Entscheidungsdatum
03.05.2026Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide ***, ***, beide vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 19. September 2025, Zl. ***, betreffend Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage („Dorfzentrum“) in ***, zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 74, 75 und 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994Paragraphen 74, 75 und 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
§§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraphen 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Antrag der Gemeinde *** (in der Folge: „Genehmigungswerberin“) vom 26. August 2024, bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: „belangte Behörde“) am 27. August 2024 eingelangt, begehrte diese die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage „Dorfzentrum“ *** und legte entsprechende Projektunterlagen vor.
1.2. Am 4. Dezember 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei der durch den Beschwerdeführer A insbesondere Einwendungen im Zusammenhang mit Lärmemissionen wie folgt eingebracht wurden:
„Zuerst wird eingewendet, dass nur ein mangelhaftes Gutachten vorliegt, weil zur Bemessung der Umgebungslautstärke unrichtige Messpunkte verwendet wurden. Weiters wurde bei den Messungen nicht berücksichtigt die Lärmausbreitung in der Nacht durch Veranstaltungsbesucher, welche in den Pausen sich im Außenbereich aufhalten.
Ferner ist die Belästigung durch Lärm in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr des Folgetages auf Grund des derzeit beigebrachten Gutachtens der Antragstellerin allgemein zu hoch.“
1.3. In der Folge wurde nach Adaptierung des lärmtechnischen Projektes seitens der belangten Behörde ein lärmtechnisches Gutachten (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik D vom 18. Juni 2025) sowie ein humanmedizinisches Gutachten (Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen E vom 29. Juni 2025) eingeholt und den Beschwerdeführern mit Parteiengehör vom 7. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht.
1.4. Mit Schreiben vom 5. August 2025 erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer und führten diese zusammengefasst aus, dass es durch das gegenständliche Projekt zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen würde. Gegenständlich liege eine äußerst ruhige Lärmsituation vor. Die gemäß der NÖ BTV 2014 vorgeschriebenen PKW-Stellplätze seien in der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden; diese Stellplätze würden jedoch einen inneren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt bilden.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2025, Zl. ***, wurde der Genehmigungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen für „die Errichtung und den Betrieb eines ‚Dorfzentrums‘, bestehend aus einem Veranstaltungsbereich, Kaffeehaus und einem Selbstbedienungsladen, auf den Gstk. Nr. ***, ***, *** und *** (werden vereinigt)“ erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lärmsituation wurden betreffend die Bemessung der Umgebungslautstärke, die unrichtige Verwendung von Messpunkten, die Nichtberücksichtigung der nächtlichen Lärmausbreitung, die Belästigung durch Lärm vor allem in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie die geplante Parkplatzsituation und dem daraus entstehenden Lärm als unbegründet abgewiesen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die unzumutbare Lärmbelästigung hinsichtlich des Beherbergungsbetriebes der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen.
2.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2025, Zl. ***, erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
2.2. Begründend wurde in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß den Beschreibungen in den Gutachten der Amtssachverständigen für Bau- und Verkehrstechnik außerhalb des Grundstückes auf öffentlichem Gut PKW-Stellplätze für Veranstaltungen bzw. für das Café zur Verfügung stünden. Es liege gegenständlich eine äußerst ruhige Lärmsituation vor, bei der jede zusätzliche Lärmquelle von den Nachbarn unmittelbar wahrnehmbar sei. Gegenständlich sei ein Projekt mit bis zu 240 Personen als Veranstaltungsteilnehmer eingereicht; alleine die Anwesenheit von diesen 240 Personen zeige, dass die im Schallprojekt angeführten Spitzenpegel deutlich zu hoch liegen würden. Der „planungsrechtliche“ Grundsatz sei nur dann eingehalten, wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifischen Schallimmissionen liege. Bei mehreren Messpunkten liege dieser Schallpegel jedoch nicht 5 dB unter dem Planungswert und bereits im Normalbetrieb bei einigen Messpunkten über dem Planungswert. Im Konzertbetrieb im Beurteilungszeitraum Nacht bis 1:00 Uhr werde kein zulässiger Wert mehr erreicht. Die projektierten Spitzenpegel würden aus dem vereinzelten Zuschlagen der Autotüren sowie durch die Gäste vor dem Café bzw. im Freien resultieren; diese Spitzenpegel würden eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen. Umso mehr gelte dies für die Gäste beim Verlassen des Veranstaltungsbereiches zu den Nachtzeiten. Gemäß der NÖ BTV 2014 seien 24 PKW-Stellplätze vorgeschrieben worden; dies sei im Schallprojekt völlig außer Acht gelassen worden. Diese im Nahebereich der projektgegenständlichen Liegenschaft auf öffentlichem Gut befindlichen Parkplätze würden jedoch einen inneren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt bilden und müssten berücksichtigt werden. Es komme allein aufgrund des Zu- und Abstroms von Menschenmengen zu größeren Lärmemissionen.
3.1. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin vom 16. Februar 2026, Zl. ***) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. April 2026 mit Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes sowie Erörterung der Gutachten aus den Fachgebieten Lärmtechnik und Humanmedizin.
4.1. Projektbeschreibung:
Das verfahrensgegenständliche Projekt sieht die Neuerrichtung eines „Dorfzentrums“ in *** auf den Gstk. Nr. ***, ***, *** und ***, KG *** (geplante Vereinigung auf voraussichtlich Grst. Nr. ***, KG ***; in der Folge: „Projektgrundstück“) vor, bestehend aus einem Café mit 35 Verabreichungsplätzen, einem Selbstbedienungsladen mit einer gleichzeitigen maximalen Personenanzahl von fünf Personen, einem überdachten Hof und einem Veranstaltungssaal mit maximal 200 Personen bei lärmintensivem Betrieb und mit maximal 240 Personen bei Veranstaltungen mit geringer Lärmentwicklung.
4.2. Betriebszeiten:
Als Betriebszeiten sind grundsätzlich entsprechend der lärmtechnischen Projektbeschreibung im Bescheid als „Normalbetrieb“ (Café und Selbstbedienungsladen) von Montag-Sonntag 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr und als „Veranstaltungsbetrieb“ („Konzertbetrieb“ und „Teilnutzung mit Hof“) von Montag-Sonntag 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr (zusätzlich in Summe 18x im Jahr 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) vorgesehen.
Der „Normalbetrieb“ beinhaltet das Café und den Selbstbedienungsladen (ohne Saal).
Der „Veranstaltungsbetrieb“ beinhaltet die Varianten „Konzertbetrieb“ und „Teilnutzung mit Hof“.
Bei der Variante „Konzertbetrieb“ sind max. 200 Personen bei lärmintensivem Betrieb (z.B. Hochzeiten, Faschingsfeiern, Geburtstagsfeiern, Theater, Kabarett, etc.) und max. 240 Personen bei Veranstaltungen mit geringerer Lärmentwicklung mit leiser Hintergrundmusik (z.B. Lesungen, Bankette, Ausstellungen, etc.) im Veranstaltungssaal vorgesehen. In der Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) ist der Betrieb dieser Variante max. 6x pro Jahr vorgesehen.
Bei der Variante „Teilnutzung mit Hof“ werden der östliche Teil des Saales mit knapp 90 m², der überdachte Hof und der Cafégastraum (ohne Dorfladen) als ein gemeinsamer Bereich für maximal 50 Personen betrieben. Der restliche Saal bleibt dabei ungenutzt. In der Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) ist der Betrieb dieser Variante max. 12x pro Jahr vorgesehen.
4.3. Anlieferung:
Die Anlieferung der Waren erfolgt mittels händischer Verladung von Montag-Sonntag mit max. 2 PKW pro Tag zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr im Osten des Gebäudes.
4.4. Stellplätze:
Auf der Nordostseite des Projektgrundstückes sind zwei PKW-Parkplätze vorgesehen, welche ab 22:00 Uhr physisch gesperrt werden. Auf der Westseite des Projektgrundstückes ist ein PKW-Parkplatz für den Betreiber des Cafés vorgesehen.
Gemäß der Projektbeschreibung bzw. den Projektunterlagen werden außerhalb des Projektgrundstückes „auf öffentlichem Gut“ in maximal 150 Meter Entfernung 24 PKW-Stellplätze für den Veranstaltungssaal und 4 PKW-Stellplätze für das Café „vorgesehen“ bzw. „zur Verfügung stehen“. Bei diesen Stellplätzen handelt es sich nicht um ausschließlich für Kunden (also Besucher des Veranstaltungssaales bzw. des Cafés) vorgesehene Parkplätze; grundsätzlich darf jedermann auf diesen Parkplätzen stehen. Diese Stellplätze „auf öffentlichem Gut“ sind bereits bestehende Stellplätze. Die Lärmemissionen dieser außerhalb des Projektgrundstückes gelegenen Stellplätze wurden im lärmtechnischen Projekt vom 10. Juni 2025 nicht berücksichtigt.
4.5. Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer A und B bewohnen die Liegenschaft Gst.-Nr. ***, KG ***, mit der Adresse *** (Liegenschaftseigentümer: A). Diese Liegenschaft liegt nordwestlich des Projektgrundstückes in ca. 15 Metern Entfernung; die beiden Grundstücke sind durch einen Bach und eine Straße getrennt.
4.6. Lärmimmissionen:
Durch die bei den Beschwerdeführern aufgrund der projektierten Betriebsanlage auftretenden Lärmimmissionen kommt es zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer.
5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Projektbeschreibung, zu den Betriebszeiten und zur Anlieferung (Punkte 4.1. bis 4.3.) ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt, insbesondere aus der Bau- und Projektbeschreibung und dem angefochtenen Bescheid. Der festgestellte Sachverhalt konnte zweifelsfrei auf Grund des Akteninhalts getroffen werden und ist unstrittig.
5.2. Die Feststellungen zu den PKW-Stellplätzen auf dem Projektgrundstück ergeben sich aus den Projektunterlagen sowie aus den diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters der Genehmigungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach auf dem Projektgrundstück ursprünglich mehr als drei PKW-Stellplätze geplant worden seien, welche im Laufe des Verfahrens jedoch auf diese drei Stellplätze reduziert worden seien. Auch die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass von drei projektierten PKW-Stellplätzen entsprechend der Beschreibung des lärmtechnischen Amtssachverständigen auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides ausgegangen wird.
Die Feststellungen zu den PKW-Stellplätzen außerhalb des Projektgrundstückes ergeben sich aus den Projektunterlagen (vgl. Projektunterlage „Stellplatznachweis“). Nach den nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung des Vertreters der Genehmigungswerberin handelt es sich bei diesen Stellplätzen um keine „Kundenparkplätze“, sondern um öffentlich zugängliche und für jedermann benützbare Parkplätze, die bereits bestehend sind. Aus den Projektunterlagen ergeben sich keine Hinweise auf gegenteiliges, wie z.B. eine Einschränkung auf die Nutzung der Parkplätze nur für Kunden bzw. Besucher der Betriebsanlage oder die Widmung als „Kundenparkplatz“.Die Feststellungen zu den PKW-Stellplätzen außerhalb des Projektgrundstückes ergeben sich aus den Projektunterlagen vergleiche Projektunterlage „Stellplatznachweis“). Nach den nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung des Vertreters der Genehmigungswerberin handelt es sich bei diesen Stellplätzen um keine „Kundenparkplätze“, sondern um öffentlich zugängliche und für jedermann benützbare Parkplätze, die bereits bestehend sind. Aus den Projektunterlagen ergeben sich keine Hinweise auf gegenteiliges, wie z.B. eine Einschränkung auf die Nutzung der Parkplätze nur für Kunden bzw. Besucher der Betriebsanlage oder die Widmung als „Kundenparkplatz“.
5.3. Die Feststellungen betreffend die Situierung der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt sowie aus der Einsichtnahme in das Grundbuch und in das Programm „IMAP“.
5.4. Zu den Lärmimmissionen:
5.4.1. Die Feststellungen betreffend die Lärmimmissionen gründen auf dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 18. Juni 2025 sowie dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin vom 16. Februar 2026.
5.4.2. Von Parteien kann ein schlüssiges Gutachten nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden. Während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen (der Logik) oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann, kann die Beweiskraft eines schlüssigen Sachverständigengutachtens nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl. Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 77 Rz 45, Stand 1.1.2015, rdb.at, mit Verweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur).5.4.2. Von Parteien kann ein schlüssiges Gutachten nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden. Während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen (der Logik) oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann, kann die Beweiskraft eines schlüssigen Sachverständigengutachtens nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt, entkräftet werden vergleiche Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 77, Rz 45, Stand 1.1.2015, rdb.at, mit Verweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur).
5.4.3. Als wesentliche Beurteilungsgrundlage der Gutachten wurde die Schalltechnische Untersuchung der F GmbH (4. Überarbeitung vom 10. Juni 2025) herangezogen, welche eine detaillierte Betriebsbeschreibung (mit verschiedenen Varianten), eine messtechnische Erfassung der bestehenden Umgebungslärmsituation mit zwei Messpunkten, eine Beschreibung der durch das Vorhaben entstehenden Emissionen, eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen hinsichtlich mehrerer Immissionspunkte, eine Beurteilung dieser Immissionen sowie die Grundlagen für die lärmmedizinische Beurteilung für den Bereich der Wohnnachbarschaft enthält. Die Schalltechnische Untersuchung beinhaltet sämtliche das Projekt betreffende Emissionen, welche sich aufgrund der diversen geplanten Abläufe ergeben (vgl. insbesondere Pkt. 6 der Schalltechnischen Untersuchung der F GmbH), also insbesondere Parkplätze, haustechnische Emittenten sowie Gästelärm. Mögliche Emissionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Parkplätzen außerhalb des Projektgrundstückes waren nicht zu berücksichtigen (siehe dazu unten Pkt. 7.).5.4.3. Als wesentliche Beurteilungsgrundlage der Gutachten wurde die Schalltechnische Untersuchung der F GmbH (4. Überarbeitung vom 10. Juni 2025) herangezogen, welche eine detaillierte Betriebsbeschreibung (mit verschiedenen Varianten), eine messtechnische Erfassung der bestehenden Umgebungslärmsituation mit zwei Messpunkten, eine Beschreibung der durch das Vorhaben entstehenden Emissionen, eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen hinsichtlich mehrerer Immissionspunkte, eine Beurteilung dieser Immissionen sowie die Grundlagen für die lärmmedizinische Beurteilung für den Bereich der Wohnnachbarschaft enthält. Die Schalltechnische Untersuchung beinhaltet sämtliche das Projekt betreffende Emissionen, welche sich aufgrund der diversen geplanten Abläufe ergeben vergleiche insbesondere Pkt. 6 der Schalltechnischen Untersuchung der F GmbH), also insbesondere Parkplätze, haustechnische Emittenten sowie Gästelärm. Mögliche Emissionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Parkplätzen außerhalb des Projektgrundstückes waren nicht zu berücksichtigen (siehe dazu unten Pkt. 7.).
5.4.4. Hinsichtlich der Immissionspunkte, die die Beschwerdeführer betreffen (IP 2 und 3 sowie IP B), hat der Amtssachverständige für Lärmtechnik in seinem Gutachten ausgeführt, dass grundsätzlich der Planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, eingehalten wird, ausgenommen bei den Immissionspunkten IP 3 in der „Variante 3 - Konzertbetrieb“ (Abend und Nachtzeit) sowie IP 2 und IP B in der „Variante 3 - Konzertbetrieb“ (lediglich jeweils zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr). Nach dem Gutachten stellt der Planungstechnische Grundsatz ein Irrelevanzkriterium bezüglich des Kriteriums der unzumutbaren Lärmbelästigung dar. Im Gutachten setzt sich der Amtssachverständige für Lärmtechnik nachvollziehbar mit jenen Immissionspunkten auseinander, bei denen der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird. Es wird bei jeder betroffenen Variante die Anhebung der Schallimmissionen dargestellt und es erfolgt eine Auseinandersetzung mit den projektierten Spitzenpegeln. Weiters führt der Amtssachverständige für Lärmtechnik in seinem Gutachten aus, dass die projektierten konstanten Geräusche unterhalb der geringsten gemessenen ortsüblichen Basispegel zu liegen kommen.
5.4.5. Die Beschwerdeführer brachten in der mündlichen Verhandlung insbesondere vor, dass in den bisherigen Lärmgutachten nicht der aktuelle technische Stand von Kraftfahrzeugen mitberücksichtigt worden sei. Ein großer Teil der Fahrzeuge, insbesondere Elektrofahrzeuge, hätten einen akustischen Warnton beim Rückwärtsfahren, dies sei beim Ausparken zu berücksichtigen.
Der Amtssachverständige für Lärmtechnik hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, warum in der Schalltechnischen Untersuchung bzw. im lärmtechnischen Gutachten nicht zwischen Fahrzeugen mit einer elektronischen akustischen Warneinrichtungen (z.B. bei Elektrofahrzeugen) und Fahrzeugen ohne solche Systeme unterschieden wird:
Die Ermittlung der Emissionen für die PKW sei auf Basis der Bayerischen Parkplatzlärmstudie und auf Basis von CNOSSOS-EU erfolgt; diese beiden Werke würden eine geeignete Grundlage für die Beurteilung von repräsentativen Schallemissionen von Emissionen ausgehend von PKW, Parkplätzen oder Fahrbewegungen bilden und seien gängiges Mittel für die Emissionsermittlung. Diese beiden Grundlagen würden als Stand der Technik angesehen. In derartigen Untersuchungen sei naturgemäß eine Schwankungsbreite enthalten, so gebe es immer lautere und leisere Fahrzeuge, welche in den Erhebungen zu diesen Richtlinien Niederschlag finden würden. So seien beispielsweise in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie die Emissionen auf Basis unterschiedlichster Parkplätze in unterschiedlichsten Gebieten, z.B. ländliches oder städtisches Gebiet, messtechnisch erhoben worden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer war nicht geeignet, diese nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik in Zweifel zu ziehen; insbesondere konnten die schlüssigen Ausführungen nicht durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden. Überdies ist in diesem Zusammenhang auf Anhang VIII Abschnitt III Punkt 3. der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 der Kommission vom 7. März 2019 zu verweisen, wonach der Geräuschpegel von Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen den ungefähren Geräuschpegel eines Fahrzeugs, das mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist und unter den gleichen Bedingungen betrieben wird, nicht überschreiten darf.Das Vorbringen der Beschwerdeführer war nicht geeignet, diese nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik in Zweifel zu ziehen; insbesondere konnten die schlüssigen Ausführungen nicht durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden. Überdies ist in diesem Zusammenhang auf Anhang römisch acht Abschnitt römisch drei Punkt 3. der Verordnung (EU) Nr. 540 aus 2014, des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 der Kommission vom 7. März 2019 zu verweisen, wonach der Geräuschpegel von Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen den ungefähren Geräuschpegel eines Fahrzeugs, das mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist und unter den gleichen Bedingungen betrieben wird, nicht überschreiten darf.
5.4.6. Vom Amtssachverständigen für Humanmedizin wurde nachvollziehbar dargelegt, dass durch die mit diesem Projekt entstehenden Lärmimmissionen keine Gesundheitsgefährdung (vgl. Befund und Gutachten S. 22) oder erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn verbunden ist. Insbesondere wird vom Amtssachverständigen für Humanmedizin nachvollziehbar ausgeführt, dass – dort wo der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wird – davon auszugehen ist, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehende Veränderung führen wird und eine erhebliche Belästigung der Beschwerdeführer daher nicht zu erwarten ist. Weiters wird nachvollziehbar ausgeführt, dass – auch bei den mit der Liegenschaft der Beschwerdeführer korrespondierenden Immissionspunkten und Szenarien, an denen der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird – aus den vorgelegten Unterlagen eine erhebliche Belästigung ausgehend vom gegenständlichen Projekt durch Lärm für einen gesunden und normal empfindenden Erwachsenen, sowie ein ebensolches Kind, welche insbesondere eine neutrale Einstellung einer Schallquelle gegenüber haben, nicht abgeleitet werden kann. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Humanmedizin stehen sohin auch im Einklang mit dem im behördlichen Verfahren eingeholten humanmedizinischen Gutachten.5.4.6. Vom Amtssachverständigen für Humanmedizin wurde nachvollziehbar dargelegt, dass durch die mit diesem Projekt entstehenden Lärmimmissionen keine Gesundheitsgefährdung vergleiche Befund und Gutachten S. 22) oder erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn verbunden ist. Insbesondere wird vom Amtssachverständigen für Humanmedizin nachvollziehbar ausgeführt, dass – dort wo der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wird – davon auszugehen ist, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehende Veränderung führen wird und eine erhebliche Belästigung der Beschwerdeführer daher nicht zu erwarten ist. Weiters wird nachvollziehbar ausgeführt, dass – auch bei den mit der Liegenschaft der Beschwerdeführer korrespondierenden Immissionspunkten und Szenarien, an denen der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird – aus den vorgelegten Unterlagen eine erhebliche Belästigung ausgehend vom gegenständlichen Projekt durch Lärm für einen gesunden und normal empfindenden Erwachsenen, sowie ein ebensolches Kind, welche insbesondere eine neutrale Einstellung einer Schallquelle gegenüber haben, nicht abgeleitet werden kann. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Humanmedizin stehen sohin auch im Einklang mit dem im behördlichen Verfahren eingeholten humanmedizinischen Gutachten.
5.4.7. Soweit die Beschwerdeführer (allenfalls) eine Rüge gegen die Wahl der Messpunkte erheben, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl eines solchen Messpunktes in den fachlichen Verantwortungsbereich des entsprechenden Sachverständigen fällt. Wenn die vom Sachverständigen getroffene Wahl nicht schon nach den Gesetzen der Logik oder nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut als unschlüssig bewertet werden kann, kann die Richtigkeit dieser Wahl nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden (vgl. VwGH 02.06.1999, 99/04/0022; 20.07.2020, Ra 2020/04/0078). Im vorliegenden Fall war die Wahl der Messpunkte aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden und wurde dies auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.5.4.7. Soweit die Beschwerdeführer (allenfalls) eine Rüge gegen die Wahl der Messpunkte erheben, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl eines solchen Messpunktes in den fachlichen Verantwortungsbereich des entsprechenden Sachverständigen fällt. Wenn die vom Sachverständigen getroffene Wahl nicht schon nach den Gesetzen der Logik oder nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut als unschlüssig bewertet werden kann, kann die Richtigkeit dieser Wahl nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden vergleiche VwGH 02.06.1999, 99/04/0022; 20.07.2020, Ra 2020/04/0078). Im vorliegenden Fall war die Wahl der Messpunkte aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden und wurde dies auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
5.4.8. Die Feststellung, dass es bei den Beschwerdeführern aufgrund der projektierten Betriebsanlage auftretenden Lärmimmissionen zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer kommt, ergibt sich daher aus den oben angeführten vollständigen, widerspruchsfreien, schlüssigen und den Denkgesetzen sowie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden Gutachten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 62, Stand 1.9.2025, rdb.at).5.4.8. Die Feststellung, dass es bei den Beschwerdeführern aufgrund der projektierten Betriebsanlage auftretenden Lärmimmissionen zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer kommt, ergibt sich daher aus den oben angeführten vollständigen, widerspruchsfreien, schlüssigen und den Denkgesetzen sowie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden Gutachten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 62, Stand 1.9.2025, rdb.at).
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2025, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025,, lauten wie folgt:
„8. Betriebsanlagen[…]
7.1. Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.7.1. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
7.2. Ein Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Diese sind auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht haben allein vom beantragten Projekt und der Projektunterlagen auszugehen. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (vgl. VwGH 25.10.2011, 2009/04/0292).7.2. Ein Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Diese sind auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht haben allein vom beantragten Projekt und der Projektunterlagen auszugehen. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen vergleiche VwGH 25.10.2011, 2009/04/0292).
7.3. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099).7.3. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099).
Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2016/06/0116, mwN).Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 27.03.2018, Ra 2016/06/0116, mwN).
7.4. Aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerden war somit eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Beschwerdeführer durch die von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmemissionen beeinträchtigt werden. Entsprechend den Feststellungen und den eingeholten Gutachten kommt es insbesondere an jenen Immissionspunkten, an denen der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wird bzw. es zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung kommt, zu keiner Gesundheitsgefährdung bzw. zu keiner unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer (vgl. dazu VwGH 27.01.2020, Ra 2019/04/0005). Überdies ergibt sich entsprechend der sachverständigen Ausführungen aus den Feststellungen, dass es auch bei jenen Immissionspunkten, an denen der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird, zu keiner Gesundheitsgefährdung bzw. zu keiner unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer kommt. Aus den Feststellungen ergibt sich daher, dass aufgrund der Lärmemissionen der Betriebsanlage weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer zu erwarten ist, weshalb bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 74 und 77 GewO 1994 vorliegen.7.4. Aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerden war somit eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Beschwerdeführer durch die von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmemissionen beeinträchtigt werden. Entsprechend den Feststellungen und den eingeholten Gutachten kommt es insbesondere an jenen Immissionspunkten, an denen der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wird bzw. es zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung kommt, zu keiner Gesundheitsgefährdung bzw. zu keiner unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer vergleiche dazu VwGH 27.01.2020, Ra 2019/04/0005). Überdies ergibt sich entsprechend der sachverständigen Ausführungen aus den Feststellungen, dass es auch bei jenen Immissionspunkten, an denen der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird, zu keiner Gesundheitsgefährdung bzw. zu keiner unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer kommt. Aus den Feststellungen ergibt sich daher, dass aufgrund der Lärmemissionen der Betriebsanlage weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer zu erwarten ist, weshalb bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die Genehmigungsvoraussetzungen der Paragraphen 74 und 77 GewO 1994 vorliegen.
7.5. Zur Nichtberücksichtigung der außerhalb des Projektgrundstückes gelegenen Stellplätze:
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass auch die Lärmemissionen jener Stellplätze für PKW mitberücksichtigt hätten werden müssen, welche außerhalb des Betriebsgrundstückes auf öffentlichem Gut gelegen sind.
Nach den Feststellungen sind auf dem Projektgrundstück drei Stellplätze für PKW (ein Stellplatz im westlichen Bereich, zwei Stellplätze im nordöstlichen Bereich) projektiert, welche bei der Beurteilung der Lärmemissionen berücksichtigt wurden. Nach den Feststellungen stehen weiters außerhalb des Projektgrundstückes auf öffentlichem Gut in maximal 150 Meter Entfernung 24 PKW-Stellplätze für den Veranstaltungssaal und 4 PKW-Stellplätze für das Café zur Verfügung.
Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Parkplatz herrührenden, insbesondere durch das Zu- und Abfahren der Kunden verursachten und auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkenden Lärmemissionen der in Rede stehenden Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist allein entscheidend, dass dieser Parkplatz – unabhängig von seiner Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 – einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet (vgl. VwGH 27.01.1999, 98/04/0115). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung ausgesprochen, dass durch Kunden verursachte Lärmemissionen außer Betracht zu bleiben haben, die von einem öffentlichen Parkplatz (der also nicht Teil der Betriebsanlage ist) und von den Zugangswegen zur Betriebsanlage ausgehen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/04/0137). Die Frage der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Straßengrund sowie die Qualifikation eines Parkplatzes als Straße mit öffentlichem Verkehr ist für die Frage der Einheit der Betriebsanlage nicht ausschlaggebend. Für die Frage der Zurechnung entscheidend ist vielmehr der Umstand, ob der Betriebsinhaber die Parkplatzfläche ausschließlich für Kunden gewidmet hat (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Komm zur GewO 1994, 4. Aufl., § 74, Rz 10). In einer weiteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach der Neufassung des § 74 Abs. 3 GewO 1973 durch die Gewerberechtsnovelle 1988 das Verhalten der Kunden außerhalb der Betriebsanlage, selbst in deren unmittelbarer Nähe, nicht mehr der Betriebsanlage zuzurechnen ist (vgl. VwGH 09.09.1998, 98/04/0090: Nichtberücksichtigung des Verhaltens der Gäste auf dem öffentlichen Parkplatz vor der Betriebsanlage).Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Parkplatz herrührenden, insbesondere durch das Zu- und Abfahren der Kunden verursachten und auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkenden Lärmemissionen der in Rede stehenden Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist allein entscheidend, dass dieser Parkplatz – unabhängig von seiner Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 – einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet vergleiche VwGH 27.01.1999, 98/04/0115). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung ausgesprochen, dass durch Kunden verursachte Lärmemissionen außer Betracht zu bleiben haben, die von einem öffentlichen Parkplatz (der also nicht Teil der Betriebsanlage ist) und von den Zugangswegen zur Betriebsanlage ausgehen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/04/0137). Die Frage der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Straßengrund sowie die Qualifikation eines Parkplatzes als Straße mit öffentlichem Verkehr ist für die Frage der Einheit der Betriebsanlage nicht ausschlaggebend. Für die Frage der Zurechnung entscheidend ist vielmehr der Umstand, ob der Betriebsinhaber die Parkplatzfläche ausschließlich für Kunden gewidmet hat vergleiche Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Komm zur GewO 1994, 4. Aufl., Paragraph 74,, Rz 10). In einer weiteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach der Neufassung des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1973 durch die Gewerberechtsnovelle 1988 das Verhalten der Kunden außerhalb der Betriebsanlage, selbst in deren unmittelbarer Nähe, nicht mehr der Betriebsanlage zuzurechnen ist vergleiche VwGH 09.09.1998, 98/04/0090: Nichtberücksichtigung des Verhaltens der Gäste auf dem öffentlichen Parkplatz vor der Betriebsanlage).
Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Im vorliegenden Fall sind die außerhalb des Projektgrundstückes gelegenen Stellplätze nicht ausschließlich für Kunden (also Besucher des Veranstaltungssaales bzw. des Cafés) vorgesehen und gewidmet. Auf diesen Stellplätzen darf daher jedermann stehen und handelt es sich bei den Stellplätzen bereits um bestehende – öffentliche – Stellplätze. Diese Stellplätze sind nach den Einreichunterlagen auch nicht als Teil der Betriebsanlage projektiert. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich im gegenständlichen Fall bei den außerhalb des Projektgrundstückes gelegenen Stellplätzen entsprechend der oben dargestellten ähnlichen Sachverhalte in den höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht um einen Teil der projektierten Betriebsanlage. Der „Stellplatznachweis“ in den Projektunterlagen dient offensichtlich ausschließlich dazu, den Bestimmungen der NÖ BO 2014 bzw. der NÖ BTV 2014 betreffend die Festlegung der erforderlichen Anzahl an Pflichtstellplätzen im baubehördlichen Verfahren gerecht zu werden. Festgehalten wird, dass Gegenstand des vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht die Beurteilung ist, ob die Bestimmungen der NÖ BO 2014 bzw. der NÖ BTV 2014 betreffend die Festlegung der erforderlichen Anzahl an Pflichtstellplätzen eingehalten wurden.
Damit sind jene Emissionen, die allenfalls aus den außerhalb gelegenen Stellplätzen herrühren, außerhalb der gewerblichen Betriebsanlage gelegen und kommen für eine Zurechnung zur Betriebsanlage entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur nicht in Betracht. Nunmehr – sohin nach der Neufassung des § 74 Abs. 3 GewO – bietet § 113 Abs. 5 GewO 1994 die Handhabe, durch Einzelmaßnahmen hinsichtlich der Sperrstunde eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage zu vermeiden; eine ungebührliche Lärmerregung von Gästen ist verwaltungsstrafbehördlich zu ahnden (vgl. dazu Paliege-Barfuß, Betriebsanlage und Genehmigungspflicht, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage5 [2025] Rz 163).Damit sind jene Emissionen, die allenfalls aus den außerhalb gelegenen Stellplätzen herrühren, außerhalb der gewerblichen Betriebsanlage gelegen und kommen für eine Zurechnung zur Betriebsanlage entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur nicht in Betracht. Nunmehr – sohin nach der Neufassung des Paragraph 74, Absatz 3, GewO – bietet Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 die Handhabe, durch Einzelmaßnahmen hinsichtlich der Sperrstunde eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage zu vermeiden; eine ungebührliche Lärmerregung von Gästen ist verwaltungsstrafbehördlich zu ahnden vergleiche dazu Paliege-Barfuß, Betriebsanlage und Genehmigungspflicht, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage5 [2025] Rz 163).
Im vorliegenden Fall ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn allfällige Lärmemissionen, welche aus außerhalb des Projektgrundstückes gelegenen öffentlichen Parkplätzen herrühren, in der Beurteilung nicht berücksichtigt wurden.
7.6. Zusammengefasst folgt das erkennende Gericht der Beurteilung der belangten Behörde, wonach bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte erwartet werden kann, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer den Gutachten der jeweiligen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. z.B. VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005; 14.09.2005, 2004/04/0131). Die Beschwerden waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.7.6. Zusammengefasst folgt das erkennende Gericht der Beurteilung der belangten Behörde, wonach bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte erwartet werden kann, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer den Gutachten der jeweiligen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind vergleiche z.B. VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005; 14.09.2005, 2004/04/0131). Die Beschwerden waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
7.7. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin B rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, zumal erstmals mit Schriftsatz vom 5. August 2025 seitens der Beschwerdeführerin Einwendungen hinsichtlich der Lärmemissionen erhoben wurde – in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2024 wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.
7.8. Aufgrund der in der Projektbeschreibung bestehenden Diskrepanz zwischen den Ausführungen in der bautechnischen bzw. verkehrstechnischen Projektbeschreibung und der lärmtechnischen Projektbeschreibung hinsichtlich der Anzahl der PKW-Stellplätze auf dem Projektgrundstück war die Projektbeschreibung dahingehend spruchgemäß richtigzustellen. Sowohl der Vertreter der Genehmigungswerberin als auch die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass von einem Betreiberparkplatz im westlichen Bereich und von zwei Kundenstellplätzen (bis 22:00 Uhr) im nordöstlichen Bereich des Projektgrundstückes – entsprechend der Darstellung in den Projektunterlagen – auszugehen ist.
7.9. Beweisanträge
Aufgrund der obigen Ausführungen, wonach die Beurteilung der Lärmemissionen auf Parkplätzen aufgrund der angeführten technischen Grundlagen erfolgte (wovon Fahrzeuge mit unterschiedlichem Lärmniveau erfasst sind) sowie die außerhalb des Projektgrundstückes gelegenen Stellplätze in lärmtechnischer Hinsicht nicht zu berücksichtigen waren, war von einer Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung bzw. von einer (weiteren) Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens abzusehen.
Von dem von den Beschwerdeführern beantragten Lokalaugenschein konnte ebenfalls abgesehen werden, zumal die gegenständliche Situation auf dem dem Projektgrundstück gegenüberliegenden Grundstück sowie ein in der Vergangenheit bestehendes Gasthaus für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist.
7.10. Zu den Kosten:
Gemäß § 77 Abs. 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. VwGH 26.06.1990, 89/05/0004; VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027).Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen vergleiche VwGH 26.06.1990, 89/05/0004; VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Amtssachverständige für Humanmedizin G Erhebungen vor Ort und somit eine Amtshandlung außerhalb des Amtes durchgeführt. Die Kosten verursachende Amtshandlung war im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich (vgl. VwGH 22.04.2004, 2004/07/0042), da diese Amtshandlung zur Erstellung eines Gutachtens notwendig war.Im gegenständlichen Verfahren hat der Amtssachverständige für Humanmedizin G Erhebungen vor Ort und somit eine Amtshandlung außerhalb des Amtes durchgeführt. Die Kosten verursachende Amtshandlung war im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich vergleiche VwGH 22.04.2004, 2004/07/0042), da diese Amtshandlung zur Erstellung eines Gutachtens notwendig war.
Nach § 77 Abs. 1 AVG iVm § 76 AVG hat jene Partei für die Kommissionsgebühren aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung und beträgt 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan. Somit ergibt sich für den vom Amtssachverständigen für Humanmedizin durchgeführten Ortsaugenschein eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 27,60 Euro.Nach Paragraph 77, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG hat jene Partei für die Kommissionsgebühren aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung und beträgt 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan. Somit ergibt sich für den vom Amtssachverständigen für Humanmedizin durchgeführten Ortsaugenschein eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 27,60 Euro.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig z.B. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein z.B. VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die beschwerdeführenden Nachbarn. Die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen stellen zudem keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig z.B. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind vergleiche zu diesem Erfordernis allgemein z.B. VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die beschwerdeführenden Nachbarn. Die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen stellen zudem keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Immissionen; Lärm; Parkplatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1267.001.2025Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026