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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
VerfGG §15 Abs2; bei mißverständlicher Umschreibung von Gegenstand und Umfang der Anfechtung keine selbständige Festlegung dieser Beschwerdeessentiale durch den VfGH; kein bestimmtes Begehren - inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel; Unzulässigkeit der BeschwerdeSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht den strengen Formerfordernissen des §15 Abs2 VerfGG 1953 genügt, wie folgende Erwägungen zeigen:
Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/1984, 10665/1985, 10766/1986; VfGH 5.10.1987 B457/87).
2. Der vorliegenden Beschwerde (nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG) haftet ein derartiger Inhaltsmangel an:
In der Beschwerdeschrift (S 6f) wird zwar die Feststellung beantragt, daß der Bf. "durch das Verhalten der belangten Behörde" in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei (ohne die gerügten Verwaltungsakte in welcher Weise immer inhaltlich und zeitlich zu konkretisieren). In diesem abschließenden Antrag ist jedoch keine (bei einer Beschwerde nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG an die Stelle der Angabe des mit Beschwerde nach Art144 Abs1 Satz 1 B-VG bekämpften Bescheides tretende) klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln zu ersehen, das den Bf. in Grundrechten verletzt haben soll.
Gegenstand und Umfang der Anfechtung sind dort also weder ausreichend deutlich und bestimmt angegeben noch unmißverständlich umschrieben; sie könnten nur aus der in der Beschwerdeschrift enthaltenen umfangreichen Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden, doch ist der VfGH zur selbständigen Festlegung dieser Beschwerdeessentiale (nach den mutmaßlichen Vorstellungen des Bf. (vgl. dazu: VfGH 5.10.1987 B457/87, s. auch VfGH 3.12.1986 G132/86)) nicht berufen. Die aufgezeigte, dem Antrag anhaftende Undeutlichkeit gewinnt an Gewicht, wenn bedacht wird, daß der Bf. in seiner Sachverhaltsdarstellung auch eine Art8 StGG zuwiderlaufende Festnahme erwähnt, im Schlußantrag aber nur die (sich (laut Sachverhaltsschilderung) eher bloß auf erkennungsdienstliche Vorgänge und unwürdige Behandlung beziehenden) Art7 Abs1 B-VG, 90 Abs2 B-VG und 3 EMRK, nicht hingegen Art8 StGG nennt. Gegenstand und Umfang der Anfechtung sind dort also weder ausreichend deutlich und bestimmt angegeben noch unmißverständlich umschrieben; sie könnten nur aus der in der Beschwerdeschrift enthaltenen umfangreichen Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden, doch ist der VfGH zur selbständigen Festlegung dieser Beschwerdeessentiale (nach den mutmaßlichen Vorstellungen des Bf. vergleiche dazu: VfGH 5.10.1987 B457/87, s. auch VfGH 3.12.1986 G132/86)) nicht berufen. Die aufgezeigte, dem Antrag anhaftende Undeutlichkeit gewinnt an Gewicht, wenn bedacht wird, daß der Bf. in seiner Sachverhaltsdarstellung auch eine Art8 StGG zuwiderlaufende Festnahme erwähnt, im Schlußantrag aber nur die (sich (laut Sachverhaltsschilderung) eher bloß auf erkennungsdienstliche Vorgänge und unwürdige Behandlung beziehenden) Art7 Abs1 B-VG, 90 Abs2 B-VG und 3 EMRK, nicht hingegen Art8 StGG nennt.
Demgemäß mußte die Beschwerde - angesichts der einleitend ausgebreiteten Rechtslage - als unzulässig zurückgewiesen werden.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1621.1988Dokumentnummer
JFT_10118872_88B01621_00