TE Lvwg Erkenntnis 2024/2/5 KLVwG-3/7/2024

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Veröffentlicht am 05.02.2024
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Entscheidungsdatum

05.02.2024

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §68 Abs1 Z23
JagdG Krnt 2000 §68 Abs1
JagdG Krnt 2000 §98 Abs1 Z1
JagdG Krnt 2000 §98 Abs2
VStG §44a Z1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx in xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.11.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Jagdgesetz – K-JG, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.02.2024, folgendermaßen zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

F o l g e g e g e b e n ,

         das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz – VStGund das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz – VStG

e i n g e s t e l l t .

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.11.2023, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach dem K-JG angelastet. Im Konkreten wurde ihm zur Last gelegt, als Jagdausübungsberechtigter des an das Jagdgebiet xxx, Jagdgebiets-Nr. xxx, angrenzenden Jagdgebietes xxx durch die xxx aufgefordert worden zu sein, in seinem Jagdgebiet die Aufrechterhaltung von Ansitzeinrichtungen innerhalb der Zone von 100 m entlang der gemeinsamen Jagdgebietsgrenze zu entfernen, da er nicht im Besitz der Zustimmung der xxx sei. Er sei durch den Bevollmächtigten der xxx mehrfach mündlich wie schriftlich aufgefordert worden, die Ansitzeinrichtungen zu entfernen – zuletzt mit Frist bis zum 20.11.2022 – und sei er dieser Aufforderung bis zumindest zum 26.06.2023 nicht nachgekommen. Es handle sich um die Ansitze

-
xxx – xxx – Punkt 1
-
xxx, xxx – Punkt 2
-
xxx, xxx – Punkt 3.

Die Ansitze befänden sich in einem Abstand zum angrenzenden Jagdgebiet von

-
Punkt 1 – 32,4 Meter
-
Punkt 2 – 84 Meter
-
Punkt 3 – 3,02 Meter.

Es sei verboten, innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Ansitzeinrichtungen zu errichten oder aufrechtzuerhalten.

Als Tatzeitraum wurde 20.11.2022 bis zumindest 26.06.2023 angeführt, als Tatort die Gemeinde xxx, Jagdgebiet xxx zum Jagdgebiet xxx, Jagdgebiets-Nr. xxx.

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 1 Z 23 iVm § 98 Abs. 2 K-JG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Betrag von € 450,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen und acht Stunden verhängt.Wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, K-JG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Betrag von € 450,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen und acht Stunden verhängt.

Im fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz beantragte der Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu das Absehen von der Verfolgung, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafe.

Mit Vorlageschreiben vom 02.01.2024 wurde der Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und fand am 02.02.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Anzeigenerstatter xxx und xxx wurden zeugenschaftlich einvernommen.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der am 30.05.1952 geborene Beschwerdeführer ist in der aktuellen Jagdpachtperiode gemeinsam mit seinem Sohn xxx und xxx Pächter der Eigenjagd Nachbarschaft xxx. An dieses Jagdgebiet angrenzend befindet sich das Eigenjagdgebiet xxx.

In einem Abstand von 32,94 m, 84 m und 3,02 m von der Jagdgebietsgrenze befinden sich im Revier Nachbarschaft xxx drei Ansitzeinrichtungen. Dabei handelt es sich um die Ansitze

-
xxx, errichtet im Jahr 2000 oder 2001,
-
xxx, welcher vom Vorpächter errichtet wurde und sich in einem desolaten und dadurch unbenützbaren Zustand befindet und
-
xxx, ebenfalls 2000 oder 2001 errichtet.

Die xxx als jagdausübungsberechtigte Nachbarn erstatteten am 26.06.2023 Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft xxx wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 1 Z 3 iVm § 98 Abs. 2 K-JG.Die xxx als jagdausübungsberechtigte Nachbarn erstatteten am 26.06.2023 Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft xxx wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, K-JG.

Die in der Anzeige und im weiteren Verfahren verwendete Umschreibung der Ansitzeinrichtung xxx – xxx trifft insoferne nicht zu, als sich diese Flurbezeichnung nur auf das Gebiet der Eigenjagd xxx bezieht. Die Bezeichnung der dritten in der Anzeige und im Strafverfahren als xxx – xxx umschriebene Ansitzeinrichtung trifft ebenfalls nicht zu, sondern handelt es sich dabei um die Ansitzeinrichtung xxx.

Bis 31.12.2020 war der Beschwerdeführer auch Pächter des Eigenjagdgebietes xxx. Bis zu diesem Zeitpunkt war es geduldete Praxis, dass die verfahrensgegenständlichen Ansitzeinrichtungen auf der Seite des Eigenjagdgebietes Nachbarschaft xxx trotz ihrer Nähe zur Jagdgebietsgrenze verwendet werden konnten. Eine schriftliche Zustimmung der xxx als Verpächterin des Reviers xxx hat nie bestanden.

Zufolge eines Zerwürfnisses zwischen den Vertretern der xxx und dem Beschwerdeführer wurde Letzterer mit Schriftsatz vom 06.11.2022 aufgefordert, „binnen 14 Tagen, längstens 20.11.2022, alle Hochsitze, die innert der 100 m an der Grenze stehen, abzutragen“. Diese Frist wurde durch die Betriebsleiterin der xxx bis 31.01.2023 verlängert.

Aufgrund der Schneelage und teilweiser Unbenützbarkeit der Forststraße infolge Aufarbeitung von Schadholz wurden die Hochsitze xxx und xxx im August 2023 entfernt. Hinsichtlich des Ansitzes xxx konnte der Anzeigenerstatter keine Angaben machen.

Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Der Sachverhalt konnte auch anhand der im Akt erliegenden Lichtbilder nachvollziehbar festgestellt werden und deckten sich die Angaben des Beschwerdeführers mit den Aussagen des Anzeigenerstatters sowie des einvernommenen Zeugen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 68 Abs. 1 Z 23 K-JG ist es verboten, innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Ansitzeinrichtungen zu errichten oder aufrechtzuerhalten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 23, K-JG ist es verboten, innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Ansitzeinrichtungen zu errichten oder aufrechtzuerhalten.

Nach § 98 Abs. 1 Z 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die Bestimmungen unter anderem des § 68 Abs. 1 übertritt. Nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die Bestimmungen unter anderem des Paragraph 68, Absatz eins, übertritt.

Nach § 98 Abs. 2 ist, wer eine Verwaltungsübertretung begeht – sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 1.450,-zu bestrafen. Nach Paragraph 98, Absatz 2, ist, wer eine Verwaltungsübertretung begeht – sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 1.450,-zu bestrafen.

Nach § 44a VStG, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Nach Paragraph 44 a, VStG, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.
die als erwiesen angenommene Tag;
2.
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4.
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5.
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wennDer Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn

a)
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b)
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

a. Zur Tatörtlichkeit:

Abgesehen davon, dass die von der Anzeige erfassten und dem Strafverfahren zugrunde gelegten Umschreibungen der verfahrensgegenständlichen Ansitzeinrichtungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, zumal es sich bei der xxx um den sich auf das Gebiet des Eigenjagdgebietes xxx beziehenden Flurnamen handelt und die Ansitzeinrichtung xxx tatsächlich als Ansitzeinrichtung xxx bezeichnet wird, wurden im gesamten Strafverfahren weder Grundstücksnummern noch Katastralgemeinden zitiert, um eine zweifelsfreie Zuordnung der Ansitzeinrichtungen vornehmen zu können. Weiters wurden die der Anzeige angeschlossenen Lichtbildbeilagen nicht zum integrierenden Bestandteil des Straferkenntnisses erklärt.

b. Zum Tatzeitraum:

Zufolge Verlängerung der Frist für die Beseitigung der Ansitzeinrichtung bis 31.01.2023 hätte sich der Tatzeitraum verkürzt.

c. Zum Tatvorwurf:

Ausgehend von § 68 Abs. 1 Z 23 K-JG hätte gegen den Beschwerdeführer ein den verba legalia dieser Bestimmung entsprechender Tatvorwurf erhoben werden müssen. Darin wäre ihm vorzuhalten gewesen, dass er innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Ansitzeinrichtungen aufrechterhalten hat. Entsprechend der ständigen Judikatur handelt es sich bei dem Vorhalt eines Alternativvorwurfs (gegenständlich: errichten oder aufrechterhalten) um eine der Rechtsordnung und der Judikatur widersprechende Vorgangsweise.Ausgehend von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 23, K-JG hätte gegen den Beschwerdeführer ein den verba legalia dieser Bestimmung entsprechender Tatvorwurf erhoben werden müssen. Darin wäre ihm vorzuhalten gewesen, dass er innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Ansitzeinrichtungen aufrechterhalten hat. Entsprechend der ständigen Judikatur handelt es sich bei dem Vorhalt eines Alternativvorwurfs (gegenständlich: errichten oder aufrechterhalten) um eine der Rechtsordnung und der Judikatur widersprechende Vorgangsweise.

Aus formalen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,).

Schlagworte

Jagdrecht, Entfernung von Ansitzeinrichtungen, Einstellung des Verfahrens, Formale Gründe, Tatvorwurf, Alternativvorwurf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.3.7.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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