TE Lvwg Beschluss 2026/7/1 LVwG-AV-1348/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Norm

GewO 1994 §356 Abs1
GewO 1994 §356b Abs1
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §107
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. GewO 1994 § 356 heute
  2. GewO 1994 § 356 gültig ab 29.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 356 gültig von 14.02.2013 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 356 gültig von 01.12.2004 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 356 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 356 gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 356 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  8. GewO 1994 § 356 gültig von 01.07.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 356 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 356b heute
  2. GewO 1994 § 356b gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2025
  3. GewO 1994 § 356b gültig von 18.07.2017 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 356b gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  5. GewO 1994 § 356b gültig von 01.01.2014 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  6. GewO 1994 § 356b gültig von 01.01.2014 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 356b gültig von 12.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  8. GewO 1994 § 356b gültig von 01.09.2005 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  9. GewO 1994 § 356b gültig von 25.06.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  10. GewO 1994 § 356b gültig von 01.12.2004 bis 24.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  11. GewO 1994 § 356b gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. GewO 1994 § 356b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 356b gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. der Gemeinde ***, 2. der Wassergenossenschaft ***, 3. des Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26.09.2024, Zl. ***, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage samt wasserrechtlicher Bewilligung den

BESCHLUSS

1.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben, als dieser gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 zugleich als wasserrechtliche Bewilligung für die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer sowie für die damit zusammenhängenden wasserrechtlich mitbewilligten Anlagenteile, insbesondere Druckleitung und Retentionsanlage, gilt.Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben, als dieser gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 zugleich als wasserrechtliche Bewilligung für die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer sowie für die damit zusammenhängenden wasserrechtlich mitbewilligten Anlagenteile, insbesondere Druckleitung und Retentionsanlage, gilt.

2.
Die Angelegenheit wird in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Angelegenheit wird in diesem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.

4.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.
Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Antrag der B Nachf. KG wurde um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Logistikhalle am Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, angesucht.

Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurden die von der Antragstellerin vorgelegten Projektunterlagen geprüft und Amtssachverständige aus den Bereichen Bautechnik, Maschinenbautechnik, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Wasserbautechnik und Verkehrstechnik beigezogen.

1.2. Zur Erörterung des Vorhabens beraumte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.08.2024, Zl. ***, eine mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 18. September 2024 um 8:30 Uhr bei der zu genehmigenden Betriebsanlage an.

Die Verhandlungsanberaumung erfolgte laut Kundmachung durch

„A) öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und

B) durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien“.

Die Kundmachung enthielt Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie den Hinweis, dass Beteiligte ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Unter „Ergeht an“ scheinen unter anderem die Gemeinde ***, das Arbeitsinspektorat *** sowie zahlreiche Nachbarn auf. Die Wassergenossenschaft *** bzw. der Fischereiberechtigte A scheinen nicht auf.

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 26.09.2024, Zl. *** wurde der B Nachf. KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Logistikhalle samt zwei Bürozubauten im Standort ***, ***, KG ***, auf dem Grundstück Nr. ***, Gemeinde *** erteilt und gleichzeitig Folgendes ausgesprochen:

„Die Anlage muss mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Diese Genehmigung gilt auch als wasserrechtliche Bewilligung für

?
die gedrosselte Einleitung der auf den betrachteten Flächen anfallenden Oberflächenwässer in die bestehende Leitung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 18 l/s, 1.970 m³/d und 25.700 m³/a mittels Tauchmotorpumpe der Firma C vom Typ XFP100G CB1 PE160/4 50Hz oder gleichwertig (2 Stk. wg. Redundanz), und in weiterer Folge in den *** und
?
die Errichtung und den Betrieb einer Druckleitung PE150 in einer Länge von rd. 165 m von der neuen Pumpstation bis zum Anschluss an die bestehende Pumpdruckleitung auf Grundstück Nr. ***, KG *** sowie
?
die Errichtung und den Betrieb einer Retentionsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehend aus Mulden, Schotterrigolen und Retentionsboxen, für die lt. Projekt anfallenden Niederschlagswässer mit einem Speichervolumen von gesamt rd. 3219,5 m³ und einer mittels Pumpe auf 18 l/s gedrosselten Ableitung.

 

Die Bewilligung wird gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30.Oktober 2054 erteilt.Die Bewilligung wird gemäß Paragraph 21, WRG 1959 bis zum 30.Oktober 2054 erteilt.

 

(Hinweis an Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes kann frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden.)

Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an der Anlage verbunden.“

1.4. Gegen diese Entscheidung erhob die Gemeinde *** fristgerecht Beschwerde und wendete sich darin ausdrücklich gegen die „Genehmigung und wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer in den ***“. Zusammengefasst macht die Gemeinde *** in ihrer Beschwerde geltend, dass es durch die künstliche Einleitung von Oberflächenwässern in den *** westlich des Ortsgebietes im Hochwasserfall zu einer zusätzlichen Belastung des Wohnbereiches komme, es seien Lösungen zu finden, die eine lokale Versickerung ermöglichen.

1.5. Darüber hinaus erhob Herr A fristgerecht Beschwerde und brachte vor, als Fischereiberechtigter von der belangten Behörde nicht geladen worden zu sein. Er bekämpfe den Bescheid „in Ansehung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer“. Er führte im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sowie eine fischereifachliche und wasserbautechnische Prüfung erforderlich seien.

1.6. Darüber hinaus erhob die Wassergenossenschaft *** fristgerecht Beschwerde und brachte vor, als verantwortliche Genossenschaft für die Entwässerung seien ihre bzw. damit verbundene Drainagen-Anrainerrechte massiv betroffen. Die Wassergenossenschaft hebt im Rahmen der Beschwerde hervor, sie sei als verantwortliche Genossenschaft für die Entwässerung erst durch Dritte auf das Verfahren aufmerksam geworden, ihre bzw. damit verbundene Drainagen-Anrainerrechte seien massiv betroffen.

2.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht hat den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl *** Einsicht genommen.

3.
Feststellungen:

Die belangte Behörde führte nach Antrag der B Nachf. KG (um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Logistikhalle am Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***) ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren durch, in dem zugleich wasserrechtliche Maßnahmen mitbehandelt wurden.

Die von der belangten Behörde anberaumte mündliche Verhandlung wurde durch Anschlag an der Amtstafel von 30.08.2024 bis 18.09.2024 kundgemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass darüber hinaus eine weitere, für den Eintritt der Präklusion erforderliche, Kundmachung tatsächlich erfolgt ist.

Festgestellt wird, dass der Fischereiberechtigte Herr A sowie auch die Wassergenossenschaft *** nicht persönlich geladen wurden.

Die belangte Behörde traf in ihrer Entscheidung keine Feststellungen dazu, ob der Wassergenossenschaft *** im Hinblick auf behauptete Drainagen- bzw. Entwässerungsrechte im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt.

Festgestellt wird weiters, dass sich sämtliche Beschwerden ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen den wasserrechtlichen Mitbewilligungsteil richten, nämlich gegen die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer sowie die damit zusammenhängenden wasserrechtlich relevanten Anlagenteile.

4.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Inhalt der Verhandlungsanberaumung ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (siehe Anberaumung der mündlichen Verhandlung AS 947). Daraus folgen insbesondere auch der Hinweis auf die Präklusionsfolgen sowie der Verteiler, in dem zwar die Gemeinde *** enthalten ist, nicht jedoch die Wassergenossenschaft *** und auch nicht der Fischereiberechtigte.

Die Feststellung, dass die Parteistellung der Wassergenossenschaft *** ungeklärt blieb, ergibt sich einerseits aus deren Beschwerdevorbringen und dem Fehlen entsprechender behördlicher Feststellungen andererseits.

5.
Rechtslage:

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 lautet wie folgt: Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet wie folgt:

4. Abschnitt
Erkenntnisse und BeschlüsseErkenntnisse
§ 28.Paragraph 28,
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. 2.Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. (3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
  4. (4)Absatz 4,(…)
§ 356 b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2025 lautet wie folgt: Paragraph 356, b Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025, lautet wie folgt:
§ 356b.Paragraph 356 b,
  1. (1)Absatz eins,Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
    1. 1.Ziffer eins
      Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (Paragraph 9, WRG 1959);
    2. 2.Ziffer 2
      Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959);
    3. 3.Ziffer 3
      Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
    4. 4.Ziffer 4
      Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
    5. 5.Ziffer 5
      Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b, WRG 1959);
    6. 6.Ziffer 6
      Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;
    7. 7.Ziffer 7
      Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (Paragraph 38, WRG 1959).
    Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 107 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 lautet wie folgt: Paragraph 107, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, lautet wie folgt:

Mündliche Verhandlung

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.Paragraph 107, (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG notwendigen Angaben auf einer für nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

6.
Erwägungen:

6.1. Zur Teilaufhebung

Der angefochtene Bescheid ist nicht zur Gänze, sondern nur im Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung aufzuheben.

Gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 entfallen bei genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen gesonderte wasserrechtliche Bewilligungen für die dort taxativ genannten Maßnahmen. Die Betriebsanlagengenehmigung gilt insoweit auch als entsprechende Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung des WRG 1959 bezieht sich insbesondere auf § 356 b Abs. 1 Z 3 GewO 1994 betreffend Abwassereinleitungen in Gewässer und auf § 356b Abs. 1 Z 6 GewO 1994 betreffend die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 entfallen bei genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen gesonderte wasserrechtliche Bewilligungen für die dort taxativ genannten Maßnahmen. Die Betriebsanlagengenehmigung gilt insoweit auch als entsprechende Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung des WRG 1959 bezieht sich insbesondere auf Paragraph 356, b Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 betreffend Abwassereinleitungen in Gewässer und auf Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 betreffend die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.

Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung entfällt und die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 im Rahmen des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens mitanzuwenden sind (vgl. VwGH 28.02.2012, 2010/04/0065, sowie VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143). Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung entfällt und die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 im Rahmen des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens mitanzuwenden sind vergleiche VwGH 28.02.2012, 2010/04/0065, sowie VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, ausgesprochen, dass ein gewerberechtlicher Betriebsanlagen(änderungs-) genehmigungsbescheid, der aufgrund der in § 356b Abs. 1 GewO 1994 genannten wasserrechtlichen Tatbestände in einem konzentrierten Verfahren erging, auch als wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959 gilt. Damit ist der wasserrechtliche Mitbewilligungsteil materieller Regelungsinhalt des Bescheides.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, ausgesprochen, dass ein gewerberechtlicher Betriebsanlagen(änderungs-) genehmigungsbescheid, der aufgrund der in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 genannten wasserrechtlichen Tatbestände in einem konzentrierten Verfahren erging, auch als wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959 gilt. Damit ist der wasserrechtliche Mitbewilligungsteil materieller Regelungsinhalt des Bescheides.

Dass eine auf den wasserrechtlichen Mitbewilligungsteil beschränkte gerichtliche Behandlung grundsätzlich in Betracht kommt, zeigt die Entscheidung des VwGH vom 27.02.2025, Ra 2022/04/0117. Dort war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich die Aufhebung der gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 erteilten Mitgenehmigung hinsichtlich der Beseitigung von Dachflächen-, Grünflächen- und Verkehrsflächenwässern. Dass eine auf den wasserrechtlichen Mitbewilligungsteil beschränkte gerichtliche Behandlung grundsätzlich in Betracht kommt, zeigt die Entscheidung des VwGH vom 27.02.2025, Ra 2022/04/0117. Dort war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich die Aufhebung der gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 erteilten Mitgenehmigung hinsichtlich der Beseitigung von Dachflächen-, Grünflächen- und Verkehrsflächenwässern.

Hinzu kommt, dass sich die gegenständlichen Beschwerden ihrem gesamten Inhalt nach ausschließlich gegen den wasserrechtlichen Mitbewilligungsteil richten. Die Gemeinde bekämpft ausdrücklich die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Oberflächenwässer, der Fischereiberechtigte bekämpft den Bescheid ausdrücklich nur „in Ansehung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer“. Auch die Wassergenossenschaft *** stützt ihr Vorbringen darauf, dass der Bescheid „auch wasserrechtlich abgehandelt wurde“ und ihre Drainagen- bzw. Entwässerungsrechte betroffen seien.

Der im vorliegenden Verfahren aufzuhebende Teil ist auch hinreichend bestimmt und abtrennbar. Er betrifft die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer, sowie die damit zusammenhängenden wasserrechtlich relevanten Anlagenteile. Dass die wasserrechtliche Bewilligung eines Projekts mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang steht, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl. hiezu VwGH 06.11.2019, Ra 2019/07/0101). Der im vorliegenden Verfahren aufzuhebende Teil ist auch hinreichend bestimmt und abtrennbar. Er betrifft die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer, sowie die damit zusammenhängenden wasserrechtlich relevanten Anlagenteile. Dass die wasserrechtliche Bewilligung eines Projekts mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang steht, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen vergleiche hiezu VwGH 06.11.2019, Ra 2019/07/0101).

Vor diesem Hintergrund war die Aufhebung auf jenen Teil des Bescheides zu beschränken, der gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 als wasserrechtliche Bewilligung für die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer sowie die damit zusammenhängenden wasserrechtlich mitbewilligten Anlagenteile gilt.Vor diesem Hintergrund war die Aufhebung auf jenen Teil des Bescheides zu beschränken, der gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 als wasserrechtliche Bewilligung für die Behandlung und Einleitung der Oberflächenwässer sowie die damit zusammenhängenden wasserrechtlich mitbewilligten Anlagenteile gilt.

6.2. Zur Zurückverweisung

6.2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.6.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Möglichkeit eng begrenzt, weil im System des § 28 VwGVG der Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gilt. Eine Zurückverweisung kommt nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Möglichkeit eng begrenzt, weil im System des Paragraph 28, VwGVG der Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gilt. Eine Zurückverweisung kommt nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die belangte Behörde ist gegenständlich offenbar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren hätten. Diese Annahme setzt jedoch tragfähige Feststellungen zur Präklusion voraus.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist lediglich gesichert, dass die Verhandlungsanberaumung an der Amtstafel angeschlagen war. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass darüber hinaus eine weitere, für den Eintritt der Präklusion erforderliche Kundmachung tatsächlich erfolgt ist. Gerade diese Feststellungen wären aber für die Beurteilung der Präklusion unerlässlich gewesen.

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass ein bloßer Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und eine Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde für den Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG im Verfahren nach § 356 Abs. 1 GewO 1994 nicht genügen. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198, wonach neben der Kundmachung an der Amtstafel die Kundmachung bloß auf eine Weise der in § 356 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form nicht ausreichend ist. Erforderlich ist vielmehr die vollständige besondere Kundmachungsform, wobei die Anschläge nach Z 3 und 4 durch persönliche Verständigung ersetzt werden können (vgl. VwGH 23.01.2023, Ro 2019/04/0015).In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass ein bloßer Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und eine Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde für den Eintritt der Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG im Verfahren nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 nicht genügen. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198, wonach neben der Kundmachung an der Amtstafel die Kundmachung bloß auf eine Weise der in Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form nicht ausreichend ist. Erforderlich ist vielmehr die vollständige besondere Kundmachungsform, wobei die Anschläge nach Ziffer 3 und 4 durch persönliche Verständigung ersetzt werden können vergleiche VwGH 23.01.2023, Ro 2019/04/0015).

6.2.2. Für den wasserrechtlichen Teil ist zudem § 107 WRG 1959 maßgeblich. Danach sind im Wasserbuch eingetragene Fischereiberechtigte, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, persönlich zu laden. Herr A hat ausdrücklich vorgebracht Fischereiberechtigter zu sein und von der belangten Behörde nicht geladen worden zu sein. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht, vielmehr wurde diesem (auch) der Bescheid der belangten Behörde erst auf dessen Ersuchen nachträglich übermittelt.6.2.2. Für den wasserrechtlichen Teil ist zudem Paragraph 107, WRG 1959 maßgeblich. Danach sind im Wasserbuch eingetragene Fischereiberechtigte, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, persönlich zu laden. Herr A hat ausdrücklich vorgebracht Fischereiberechtigter zu sein und von der belangten Behörde nicht geladen worden zu sein. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht, vielmehr wurde diesem (auch) der Bescheid der belangten Behörde erst auf dessen Ersuchen nachträglich übermittelt.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Fischereiberechtigte sohin zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde tatsächlich nicht persönlich geladen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine persönlich zu ladende Partei präkludieren, wenn die Voraussetzungen der Präklusion vorliegen, dazu enthält der verfahrensgegenständliche Bescheid aber keine tragfähigen Feststellungen.

6.2.3. Auch hinsichtlich der Wassergenossenschaft *** fehlen grundlegende Ermittlungen. Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien jene, deren Rechte berührt werden sowie die Fischereiberechtigten. 6.2.3. Auch hinsichtlich der Wassergenossenschaft *** fehlen grundlegende Ermittlungen. Nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien jene, deren Rechte berührt werden sowie die Fischereiberechtigten.

Die Wassergenossenschaft macht gegenständlich geltend, ihre Drainagen-Anrainerrechte seien massiv betroffen. Ob ihr daraus Parteistellung zukommt, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.

Hinzu kommt, dass gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.04.2026, Ro 2025/07/0006) bei Betroffenheit bestehender Rechte eine wasserrechtliche Bewilligung nur unter Wahrung dieser Rechte, durch Zustimmung oder durch Einräumung eines Zwangsrechts erteilt werden. Ob eine solche Konstellation hinsichtlich der von der Wassergenossenschaft behaupteten Rechte vorliegt, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.Hinzu kommt, dass gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.04.2026, Ro 2025/07/0006) bei Betroffenheit bestehender Rechte eine wasserrechtliche Bewilligung nur unter Wahrung dieser Rechte, durch Zustimmung oder durch Einräumung eines Zwangsrechts erteilt werden. Ob eine solche Konstellation hinsichtlich der von der Wassergenossenschaft behaupteten Rechte vorliegt, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.

6.2.4. Würde das erkennende Gericht diese Fragen erstmals umfassend selbst klären, müsste es wesentliche Teile des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens erstmals selbst führen. Das ginge deutlich über eine bloße Ergänzung des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinaus. Gerade für solche Fälle lässt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zurückverweisung zu (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).6.2.4. Würde das erkennende Gericht diese Fragen erstmals umfassend selbst klären, müsste es wesentliche Teile des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens erstmals selbst führen. Das ginge deutlich über eine bloße Ergänzung des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinaus. Gerade für solche Fälle lässt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zurückverweisung zu vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid war daher im dargestellten Umfang gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit insoweit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher im dargestellten Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit insoweit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6.3. Fortgesetztes Verfahren

6.3.1. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zunächst die tatsächlichen Kundmachungsschritte vollständig festzustellen und aktenmäßig zu dokumentieren haben. Maßgeblich ist nicht nur der Wortlaut der Verhandlungsanberaumung, sondern die tatsächliche Durchführung der Kundmachung.

Daran anschließend wird die belangte Behörde für den wasserrechtlichen Mitbewilligungsteil gesondert zu prüfen haben, ob und auf welcher Grundlage Präklusion eingetreten ist.

6.3.2. Im Hinblick auf den Fischereiberechtigten wird die belangte Behörde festzustellen haben, ob und in welchem Umfang ihm im maßgeblichen Zeitpunkt eine fischereirechtliche Stellung im betroffenen Gewässer zukam und ob durch das Vorhaben in dieses Recht eingegriffen werden konnte.

6.3.3. Hinsichtlich der Wassergenossenschaft wird die belangte Behörde konkret festzustellen haben, welche Rechtsposition ihr zukommt, ob es sich um ein bestehendes Recht handelt und ob dieses durch das gegenständliche Vorhaben berührt wird.

6.3.4. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Fischereiberechtigte und/oder die Wassergenossenschaft als Parteien einzubeziehen sind und nicht präkludiert wurden, wird die belangte Behörde ihnen vollständiges Parteiengehör einzuräumen und gegebenenfalls eine neuerliche mündliche Verhandlung anzuberaumen haben.

Schließlich wird die belangte Behörde ihre neue Entscheidung so zu begründen haben, dass für jeden getrennt nachvollziehbar erkennbar ist, auf welcher Tatsachengrundlage sie von Parteistellung, fehlender Parteistellung, Präklusion oder fehlender Präklusion ausgeht.

7.
Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil keine Sachentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des wasserrechtlichen Mitbewilligungsteils zu treffen war, sondern lediglich über dessen teilweise Aufhebung und Zurückverweisung wegen wesentlicher Ermittlungs- und Verfahrensmängel zu entscheiden war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil keine Sachentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des wasserrechtlichen Mitbewilligungsteils zu treffen war, sondern lediglich über dessen teilweise Aufhebung und Zurückverweisung wegen wesentlicher Ermittlungs- und Verfahrensmängel zu entscheiden war.

8.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen und zur Genehmigungsfiktion nach § 356b Abs. 1 GewO 1994, insbesondere VwGH 28.02.2012, 2010/04/0065, VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143, VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, und VwGH 27.02.2025, Ra 2022/04/0117, sowie der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG, insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen und zur Genehmigungsfiktion nach Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994, insbesondere VwGH 28.02.2012, 2010/04/0065, VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143, VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, und VwGH 27.02.2025, Ra 2022/04/0117, sowie der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Kundmachung; Präklusion; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1348.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten