TE Lvwg Beschluss 2026/7/16 LVwG-AV-528/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2026
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Entscheidungsdatum

16.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §13 Abs1
InformationsfreiheitsG §14
B-VG Art22a
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über den Antrag des A, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend Entscheidung einer Streitigkeit in einer Angelegenheit des Informationsfreiheitsgesetzes den

BESCHLUSS

I.römisch eins.
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 22a B-VGArtikel 22 a, B-VG

§§ 13 Abs. 1 und 14 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 13, Absatz eins und 14 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Begründung:

1.
Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 7. März 2026 richtete der Antragsteller unter Berufung auf das IFG mehrere Fragen in Bezug auf ein konkretes Vergabeverfahren betreffend Reinigungsleistungen in Spitälern an die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA).

Mit E-Mail vom 30. März 2026 übermittelte die NÖ LGA dem Antragsteller ein Schreiben, mit dem die Fragen teilweise beantwortet wurden.

Mit Schreiben vom 8. April 2026 stellte der Antragsteller einen auf § 14 Abs. 2 IFG gestützten Antrag (auf Entscheidung einer Streitigkeit), in dem er im Wesentlichen ausführte, die Antragsgegnerin habe die Fragen teilweise nicht beantwortet. Die Berufung auf vergaberechtliche Geheimhaltungsgründe sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe Verträge auch proaktiv zu veröffentlichen (wenngleich der konkrete Vertrag aufgrund der Stichtagsregelung nicht darunterfalle). § 16 IFG stehe einer Informationserteilung nicht entgegen.Mit Schreiben vom 8. April 2026 stellte der Antragsteller einen auf Paragraph 14, Absatz 2, IFG gestützten Antrag (auf Entscheidung einer Streitigkeit), in dem er im Wesentlichen ausführte, die Antragsgegnerin habe die Fragen teilweise nicht beantwortet. Die Berufung auf vergaberechtliche Geheimhaltungsgründe sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe Verträge auch proaktiv zu veröffentlichen (wenngleich der konkrete Vertrag aufgrund der Stichtagsregelung nicht darunterfalle). Paragraph 16, IFG stehe einer Informationserteilung nicht entgegen.

Aufgrund der erfolgten Antragsmitteilung gemäß § 14 Abs. 6 IFG erstattete die Antragsgegnerin eine Äußerung, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, aus den vergaberechtlichen Vorschriften ergebe sich eine Verpflichtung, die noch nicht erteilten Informationen geheim zu halten. Zwar bestehe eine organisatorische Nähe zum Land Niederösterreich, daraus folge aber nicht, dass die Antragsgegnerin in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich funktionell Landesverwaltung (hoheitlich) wahrnehme. Der laufende Betrieb erfolge im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der Vorstand führe die Geschäfte unter eigener Verantwortung, woran auch die Aufsicht der NÖ Landesregierung nichts ändere. Die NÖ LGA führe die Geschäfte als eigene Rechtsträgerin und verfüge über einen organisatorischen, wirtschaftlichen und vertraglichen Handlungsspielraum. Sie sei somit als private Informationspflichtige im Sinne der §§ 13 und 14 IFG zu qualifizieren. Ein Akteneinsichtsrecht bestehe nicht.Aufgrund der erfolgten Antragsmitteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, IFG erstattete die Antragsgegnerin eine Äußerung, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, aus den vergaberechtlichen Vorschriften ergebe sich eine Verpflichtung, die noch nicht erteilten Informationen geheim zu halten. Zwar bestehe eine organisatorische Nähe zum Land Niederösterreich, daraus folge aber nicht, dass die Antragsgegnerin in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich funktionell Landesverwaltung (hoheitlich) wahrnehme. Der laufende Betrieb erfolge im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der Vorstand führe die Geschäfte unter eigener Verantwortung, woran auch die Aufsicht der NÖ Landesregierung nichts ändere. Die NÖ LGA führe die Geschäfte als eigene Rechtsträgerin und verfüge über einen organisatorischen, wirtschaftlichen und vertraglichen Handlungsspielraum. Sie sei somit als private Informationspflichtige im Sinne der Paragraphen 13 und 14 IFG zu qualifizieren. Ein Akteneinsichtsrecht bestehe nicht.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2026 nahm der Antragsteller zur Äußerung der Antragsgegnerin Stellung und bestritt die Argumente der Antragsgegnerin. Der Markt für Reinigungsleistungen sei derart klein, dass die Unternehmen ohnehin wüssten, wer Partner der Rahmenvereinbarung ist.

2.
Feststellungen:

Der Antragsteller stellte mit E-Mail vom 7. März 2026 ein Informationsbegehren betreffend Reinigungsleistungen in Spitälern an die mit dem NÖ LGA-G eingerichtete NÖ LGA.

Aufgrund einer nur teilweisen Informationserteilung stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2026 einen auf § 14 Abs. 2 IFG gestützten Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.Aufgrund einer nur teilweisen Informationserteilung stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2026 einen auf Paragraph 14, Absatz 2, IFG gestützten Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

3.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

4.
Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lautet auszugsweise:

„Artikel 22a. (1) …

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. …

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

       1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

       2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

       3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.

(4) Die näheren Regelungen sind

       1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;

       2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:

„4. Abschnitt

Private Informationspflichtige

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Paragraph 13, (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Paragraph eins, Ziffer 5,) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) bis (4) …

Rechtsschutz

§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidetParagraph 14, (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet

       1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;

       2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (8) …“

5.
Erwägungen:

Sowohl aus Art. 22a B-VG als auch aus der Überschrift des § 13, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die (bzw. exakter: soweit sie) mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Art. 22a Abs. 2 B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind. Die Art. 22a Abs. 3 B-VG näher ausführenden Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG sind auch bezogen auf die in § 1 Z 4 und 5 IFG genannten Rechtsgebilde daher nur anzuwenden, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind. Zur Frage, was „mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut“ bedeuten soll, verweisen die Materialien (siehe AB 2420 BlgNR 27. GP, 12 ff) darauf, dass es sich um eine funktionelle Auslegung des Verwaltungsbegriffes handeln soll und zitieren dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 265/2022 (VfSlg. 20.641/2023), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass bei Vorliegen einer spezifischen organisatorischen sowie spezifischen funktionellen Nahebeziehung eines ausgegliederten Rechtsträgers zum Staat auch die diesem übertragenen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung zuzurechnen seien.Sowohl aus Artikel 22 a, B-VG als auch aus der Überschrift des Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die (bzw. exakter: soweit sie) mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind. Die Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG näher ausführenden Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG sind auch bezogen auf die in Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 IFG genannten Rechtsgebilde daher nur anzuwenden, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind. Zur Frage, was „mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut“ bedeuten soll, verweisen die Materialien (siehe Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 12 ff) darauf, dass es sich um eine funktionelle Auslegung des Verwaltungsbegriffes handeln soll und zitieren dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 265 aus 2022, (VfSlg. 20.641 aus 2023,), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass bei Vorliegen einer spezifischen organisatorischen sowie spezifischen funktionellen Nahebeziehung eines ausgegliederten Rechtsträgers zum Staat auch die diesem übertragenen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung zuzurechnen seien.

Auch in den Erläuterungen zu den §§ 13 und 14 des IFG (AB 2420 BlgNR 27. GP, 24 f) wird ausgeführt, dass es sich um „Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß § 1 Z 5, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind (vgl. VfGH 5.10.2023, G 265/2022; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009), mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen“, handelt.Auch in den Erläuterungen zu den Paragraphen 13 und 14 des IFG Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 24 f) wird ausgeführt, dass es sich um „Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5,, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind vergleiche VfGH 5.10.2023, G 265 aus 2022,; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009), mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen“, handelt.

Vor einer inhaltlichen Prüfung des Informationsbegehrens ist daher zu prüfen, ob die Tätigkeiten der NÖ LGA als funktionelle Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 20.641/2023; VfGH 24.06.2025, G 112/2024, V 59/2024) zu beurteilen sind, weil der Antrag in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen wäre.Vor einer inhaltlichen Prüfung des Informationsbegehrens ist daher zu prüfen, ob die Tätigkeiten der NÖ LGA als funktionelle Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 20.641 aus 2023,; VfGH 24.06.2025, G 112 aus 2024,, römisch fünf 59 aus 2024,) zu beurteilen sind, weil der Antrag in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Eine Zurechnung einzelner oder aller privatwirtschaftlichen Angelegenheiten eines ausgegliederten Rechtsträgers zur staatlichen Verwaltung setzt, wie bereits dargelegt, eine spezifische organisatorische sowie spezifische funktionelle Nahebeziehung des Rechtsträgers zum Staat voraus. Eine organisatorische Nahebeziehung liegt insbesondere vor, wenn eine Gebietskörperschaft alleine (oder mehrheitlich) an dem Rechtsträger beteiligt ist (oder auf sonstige, vergleichbare Weise beherrschenden Einfluss auf den Rechtsträger hat); von einer funktionellen Nahebeziehung ist auszugehen, wenn zwischen der staatlichen Verwaltung im organisatorischen Sinn und dem mit der privatwirtschaftlichen Aufgabe betrauten Rechtsträger eine spezifische funktionelle Nahebeziehung im Sinne eines Aufgabenübertragungszusammenhanges besteht.

Jedenfalls keine in diesem Sinn spezifisch staatliche Aufgabe, sondern erwerbswirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der mit entsprechenden Aufgaben betraute Rechtsträger als ein (weiteres) Wirtschaftssubjekt im Wirtschaftsverkehr der Privaten untereinander, also am Markt unter bestehenden oder staatlich organisierten (und regulierten) Wettbewerbsbedingungen, auftritt (vgl. zu alldem erneut VfSlg 20.641/2023; VfGH 24.6.2025, G 112/2024, V 59/2024).Jedenfalls keine in diesem Sinn spezifisch staatliche Aufgabe, sondern erwerbswirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der mit entsprechenden Aufgaben betraute Rechtsträger als ein (weiteres) Wirtschaftssubjekt im Wirtschaftsverkehr der Privaten untereinander, also am Markt unter bestehenden oder staatlich organisierten (und regulierten) Wettbewerbsbedingungen, auftritt vergleiche zu alldem erneut VfSlg 20.641 aus 2023,; VfGH 24.6.2025, G 112 aus 2024,, römisch fünf 59 aus 2024,).

Letzteres ist schon mit Blick auf § 1 Abs. 3 NÖ LGA-G zu verneinen, wonach die NÖ LGA nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, sondern gemeinnützigen Zwecken dient. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Wirtschaftssubjekten ist zudem mit Blick auf die der NÖ LGA für ihre Tätigkeit vom Land Niederösterreich übertragenen bzw. zur Verfügung gestellten Infrastruktur zu verneinen.Letzteres ist schon mit Blick auf Paragraph eins, Absatz 3, NÖ LGA-G zu verneinen, wonach die NÖ LGA nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, sondern gemeinnützigen Zwecken dient. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Wirtschaftssubjekten ist zudem mit Blick auf die der NÖ LGA für ihre Tätigkeit vom Land Niederösterreich übertragenen bzw. zur Verfügung gestellten Infrastruktur zu verneinen.

Bei der NÖ LGA handelt es sich um eine mit dem NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020, eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Bestellung des Vorstands obliegt der NÖ Landesregierung und die NÖ Landesregierung kann Vorstandsmitglieder unter bestimmten Umständen abberufen (§§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 3 NÖ LGA-G), der Aufsichtsrat setzt sich aus dem Landesamtsdirektor, drei näher bezeichneten Abteilungs- bzw. Gruppenleitern des Amtes der NÖ Landesregierung und weiteren von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag verschiedener Gremien zu bestellenden Mitgliedern zusammen (§ 14 Abs. 1 NÖ LGA-G). Der NÖ Landesregierung obliegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 NÖ LGA-G auch die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. Der Vorstand ist nicht nur gegenüber dem Aufsichtsrat, sondern auch gegenüber der NÖ Landesregierung berichtspflichtig (§ 12 NÖ LGA-G). Bedienstete der NÖ LGA (und der ihr zuzuordnenden Gesellschaften und Einrichtungen) sind Landesbedienstete (§ 28 Abs. 1 NÖ LGA-G), hinsichtlich derer der NÖ Landesregierung die Diensthoheit zukommt (§ 29 Abs. 2 NÖ LGA-G) und auf deren Dienstverhältnis, soweit das NÖ LGA-G nicht Abweichendes bestimmt, auch die landesrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind (§ 30 Abs. 1 NÖ LGA-G). Vor diesem Hintergrund ist die spezifische organisatorische Nahebeziehung im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu bejahen, weil dem Land Niederösterreich durch die dargestellten Einflussmöglichkeiten insbesondere auf die (Bestellung der) wesentlichen Organe der NÖ LGA ein beherrschender Einfluss zukommt.Bei der NÖ LGA handelt es sich um eine mit dem NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Bestellung des Vorstands obliegt der NÖ Landesregierung und die NÖ Landesregierung kann Vorstandsmitglieder unter bestimmten Umständen abberufen (Paragraphen 8, Absatz eins und 9 Absatz 3, NÖ LGA-G), der Aufsichtsrat setzt sich aus dem Landesamtsdirektor, drei näher bezeichneten Abteilungs- bzw. Gruppenleitern des Amtes der NÖ Landesregierung und weiteren von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag verschiedener Gremien zu bestellenden Mitgliedern zusammen (Paragraph 14, Absatz eins, NÖ LGA-G). Der NÖ Landesregierung obliegt nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, NÖ LGA-G auch die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. Der Vorstand ist nicht nur gegenüber dem Aufsichtsrat, sondern auch gegenüber der NÖ Landesregierung berichtspflichtig (Paragraph 12, NÖ LGA-G). Bedienstete der NÖ LGA (und der ihr zuzuordnenden Gesellschaften und Einrichtungen) sind Landesbedienstete (Paragraph 28, Absatz eins, NÖ LGA-G), hinsichtlich derer der NÖ Landesregierung die Diensthoheit zukommt (Paragraph 29, Absatz 2, NÖ LGA-G) und auf deren Dienstverhältnis, soweit das NÖ LGA-G nicht Abweichendes bestimmt, auch die landesrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind (Paragraph 30, Absatz eins, NÖ LGA-G). Vor diesem Hintergrund ist die spezifische organisatorische Nahebeziehung im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu bejahen, weil dem Land Niederösterreich durch die dargestellten Einflussmöglichkeiten insbesondere auf die (Bestellung der) wesentlichen Organe der NÖ LGA ein beherrschender Einfluss zukommt.

Ob eine spezifische funktionelle Nahebeziehung des Rechtsträgers zum Staat vorliegt, ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, die – auch vor dem Hintergrund ihrer historischen Entwicklung – die gesetzliche Ausgestaltung der Aufgabenübertragung, etwa eine verbleibende Verantwortung staatlicher Verwaltung für eine (insbesondere auch finanziell) gesicherte, dauerhafte und funktionsfähige Aufgabenwahrnehmung in den Blick nimmt und auch prüft, ob der gesetzliche Aufgabenübertragungszusammenhang festlegt, dass nicht der Rechtsträger, sondern der Gesetzgeber und in Folge die staatliche Verwaltung (im organisatorischen Sinn) grundsätzlich über Art und Umfang der Aufgabe und ihre Wahrnehmung entscheiden (vgl. VfGH 24.06.2025, G 112/2024, V 59/2024).Ob eine spezifische funktionelle Nahebeziehung des Rechtsträgers zum Staat vorliegt, ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, die – auch vor dem Hintergrund ihrer historischen Entwicklung – die gesetzliche Ausgestaltung der Aufgabenübertragung, etwa eine verbleibende Verantwortung staatlicher Verwaltung für eine (insbesondere auch finanziell) gesicherte, dauerhafte und funktionsfähige Aufgabenwahrnehmung in den Blick nimmt und auch prüft, ob der gesetzliche Aufgabenübertragungszusammenhang festlegt, dass nicht der Rechtsträger, sondern der Gesetzgeber und in Folge die staatliche Verwaltung (im organisatorischen Sinn) grundsätzlich über Art und Umfang der Aufgabe und ihre Wahrnehmung entscheiden vergleiche VfGH 24.06.2025, G 112 aus 2024,, römisch fünf 59 aus 2024,).

In Hinblick auf eine allfällige spezifische funktionelle Nahebeziehung ist nun zu beachten, dass gemäß § 1 Abs. 1 NÖ LGA-G das Ziel dieses Gesetzes ist, eine zeitgemäße, bedarfsgerechte, patientenorientierte, effiziente medizinische und pflegerische Versorgung durch Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen des Landes Niederösterreich sicherzustellen, und die NÖ LGA gemäß § 1 Abs. 2 NÖ LGA-G zu diesem Zweck eingerichtet wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ LGA-G sind die Aufgaben der NÖ LGA die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen nach den Zielen dieses Gesetzes und den Zielvorgaben des Landes in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39 NÖ LGA-G). Darüber hinaus können durch Verordnung der NÖ Landesregierung weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens übertragen werden, soweit dies für eine bedarfsgerechte medizinische oder pflegerische Versorgung erforderlich ist. Auch in den Materialien zum NÖ LGA-G (Motivenbericht Ltg.-849/G-30-2019, 1 ff) wird ausgeführt, dass der NÖ LGA Aufgaben übertragen werden sollen, die zur Erfüllung einer grundsätzlich dem Land Niederösterreich obliegenden Verpflichtung dienen und die bisher von der NÖ Landeskliniken-Holding bzw. dem Land Niederösterreich selbst erfüllt wurden. Die Verantwortung für diese als Verwaltungsaufgabe anzusehende Verpflichtung der Erfüllung des krankenanstaltenrechtlichen Versorgungsauftrags sowie der Vorhaltung ausreichender Kapazität im Rahmen von (Landes)Pflegeheimen (siehe zu den spezifischen Aufgaben auch die im obzitierten Motivenbericht genannten Art. 15a In Hinblick auf eine allfällige spezifische funktionelle Nahebeziehung ist nun zu beachten, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ LGA-G das Ziel dieses Gesetzes ist, eine zeitgemäße, bedarfsgerechte, patientenorientierte, effiziente medizinische und pflegerische Versorgung durch Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen des Landes Niederösterreich sicherzustellen, und die NÖ LGA gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NÖ LGA-G zu diesem Zweck eingerichtet wurde. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ LGA-G sind die Aufgaben der NÖ LGA die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen nach den Zielen dieses Gesetzes und den Zielvorgaben des Landes in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 39, NÖ LGA-G). Darüber hinaus können durch Verordnung der NÖ Landesregierung weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens übertragen werden, soweit dies für eine bedarfsgerechte medizinische oder pflegerische Versorgung erforderlich ist. Auch in den Materialien zum NÖ LGA-G (Motivenbericht Ltg.-849/G-30-2019, 1 ff) wird ausgeführt, dass der NÖ LGA Aufgaben übertragen werden sollen, die zur Erfüllung einer grundsätzlich dem Land Niederösterreich obliegenden Verpflichtung dienen und die bisher von der NÖ Landeskliniken-Holding bzw. dem Land Niederösterreich selbst erfüllt wurden. Die Verantwortung für diese als Verwaltungsaufgabe anzusehende Verpflichtung der Erfüllung des krankenanstaltenrechtlichen Versorgungsauftrags sowie der Vorhaltung ausreichender Kapazität im Rahmen von (Landes)Pflegeheimen (siehe zu den spezifischen Aufgaben auch die im obzitierten Motivenbericht genannten Artikel 15 a,

B-VG-Vereinbarungen) liegt ungeachtet der Aufgabenerfüllung durch die NÖ LGA letztlich beim Land Niederösterreich, das im Wege des NÖ LGA-G und der gemäß § 39 NÖ LGA-G abgeschlossenen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (siehe insbesondere § 39 Abs. 1 Z 1 NÖ LGA-G) grundsätzlich über Art und Umfang der Aufgabe und deren Wahrnehmung entscheidet. Auch in finanzieller Hinsicht bleibt eine Letztverantwortung des Landes Niederösterreich bestehen, das die Kosten im Regelfall in der in den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Form zu tragen hat. Es ist allerdings auch auf die Übergangsbestimmungen betreffend finanzielle Deckung und Kostenersatz (§ 44 Abs. 5 und 10 NÖ LGA-G) und auch auf bereits erfolgte Abdeckungen durch das Land NÖ von Überschreitungen der Finanzvorgaben in den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen hinzuweisen (siehe etwa den in der 102. Regierungssitzung am 16. Dezember 2025 gefassten Beschluss der NÖ Landesregierung GS3-LGA-2/010-2025). In einer Gesamtbetrachtung ist daher, trotz des der NÖ LGA verbleibenden Spielraums bei der Aufgabenerfüllung und der in § 36 Abs. 1 NÖ LGA-G vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeit (siehe für eine Letztverantwortung des Landes Niederösterreich wiederum § 36 Abs. 2 und 4 NÖ LGA-G), vom Vorliegen einer spezifischen funktionellen Nahebeziehung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auszugehen.B-VG-Vereinbarungen) liegt ungeachtet der Aufgabenerfüllung durch die NÖ LGA letztlich beim Land Niederösterreich, das im Wege des NÖ LGA-G und der gemäß Paragraph 39, NÖ LGA-G abgeschlossenen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (siehe insbesondere Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ LGA-G) grundsätzlich über Art und Umfang der Aufgabe und deren Wahrnehmung entscheidet. Auch in finanzieller Hinsicht bleibt eine Letztverantwortung des Landes Niederösterreich bestehen, das die Kosten im Regelfall in der in den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Form zu tragen hat. Es ist allerdings auch auf die Übergangsbestimmungen betreffend finanzielle Deckung und Kostenersatz (Paragraph 44, Absatz 5 und 10 NÖ LGA-G) und auch auf bereits erfolgte Abdeckungen durch das Land NÖ von Überschreitungen der Finanzvorgaben in den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen hinzuweisen (siehe etwa den in der 102. Regierungssitzung am 16. Dezember 2025 gefassten Beschluss der NÖ Landesregierung GS3-LGA-2/010-2025). In einer Gesamtbetrachtung ist daher, trotz des der NÖ LGA verbleibenden Spielraums bei der Aufgabenerfüllung und der in Paragraph 36, Absatz eins, NÖ LGA-G vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeit (siehe für eine Letztverantwortung des Landes Niederösterreich wiederum Paragraph 36, Absatz 2 und 4 NÖ LGA-G), vom Vorliegen einer spezifischen funktionellen Nahebeziehung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auszugehen.

Bei der Tätigkeit der NÖ LGA (auch die den Gegenstand des vorliegenden Informationsbegehrens bildenden Reinigungsdienstleistungen sind dem Betrieb von Gesundheitseinrichtungen zuzurechnen) handelt es sich somit um funktionelle Privatwirtschaftsverwaltung, die der staatlichen Verwaltung, konkret der Niederösterreichischen Landesverwaltung, zuzurechnen ist. Die NÖ LGA ist somit im Sinne des Art. 22a B-VG und der §§ 13 und 14 IFG mit der Besorgung von Geschäften der Landesverwaltung betraut, sodass auf sie nicht die Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG über private Informationspflichtige zur Anwendung kommen.Bei der Tätigkeit der NÖ LGA (auch die den Gegenstand des vorliegenden Informationsbegehrens bildenden Reinigungsdienstleistungen sind dem Betrieb von Gesundheitseinrichtungen zuzurechnen) handelt es sich somit um funktionelle Privatwirtschaftsverwaltung, die der staatlichen Verwaltung, konkret der Niederösterreichischen Landesverwaltung, zuzurechnen ist. Die NÖ LGA ist somit im Sinne des Artikel 22 a, B-VG und der Paragraphen 13 und 14 IFG mit der Besorgung von Geschäften der Landesverwaltung betraut, sodass auf sie nicht die Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG über private Informationspflichtige zur Anwendung kommen.

Der vorliegende auf § 14 Abs. 2 IFG gestützte Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit war daher zurückzuweisen.Der vorliegende auf Paragraph 14, Absatz 2, IFG gestützte Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit war daher zurückzuweisen.

6.
Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil sich aus Art. 22a B-VG und den Bestimmungen des IFG in Zusammenschau mit den Materialien eindeutig ergibt, dass auch im Falle der funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der 4. Abschnitt des IFG nicht zur Anwendung kommen soll. Die Kriterien zur Prüfung des Vorliegens funktioneller Privatwirtschaftsverwaltung wurden vom Verfassungsgerichtshof bereits klargestellt; obwohl Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage, soweit ersichtlich fehlt, dürfte dem Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die relevante (grundsätzlich) verfassungsrechtliche Frage, ob eine Tätigkeit als Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG anzusehen ist, keine Leitfunktion zukommen (vgl. zur fehlenden Leitfunktion in Zusammenhang mit dem Strafrecht zuletzt etwa VwGH 21.05.2025, Ra 2025/01/0119, mwN). Wenngleich eine Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich wünschenswert erscheint, handelt es sich vor diesem Hintergrund bei der vorliegenden Entscheidung letztlich um eine anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommene Abwägung, der keine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil sich aus Artikel 22 a, B-VG und den Bestimmungen des IFG in Zusammenschau mit den Materialien eindeutig ergibt, dass auch im Falle der funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der 4. Abschnitt des IFG nicht zur Anwendung kommen soll. Die Kriterien zur Prüfung des Vorliegens funktioneller Privatwirtschaftsverwaltung wurden vom Verfassungsgerichtshof bereits klargestellt; obwohl Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage, soweit ersichtlich fehlt, dürfte dem Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die relevante (grundsätzlich) verfassungsrechtliche Frage, ob eine Tätigkeit als Verwaltung im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG anzusehen ist, keine Leitfunktion zukommen vergleiche zur fehlenden Leitfunktion in Zusammenhang mit dem Strafrecht zuletzt etwa VwGH 21.05.2025, Ra 2025/01/0119, mwN). Wenngleich eine Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich wünschenswert erscheint, handelt es sich vor diesem Hintergrund bei der vorliegenden Entscheidung letztlich um eine anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommene Abwägung, der keine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.528.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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