Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.06.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
InformationsfreiheitsG §9 Abs3Rechtssatz
Entgegen seinem Beschwerdevorbringen weist er im Bauplatzverfahren (einem dinglich wirkenden Bauverfahren nach dem BGG) als Grundeigentümer gemäß § 12a Abs 2 BGG eine Parteistellung auf. Die Parteistellung beinhaltet ein gemäß § 17 AVG durchsetzbares Recht auf Akteneinsicht in die bei der Baubehörde aufliegenden Bauplatzakten. Damit greift hier auch die Subsidiaritätsregel des § 16 IFG (vgl. die Gesetzesmaterialen zu § 16 IFG, worin die Akteneinsichtsregelungen ausdrücklich als Beispiel für reaktive Informationszugangsregelungen in anderen Rechtsvorschriften angeführt sind – s. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 Rz 4).Entgegen seinem Beschwerdevorbringen weist er im Bauplatzverfahren (einem dinglich wirkenden Bauverfahren nach dem BGG) als Grundeigentümer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, BGG eine Parteistellung auf. Die Parteistellung beinhaltet ein gemäß Paragraph 17, AVG durchsetzbares Recht auf Akteneinsicht in die bei der Baubehörde aufliegenden Bauplatzakten. Damit greift hier auch die Subsidiaritätsregel des Paragraph 16, IFG vergleiche die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 16, IFG, worin die Akteneinsichtsregelungen ausdrücklich als Beispiel für reaktive Informationszugangsregelungen in anderen Rechtsvorschriften angeführt sind – s. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 16, Rz 4).
Schlagworte
Informationsfreiheitgesetz, Information zu Bauplatzverfahren; Antragsteller hat Parteistellung, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht anwendbar; unverhältnismäßiger Aufwand; nach Präzisierung des Informationsbegehrens teilweise Stattgebung, AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.10.1814.1.5.2026Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026