Entscheidungsdatum
29.06.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Maßnahmenbeschwerde der A, in ***, betreffend mehrere behördliche Handlungen am 12.05.2026 und am 18.05.2026 (belangte Behörde: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***), folgenden
BESCHLUSS:
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 6 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Begründung:
Mit Schreiben vom 18.05.2026 brachte A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine –ausdrücklich also solche bezeichnete – Maßnahmenbeschwerde ein.
Darin bringt sie wörtlich Folgendes vor:
„Beschwerdeführer / Klagende Partei
A
***, ***
Beklagte Partei:
Stadtgemeinde ***
***, ***
vertreten durch die Bürgermeisterin Fr. B
1.) Maßnahmenbeschwerde wegen:
Wiederholte Verweigerung Art 15, 16, DSGVO, §§ 16,17 AVG, §§ 7, 11 ff IFG, Art. 20 Abs 4 B-VG, sowie nicht Aushändigung Schriftstück zu Gz: ***, durch Leiter des Bürgerservice ***, Hr. C sowie zwei im dienst befindliche Mitarbeiterinnen des Bürgerservice ***, während der Amtsstunden und in den Amtsräumen des Bürgerservice *** am 12.05.2026 zu Gz. *** der Gde *** unter grundloser und arglistiger Androhung der Stadtpolizei. Wiederholte Verweigerung Artikel 15, 16,, DSGVO, Paragraphen 16,,17 AVG, Paragraphen 7, 11, ff IFG, Artikel 20, Absatz 4, B-VG, sowie nicht Aushändigung Schriftstück zu Gz: ***, durch Leiter des Bürgerservice ***, Hr. C sowie zwei im dienst befindliche Mitarbeiterinnen des Bürgerservice ***, während der Amtsstunden und in den Amtsräumen des Bürgerservice *** am 12.05.2026 zu Gz. *** der Gde *** unter grundloser und arglistiger Androhung der Stadtpolizei.
Offensichltiche Benachteiligung / Diskriminierung gem. Art. 14 EMRK der Fam. A möglicherweise Aufgrund der ausländischen deutschen Staatsbürgerschaft der Klägerin, sowie Kinder.Offensichltiche Benachteiligung / Diskriminierung gem. Artikel 14, EMRK der Fam. A möglicherweise Aufgrund der ausländischen deutschen Staatsbürgerschaft der Klägerin, sowie Kinder.
Sowie nicht Aufnahme einer Auskunftssperre bei Vorliegen einer Gefährdungslage durch Morddrohungen mit vorgelegten Anzeigenaufnahme sowie Betretungs & Annäherungsverbot von 4 Wochen und 100 Meter an die einzelnen Mitglieder der Fam. A des Gefährders Hr. D. Zuzüglich bereits eine Einstweilige Verfügung im Gewaltschutz durch das BG *** anhängig ist mit einem Betretungs und Annäherungsverbot für den Gefährder Hr. D für 100 Meter sowie einer Dauer von 12 Monaten.
[…]“
Im Mittelteil des Schreibens wird nach einem „Vorwort“ ausführlich der Ablauf eines Termins am 12.05.2026 und am 18.05.2026 im Rathaus der Stadtgemeinde *** (unter der Überschrift „aktueller Sachverhalt“) geschildert. Sodann werden in dem Schreiben folgende Anträge gestellt:
„ […] 3.) Antrag
Es wird beantragt der Beklagten auf zu erlegen, dass die Familie A zukünftig weder benachteiligt / diskriminierend, benachteiligt, einschüchternd, provozierend, despektierlich, grundlos mit der Polizei drohend, benachteiligt oder rechtswidrig beamtshandelt wird. Vielmehr gem. AVG und herrschenden Recht und Gesetz beamthandelt werden.
Es wird beantragt, gegen die Beklagte eine Verwaltungsstrafe im empfindlichen Ausmaß aus Generalpräventiven Maßnahmen im Ermessen des Gerichtes zu verhängen.
4.) Zuwiderhandlung
Es wird Beantragt bei zuwiderhandeln der Beklagten, gegen diese eine Verwaltungsstrafe im empfindlichen Ausmaß mindestens in sich bei jeder Zuwiderhandlung verdoppelnder Höhe zu
verhängen.
5.) Antrag auf Veröffentlichung des Beschlusses
Aufgrund der Tatsache, dass Beschwerte Amtshandlungen offensichtlich systematisch und gezielt vor Dritten Anwesenden Imageschädigend zum Nachteil der A / E geführt werden, wird aus Generalpräventiven Gründen beantragt, der Beklagten auf zu erlegen, den Beschluss wie folgt zu veröffentlichen:
• ***: *** – Unsere Stadt
*** und zwar in der Chronik als Post on Top mit vier Wochen als „Beitrag fixiert“
• in der nächsten Ausgabe des Amtsblatt der Stadt ***
• in der *** Zeitung Im Format von mindestens A5
• Als öffentlichen Aushang der Stadtgemeinde *** von mindestens vier Wochen
6.) Verfahrenskosten
Die Klage Antragskosten wurden von der Klägerin per Konto überwiesen. Die Kosten des Verfahren sind der Beklagten auf zu erlegen.
7.) Richterlichen Hinweis
Sollte das Gericht die Gesprächsaufzeichnung benötigen, so wird um richterlichen gebeten. Für die Namhaftmachung von Zeugen wird ebenfalls um richterlichen Hinweis in Form Verbesserungsauftrag durch das Gericht ersucht.
8.) Einbringung der Beschwerde
Vorab wird die Beschwerde elektronisch per Mail von *** an *** übermittelt. Parallel wird der Antrag mit Originalunterschrift per Post an die Außenstelle Wiener Neustadt übermittelt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 41/2026, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026,, lauten:
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist[…]
[…]
[…]
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 82/2025, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2025,, lauten:
„AkteneinsichtDie maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, idF. BGBl. I Nr. 52/2025 lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, lauten:
„Informationsbegehren; anzuwendendes Recht[…]
5.1. In Punkt 1.) ihres Schreibens erhebt die Beschwerdeführerin ausdrücklich Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf die
„Wiederholte Verweigerung Art 15, 16, DSGVO, §§ 16,17 AVG, §§ 7, 11 ff IFG, Art. 20 Abs 4 B-VG, sowie nicht Aushändigung Schriftstück zu Gz: ***, durch Leiter des Bürgerservice ***, Hr. C sowie zwei im dienst befindliche Mitarbeiterinnen des Bürgerservice ***, während der Amtsstunden und in den Amtsräumen des Bürgerservice *** am 12.05.2026 zu Gz. *** der Gde *** unter grundloser und arglistiger Androhung der Stadtpolizei. Offensichltiche Benachteiligung / Diskriminierung gem. Art. 14 EMRK der Fam. A möglicherweise Aufgrund der ausländischen deutschen Staatsbürgerschaft der Klägerin, sowie Kinder.„Wiederholte Verweigerung Artikel 15, 16,, DSGVO, Paragraphen 16,,17 AVG, Paragraphen 7, 11, ff IFG, Artikel 20, Absatz 4, B-VG, sowie nicht Aushändigung Schriftstück zu Gz: ***, durch Leiter des Bürgerservice ***, Hr. C sowie zwei im dienst befindliche Mitarbeiterinnen des Bürgerservice ***, während der Amtsstunden und in den Amtsräumen des Bürgerservice *** am 12.05.2026 zu Gz. *** der Gde *** unter grundloser und arglistiger Androhung der Stadtpolizei. Offensichltiche Benachteiligung / Diskriminierung gem. Artikel 14, EMRK der Fam. A möglicherweise Aufgrund der ausländischen deutschen Staatsbürgerschaft der Klägerin, sowie Kinder.
Sowie nicht Aufnahme einer Auskunftssperre bei Vorliegen einer Gefährdungslage durch Morddrohungen mit vorgelegten Anzeigenaufnahme sowie Betretungs & Annäherungsverbot von 4 Wochen und 100 Meter an die einzelnen Mitglieder der Fam. A des Gefährders Hr. D. Zuzüglich bereits eine Einstweilige Verfügung im Gewaltschutz durch das BG *** anhängig ist mit einem Betretungs und Annäherungsverbot für den Gefährder Hr. D für 100 Meter sowie einer Dauer von 12 Monaten.“ [sic]
5.2. Zu dem auf die Artikel 15 und 16 der DSGVO gestützten Vorbringen wegen einer „wiederholten Verweigerung“ bzw. „Nicht-Aushändigung“ eines Schriftstückes ist festzuhalten, dass diese (behaupteten) behördlichen Handlungen keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und somit schon deshalb nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können.
Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten wäre gemäß § 24 Abs. 1 Datenschutzgesetz allenfalls Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben. Die Behauptung eines solchen Verstoßes lässt sich aus dem Text der Beschwerde jedoch nicht herauslesen; vielmehr wurde offenkundig die Datenschutzgrundverordnung fälschlich als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beschwerde herangezogen. Daher war seitens des erkennenden Gerichtes von einer Weiterleitung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde abzusehen.Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten wäre gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Datenschutzgesetz allenfalls Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben. Die Behauptung eines solchen Verstoßes lässt sich aus dem Text der Beschwerde jedoch nicht herauslesen; vielmehr wurde offenkundig die Datenschutzgrundverordnung fälschlich als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beschwerde herangezogen. Daher war seitens des erkennenden Gerichtes von einer Weiterleitung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde abzusehen.
5.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt sich auch auf die §§ 7 und 11 Informationsfreiheitsgesetz. Diese Bestimmungen regeln das (Rechtsschutz-)Verfahren für ein Informationsbegehren. 5.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt sich auch auf die Paragraphen 7 und 11 Informationsfreiheitsgesetz. Diese Bestimmungen regeln das (Rechtsschutz-)Verfahren für ein Informationsbegehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht jede behördliche Untätigkeit als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden. Ein derartiger Akt liegt nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb, weil sie nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch gemacht hat; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (VwGH 15.11.2000, 99/01/0427, mwN). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsordnung andere Rechtsbehelfe zur Bekämpfung der Untätigkeit zur Verfügung stellt, weil der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass eben jener Verfahrensweg zu beschreiten ist, der in den zitierten Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes vorgesehen ist: Zunächst muss ein Antrag auf Zugang zu Informationen entsprechend § 7 Abs. 1 IFG gestellt werden. Über einen solchen Antrag hat die zuständige Behörde innerhalb der Fristen des § 8 IFG zu entscheiden. § 11 IFG eröffnet schließlich den Rechtsschutz bei Nicht-Gewähren der beantragten Informationen. Die Möglichkeit dieses Verfahrensweges lässt zweifelsfrei keinen Raum für das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde, zumal im gesamten Vorbringen kein tauglicher Anfechtungsgegenstand iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennbar ist.Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass eben jener Verfahrensweg zu beschreiten ist, der in den zitierten Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes vorgesehen ist: Zunächst muss ein Antrag auf Zugang zu Informationen entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, IFG gestellt werden. Über einen solchen Antrag hat die zuständige Behörde innerhalb der Fristen des Paragraph 8, IFG zu entscheiden. Paragraph 11, IFG eröffnet schließlich den Rechtsschutz bei Nicht-Gewähren der beantragten Informationen. Die Möglichkeit dieses Verfahrensweges lässt zweifelsfrei keinen Raum für das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde, zumal im gesamten Vorbringen kein tauglicher Anfechtungsgegenstand iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennbar ist.
5.4. Gleiches gilt auch für die behauptete „Nicht-Vornahme“ einer Auskunftssperre:
Die Vornahme einer Auskunftssperre richtet sich nach § 18 Abs. 2 Meldegesetz. Demgemäß kann jeder gemeldete Mensch bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Vornahme einer Auskunftssperre richtet sich nach Paragraph 18, Absatz 2, Meldegesetz. Demgemäß kann jeder gemeldete Mensch bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird.
Sofern tatsächlich gegenständlich ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als zuständige Meldebehörde (§ 13 Meldegesetz) über diesen Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Gegen einen solchen Bescheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen (§ 13 Abs. 2 Meldegesetz). Für den Fall der behördlichen Untätigkeit hinsichtlich eines solchen Antrags wiederum stünde das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zur Verfügung.Sofern tatsächlich gegenständlich ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als zuständige Meldebehörde (Paragraph 13, Meldegesetz) über diesen Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Gegen einen solchen Bescheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen (Paragraph 13, Absatz 2, Meldegesetz). Für den Fall der behördlichen Untätigkeit hinsichtlich eines solchen Antrags wiederum stünde das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Verfügung.
Daher bleibt weder für eine etwaige Untätigkeit noch für eine abschlägige (bescheidmäßige) Entscheidung der Bürgermeisterin in einem meldebehördlichen Verfahren Raum für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, weshalb sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unzulässig erweist.
5.5. Gleiches trifft auf die behauptete „Nicht-Herausgabe“ eines Schriftstückes zu. Die Herausgabe eines Schriftstückes aus einem verwaltungsbehördlichen Akt kann entweder im Rahmen der Akteneinsicht beantragt werden – eine abschlägige Entscheidung stellt gemäß § 17 Abs. 4 AVG eine Verfahrensanordnung dar und kann erst im verfahrensabschließenden Bescheid bekämpft werden.5.5. Gleiches trifft auf die behauptete „Nicht-Herausgabe“ eines Schriftstückes zu. Die Herausgabe eines Schriftstückes aus einem verwaltungsbehördlichen Akt kann entweder im Rahmen der Akteneinsicht beantragt werden – eine abschlägige Entscheidung stellt gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG eine Verfahrensanordnung dar und kann erst im verfahrensabschließenden Bescheid bekämpft werden.
Schließlich stehen diesbezüglich auch noch die bereits dargelegten Möglichkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen. In keiner Konstellation jedoch stellt die Verweigerung der Herausgabe eines Aktenstückes die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weshalb auch keine Maßnahmenbeschwerde zulässig ist.
5.6. In Punkt 3.) beantragt die Beschwerdeführerin zunächst „der Beklagten“ (gemeint wohl: die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***) aufzuerlegen, die Beschwerdeführerin und deren Familie möge zukünftig weder benachteiligt werden, noch diskriminierend oder provozierend, sondern vielmehr „gemäß AVG und herrschendem Recht und Gesetz“.
Davon abgesehen, dass es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begrifflich keinen „Beklagten“ gibt, fehlt für die beantragte Entscheidungsform jegliche Rechtsgrundlage. Die Entscheidung im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde hat entweder auf Zurück- oder Abweisung der Beschwerde zu lauten oder die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Davon abgesehen, dass es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begrifflich keinen „Beklagten“ gibt, fehlt für die beantragte Entscheidungsform jegliche Rechtsgrundlage. Die Entscheidung im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde hat entweder auf Zurück- oder Abweisung der Beschwerde zu lauten oder die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
Gemäß dem in Art. 18 B-VG niedergeschriebenen Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Die Verwaltungsbehörden sind schon dem Grunde nach zur Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung verpflichtet. Ein Rechtsverstoß (etwa gegen Verfahrensvorschriften des AVG) kann in den jeweiligen Verfahren mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (etwa durch eine der Beschwerdeformen nach Art. 130 B-VG) bekämpft werden. Eine allgemeine Aufforderung einer Verwaltungsbehörde zur Einhaltung der Rechtsordnung durch ein Gericht ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und im Lichte der Rechtsschutzmöglichkeiten redundant. Gemäß dem in Artikel 18, B-VG niedergeschriebenen Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Die Verwaltungsbehörden sind schon dem Grunde nach zur Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung verpflichtet. Ein Rechtsverstoß (etwa gegen Verfahrensvorschriften des AVG) kann in den jeweiligen Verfahren mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (etwa durch eine der Beschwerdeformen nach Artikel 130, B-VG) bekämpft werden. Eine allgemeine Aufforderung einer Verwaltungsbehörde zur Einhaltung der Rechtsordnung durch ein Gericht ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und im Lichte der Rechtsschutzmöglichkeiten redundant.
Auch die beantragte Verhängung einer „Verwaltungsstrafe im empfindlichen Ausmaß“ gegen „die Beklagte“ ist rechtlich nicht vorgesehen.
Davon abgesehen, dass in der gegenständlichen Beschwerde – wie bereits dargelegt – gar keine Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden, wäre die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gegen eine Behörde in diesem Verfahren rechtlich nicht vorgesehen.
Schlussendlich gibt es im Rahmen eines Maßnahmebeschwerdeverfahrens auch keine Rechtsgrundlage dafür, der unterlegenen Partei die Veröffentlichung der Verfahrensentscheidung aufzutragen (wie in Punkt 5. der Beschwerde beantragt wird).
5.7. Somit war im Ergebnis – mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes und im Hinblick auf die unzulässigen Anträge – die als Maßnahmenbeschwerde betitelte Eingabe zurückzuweisen.
5.8. Eine (von keiner Partei beantragte) mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.5.8. Eine (von keiner Partei beantragte) mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
5.9. Ein Aufwandersatz ist nicht zuzuerkennen, weil die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht befasst wurden und ihr somit kein Aufwand iSd. § 35 Abs. 3 VwGVG entstanden sein kann.5.9. Ein Aufwandersatz ist nicht zuzuerkennen, weil die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht befasst wurden und ihr somit kein Aufwand iSd. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG entstanden sein kann.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Anfechtungsgegenstand; Subsidiarität; Unzulässigkeit; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.26.001.2026Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026