Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2Rechtssatz
Der Frage, ob es sich bei einem Vertrag um eine Information von allgemeinem Interesse gemäß § 2 Abs 2 IFG handelt, kommt in antragsbezogenen Verfahren nach dem IFG keine Bedeutung zu. Diese Einstufung ist lediglich für die Frage der proaktiven Informationspflicht gemäß § 4 IFG von Bedeutung.Der Frage, ob es sich bei einem Vertrag um eine Information von allgemeinem Interesse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, IFG handelt, kommt in antragsbezogenen Verfahren nach dem IFG keine Bedeutung zu. Diese Einstufung ist lediglich für die Frage der proaktiven Informationspflicht gemäß Paragraph 4, IFG von Bedeutung.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Verfahrensrecht; Mängelbehebungsauftrag; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.830.001.2026Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026