IFG) und, wenn gegen einen „solchen Bescheid“ Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, wobei die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) drei Wochen beträgt und § 16 Abs 1 VwGVG nicht anzuwenden ist und die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat (vgl. § 11 Abs 2 IFG). Nach § 11 Abs 3 IFG hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Bezogen auf private Informationspflichtige wurden im 4. Abschnitt des IFG separate Rechtsschutzregeln getroffen.
Hingegen normiert das in Ausführung Artikel 22 a, B-VG ergangene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Paragraph 11,, bezogen auf den „Rechtsschutz“, dass wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen ist , vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, IFG) und, wenn gegen einen „solchen Bescheid“ Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, wobei die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) drei Wochen beträgt und Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nicht anzuwenden ist und die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, IFG). Nach Paragraph 11, Absatz 3, IFG hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Bezogen auf private Informationspflichtige wurden im 4. Abschnitt des IFG separate Rechtsschutzregeln getroffen.

Vor dem Hintergrund des Art. 118 Abs 4 B-VG, welcher in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Instanzenzug an den Gemeinderat vorsieht, sofern dieser gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, stellt sich bei Prüfung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die gegenständlich vorgelegte Beschwerde im Lichte dieses Grundsatzes in Bezug auf den Instanzenzug im gemeindeeigenen Wirkungsbereich und der Formulierung des § 11 IFG zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht zuerst Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde A-Ort erheben hätte müssen, wobei die überwiegende Literatur diesen Zugang vertritt [vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15f; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, § 12 IFG Rz 16 ff; Miernicki, IFG, § 3 K19, § 11 K14 und § 12 K3. Vgl dazu auch schon Dworschak, Informationsfreiheit im Umbruch (2020) 334 f, den Instanzenzug hingegen verneinend: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz (2025) 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz (2024) 83]. Die ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtete Beschwerde erwiese sich demnach (zumindest in Teilen) als nicht zulässig, weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Erledigung in einem derartigen Fall somit auch als unrichtig darstellen würde. Vor dem Hintergrund des Artikel 118, Absatz 4, B-VG, welcher in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Instanzenzug an den Gemeinderat vorsieht, sofern dieser gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, stellt sich bei Prüfung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die gegenständlich vorgelegte Beschwerde im Lichte dieses Grundsatzes in Bezug auf den Instanzenzug im gemeindeeigenen Wirkungsbereich und der Formulierung des Paragraph 11, IFG zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht zuerst Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde A-Ort erheben hätte müssen, wobei die überwiegende Literatur diesen Zugang vertritt [vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, IFG Rz 15f; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Paragraph 12, IFG Rz 16 ff; Miernicki, IFG, Paragraph 3, K19, Paragraph 11, K14 und Paragraph 12, K3. Vgl dazu auch schon Dworschak, Informationsfreiheit im Umbruch (2020) 334 f, den Instanzenzug hingegen verneinend: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz (2025) 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz (2024) 83]. Die ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtete Beschwerde erwiese sich demnach (zumindest in Teilen) als nicht zulässig, weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Erledigung in einem derartigen Fall somit auch als unrichtig darstellen würde.

Mit der Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch das IFG ausgeschlossen wird oder nicht, setzte sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Erkenntnis vom 13.11.2025 (KLVwG-1828/5/2025) ausführlich auseinander und kam zum Ergebnis, dass
Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG auch eine lex specialis zu Art. 118 Abs 4 Satz 2 B-VG darstelle und der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Zugangs zu begehrten Informationen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen sei, zumal sich dieser Ausschluss „zumindest implizit aus dem IFG ergebe“.
Mit der Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch das IFG ausgeschlossen wird oder nicht, setzte sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Erkenntnis vom 13.11.2025 (KLVwG-1828/5/2025) ausführlich auseinander und kam zum Ergebnis, dass , Artikel 22 a, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG auch eine lex specialis zu Artikel 118, Absatz 4, Satz 2 B-VG darstelle und der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Zugangs zu begehrten Informationen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen sei, zumal sich dieser Ausschluss „zumindest implizit aus dem IFG ergebe“.

E) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit:

Gegenständlich ist das Verhältnis der bundesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 22 Abs 4 Z 1 B-VG zu Art. 11 Abs 2 leg. cit., bezogen auf Verfahrensregelungen, auf Grund des Wortlauts nicht abschließend klar. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht jedoch davon aus, dass Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG den Bundesgesetzgeber dazu ermächtigt, innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG nähere Regelungen, bezogen auf das Recht der Informationsfreiheit, zu erlassen, worunter nicht nur materienrechtliche Bestimmungen des Informationsfreiheitsrechtes, sondern auch verfahrensrechtliche zu verstehen sein werden. Der Bundesgesetzgeber hat innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG einheitliche nähere Regelungen hinsichtlich des Informationsfreiheitsrechtes zu erlassen, wobei dieser nach Ansicht des antragstellenden Gerichts im IFG, soweit ein Bedürfnis nach einheitlicher Regelung als vorhanden erachtet wird, auch das anzuwendende Verfahrensrecht in Angelegenheit der Informationsfreiheit regeln kann. Dass derartige Regelungen auch „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ sein müssen, ist Art. 22a B-VG nicht zu entnehmen. Gegenständlich ist das Verhältnis der bundesverfassungsrechtlichen Regelung des Artikel 22, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG zu Artikel 11, Absatz 2, leg. cit., bezogen auf Verfahrensregelungen, auf Grund des Wortlauts nicht abschließend klar. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht jedoch davon aus, dass Artikel 22 a, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG den Bundesgesetzgeber dazu ermächtigt, innerhalb der Schranken des Artikel 22 a, B-VG nähere Regelungen, bezogen auf das Recht der Informationsfreiheit, zu erlassen, worunter nicht nur materienrechtliche Bestimmungen des Informationsfreiheitsrechtes, sondern auch verfahrensrechtliche zu verstehen sein werden. Der Bundesgesetzgeber hat innerhalb der Schranken des Artikel 22 a, B-VG einheitliche nähere Regelungen hinsichtlich des Informationsfreiheitsrechtes zu erlassen, wobei dieser nach Ansicht des antragstellenden Gerichts im IFG, soweit ein Bedürfnis nach einheitlicher Regelung als vorhanden erachtet wird, auch das anzuwendende Verfahrensrecht in Angelegenheit der Informationsfreiheit regeln kann. Dass derartige Regelungen auch „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ sein müssen, ist Artikel 22 a, B-VG nicht zu entnehmen.

In verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist nach Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG ein zweistufiger Instanzenzug bundesverfassungsgesetzlich vorgegeben, welcher gesetzlich ausgeschlossen werden kann. In verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist nach Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG ein zweistufiger Instanzenzug bundesverfassungsgesetzlich vorgegeben, welcher gesetzlich ausgeschlossen werden kann.

§ 11 Abs 2 IFG sieht vor, dass gegen einen Bescheid nach § 11 Abs 1 IFG, in welchem auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ der Zugang zur Information nicht gewährt wird (arg.: „... gegen einen solchen Bescheid …“) Beschwerde erhoben werden kann und, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat. Überdies wurde die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch in § 11 Abs 2 IFG auf drei Wochen verkürzt und ist § 16 Abs 1 leg. cit. nicht anzuwenden, wobei die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat und wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen rechtswidrig war, hat dieses auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist (vgl. § 11 Abs 3 IFG).Paragraph 11, Absatz 2, IFG sieht vor, dass gegen einen Bescheid nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG, in welchem auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ der Zugang zur Information nicht gewährt wird (arg.: „... gegen einen solchen Bescheid …“) Beschwerde erhoben werden kann und, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat. Überdies wurde die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch in Paragraph 11, Absatz 2, IFG auf drei Wochen verkürzt und ist Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. nicht anzuwenden, wobei die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat und wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen rechtswidrig war, hat dieses auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, IFG).

Ein verfassungsrechtlich dem Wortlaut nach gebotener „Ausschluss des Instanzenzuges“ nach Art. 118 Abs 4 Satz 2 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wurde von Seiten des Bundesgesetzgebers positiv-rechtlich allerdings nicht (ausdrücklich) verankert. Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG bildet die Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit welchem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden und blieb für den verfahrensgegenständlichen eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden der zweigliedrige Instanzenzug als Prinzip vorgesehen. Ein verfassungsrechtlich dem Wortlaut nach gebotener „Ausschluss des Instanzenzuges“ nach Artikel 118, Absatz 4, Satz 2 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wurde von Seiten des Bundesgesetzgebers positiv-rechtlich allerdings nicht (ausdrücklich) verankert. Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bildet die Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit welchem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden und blieb für den verfahrensgegenständlichen eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden der zweigliedrige Instanzenzug als Prinzip vorgesehen.

Den bezughabenden Erläuterungen zur Regelung des Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG (RV 1618 BlgNR. 24. GP, 12) ist hierzu Folgendes zu entnehmen:Den bezughabenden Erläuterungen zur Regelung des Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG Regierungsvorlage 1618 BlgNR. 24. GP, 12) ist hierzu Folgendes zu entnehmen:

„Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs. 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes­ oder Landes­)Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden.“„Nach dem vorgeschlagenen Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Artikel 118, Absatz 4, erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes­ oder Landes­)Gesetzgebung vergleiche den vorgeschlagenen Artikel 115, Absatz 2,) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden.“

Ein solcher Ausschluss kann nach Art. 118 Abs 4 B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber vorgenommenen werden (vgl. VwGH am 13.10.2015, Ro 2015/01/0012-4 unter Verweis auf Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in: Kommunalwissenschaftliche Gesellschaft [Hrsg.], Verwaltungsreform-Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 28 f). Aus Art. 115 B-VG ergibt sich, dass ein derartiger Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers zu erfolgen hat (vgl. z.B. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050), was gegenständlich unter Zugrundelegung des Verständnisses des Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG der Bundesgesetzgeber, also der Gesetzgeber des IFG, ist.Ein solcher Ausschluss kann nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber vorgenommenen werden vergleiche VwGH am 13.10.2015, Ro 2015/01/0012-4 unter Verweis auf Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in: Kommunalwissenschaftliche Gesellschaft [Hrsg.], Verwaltungsreform-Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 28 f). Aus Artikel 115, B-VG ergibt sich, dass ein derartiger Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers zu erfolgen hat vergleiche z.B. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050), was gegenständlich unter Zugrundelegung des Verständnisses des Artikel 22 a, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG der Bundesgesetzgeber, also der Gesetzgeber des IFG, ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050) hat ein solcher Ausschluss des Instanzenzuges, wie Art. 115 Abs 2 B-VG zeige, durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers zu erfolgen und bedeute das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Bezug auf das Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde, anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. zum Instanzenzug in der Landesverwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 z.B. auch VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050) hat ein solcher Ausschluss des Instanzenzuges, wie Artikel 115, Absatz 2, B-VG zeige, durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers zu erfolgen und bedeute das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Bezug auf das Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde, anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt vergleiche zum Instanzenzug in der Landesverwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 z.B. auch VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).

Da der Gemeinderat entsprechend der Regelung in Art. 118 Abs 5 B-VG in diesen Angelegenheiten als oberstes Organ der Gemeinde anzusehen ist und in der Rechtsschutzbestimmung des § 11 IFG der von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes geforderte ausdrückliche Ausschluss des Instanzenzugs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – gegenständlich vom Bürgermeister an den Gemeinderat – nicht erfolgt ist, stellt sich für das Verwaltungsgerichtsgericht die Frage, ob aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG die Regelung des § 11 IFG – entgegen dem verfassungsrechtlichen Wortlaut und auch der Forderung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012-4) – welche den ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht vorsieht, diesbezüglich hinreichend klar formuliert wurde und die geltende Stammfassung dieser einfachgesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht am (strengen) Maßstab des Art. 118 Abs 4 Satz 2 B-VG zu messen wäre. Es stellt sich ebenso die Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Informationszuganges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen sein muss, wenn sich dieser Ausschluss zumindest implizit aus dem IFG ergibt, was nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Fall sei, jedoch dem verfassungsgesetzlichen Wortlaut, der einen gesetzlichen Ausschluss des Instanzenzuges verlangt, und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen würde. Nicht unschlüssig führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten als Stütze für die getroffene Rechtsansicht in diesem Zusammenhang auch § 11 Abs 1 IFG ins Treffen, wonach das informationspflichtige Organ bei Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten Information auf Antrag hierüber einen Bescheid zu erlassen hat und der Wortlaut der Regelung des § 11 Abs 2 IFG auch unmittelbar daran anknüpfend anordne, dass das Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen „einen solchen Bescheid“ binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, womit auch die verbale Verknüpfung des den Zugang zur Information verweigernden Bescheides durch das informationspflichtige Organ mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde naheliege, „dass eine unmittelbare verwaltungsgerichtliche Anfechtung des – vom informationspflichtigen Organ … stammenden Bescheides ohne Durchlaufen des innergemeindlichen Instanzenzuges vorgesehen ist“. In diesem Erkenntnis wird auch auf die Gesetzesmaterialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 23) hingewiesen, welche in Bezug auf den Bescheid festhalten, dass dieser beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden könne. Weiters führt das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dieser Entscheidung auch grundsätzlich nachvollziehbar systematische Argumente, insbesondere die verkürzten Fristen des § 11 Abs 2 IFG, bezogen auf die Beschwerdevorentscheidungsfrist von zwei Monaten auf drei Wochen und die positiv-rechtlich normierte verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist von zwei Monaten statt sechs Monaten, ins Treffen; dies unter Verweis auf näher angeführte Ausführungen im Schrifttum, wonach bei anderer Sichtweise die von Seiten des Gesetzgebers intendierte Verfahrensbeschleunigung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ins Leere laufen würde, da innergemeindlich eine Berufung möglich wäre und dafür, mangels gegenteiliger Anordnung im IFG, anwendbare AVG-Fristen greifen würden, sodass dem Bundesgesetzgeber nicht unterstellt werden könne, eine unsachliche Differenzierung beabsichtigt zu haben, zumal außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches eine massive Verfahrensbeschleunigung angeordnet und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine solche gerade nicht vorgesehen sei. Da der Gemeinderat entsprechend der Regelung in Artikel 118, Absatz 5, B-VG in diesen Angelegenheiten als oberstes Organ der Gemeinde anzusehen ist und in der Rechtsschutzbestimmung des Paragraph 11, IFG der von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes geforderte ausdrückliche Ausschluss des Instanzenzugs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – gegenständlich vom Bürgermeister an den Gemeinderat – nicht erfolgt ist, stellt sich für das Verwaltungsgerichtsgericht die Frage, ob aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 22 a, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG die Regelung des Paragraph 11, IFG – entgegen dem verfassungsrechtlichen Wortlaut und auch der Forderung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012-4) – welche den ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht vorsieht, diesbezüglich hinreichend klar formuliert wurde und die geltende Stammfassung dieser einfachgesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht am (strengen) Maßstab des Artikel 118, Absatz 4, Satz 2 B-VG zu messen wäre. Es stellt sich ebenso die Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Informationszuganges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen sein muss, wenn sich dieser Ausschluss zumindest implizit aus dem IFG ergibt, was nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Fall sei, jedoch dem verfassungsgesetzlichen Wortlaut, der einen gesetzlichen Ausschluss des Instanzenzuges verlangt, und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen würde. Nicht unschlüssig führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten als Stütze für die getroffene Rechtsansicht in diesem Zusammenhang auch Paragraph 11, Absatz eins, IFG ins Treffen, wonach das informationspflichtige Organ bei Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten Information auf Antrag hierüber einen Bescheid zu erlassen hat und der Wortlaut der Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, IFG auch unmittelbar daran anknüpfend anordne, dass das Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen „einen solchen Bescheid“ binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, womit auch die verbale Verknüpfung des den Zugang zur Information verweigernden Bescheides durch das informationspflichtige Organ mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde naheliege, „dass eine unmittelbare verwaltungsgerichtliche Anfechtung des – vom informationspflichtigen Organ … stammenden Bescheides ohne Durchlaufen des innergemeindlichen Instanzenzuges vorgesehen ist“. In diesem Erkenntnis wird auch auf die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 23) hingewiesen, welche in Bezug auf den Bescheid festhalten, dass dieser beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden könne. Weiters führt das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dieser Entscheidung auch grundsätzlich nachvollziehbar systematische Argumente, insbesondere die verkürzten Fristen des Paragraph 11, Absatz 2, IFG, bezogen auf die Beschwerdevorentscheidungsfrist von zwei Monaten auf drei Wochen und die positiv-rechtlich normierte verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist von zwei Monaten statt sechs Monaten, ins Treffen; dies unter Verweis auf näher angeführte Ausführungen im Schrifttum, wonach bei anderer Sichtweise die von Seiten des Gesetzgebers intendierte Verfahrensbeschleunigung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ins Leere laufen würde, da innergemeindlich eine Berufung möglich wäre und dafür, mangels gegenteiliger Anordnung im IFG, anwendbare AVG-Fristen greifen würden, sodass dem Bundesgesetzgeber nicht unterstellt werden könne, eine unsachliche Differenzierung beabsichtigt zu haben, zumal außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches eine massive Verfahrensbeschleunigung angeordnet und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine solche gerade nicht vorgesehen sei.

Die rechtlichen Argumente des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im vorzitierten Erkenntnis erweisen sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Einsichtnahme in die Gesetzesmaterialien sowie das in diesem Erkenntnis zitierte Schrifttum jedoch nicht tragfähiger als jene, welche mangels Ausschluss vom innergemeindlichen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in Bezug auf derartige Bescheide des Bürgermeisters ausgehen. Mag auch aufgrund des Wortlautes, insbesondere der Regelung des § 11 Abs 2 iVm Abs 1 IFG, der Gesetzesmaterialien und des Ziels der positiv-rechtlich vorgenommenen Verfahrensstraffung in Informationsfreiheitssachen von Gesetzgeberseite der Ausschluss des gemeindeeigenen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich beabsichtigt gewesen sein, so ergibt sich ein solcher ausdrücklich nicht aus den Bestimmungen des IFG. Aufgrund dieses Umstandes bleibt die verfassungsrechtliche Einordnung der in Rede stehenden Bestimmung aufgrund ihrer Formulierung im genannten Spannungsfeld zur Ausschlusskompetenz nach Art. 118 Abs 4 B-VG für das Landesverwaltungsgericht Steiermark jedenfalls offen.Die rechtlichen Argumente des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im vorzitierten Erkenntnis erweisen sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Einsichtnahme in die Gesetzesmaterialien sowie das in diesem Erkenntnis zitierte Schrifttum jedoch nicht tragfähiger als jene, welche mangels Ausschluss vom innergemeindlichen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in Bezug auf derartige Bescheide des Bürgermeisters ausgehen. Mag auch aufgrund des Wortlautes, insbesondere der Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, IFG, der Gesetzesmaterialien und des Ziels der positiv-rechtlich vorgenommenen Verfahrensstraffung in Informationsfreiheitssachen von Gesetzgeberseite der Ausschluss des gemeindeeigenen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich beabsichtigt gewesen sein, so ergibt sich ein solcher ausdrücklich nicht aus den Bestimmungen des IFG. Aufgrund dieses Umstandes bleibt die verfassungsrechtliche Einordnung der in Rede stehenden Bestimmung aufgrund ihrer Formulierung im genannten Spannungsfeld zur Ausschlusskompetenz nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG für das Landesverwaltungsgericht Steiermark jedenfalls offen.

Wegen des Fehlens einer derartigen ausdrücklichen Bezugnahme auf den Ausschluss des gemeindeinternen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdefall Bedenken dahingehend, ob durch die Regelung des § 11 IFG, (insbesondere Abs 2 iVm Abs 1 dieser Bestimmung) nicht Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG verletzt wird; dies umso mehr, da die diese Regelung dem Gesetzesverständnis folgend auch Zuständigkeiten im Rahmen des Rechtsschutzes schaffen soll. Wegen des Fehlens einer derartigen ausdrücklichen Bezugnahme auf den Ausschluss des gemeindeinternen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdefall Bedenken dahingehend, ob durch die Regelung des Paragraph 11, IFG, (insbesondere Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, dieser Bestimmung) nicht Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG verletzt wird; dies umso mehr, da die diese Regelung dem Gesetzesverständnis folgend auch Zuständigkeiten im Rahmen des Rechtsschutzes schaffen soll.

Nach Auffassung des antragstellenden Gerichts verstößt die bekämpfte Bestimmung aufgrund ihrer unklaren Formulierung im gegenständlichen Zusammenhang, bezogen auf den gemeindeeigenen Wirkungsbereich, möglicherweise auch gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG. Dies gerade vor dem Hintergrund des Gebotes des Art. 83 Abs 2 B-VG, wonach behördliche Zuständigkeiten nach objektiven Kriterien, klar und eindeutig zu regeln sind. Nach Art. 83 Abs 2 B-VG darf nämlich niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet auch die Gesetzgebung, was bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss (vgl. z.B. VfSlg. 3156/1957, 6675/1972).
Art. 83 Abs 2 B-VG und das in Art. 18 leg. cit. normierte Legalitätsprinzip verpflichten den Gesetzgeber zu einer – auch strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. z.B. VfSlg. 10.311/1984, 12.788/1991, 13.816/1994, 14.843/1997, 15.106/1998, 19.991/2015, 19.970/2015). Bezüglich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG ist auch der Bundesgesetzgeber somit verpflichtet, die Behördenzuständigkeit präzise festzulegen (vgl. VfGH am 12.03.2019, G 190/2018, unter Verweis auf VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008), wobei nach dieser Judikatur, insbesondere bereits aufgrund des Gesetzes, die Frage zu beantworten sein muss, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde zur Vollziehung einer Rechtsvorschrift berufen sind. Gerade im Falle des Rechtsschutzes sind Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen lassen, verfassungsgesetzlich bedenklich (vgl. z.B. auch VSlg. 9937/1984, 18.639/2008 und 20.221/2017). Aus der gewählten Formulierung in § 11 IFG ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wie dargelegt, nicht hinreichend klar, inwieweit das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde in Informationsrechtssachen nach dieser Bestimmung unter „Ausschluss des Instanzenzuges nach Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG“ in zweiter Instanz unmittelbar zuständig sein soll. Die als „Zuständigkeitsnorm“ verankerte Gesetzesbestimmung ist aus Sicht des antragstellenden Gerichts nicht hinreichend klar und eindeutig und daher verfassungsrechtlich bedenklich, sodass neben einem georteten möglichen Verstoß gegen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die genannten Regelungen des § 11 IFG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 18 iVm § 83 Abs 2 B-VG gehegt werden.
Nach Auffassung des antragstellenden Gerichts verstößt die bekämpfte Bestimmung aufgrund ihrer unklaren Formulierung im gegenständlichen Zusammenhang, bezogen auf den gemeindeeigenen Wirkungsbereich, möglicherweise auch gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG. Dies gerade vor dem Hintergrund des Gebotes des Artikel 83, Absatz 2, B-VG, wonach behördliche Zuständigkeiten nach objektiven Kriterien, klar und eindeutig zu regeln sind. Nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG darf nämlich niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet auch die Gesetzgebung, was bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss vergleiche z.B. VfSlg. 3156 aus 1957,, 6675 aus 1972,)., Artikel 83, Absatz 2, B-VG und das in Artikel 18, leg. cit. normierte Legalitätsprinzip verpflichten den Gesetzgeber zu einer – auch strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit vergleiche z.B. VfSlg. 10.311 aus 1984,, 12.788 aus 1991,, 13.816 aus 1994,, 14.843 aus 1997,, 15.106 aus 1998,, 19.991 aus 2015,, 19.970 aus 2015,). Bezüglich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG ist auch der Bundesgesetzgeber somit verpflichtet, die Behördenzuständigkeit präzise festzulegen vergleiche VfGH am 12.03.2019, G 190 aus 2018,, unter Verweis auf VfSlg. 9937 aus 1984,, 10.311 aus 1984,, 13.029 aus 1992,, 13.816 aus 1994,, 16.794 aus 2003,, 17.086 aus 2003,, 18.639 aus 2008,), wobei nach dieser Judikatur, insbesondere bereits aufgrund des Gesetzes, die Frage zu beantworten sein muss, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde zur Vollziehung einer Rechtsvorschrift berufen sind. Gerade im Falle des Rechtsschutzes sind Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen lassen, verfassungsgesetzlich bedenklich vergleiche z.B. auch VSlg. 9937 aus 1984,, 18.639 aus 2008, und 20.221 aus 2017,). Aus der gewählten Formulierung in Paragraph 11, IFG ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wie dargelegt, nicht hinreichend klar, inwieweit das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde in Informationsrechtssachen nach dieser Bestimmung unter „Ausschluss des Instanzenzuges nach Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG“ in zweiter Instanz unmittelbar zuständig sein soll. Die als „Zuständigkeitsnorm“ verankerte Gesetzesbestimmung ist aus Sicht des antragstellenden Gerichts nicht hinreichend klar und eindeutig und daher verfassungsrechtlich bedenklich, sodass neben einem georteten möglichen Verstoß gegen Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die genannten Regelungen des Paragraph 11, IFG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Artikel 18, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, B-VG gehegt werden.

F) Anfechtungsumfang:

Zur Herstellung eines gesetzlichen Zustandes ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark notwendig, § 11 Abs 2 IFG aufzuheben. Zur Herstellung eines gesetzlichen Zustandes ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark notwendig, Paragraph 11, Absatz 2, IFG aufzuheben.

Der Eventualantrag I.2. wird für den Fall der Annahme eines Konnexes zwischen
§ 11 Abs 1 und 2 IFG gestellt, da § 11 Abs 2 leg. cit. aufgrund des Wortlautes „gegen einen solchen Bescheid“ auch im systematischen, nicht trennbaren Zusammenhang mit § 11 Abs 1 IFG stehen könnte.
Der Eventualantrag römisch eins.2. wird für den Fall der Annahme eines Konnexes zwischen , Paragraph 11, Absatz eins und 2 IFG gestellt, da Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. aufgrund des Wortlautes „gegen einen solchen Bescheid“ auch im systematischen, nicht trennbaren Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz eins, IFG stehen könnte.

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgehen, dass auch
§ 11 Abs 3 IFG mit den vorgenannten Regelungen in einem nicht trennbaren Konnex steht und die gesetzlichen Bestimmungen insgesamt eine nicht trennbare Einheit bilden, wird der Eventualantrag I.3. gestellt.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgehen, dass auch , Paragraph 11, Absatz 3, IFG mit den vorgenannten Regelungen in einem nicht trennbaren Konnex steht und die gesetzlichen Bestimmungen insgesamt eine nicht trennbare Einheit bilden, wird der Eventualantrag römisch eins.3. gestellt.

Der Eventualantrag II. wird für den Fall gestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils angefochtenen Form zwischenzeitig außer Kraft treten. Der Eventualantrag römisch zwei. wird für den Fall gestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils angefochtenen Form zwischenzeitig außer Kraft treten.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Anfechtung um eine Folgeanfechtung handelt. Die vorgenannten Bestimmungen wurden mit Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.02.2026 zur GZ: LVwG 90.25-632/2026-1 (LVwG 41.25-434/2026) angefochten. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs wird angeregt die Anfechtungen zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden.

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Gerichtsabteilung 7

(Mag. Schneeberger)

Beilagen:

-
Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 41.7-2488/2026, samt Aktenverzeichnis (1-fach);
-
Akt des Bürgermeisters der Gemeinde A-Ort, GZ: D/3891/2026, samt Aktenverzeichnis (1-fach).

Schlagworte

Normanfechtung, Informationsfreiheit, Instanzenzug, Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, Informationsfreiheitsgesetz, Bundes-Verfassungsgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.901.7.2543.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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