Entscheidungsdatum
16.10.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx vom 30.08.2024 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 05.08.2024, Zl: xxx, betreffend eine Gewerberechtsangelegenheit der xxx GmbH nachstehenden
B E S C H L U S S :
z u r ü c k g e w i e s e n.
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem am 12.04.2024 beim xxx der xxx als Gewerbebehörde (im Weiteren kurz: belangte Behörde) eingelangten Ansuchen, letztmalig ergänzt am 28.06.2024, beantragte die xxx GmbH (im Weiteren kurz: mitbeteiligte Partei) die Spezialgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Im Rahmen des in § 359b Abs. 2 GewO 1994 vorgesehenen Anhörungsverfahrens erstattete Frau xxx, xxx, xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31.07.2024 Beanstandungen bzw. Einwendungen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei die Genehmigung mangels erfolgter Umwidmung von „EKZ 2“ auf „EKZ 1“ sowie aufgrund flächenmäßiger Überschreitung der gesetzlichen Mindestgröße von 600 m2 um 139,72 m2 zu versagen. Im Rahmen des in Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 vorgesehenen Anhörungsverfahrens erstattete Frau xxx, xxx, xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31.07.2024 Beanstandungen bzw. Einwendungen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei die Genehmigung mangels erfolgter Umwidmung von „EKZ 2“ auf „EKZ 1“ sowie aufgrund flächenmäßiger Überschreitung der gesetzlichen Mindestgröße von 600 m2 um 139,72 m2 zu versagen.
Nach Durchführung des in § 359b Abs. 2 GewO 1994 vorgesehenen Anhörungsverfahrens und eines Ermittlungsverfahrens, in welchem Stellungnahmen der Abteilungen Feuerwehr und Klima- und Umweltschutz sowie des Arbeitsinspektorates beigezogen wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.08.2024. Nach Durchführung des in Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 vorgesehenen Anhörungsverfahrens und eines Ermittlungsverfahrens, in welchem Stellungnahmen der Abteilungen Feuerwehr und Klima- und Umweltschutz sowie des Arbeitsinspektorates beigezogen wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.08.2024.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. gemäß §§ 356e, 359b Abs. 1 Z 2 (Spezialgenehmigung) sowie § 333 GewO 1994 idgF iVm § 93 ASchG, BGBl Nr. 450/1994, idgF, fest, dass die Betriebsanlage der xxx GmbH im Standort xxx, xxx, Grst. Nr. xxx, KG xxx bei xxx, im Rahmen der mit Bescheid gemäß § 356e leg. cit. vom 9.6.2017, Zl. xxx, für die xxx GmbH & CO KG generalgenehmigten Betriebsanlage betrieben wird. Dies nach Maßgabe der folgenden Betriebsbeschreibung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, bei Einhaltung der angeführten, im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 erforderlichen Aufträge. Unter Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen der Frau xxx xxx, xxx, wonach die Genehmigung mangels erfolgter Umwidmung von „EKZ 2“ auf „EKZ 1“ sowie aufgrund flächenmäßiger Überschreitung der gesetzlichen Mindestgröße von 600 m2 um 139,72 m2 zu versagen sei, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 356 e, 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, (Spezialgenehmigung) sowie Paragraph 333, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 93, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, idgF, fest, dass die Betriebsanlage der xxx GmbH im Standort xxx, xxx, Grst. Nr. xxx, KG xxx bei xxx, im Rahmen der mit Bescheid gemäß Paragraph 356 e, leg. cit. vom 9.6.2017, Zl. xxx, für die xxx GmbH & CO KG generalgenehmigten Betriebsanlage betrieben wird. Dies nach Maßgabe der folgenden Betriebsbeschreibung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, bei Einhaltung der angeführten, im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erforderlichen Aufträge. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Einwendungen der Frau xxx xxx, xxx, wonach die Genehmigung mangels erfolgter Umwidmung von „EKZ 2“ auf „EKZ 1“ sowie aufgrund flächenmäßiger Überschreitung der gesetzlichen Mindestgröße von 600 m2 um 139,72 m2 zu versagen sei, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.08.2024, in welcher nach Darlegung des Beschwerdesachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde die Beschwerdegründe dargelegt werden. Zusammengefasst wird seitens der Beschwerdeführerin eingewendet, dass es anlässlich einer Akteneinsicht in der Amtsstelle des xxx xxx nicht möglich gewesen sei, zu eruieren, wie viele Kundenparkplätze der xxx aber auch den anderen Geschäften und dem Fitnesscenter im Obergeschoss, somit dem ganzen Baukomplex zuzuordnen seien. Da weder im Bau- noch im Gewerbeverfahren ein Schriftstück über die Anzahl der ermittelten Parkplätze pro Geschäftseinheit, die nach Verkehrsflächen gekennzeichnet sein müssten, vorhanden sei, könne eine korrekte Parkplatzermittlung nicht durchgeführt werden. Aufzuklären sei der Umstand, dass der EuGH den Einreichplan xxx wegen Verwendung einer falschen Warensortimentsbezeichnung gegenüber der Grundstückswidmung zur Gänze aufgehoben habe, weshalb sich die Stadtplanung genötigt gesehen habe, die Bebauungsplanverordnung dahingehend zu ändern, dass ab sofort nur für „ESSENWAREN“ die Widmung „EKZ 1“ zu verwenden sei, alle anderen Waren seien der Widmung „EKZ 2“ zuzuordnen. Die bisher ermittelte Anzahl von Parkplätzen würde nicht mehr stimmen. Die fixierten Öffnungszeiten für das Fitnesscenter von täglich 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr in unmittelbarer Nähe ihres Miethauses xxx würde sie auf das Schärfste beanstanden und verlange sie die Einhaltung der gesetzlichen Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der Früh. Weiters vermisse sie die seit Jahren von ihr immer wieder reklamierten fehlenden Parkplätze für das Miet- und Geschäftshaus auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. In den letzten Jahren sei es immer wieder zu Grenzverschiebungen zwischen den Grundstücksparzellen xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, gekommen, was planlich wohl erfasst worden sei, aber die, anlässlich der EKZ 2-Widmung eingezeichnete Straßenverbindung von der Parzelle Nr. xxx über die xxxgasse mit einem Linksabbieger zum xxx, würde weggelassen worden sein. Weiters reklamiere sie die genaue Berechnung und die planliche Darstellung der gesetzlich vorgesehenen Grünfläche für die behördlich genehmigte Errichtung eines Einkaufzentrums der Firma xxx mit einer Verkaufsfläche von 10.000 m2, die ohne Grundzusammenlegung gar nicht mehr errichtet werden könne. Wegen etlicher Wasserschäden in den Kellern der Häuser von der xxx – xxx – xxx – xxx und xxx wäre die Feuerwehr xxx zwei Tage mit den Auspumparbeiten beschäftigt gewesen. Diesbezüglich verweise sie auf die Kärntner Bauvorschriften. Beantragt wurde die Aufhebung des Genehmigungsbescheides.
Mit dem bei der Behörde am 12.04.2024 eingelangten Ansuchen vom 03.04.2024, letztmalig ergänzt am 28.06.2024, ersuchte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Spezialgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Gegenstand ist die Errichtung und der Betrieb eines Handelsgewerbes für Textilien und Waren des täglichen Gebrauchs im xxx des xxx „xxx“ auf rund 740 m2 mit folgenden Räumlichkeiten: Verkaufsraum (634,05 m2), Lager (71,13 m2), Büro (8,24 m2) und Personalraum (15,19 m2), Kunden- und Mitarbeiter WC Anlagen (11,11 m2). Es werden 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Betriebszeiten sind von Montag bis Samstag von 08.00 bis 20.00 Uhr. Die Anlieferungszeiten sind von Montag bis Freitag von 09.00 bis 13.00 Uhr. Die betrieblichen Abwässer werden über den städtischen Kanal entsorgt. Für die Anzahl der Parkplätze gilt die Generalgenehmigung. Die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Geräte und Maschinen im gesamten Geschäft beträgt 45 kW.
Gegenstand ist die Errichtung und der Betrieb eines Handelsgewerbes für Textilien und Waren des täglichen Gebrauchs im xxx des xxx „xxx“ auf rund 740 m2 mit folgenden Räumlichkeiten: Verkaufsraum (634,05 m2), Lager (71,13 m2), Büro (8,24 m2) und Personalraum (15,19 m2), Kunden- und Mitarbeiter WC Anlagen (11,11 m2). Es werden 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Betriebszeiten sind von Montag bis Samstag von 08.00 bis 20.00 Uhr. Die Anlieferungszeiten sind von Montag bis Freitag von 09.00 bis 13.00 Uhr. Die betrieblichen Abwässer werden über den städtischen Kanal entsorgt. Für die Anzahl der Parkplätze gilt die Generalgenehmigung. Die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Geräte und Maschinen im gesamten Geschäft beträgt 45 kW. , ,
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, Zahl: xxx, und in die Projektunterlagen, zuletzt ergänzt am 28.06.2024 (betreffend Brandschutz) sowie in den Gerichtsakt.
§ 359b Gewerbeordnung – GewO 1994Paragraph 359 b, Gewerbeordnung – GewO 1994
BGBl Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 75/2023Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,
lautet wie folgt:
§ 356e Gewerbeordnung – GewO 1994Paragraph 356 e, Gewerbeordnung – GewO 1994
BGBl Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 75/2023Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,
lautet wie folgt:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hält fest, dass das Betriebsanlagenverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Nur das eingereichte Projekt ist zu beurteilen, nicht aber in der Realität möglicherweise abweichende tatsächliche Verhältnisse. Ebenso wenig sind Prüfungsmaßstab die Befürchtungen von Nachbarn, dass der Genehmigungsumfang nicht eingehalten werde (siehe dazu VwGH vom 18.05.2016, Ra 2015/04/0053; VwGH vom 21.12.2004, 2002/04/0124).
Gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 sind die Projektsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zur Einsichtnahme aufzulegen, wobei in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen ist, dass die Nachbarn innerhalb des Auflagezeitraumes von maximal drei Wochen die Möglichkeit haben, die Ausübung ihres Anhörungsrechtes wahrzunehmen. Eine entsprechende Bekanntgabe des Projektes wurde von der belangten Behörde vorgenommen und den Nachbarn eine entsprechende Frist zur Ausübung des Anhörungsrechtes eingeräumt. Gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 sind die Projektsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zur Einsichtnahme aufzulegen, wobei in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen ist, dass die Nachbarn innerhalb des Auflagezeitraumes von maximal drei Wochen die Möglichkeit haben, die Ausübung ihres Anhörungsrechtes wahrzunehmen. Eine entsprechende Bekanntgabe des Projektes wurde von der belangten Behörde vorgenommen und den Nachbarn eine entsprechende Frist zur Ausübung des Anhörungsrechtes eingeräumt.
Gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 durchzuführen, wenn das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft.Gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 durchzuführen, wenn das Verfahren eine Spezialgenehmigung (Paragraph 356 e,) betrifft.
Gemäß § 356e Abs. 1 leg. cit. ist – betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt – die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).Gemäß Paragraph 356 e, Absatz eins, leg. cit. ist – betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem Paragraph 356, Absatz eins, unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt – die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).
Die Erteilung einer Spezialgenehmigung setzt voraus, dass ein entsprechendes Ansuchen um eine solche vom Betreiber der einzelnen Anlage innerhalb der Gesamtanlage gestellt und die Generalgenehmigung bereits rechtskräftig erteilt wurde. Die Verfahren betreffend Spezialgenehmigung sind gemäß
§ 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 als vereinfachte Verfahren zu führen. In diesen Verfahren kommt also Nachbarn nur – hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verfahren (ordentliches oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren) – beschränkte Parteistellung zu. Die Spezialgenehmigung ist ein zur Generalgenehmigung akzessorisches Recht. Sie setzt eine Generalgenehmigung voraus und erlischt demnach auch mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung.Die Erteilung einer Spezialgenehmigung setzt voraus, dass ein entsprechendes Ansuchen um eine solche vom Betreiber der einzelnen Anlage innerhalb der Gesamtanlage gestellt und die Generalgenehmigung bereits rechtskräftig erteilt wurde. Die Verfahren betreffend Spezialgenehmigung sind gemäß, Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 als vereinfachte Verfahren zu führen. In diesen Verfahren kommt also Nachbarn nur – hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verfahren (ordentliches oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren) – beschränkte Parteistellung zu. Die Spezialgenehmigung ist ein zur Generalgenehmigung akzessorisches Recht. Sie setzt eine Generalgenehmigung voraus und erlischt demnach auch mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben Nachbarn – aufgrund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (vgl. u.a. VwGH vom 18.3.2015, Ro 2014/04/0034). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben Nachbarn – aufgrund dieser Stellung – im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen vergleiche u.a. VwGH vom 18.3.2015, Ro 2014/04/0034).
Die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 betreffend das vereinfachte Verfahren sind im gegenständlichen Fall erfüllt und war aufgrund der eingereichten Projektsunterlagen ein Feststellungsverfahren gemäß § 359b Abs. 2 bis 4 GewO 1994 zu führen. Von der Beschwerdeführerin wurde die Wahl des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht bekämpft. Die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 betreffend das vereinfachte Verfahren sind im gegenständlichen Fall erfüllt und war aufgrund der eingereichten Projektsunterlagen ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2 bis 4 GewO 1994 zu führen. Von der Beschwerdeführerin wurde die Wahl des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht bekämpft.
Die Frage, ob ein „vereinfachtes Verfahren“ durchzuführen ist oder ein „ordentliches Genehmigungsverfahren“, ist mit Blick auf den Umfang der subjektiven Rechte der Nachbarn von Bedeutung.
Im „ordentlichen Genehmigungsverfahren“ ergeben sich die subjektiven Rechte des Nachbarn in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994. Demzufolge haben Nachbarn Anspruch darauf, dass die gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese (z.B. durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm oder Geruch) weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarerweise belästigt werden (vgl. VwGH vom 10.04.2020, Ra 2018/04/0154).Im „ordentlichen Genehmigungsverfahren“ ergeben sich die subjektiven Rechte des Nachbarn in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994. Demzufolge haben Nachbarn Anspruch darauf, dass die gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese (z.B. durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm oder Geruch) weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarerweise belästigt werden vergleiche VwGH vom 10.04.2020, Ra 2018/04/0154).
Dem Nachbarn kommt im Fall der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Vorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Die Behörde hat im vereinfachten Genehmigungsverfahren zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen dem Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv öffentlichen Rechte zu (VwGH vom 18.3.2015, Ro 2014/04/0034). Die eingeschränkte Parteistellung ist sohin auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind und konnte dies – aufgrund der eingereichten Projektsunterlagen der gesetzlichen zitierten Bestimmungen des
§ 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 – als rechtmäßig angesehen werden. Der Anwendungsbereich des § 356e Abs. 1 GewO 1994 setzt geradezu voraus, dass es in einer Gesamtanlage gelegene Betriebsanlagen gibt, die auf den Bestand der Generalgenehmigung aufbauen und dennoch geeignet sind, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 – auch in Bezug auf Nachbarn – auf eine von der Generalgenehmigung noch nicht gedeckte Art und Weise zu berühren. Die belangte Behörde hat in der Sache selbst ein Verfahren mit Sachverständigen durchgeführt und den angefochtenen Bescheid erlassen. Die „civil rights“ wurden seitens der Behörde eingehalten. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Dem Nachbarn kommt im Fall der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Vorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Die Behörde hat im vereinfachten Genehmigungsverfahren zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen dem Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv öffentlichen Rechte zu (VwGH vom 18.3.2015, Ro 2014/04/0034). Die eingeschränkte Parteistellung ist sohin auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind und konnte dies – aufgrund der eingereichten Projektsunterlagen der gesetzlichen zitierten Bestimmungen des, Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 – als rechtmäßig angesehen werden. Der Anwendungsbereich des Paragraph 356 e, Absatz eins, GewO 1994 setzt geradezu voraus, dass es in einer Gesamtanlage gelegene Betriebsanlagen gibt, die auf den Bestand der Generalgenehmigung aufbauen und dennoch geeignet sind, die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 – auch in Bezug auf Nachbarn – auf eine von der Generalgenehmigung noch nicht gedeckte Art und Weise zu berühren. Die belangte Behörde hat in der Sache selbst ein Verfahren mit Sachverständigen durchgeführt und den angefochtenen Bescheid erlassen. Die „civil rights“ wurden seitens der Behörde eingehalten. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.
Die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG wurde nicht beantragt. Die vorgelegten Akten haben nicht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache erwarten lassen und steht der Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG wurde nicht beantragt. Die vorgelegten Akten haben nicht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache erwarten lassen und steht der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision war nicht zuzulassen, da aufgrund der zitierten Rechtsprechung eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.
Schlagworte
Gewerberecht, Verfahren, Spezialgenehmigung, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1676.2.2024Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026