Entscheidungsdatum
07.03.2024Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerden 1.) des xxx, xxx, xxx, 2.) der xxx, xxx, xxx, 3.) der xxx, xxx, xxx, 4.) des xxx, xxx, xxx, 5.) des xxx, xxx, xxx, 6.) der xxx, xxx, xxx, xxx und 7.) der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.12.2023, Zahl: xxx (xxx), wegen gewerberechtlicher Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74, 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: 1.) xxx., xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx sowie 2.) xxx, xxx, xxx) gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerden 1.) des xxx, xxx, xxx, 2.) der xxx, xxx, xxx, 3.) der xxx, xxx, xxx, 4.) des xxx, xxx, xxx, 5.) des xxx, xxx, xxx, 6.) der xxx, xxx, xxx, xxx und 7.) der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.12.2023, Zahl: xxx (xxx), wegen gewerberechtlicher Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraphen 74, 77, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: 1.) xxx., xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx sowie 2.) xxx, xxx, xxx) gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid vom 15.12.2023 ersatzlos behoben.
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
a. Verfahrensgang
Mit Ansuchen vom 15.02.2023 beantragte die xxx (fortan: erstmitbeteiligte Partei) die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines „Zwischenlager Bodenaushubmaterial“ auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle xxx. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einholung von Gutachten amtlicher Sachverständiger aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Gewässerökologie, Schalltechnik, Humanmedizin und Schwingungstechnik erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) mit Bescheid vom 15.12.2023, Zahl: xxx (xxx), eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen und nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen. Laut Spruch dieses Bescheids bildet den Gegenstand des genehmigten Projekts ein Zwischenlager für Bodenaushubmaterial und Bauschutt; die Betriebsanlage hat ein Gesamtausmaß von 5.500 m² zuzüglich Fahrwege und kommen „ein Lader“ sowie eine Sieb- und Brechanlage zum Einsatz. Gegen diesen Bescheid richten sich die – zum Teil gleichlautenden – Beschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer. Der gewerberechtliche Gesamtakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 09.02.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit hg. Schriftsätzen vom 15.02.2024 wurde der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei unter anderem die Gelegenheit eingeräumt, zur Frage der Zuständigkeit der Gewerbebehörde schriftlich Stellung zu nehmen; von dieser Gelegenheit machten weder die belangte Behörde noch die erstmitbeteiligte Partei Gebrauch. Mit Schriftsatz vom 01.03.2024 übermittelte die belangte Behörde ergänzende Aktenbestandteile.
b. Feststellungen
1.
Die erstmitbeteiligte Partei betreibt auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, eine Kiesgrube. Der Betrieb dieser Kiesgrube stützt sich auf die folgenden Bescheide der belangten Behörde: Gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheide für den Abbau von Sand und Kies vom 21.09.1966, Zahl: xxx und vom 01.03.1991, Zahl: xxx; naturschutzrechtlicher Bewilligungsbescheid für den Sand- und Schotterabbau vom 14.02.1994, Zahl: xxx. Ein mit Bescheid der belangten Behörde genehmigter Abschlussbetriebsplan liegt nicht vor.
2.
Mit Ansuchen vom 15.02.2023 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines „Zwischenlager Bodenaushubmaterial“ gemäß § 74 GewO 1994 auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Diesem Ansuchen waren folgende Projektsunterlagen beigeschlossen: Ausgefülltes Formular „Ansuchen um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung“ des Landes Kärnten, datiert mit 15.02.2023; Konvolut der xxx vom 13.02.2023 mit dem Titel „Schottergrube in xxx, KG xxx, Separierung von Ablagerungen, Errichtung von lokalen Zwischenlagern“ sowie ein „Lageplan Zwischenlager“ der xxx vom 30.08.2022. Mit Ansuchen vom 15.02.2023 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines „Zwischenlager Bodenaushubmaterial“ gemäß Paragraph 74, GewO 1994 auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Diesem Ansuchen waren folgende Projektsunterlagen beigeschlossen: Ausgefülltes Formular „Ansuchen um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung“ des Landes Kärnten, datiert mit 15.02.2023; Konvolut der xxx vom 13.02.2023 mit dem Titel „Schottergrube in xxx, KG xxx, Separierung von Ablagerungen, Errichtung von lokalen Zwischenlagern“ sowie ein „Lageplan Zwischenlager“ der xxx vom 30.08.2022.
Das geplante Projekt stellt sich wie folgt dar: In der bestehenden Kiesgrube befinden sich konsenslos abgelagerte Abfälle im Ausmaß von etwa von 15.000 m³ in Form eines Gemischs aus Bodenaushubmaterial und Baurestmassen. Der Abfall soll aufbereitet (sortiert und separiert) werden, zu diesem Zweck gelangen eine Siebanlage, eine Brechanlage (jeweils an zwei unterschiedlichen, näher bezeichneten Standorten in der Kiesgrube) und ein Radlader zum Einsatz. Nach der Trennung des Materials soll eine Zwischenlagerung auf räumlich voneinander getrennten Flächen in der Kiesgrube für maximal zwei Jahre erfolgen. Der Bodenaushub soll in weiterer Folge (nach Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen) in die zukünftig geplante Bodenaushubdeponie xxx eingebracht werden, die Baurestmassen sollen entweder entsorgt oder im Falle geeigneter Qualität verwertet werden (jeweils in nicht näher genannter Art und Weise).
3.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2023, Zahl: xxx (xxx), erteilte die belangte Behörde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen und nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen, oben angeführten Projektsunterlagen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet in sämtlichen entscheidungsrelevanten Teilen widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, deren ergänzender Aktenvorlage vom 01.03.2024 und das Beschwerdevorbringen. Umfang und Inhalt des geplanten Projekts ergeben sich aus den mit dem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Projektsunterlagen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
a. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
§ 74 Abs. 2 lautet GewO 1994 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, lautet GewO 1994 lautet:
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Nach § 333 Abs. 1 GewO 1994 ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.Nach Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Gemäß § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. […] Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. […]
§ 37 Abs. 2 AWG 2002 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 lautet:
Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nichtDer Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht
[…]
[…]
Nach § 38 Abs. 6 AWG 2002 ist die zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. […] Nach Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 ist die zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann, sofern Absatz 7, nicht anderes bestimmt. […]
b. Erwägungen
1.
Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmanns. Nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmanns. Nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 sind „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 ist unter „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung zu verstehen. „Verwertung“ ist jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, entweder indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären oder – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002); „Beseitigung“ ist jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden (§ 2 Abs. 5 Z 8 AWG 2002). Anhang 2 des AWG 2002 enthält nicht erschöpfende Listen von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 ist unter „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung zu verstehen. „Verwertung“ ist jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, entweder indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären oder – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002); „Beseitigung“ ist jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, AWG 2002). Anhang 2 des AWG 2002 enthält nicht erschöpfende Listen von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.
Ein „Behandeln“ von Abfällen liegt somit nur dann vor, wenn eine Maßnahme die Kriterien eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anhang 2 des AWG 2002 erfüllt; eine Zwischenlagerung ist gegebenenfalls Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen und ein Zwischenlager als ortsfeste Behandlungsanlage im Sinn von § 2 Abs. 7 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Demnach ist die Zwischenlagerung potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht; lediglich die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln der Abfälle ist davon ausdrücklich ausgeschlossen (VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023). Das Verweilen von nicht aufbereiteten Baurestmassen bis zur Aufbereitung stellt kein Vorhalten qualitätsgesicherter aufbereiteter Baurestmassen bis zu deren Verwertung durch Verfüllung dar, sondern ist als Zwischenlager der unsortierten oder unaufbereiteten Baurestmassen zu sehen und liegt eine Abfallbehandlungsanlage vor (VwGH 28.02.2017, Ra 2016/16/0019). Lediglich das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung stellt keine Behandlungsanlage im Sinn des AWG 2002 dar (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056). Ein „Behandeln“ von Abfällen liegt somit nur dann vor, wenn eine Maßnahme die Kriterien eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anhang 2 des AWG 2002 erfüllt; eine Zwischenlagerung ist gegebenenfalls Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen und ein Zwischenlager als ortsfeste Behandlungsanlage im Sinn von Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Demnach ist die Zwischenlagerung potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht; lediglich die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln der Abfälle ist davon ausdrücklich ausgeschlossen (VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023). Das Verweilen von nicht aufbereiteten Baurestmassen bis zur Aufbereitung stellt kein Vorhalten qualitätsgesicherter aufbereiteter Baurestmassen bis zu deren Verwertung durch Verfüllung dar, sondern ist als Zwischenlager der unsortierten oder unaufbereiteten Baurestmassen zu sehen und liegt eine Abfallbehandlungsanlage vor (VwGH 28.02.2017, Ra 2016/16/0019). Lediglich das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung stellt keine Behandlungsanlage im Sinn des AWG 2002 dar (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056).
Fallbezogen ist aus den mit dem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Projektsunterlagen zu schließen, dass in der Kiesgrube xxx abgelagerte Abfälle, bestehend aus Bodenaushubmaterial und Baurestmassen mittels Siebanlage und Brechanlage aufbereitet und bis zur weiteren Verwertung oder Beseitigung an Ort und Stelle zwischengelagert werden sollen. Der separierte Bodenaushub soll in weiterer Folge in eine zukünftig geplante Bodenaushubdeponie eingebracht, das Baurestmassenmaterial je nach Qualität in nicht näher genannter Art und Weise entsorgt oder verwertet werden. Sowohl das Aufbereiten – als Vorbereitung für die Verwertung oder Beseitigung – als auch die Zwischenlagerung stellen eine Abfallbehandlung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 dar, einschlägig sind das Verwertungsverfahren R13 laut Anhang 2, erster Teil AWG 2002 bzw. die Beseitigungsverfahren D1 und D15 laut Anhang 2, zweiter Teil AWG 2002. Ausweislich der Projektsunterlagen handelt es sich explizit um eine geplante „Zwischenlagerung“, und nicht um eine „zeitweilige Lagerung“ bis zur Sammlung der Abfälle, zumal diese nicht auf dem Gelände der Kiesgrube selbst entstanden sind. Fallbezogen ist aus den mit dem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Projektsunterlagen zu schließen, dass in der Kiesgrube xxx abgelagerte Abfälle, bestehend aus Bodenaushubmaterial und Baurestmassen mittels Siebanlage und Brechanlage aufbereitet und bis zur weiteren Verwertung oder Beseitigung an Ort und Stelle zwischengelagert werden sollen. Der separierte Bodenaushub soll in weiterer Folge in eine zukünftig geplante Bodenaushubdeponie eingebracht, das Baurestmassenmaterial je nach Qualität in nicht näher genannter Art und Weise entsorgt oder verwertet werden. Sowohl das Aufbereiten – als Vorbereitung für die Verwertung oder Beseitigung – als auch die Zwischenlagerung stellen eine Abfallbehandlung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 dar, einschlägig sind das Verwertungsverfahren R13 laut Anhang 2, erster Teil AWG 2002 bzw. die Beseitigungsverfahren D1 und D15 laut Anhang 2, zweiter Teil AWG 2002. Ausweislich der Projektsunterlagen handelt es sich explizit um eine geplante „Zwischenlagerung“, und nicht um eine „zeitweilige Lagerung“ bis zur Sammlung der Abfälle, zumal diese nicht auf dem Gelände der Kiesgrube selbst entstanden sind.
Die von § 37 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 5 AWG 2002 formulierten Ausnahmen von der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht liegen nicht vor: Die in der Kiesgrube konsenslos abgelagerten Abfälle sollen dort aufbereitet und dann für die weitere Verwendung (Verwertung oder Beseitigung) zwischengelagert werden, weswegen kein bloßes „Lager für Abfälle“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 gegeben ist. Unter einer „stofflichen Verwertung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 iVm § 37 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit. ist wiederum eine endgültige Verwertung zu verstehen, demnach, dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die noch folgende Verwertung. Die Aufbereitung von Baurestmassen führt nicht deren Abfallende herbei, sondern bewirkt dies erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung unmittelbar als Substitution. Aufgrund des geplanten Projekts ist aber von einer Verwertung der Baurestmassen in der Anlage der erstmitbeteiligten Partei selbst nicht auszugehen. Es liegt somit keine „stoffliche Verwertung“ vor, weil diese erst mit dem unmittelbaren Einbau der in der Behandlungsanlage gewonnenen Materialien eintreten würde (vgl. VwGH 28.05.2015, 2012/07/0003). Die von Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 5, AWG 2002 formulierten Ausnahmen von der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht liegen nicht vor: Die in der Kiesgrube konsenslos abgelagerten Abfälle sollen dort aufbereitet und dann für die weitere Verwendung (Verwertung oder Beseitigung) zwischengelagert werden, weswegen kein bloßes „Lager für Abfälle“ im Sinne von Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 gegeben ist. Unter einer „stofflichen Verwertung“ im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit. ist wiederum eine endgültige Verwertung zu verstehen, demnach, dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die noch folgende Verwertung. Die Aufbereitung von Baurestmassen führt nicht deren Abfallende herbei, sondern bewirkt dies erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung unmittelbar als Substitution. Aufgrund des geplanten Projekts ist aber von einer Verwertung der Baurestmassen in der Anlage der erstmitbeteiligten Partei selbst nicht auszugehen. Es liegt somit keine „stoffliche Verwertung“ vor, weil diese erst mit dem unmittelbaren Einbau der in der Behandlungsanlage gewonnenen Materialien eintreten würde vergleiche VwGH 28.05.2015, 2012/07/0003).
Den Gegenstand des Verfahrens der belangten Behörde bildete somit eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage im Sinne von § 37 Abs. 1 (iVm § 2 Abs. 7 Z 1) AWG 2002. Dass sich diese auf dem Gelände einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage befindet, vermag daran aufgrund des technischen Anlagenbegriffs, der dem AWG 2002 zugrunde liegt, nichts zu ändern [Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 (2020) Rz 277].Den Gegenstand des Verfahrens der belangten Behörde bildete somit eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage im Sinne von Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins,) AWG 2002. Dass sich diese auf dem Gelände einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage befindet, vermag daran aufgrund des technischen Anlagenbegriffs, der dem AWG 2002 zugrunde liegt, nichts zu ändern [Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 (2020) Rz 277].
2.
Die „ersatzlose Behebung“ stellt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst dar, die eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/07/0170). Die ersatzlose Behebung setzt voraus, dass ein Bescheid nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation hergestellt werden kann; insoweit handelt es sich um eine „negative“ Sachentscheidung (VwGH 20.09.2021, Ro 2020/08/0008 und VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050).
Eine ersatzlose Behebung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der bekämpfte Bescheid von der unzuständigen Behörde stammt [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 74 mH zur Rsp (Stand: 15.02.2017, rdb.at)]. Die ersatzlose Behebung des Bescheids einer Behörde infolge ihrer Unzuständigkeit beendet lediglich das Verfahren vor dieser Behörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). In jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde unzuständig war, ist das Verwaltungsgericht allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder releviert hat (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095, unter Verweis auf § 27 erster Satzteil VwGVG, sowie VwGH 13.01.2023, Ra 2021/05/0222). Die Unzuständigkeit der ersten Instanz ist vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001). Eine ersatzlose Behebung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der bekämpfte Bescheid von der unzuständigen Behörde stammt [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 74 mH zur Rsp (Stand: 15.02.2017, rdb.at)]. Die ersatzlose Behebung des Bescheids einer Behörde infolge ihrer Unzuständigkeit beendet lediglich das Verfahren vor dieser Behörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). In jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde unzuständig war, ist das Verwaltungsgericht allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder releviert hat (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095, unter Verweis auf Paragraph 27, erster Satzteil VwGVG, sowie VwGH 13.01.2023, Ra 2021/05/0222). Die Unzuständigkeit der ersten Instanz ist vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001).
Fallbezogen hat die belangte Behörde als Gewerbebehörde auf Basis von § 333 GewO 1994 entschieden. Da es sich bei der von der erstmitbeteiligten Partei geplanten Anlage jedoch um eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage im Sinne von § 37 Abs. 1 AWG 2002 handelt, ist für das Genehmigungsverfahren und die allfällige Erteilung einer Genehmigung gemäß § 38 Abs. 6 AWG 2002 der Landeshauptmann von Kärnten die zuständige Behörde. Infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ist der angefochtene Bescheid vom 15.12.2023 daher ersatzlos zu beheben. Aus der Rechtskraft der ersatzlosen Behebung folgt jedoch keine Sperrwirkung in der betreffenden Verwaltungssache, sondern verbietet sie – bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit – lediglich eine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde in dieser Sache. Das Verwaltungsverfahren wird daher von der zuständigen Behörde fortzusetzen sein (vgl. erneut Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 74 mH zur Rsp). Fallbezogen hat die belangte Behörde als Gewerbebehörde auf Basis von Paragraph 333, GewO 1994 entschieden. Da es sich bei der von der erstmitbeteiligten Partei geplanten Anlage jedoch um eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage im Sinne von Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 handelt, ist für das Genehmigungsverfahren und die allfällige Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 der Landeshauptmann von Kärnten die zuständige Behörde. Infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ist der angefochtene Bescheid vom 15.12.2023 daher ersatzlos zu beheben. Aus der Rechtskraft der ersatzlosen Behebung folgt jedoch keine Sperrwirkung in der betreffenden Verwaltungssache, sondern verbietet sie – bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit – lediglich eine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde in dieser Sache. Das Verwaltungsverfahren wird daher von der zuständigen Behörde fortzusetzen sein vergleiche , erneut Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 74 mH zur Rsp).
3.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerberecht, Betriebsanlagengenehmigung, Abfallbehandlungsanlage, KiesgrubeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.316.321.5.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026