Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.07.2026Norm
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z2Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 ist nur die Belichtung der Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn für das in dieser Bestimmung geregelte Nachbarrecht von Bedeutung, nicht aber die Auswirkungen von – in § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 gerade nicht geregelten – Emissionen auf diese Hauptfenster.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 ist nur die Belichtung der Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn für das in dieser Bestimmung geregelte Nachbarrecht von Bedeutung, nicht aber die Auswirkungen von – in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 gerade nicht geregelten – Emissionen auf diese Hauptfenster.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrechte; subjektiv-öffentliches Recht; Emissionen; Belichtung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1395.001.2025Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026