Entscheidungsdatum
17.10.2025Index
L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe KärntenNorm
AWO Krnt 1994 §55Text
A)
I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 11.3.2025, xxx, betreffend Müllbereitstellungsgebühr und Müllbenützungsgebühr („Müllgebühren“) für den Abgabenzeitraum 1.10.2023 bis 30.9.2024 für das steuerbare Objekt „xxx“ in xxx, womit über die Berufung gegen den Abgabenbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 27.1.2025, xxx, ausgesprochen wurde, dass als „Müllgebühren“ der Betrag von EUR 134,40 vorgeschrieben wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle gemäß 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 11.3.2025, xxx, betreffend Müllbereitstellungsgebühr und Müllbenützungsgebühr („Müllgebühren“) für den Abgabenzeitraum 1.10.2023 bis 30.9.2024 für das steuerbare Objekt „xxx“ in xxx, womit über die Berufung gegen den Abgabenbescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 27.1.2025, xxx, ausgesprochen wurde, dass als „Müllgebühren“ der Betrag von EUR 134,40 vorgeschrieben wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle gemäß 279 Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:
s t a t t g e g e b e n .
Der bekämpfte Bescheid wird hinsichtlich bekämpfte „Bereitstellungsgebühr“ bestätigt.
B)
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vom 16.6.2025 gegen die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll im Gemeindegebiet von xxx geregelt wird, den
B E S C H L U S S
z u r ü c k g e w i e s e n .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Mit Lastschriftanzeige vom 24.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) über fällige Gebühren für Wasser, Kanal und „Müllgebühren“ für darin näher bezeichnete Abgabenzeiträume für das steuerbare Objekt an der Adresse xxx, xxx, unterrichtet.
2. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 16.11.2024 das Rechtsmittel der Berufung und wurde nach Durchlaufen des gemeindeinstanzlichen Verfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13.1.2025, KLVwG-10/2/2025, zurückgewiesen, da es sich beim Schriftstück vom 24.10.2024 bloß um eine Lastschriftanzeige und nicht um einen Bescheid handelte.
3. Mit Schreiben vom 22.1.2025 begehrte die BF die Ausstellung eines Bescheids iSd Bundesabgabenordnung und erließ die Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx den Bescheid vom 27.1.2025, xxx (es folgt ein Auszug): 3. Mit Schreiben vom 22.1.2025 begehrte die BF die Ausstellung eines Bescheids iSd Bundesabgabenordnung und erließ die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx den Bescheid vom 27.1.2025, xxx (es folgt ein Auszug):

4. Über das von der BF dagegen erhobene Rechtsmittel der Berufung vom 1.2.2025 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 11.3.2025, xxx, entschieden, indem gegenüber der BF die „Abfallgebühren in Form der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr“ festgesetzt wurden wie folgt:4. Über das von der BF dagegen erhobene Rechtsmittel der Berufung vom 1.2.2025 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 11.3.2025, xxx, entschieden, indem gegenüber der BF die „Abfallgebühren in Form der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr“ festgesetzt wurden wie folgt:

5. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 25.3.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde wegen „einer Benützungsgebühr für mangels Müll nicht erbrachter Müllabfuhrleistungen“. Im Kern brachte sie darin vor, dass die Liegenschaft xxx im Abholbereich liege und das Haus seit Mitte November 2014 ununterbrochen unbewohnt sei. Dort sei weder sie, noch eine andere Person meldebehördlich gemeldet.
Des Weiteren verwies sie auf ihre Anträge aus der Berufung vom 1.2.2025, worin sie begehrte, die ihr mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 27.1.2025 vorgeschriebenen Gebühren mit ihrer Zahlungsanweisung iHv EUR 222,81 gemäß § 1438 ff ABGB zu kompensieren. Die Zahlung der ihr vorgeschriebenen Benützungsgebühr für zwölf mangels Müll nicht erbrachte Müllabfuhrleistungen würden ihres Erachtens eine ungerechtfertigte rechtsgrundlose Bereicherung der Gemeinde xxx darstellen.Des Weiteren verwies sie auf ihre Anträge aus der Berufung vom 1.2.2025, worin sie begehrte, die ihr mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 27.1.2025 vorgeschriebenen Gebühren mit ihrer Zahlungsanweisung iHv EUR 222,81 gemäß Paragraph 1438, ff ABGB zu kompensieren. Die Zahlung der ihr vorgeschriebenen Benützungsgebühr für zwölf mangels Müll nicht erbrachte Müllabfuhrleistungen würden ihres Erachtens eine ungerechtfertigte rechtsgrundlose Bereicherung der Gemeinde xxx darstellen.
Sie beantragte, den bekämpften Bescheid, mit welchem ihr eine Bereitstellungsgebühr iHv EUR 48,-- inkl. 10% USt und eine Benützungsgebühr iHv EUR 86,40 inkl. 10% USt für zwölf mangels Müll nicht erbrachte Abfuhrleistungen – welche sie schon entrichtet habe – aufzuheben und beantragte des Weiteren, der Gemeinde xxx vorzuschreiben, ihr den Betrag iHv EUR 57,60 und den Betrag iHv EUR 50,40, welche ihr für insgesamt fünfzehn mangels Müll nicht erbrachte Müllabfuhrleistungen vorgeschrieben und von ihr bereits bezahlt wurden, zurückzuerstatten.
6. Mit E-Mail vom 31.3.2025 legte die Abgabenbehörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zum Zwecke der Entscheidung vor.
7. Am 5.5.2025 langte eine Ergänzung der BF beim Landesverwaltungsgericht ein, worin sie zu § 6 Abs 5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll im Gemeindegebiet von xxx geregelt wird (im Folgenden auch als „xxx“ oder als „Abfuhrordnung“ bezeichnet) ausführt, zur Lage ihrer Liegenschaft vorbringt und abermals vorbringt, dass das Haus seit dem Tod ihrer Mutter Mitte November 2014 durchgehend unbewohnt sei und in Ermangelung eines Müllanfalls keine Müllabfuhrleistungen erbracht worden seien. Sie verwies auf die verba des § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (im Folgenden kurz als „xxx“ bezeichnet).7. Am 5.5.2025 langte eine Ergänzung der BF beim Landesverwaltungsgericht ein, worin sie zu Paragraph 6, Absatz 5, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll im Gemeindegebiet von xxx geregelt wird (im Folgenden auch als „xxx“ oder als „Abfuhrordnung“ bezeichnet) ausführt, zur Lage ihrer Liegenschaft vorbringt und abermals vorbringt, dass das Haus seit dem Tod ihrer Mutter Mitte November 2014 durchgehend unbewohnt sei und in Ermangelung eines Müllanfalls keine Müllabfuhrleistungen erbracht worden seien. Sie verwies auf die verba des Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (im Folgenden kurz als „xxx“ bezeichnet).
8. Am 18.6.2025 langte eine weitere Eingabe der BF ein, in welcher sie in Ergänzung zu ihrer Beschwerde „Beschwerde gegen die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll im Gemeindegebiet von xxx geregelt wird, wegen Rechtswidrigkeit bzw Gesetzeswidrigkeit dieser Verordnung“ erhob und im Kern begründete, dass die angesprochene Verordnung die Bestimmungen des § 21 und des § 57 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 20024 (K-AWO) betreffend Ausweisung von „Sonderbereich“ und Berücksichtigung des teilweisen Mülltransports durch den Abgabepflichtigen nicht vollständig aufgenommen habe. Auch die Bestimmung des § 56 Abs 4 K-AWO habe die Gemeinde in der Abfuhrordnung (xxx) nicht aufgenommen, so die BF und führte sie abermals zu § 1 der V xxx aus.8. Am 18.6.2025 langte eine weitere Eingabe der BF ein, in welcher sie in Ergänzung zu ihrer Beschwerde „Beschwerde gegen die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll im Gemeindegebiet von xxx geregelt wird, wegen Rechtswidrigkeit bzw Gesetzeswidrigkeit dieser Verordnung“ erhob und im Kern begründete, dass die angesprochene Verordnung die Bestimmungen des Paragraph 21 und des Paragraph 57, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 20024 (K-AWO) betreffend Ausweisung von „Sonderbereich“ und Berücksichtigung des teilweisen Mülltransports durch den Abgabepflichtigen nicht vollständig aufgenommen habe. Auch die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 4, K-AWO habe die Gemeinde in der Abfuhrordnung (xxx) nicht aufgenommen, so die BF und führte sie abermals zu Paragraph eins, der römisch fünf xxx aus.
9. Mit Aufforderung vom 23.6.2025 wurde die Eingabe der BF vom 16.6.2025, eingelangt am 18.6.2025, der belangten Behörde übermittelt und forderte das Gericht
die Unterlagen über die Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, im Original zur Einsichtnahme an.
10. Mit E-Mail vom 25.6.2025 langte die Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 11.4.2023, xxx, über die Endprüfung der Abfallgebührenverordnung (xxx) ein sowie die Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt., vom 27.4.2023, xxx, ein, worin zur xxx unter anderem zu „§ 3 Sonderbereich“ ausgeführt wurde, dass dieser gesetzlich geregelt sei und eine planliche Darstellung des Sonderbereichs parzellenscharf mit Parzellennummern im Anhang zur Abfuhrordnung zu erfolgen habe.
10.1. Das Landesverwaltungsgericht forderte auch beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx und Abt. xxx die Prüfungsakte zu den unter II.10. angesprochenen Verordnungen an (OZ 11 und OZ 12, jeweils vom 26.6.2025).10.1. Das Landesverwaltungsgericht forderte auch beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx und Abt. xxx die Prüfungsakte zu den unter römisch zwei.10. angesprochenen Verordnungen an (OZ 11 und OZ 12, jeweils vom 26.6.2025).
10.2. Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, übermittelte mit E-Mail vom 27.6.2025 die Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, vom 11.4.2023, xxx.
10.3. Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, übermittelte mit E-Mail vom 30.6.2025 die Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, vom 27.4.2023, xxx.
11. Am 4.7.2025 wurde an Ort und Stelle die mit dem Ortsaugenschein verbundene Verhandlung durchgeführt, in welcher das Grundstück und das Innere des Wohnhauses (teilweise) in Augenschein genommen wurden.
Die BF legte in der Verhandlung ein schriftliches Vorbringen vor, worin sie ihre Beschwerdegründe wiederholte. Die belangte Behörde übergab aus der Buchhaltung das die BF betreffende Kontoblatt, worin unter anderem die entrichteten Müllgebühren für das vierte Quartal 2024 ausgewiesen sind.
12. Am 11.7.2025 langte eine Mitteilung der BF ein, worin sie im Zusammenhang mit in der Verhandlung in Rede und Gegenrede getätigten Aussagen der Behördenvertretung mit Bezug auf das K-ONTG ausführte und vorbrachte, dass die Unterkunft weder als Ferienwohnung, noch als Privatunterkunft, noch als Zweitwohnsitz genutzt worden sei und sie nie in dieser Wohnung nächtige, sondern nur nach dem Rechten sehe und die Wohnung als Verwahrungsstätte für die Erinnerungsstücke an ihre Eltern nutze.
Sie beantragte, der Gemeinde aufzutragen, die ihr mit Bescheiden vorgeschriebenen bzw mit Lastschriftanzeigen angezeigten und von ihr bezahlten Abgaben „pauschalierte Orts-.“ und „pauschalierte Nächtigungstaxe“ jeweils für die Jahre 2015 bis 2024 zurückzuzahlen.
13. Diese Eingabe wurde mit OZ 17 vom 30.7.2025 ins Parteigehör übermittelt und äußerte sich die belangte Behörde im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 12.8.2025 mit dem Verweis auf die bisherigen Verfahrensergebnisse, die vorgelegten Kontoblätter und die Aussagen der BF.
14. Am 3.9.2025 ersuchte die erkennende Richterin die Abgabenbehörde telefonisch um Mitteilung, ob do. Aufzeichnungen des Müllentsorgungsunternehmens vorliegen, woraus hervorkommt, ob die Liegenschaft xxx in der Zeit vom 1.10.2023 bis 30.9.2024 zur Entleerung des dort bereitgestellten Müllbehälters angefahren wurde.
14.1. Darauf replizierte die Behörde am 3.9.2025 und übermittelte folgende mit dem Entsorgungsunternehmen xxx geführte Kommunikation [es folgt ein Auszug]:


14.2. Am 3.9.2025 teilte die Behörde überdies mit [es folgt ein Auszug]:

15. Das Landesverwaltungsgericht trat daher am 4.9.2025 nochmals an die Behörde heran [es folgt ein Auszug]:

16. Darauf replizierte die Behörde wie folgt [es folgt ein Auszug]:


II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht tatsächlich als erwiesen annimmt (VwGH 1.1.2017, Ra 2016/02/0182, mit Hinweis auf VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151, mwH).
1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten trifft nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu Spruchpunkt A) I. folgende Feststellungen:1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten trifft nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu Spruchpunkt A) römisch eins. folgende Feststellungen:
1.1. In der Gemeinde xxx werden die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung mit Verordnung ausgeschrieben. In dieser Verordnung werden die Abfallgebühren in eine „Bereitstellungsgebühr“ für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle, für die Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw Inanspruchnahme der Sammelinseln und des Wertstoffsammelzentrums (WSZ xxx) und in eine „Benützungsgebühr“ (Entsorgungsgebühr, Müllgebühr) für die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgung des Haus- und Restmülls geteilt.
1.2. Das steuerbare Objekt ist die Liegenschaft „xxx“ im Gemeindegebiet der Gemeinde xxx in der Katastralgemeinde xxx befindlich und ist diese im Abholbereich für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll situiert. Die Liegenschaft ist durch ein Servitut über das vorgelagerte, an die Straße angrenzende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erschlossen. Auf der Liegenschaft „xxx“ und ist ein Wohnhaus errichtet. Die Liegenschaft besteht aus einer sehr kleinen Grünfläche und betonierter Fläche und waren diese Außenflächen im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins ungepflegt.
1.3. Das auf der Liegenschaft xxx befindliche Wohnhaus beherbergt die Wohnung der im Jahr 2014 verstorbenen Mutter der BF. Die BF beließ das Gebäude so, wie es von der Mutter zuletzt bis zu ihrem Tode bewohnt worden war. Das Mobiliar ist sichtlich höheren Alters, aber intakt und sehr gepflegt. Die Wohnung ist mit allen für den täglichen Bedarf benötigten Möbelstücken sowie einer Abwasch und einem Elektroherd (Standherd älteren Baujahres) möbliert, ein Bad mit Wanne ist vorhanden. Es war anhand des Mobiliars und der angetroffenen sichtbaren Fahrnisse erkennbar, dass diese Wohnung vor einigen Jahren verlassen wurde. Im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins präsentierte sich die Wohnung als nicht bewohnt.
1.4. Die BF verwendet die Wohnung als Verwahrungsstätte für die Fahrnisse aus dem ehemaligen Eigentum ihrer Eltern (Bücher, Bilder, Fotographien, ein Musikinstrument, Filme, Musiknoten) welche für sie Erinnerungsstücke darstellen und sucht sie die Wohnung bloß auf, um nach dem Rechten zu sehen und um die Wohnung sauber zu halten.
Auf der Liegenschaft befand sich im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins ein Abfallsammelbehälter und wurde von der BF zu diesem nicht vorgebracht, dass dieser Abfallsammelbehälter im vom bekämpften Bescheid erfassten Abgabenzeitraum auf der Liegenschaft nicht vorhanden gewesen wäre. Die BF brachte beim Ortsaugenschein glaubhaft vor, dass auf der Liegenschaft Haus- und Restmüll nicht anfällt und sie diesen nicht für die Entsorgung von Haus- und Restmüll nutzt.
Die Benützungsgebühr war daher für den vom bekämpften Bescheid erfassten Abgabenzeitraum nicht zu entrichten.
Die Gemeinde xxx stellt Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle, die Umweltberatung und die Möglichkeit der Benützung bzw Inanspruchnahme der Sammelinseln und des Wertstoffsammelzentrums WSZ xxx zur Verfügung.
Die Bereitstellungsgebühr war daher für den vom bekämpften Bescheid erfassten Abgabenzeitraum zu entrichten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit welcher Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden.2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit welcher Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden.
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen fußen auf der Einsichtnahme in das offene Grundbuch sowie auf dem im Beisein der Parteien vorgenommenen Augenschein bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.7.2025. 2.2. Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen fußen auf der Einsichtnahme in das offene Grundbuch sowie auf dem im Beisein der Parteien vorgenommenen Augenschein bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.7.2025.
2.3. Die unter II.1.3. und unter II.1.4. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Augenschein bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.7.2025 und der glaubhaften Angabe der BF zu der von ihr gewillkürten Verwendung / Nutzung des Wohnhauses und der Liegenschaft „xxx“. 2.3. Die unter römisch zwei.1.3. und unter römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Augenschein bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.7.2025 und der glaubhaften Angabe der BF zu der von ihr gewillkürten Verwendung / Nutzung des Wohnhauses und der Liegenschaft „xxx“.
Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der BF nicht nur auf den Wortlaut ihrer Aussagen beschränkt, sondern steht dem Gericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person frei, in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (OGH 24.01.1980, 8Ob528/79 (5Ob534/79). Solche Rückschlüsse zieht das Gericht insbesondere aus dem Augenschein.
2.3.1. Dass die Wohnung nicht bewohnt ist, konnte aufgrund dessen, wie die Wohnung angetroffen wurde, festgestellt werden: ein gänzlich leerer („verwaister“) ohne jegliche Fahrnisse des täglichen Alltagsbedarfs aufweisender Zustand in Zusammenschau damit, dass noch ein Kalender aus dem Jahre, in welchem die Mutter der BF verstorben war, in der Küche an der Wand hing, und keine neuwertigen Inventargegenstände oder sonstige moderne / neue Dinge des täglichen Gebrauchs oder Fahrnisse moderner Wohnungsausstattung angetroffen wurden.
2.3.2. Die Feststellung, dass die BF die Wohnung bloß aufsucht, um nach dem Rechten zu sehen und um diese sauber zu halten, ist vor dem Hintergrund ihrer Angabe, dass das Haus nicht über eine aufrechte Stromversorgung verfügt und auch die Wasserversorgung nicht aktiv ist (VS S. 3) in Zusammenschau damit, in welchem Zustand das Mobiliar der Immobilie beim Augenschein angetroffen wurde, glaubhaft und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.
Zu dem Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78) und in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse gezogen werden dürfen (OGH 24.01.1980, 8Ob528/79 (5Ob534/79). Solche Rückschlüsse zieht das erkennende Gericht aus dem Augenschein, welcher auf der Liegenschaft am 4.7.2025 im Beisein der Vertreter der belangten Behörde, des Rechtsvertreters der belangten Behörde und der BF stattgefunden hatte.
2.3.3. Zur Feststellung zum auf der Liegenschaft angetroffenen Abfallsammelbehälter wird auf die Angaben der BF in der Verhandlung an Ort und Stelle hingewiesen (VS S. 3) und brachte die BF glaubhaft vor, dass sie den bei der Reinigung (abstauben, staubsaugen mit dem aus Klagenfurt mitgebrachten Staubsauger) anfallenden Abfall wieder an ihren Hauptwohnsitz nach xxx mitnimmt: dass die BF den Staubsauger aus xxx mitbringt, kommt aus ihrer Angabe im Schlusssatz hervor: „gefüllten Staubsauger wieder mit nach xxx nehme“ (VS S. 5).
Dass der Abfallbehälter der Liegenschaft der BF („xxx“) vom Entsorgungsunternehmen xxx nicht entleert wurde, wird auch von der von der Behörde erst auf explizite Nachfrage des erkennenden Gerichts in das Verfahren eingebrachten Kommunikation mit dem Entsorgungsunternehmen xxx (siehe oben unter I.14.1.) gestützt:Dass der Abfallbehälter der Liegenschaft der BF („xxx“) vom Entsorgungsunternehmen xxx nicht entleert wurde, wird auch von der von der Behörde erst auf explizite Nachfrage des erkennenden Gerichts in das Verfahren eingebrachten Kommunikation mit dem Entsorgungsunternehmen xxx (siehe oben unter römisch eins.14.1.) gestützt:
Die Behörde trat an das Entsorgungsunternehmen xxx per Email vom 22.11.2024 heran und antwortete das Entsorgungsunternehmen xxx, mit Email vom 26.11.2024, dass „die Entleerungen von der xxx auf die xxx verrechnet gehören“. Die BF gab in der Verhandlung an, dass zu Lebzeiten ihrer Mutter der Abfallbehälter der bloß über eine Servitut über das Nachbargrundstück erschlossenen Liegenschaft – nicht mehr von der Mutter selbst nach vorne zur Straße gebracht wurde, sondern dies der Nachbarn für ihre Mutter vorgenommen hatte. Diese Angabe wird auch gestützt von der Angabe des Entsorgungsunternehmens xxx, wonach die Verrechnung von „Entleerungen“ der xxx (betroffene Liegenschaft) auf die Nachbarliegenschaft „xxx“ zu erfolgen hatte.
2.3.4. Zu der Feststellung, dass die Benützungsgebühr für den vom bekämpften Bescheid erfassten Abgabenzeitraum nicht zu entrichten war und zu der Feststellung, dass die Bereitstellungsgebühr für den vom bekämpften Bescheid erfassten Abgabenzeitraum zu entrichten war, wird unter der Rechtlichen Beurteilung unter II.3.5. aus rechtlicher Sicht näher ausgeführt.2.3.4. Zu der Feststellung, dass die Benützungsgebühr für den vom bekämpften Bescheid erfassten Abgabenzeitraum nicht zu entrichten war und zu der Feststellung, dass die Bereitstellungsgebühr für den vom bekämpften Bescheid erfassten Abgabenzeitraum zu entrichten war, wird unter der Rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.3.5. aus rechtlicher Sicht näher ausgeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt: 3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93, (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).
Augenschein.§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274, (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264), b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder d) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
[…]
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 275 und Paragraph 277, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
§ 275. (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.Paragraph 275, (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.
(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (Paragraph 78,) zu.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden auszuschließen,
1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt, 1. soweit eine Partei (Paragraph 78,) es verlangt,
2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (§ 265 Abs. 5), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde. 2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (Paragraph 265, Absatz 5,), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a,) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.
(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.
(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (Paragraph 87, Absatz 6,) gestattet sind.
(6) Außer den Mitgliedern des Senates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Senatsvorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:Paragraph 299, (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.
3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017: die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben. 3.2. Dem Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte Paragraph 7, Absatz 5, F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2017: die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.
3.3. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen sind jene der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO):
Gebühren
§ 55
ErmächtigungParagraph 55,, Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl. Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.(1) Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben.
§ 56(1) Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:
a) den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen, einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (§ 8 Abs. 1), a) den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen, einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (Paragraph 8, Absatz eins,), b) den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen, c) der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer, d) der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden, d) der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden, e) der Schaffung einer angemessenen Zahlungsmittelreserve für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, e) der Schaffung einer angemessenen Zahlungsmittelreserve für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, f) den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt, g) den Kosten für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung.(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Absatz eins, sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.
(3) Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
(4) Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.
§ 57Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.
§ 58(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.
(3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
3.4. Die für die Vorschreibung von Abfallgebühren heranzuziehenden Verordnungen der Gemeinde xxx sind jene des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll für das Gemeindegebiet von xxx geregelt wird (Abfuhrordnung) und jene des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit welcher Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung).
3.4.1. Der Abfallgebührenverordnung ist zu entnehmen:


3.4.2. Der Abfuhrordnung ist zu entnehmen:

3.5. Ad Spruchpunkt A) I. – Entscheidung in der Sache:3.5. Ad Spruchpunkt A) römisch eins. – Entscheidung in der Sache:
3.5.1. Wie oben in der Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen dargetan, erweist sich die Beschwerde als begründet.
3.5.1.1. Dass auf der Liegenschaft der BF im Zeitpunkt des Augenscheins ein Abfallbehälter angetroffen wurde, ergibt sich daraus, dass gemäß § 6 Abs 3 der Abfuhrordnung die Eigentümer bebauter Grundstücke sowohl im Abhol- als auch im Sonderbereich verpflichtet sind, auf eigene Kosten Müllbehälter anzuschaffen. Der im Zeitpunkt des Augenscheins vorgefundene Abfallbehälter auf der im Abholbereich befindlichen Liegenschaft der BF steht daher im Eigentum der BF und war aus diesem Grunde beim Augenschein auch auf der bebauten Liegenschaft der BF anzutreffen, sodass allein aus dem Vorhandensein des Abfallbehälters nicht zu schließen war, dass dieser im betroffenen Abgabenzeitraum für die Entsorgung von Haus- und Restmüll verwendet worden wäre.3.5.1.1. Dass auf der Liegenschaft der BF im Zeitpunkt des Augenscheins ein Abfallbehälter angetroffen wurde, ergibt sich daraus, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Abfuhrordnung die Eigentümer bebauter Grundstücke sowohl im Abhol- als auch im Sonderbereich verpflichtet sind, auf eigene Kosten Müllbehälter anzuschaffen. Der im Zeitpunkt des Augenscheins vorgefundene Abfallbehälter auf der im Abholbereich befindlichen Liegenschaft der BF steht daher im Eigentum der BF und war aus diesem Grunde beim Augenschein auch auf der bebauten Liegenschaft der BF anzutreffen, sodass allein aus dem Vorhandensein des Abfallbehälters nicht zu schließen war, dass dieser im betroffenen Abgabenzeitraum für die Entsorgung von Haus- und Restmüll verwendet worden wäre.
3.5.1.2. Die Abfallgebühren dürfen geteilt werden in eine Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und die Bereitstellung der der Umweltberatung und die Bereitstellung der Möglichkeit der Benützung bzw Inanspruchnahme der Sammelinseln und des Wertstoffsammelzentrums und in eine Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (§ 56 Abs 3 K-AWO). 3.5.1.2. Die Abfallgebühren dürfen geteilt werden in eine Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und die Bereitstellung der der Umweltberatung und die Bereitstellung der Möglichkeit der Benützung bzw Inanspruchnahme der Sammelinseln und des Wertstoffsammelzentrums und in eine Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Paragraph 56, Absatz 3, K-AWO).
Die Abfallgebührenverordnung der Gemeinde xxx vom 29.3.2023 sieht eine getrennte Vorschreibung der Abfallgebühren in eine „Bereitstellungsgebühr“ und eine „Gebühr für die Entsorgung“ (Benützungsgebühr, Entsorgungsgebühr) vor.
Nach § 1 Abs 1 dieser Verordnung werden die Abfallgebühren als Vergütung für den durch die die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand ausgeschrieben. Gemäß § 1 Abs 2 dieser Verordnung ergibt sich die „Benützungsgebühr" – anders als etwa mit einer der Vorgängerverordnungen der Gemeinde xxx vorgeschrieben – nicht aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit den Abfuhrterminen (Verordnung vom 15.2.1995, siehe im höchstgerichtlichen Judikat VwGH 25.6.2007, 2007/17/0081), sondern aus der „tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgung des Haus- und Restmülls“.Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung werden die Abfallgebühren als Vergütung für den durch die die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand ausgeschrieben. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung ergibt sich die „Benützungsgebühr" – anders als etwa mit einer der Vorgängerverordnungen der Gemeinde xxx vorgeschrieben – nicht aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit den Abfuhrterminen (Verordnung vom 15.2.1995, siehe im höchstgerichtlichen Judikat VwGH 25.6.2007, 2007/17/0081), sondern aus der „tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgung des Haus- und Restmülls“.
Mit der Abfallgebührenverordnung vom 29.3.2023 beabsichtigt der Verordnungsgeber der Gemeinde xxx eine „Bereitstellungsgebühr“ (für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme – vgl. § 56 Abs 3 K-AWO) und die „Entsorgungsgebühr“ (für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen – vgl. ebenso § 56 Abs 3 K-AWO). Also differenziert diese Abfallgebührenverordnung vom 29.3.2023 nach „Bereitstellungsgebühren“ und „Entsorgungsgebühren“ und und folgt diese Verordnung also nicht dem System der Ausschreibung von einheitlichen Abfallgebühren.Mit der Abfallgebührenverordnung vom 29.3.2023 beabsichtigt der Verordnungsgeber der Gemeinde xxx eine „Bereitstellungsgebühr“ (für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme – vergleiche Paragraph 56, Absatz 3, K-AWO) und die „Entsorgungsgebühr“ (für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen – vergleiche ebenso Paragraph 56, Absatz 3, K-AWO). Also differenziert diese Abfallgebührenverordnung vom 29.3.2023 nach „Bereitstellungsgebühren“ und „Entsorgungsgebühren“ und und folgt diese Verordnung also nicht dem System der Ausschreibung von einheitlichen Abfallgebühren.
3.5.1.3. „Gebühren“ sind jene Form von Abgaben, bei welcher die öffentliche Hand für die Leistung einer Gebühr eine Gegenleistung erbringt.
Die für die Einhebung einer „Benützungsgebühr“ gerechtfertigte Gegenleistung der Gemeinde xxx wäre die Entsorgung des Haus- und Restmülls von der Liegenschaft der BF im in Rede stehenden Abgabenzeitraum.
Für die Einhebung einer „Benützungsgebühr“ bedarf es nach dem Wortlaut der Abfallgebührenverordnung vom 29.3.2023 der „tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgung des Haus- und Restmülls“.
Wird die Leistung der Gemeinde (Durchführung der Abfuhr des Abfalls) nicht erbracht, so ergibt sich daraus, dass die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr, Müllgebühr) für diesen Abfallbehälter nicht zu entrichten ist (Mertl, Kommentar zur Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), S. 7, in Heinrich/Krenn (Hrsg), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht), 2019).
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3.3. dargetan, kommt aus der unter I.14.1. dargestellten zwischen Behörde und Entsorgungsunternehmen geführten Kommunikation („Entleerungen von der xxx auf die xxx verrechnet gehören“) hervor, dass Entleerungen in der xxx nicht vorgenommen wurden und ergab das gerichtliche Ermittlungsverfahren, dass die BF den Abfallbehälter nicht verwendet (also dessen Entleerung durch das Entsorgungsunternehmen nicht tatsächlich in Anspruch genommen) hatte. Dem wurde unter im Bescheid vom 27.1.2025 unter „Benützungsgebühr“ mit „Anzahl Müllentleerungen: 0“ Rechnung getragen, jedoch wurde eine „Mindestanzahl Entleerungen 12“ angeführt und hierfür eine Jahresgebühr von EUR 86,40 inkl. 10% USt ausgewiesen.Wie in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.3.3. dargetan, kommt aus der unter römisch eins.14.1. dargestellten zwischen Behörde und Entsorgungsunternehmen geführten Kommunikation („Entleerungen von der xxx auf die xxx verrechnet gehören“) hervor, dass Entleerungen in der xxx nicht vorgenommen wurden und ergab das gerichtliche Ermittlungsverfahren, dass die BF den Abfallbehälter nicht verwendet (also dessen Entleerung durch das Entsorgungsunternehmen nicht tatsächlich in Anspruch genommen) hatte. Dem wurde unter im Bescheid vom 27.1.2025 unter „Benützungsgebühr“ mit „Anzahl Müllentleerungen: 0“ Rechnung getragen, jedoch wurde eine „Mindestanzahl Entleerungen 12“ angeführt und hierfür eine Jahresgebühr von EUR 86,40 inkl. 10% USt ausgewiesen.
Diese Vorschreibung einer „Benützungsgebühr“ ohne die Gegenleistung in Form einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgung lässt sich mit dem Inhalt der Abfallgebührenverordnung nicht in Einklang bringen. Eine Mindestanzahl von 12 Entleerungen pro Jahr ist vor dem Hintergrund der geteilten Abfallgebühr in „Bereitstellungsgebühr“ und „Benützungsgebühr“ nicht vertretbar.
Da – wie oben in der Beweiswürdigung dargetan – die BF im betroffenen Abgabenzeitraum die im Abholbereich eingerichtete Entsorgung von Abfällen nicht tatsächlich in Anspruch nahm, war von ihr in diesem Zeitraum die Benützungsgebühr (verbum aus der Verordnung xxx) (= Entsorgungsgebühr, verbum aus § 56 Abs 3 K-AWO) nicht zu entrichtenDa – wie oben in der Beweiswürdigung dargetan – die BF im betroffenen Abgabenzeitraum die im Abholbereich eingerichtete Entsorgung von Abfällen nicht tatsächlich in Anspruch nahm, war von ihr in diesem Zeitraum die Benützungsgebühr (verbum aus der Verordnung xxx) (= Entsorgungsgebühr, verbum aus Paragraph 56, Absatz 3, K-AWO) nicht zu entrichten
3.5.1.4. Im Bescheid vom 27.1.2025 wird für den Abgabenzeitraum eine „Bereitstellungsgebühr“ iHv EUR 48,-- inkl. 10% USt vorgeschrieben.
Die Bereitstellungsgebühr war in dem in Rede stehenden Abgabenzeitraum zu entrichten, da für die BF als Gegenleistung die Möglichkeit bestand, die unter § 1 Abs 2 Z 2.1. bis § 1 Abs 2 Z 2.3. der Abfallgebührenverordnung näher bezeichneten Einrichtungen, Beratungen, Sammelinseln und das Wertstoffsammelzentrum in Anspruch zu nehmen, sie also die Möglichkeit hatte, diese zu benützen.Die Bereitstellungsgebühr war in dem in Rede stehenden Abgabenzeitraum zu entrichten, da für die BF als Gegenleistung die Möglichkeit bestand, die unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt eins, bis Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt 3, der Abfallgebührenverordnung näher bezeichneten Einrichtungen, Beratungen, Sammelinseln und das Wertstoffsammelzentrum in Anspruch zu nehmen, sie also die Möglichkeit hatte, diese zu benützen.
3.5.1.5. Die BF moniert in der am 18.6.2025 eingelangten Eingabe, dass die Gemeinde xxx die Bestimmung des § 56 Abs 4 K-AWO nicht in der Abfuhrordnung xxx aufgenommen habe. 3.5.1.5. Die BF moniert in der am 18.6.2025 eingelangten Eingabe, dass die Gemeinde xxx die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 4, K-AWO nicht in der Abfuhrordnung xxx aufgenommen habe.
§ 56 Abs 4 K-AWO normiert, dass in dem Falle, dass die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls erfolge, die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen hat, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstücks – soferne dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist – spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.Paragraph 56, Absatz 4, K-AWO normiert, dass in dem Falle, dass die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls erfolge, die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen hat, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstücks – soferne dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist – spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.
Eine solche Bestimmung ist der Abfuhrordnung der Gemeinde xxx nicht zu entnehmen, weshalb das erkennende Gericht bei der Behörde nachfragte (siehe oben unter I.14.2. bis I.16.). Eine solche Bestimmung ist der Abfuhrordnung der Gemeinde xxx nicht zu entnehmen, weshalb das erkennende Gericht bei der Behörde nachfragte (siehe oben unter römisch eins.14.2. bis römisch eins.16.).
Die Behörde erläuterte dazu, dass im Jahr 2021 die Anpassungen der Müllgebühren „auf das Fassungsvermögen bezogen“ erfolgte, nämlich mit 0,06 Cent „pro Liter Fassungsvermögen“. Die für den in Rede stehenden Abgabenzeitraum maßgebliche Abfallgebührenverordnung betreffend wurde von der Aufsichtsbehörde Abt. xxx im Amt der Kärntner Landesregierung mit Erledigung vom 4.4.2023, xxx, an die Gemeinde Rückgemeldet, dass die Verordnung „offensichtlich bereits beschlossen worden ist“ und wurde von der Abt. xxx dem Gericht mit Email vom 27.6.2025 (OZ 13, siehe oben unter I.10.2.) bloß rückgemeldet, dass diese Abfallgebührenverordnung ohne Vorbegutachtung beschossen und daher von der Aufsichtsbehörde ausschließlich eine Endprüfung durchgeführt wurde.Die Behörde erläuterte dazu, dass im Jahr 2021 die Anpassungen der Müllgebühren „auf das Fassungsvermögen bezogen“ erfolgte, nämlich mit 0,06 Cent „pro Liter Fassungsvermögen“. Die für den in Rede stehenden Abgabenzeitraum maßgebliche Abfallgebührenverordnung betreffend wurde von der Aufsichtsbehörde Abt. xxx im Amt der Kärntner Landesregierung mit Erledigung vom 4.4.2023, xxx, an die Gemeinde Rückgemeldet, dass die Verordnung „offensichtlich bereits beschlossen worden ist“ und wurde von der Abt. xxx dem Gericht mit Email vom 27.6.2025 (OZ 13, siehe oben unter römisch eins.10.2.) bloß rückgemeldet, dass diese Abfallgebührenverordnung ohne Vorbegutachtung beschossen und daher von der Aufsichtsbehörde ausschließlich eine Endprüfung durchgeführt wurde.
Da jedoch die BF über das gesamte Verfahren nicht vorbrachte, der Abgabenbehörde gegenüber je mitgeteilt zu haben, dass das Gebäude auf der Liegenschaft „xxx“ unbewohnt ist, ist nicht weiter darauf einzugehen, da die Abgabenbehörde davon nicht in Kenntnis war.
3.5.2. Die BF beantragte, der Gemeinde aufzutragen, die ihr mit Bescheiden vorgeschriebenen bzw mit Lastschriftanzeigen angezeigten und von ihr bezahlten Abgaben „pauschalierte Orts-“ und „pauschalierte Nächtigungstaxe“ jeweils für die Jahre 2015 bis 2024 zurückzuzahlen.
Die „pauschalierte Ortstaxe“ und die „pauschalierte Nächtigungstaxe“ – jeweils für die Jahre 2015 bis 2024 – waren nicht Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichts angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde II. Instanz vom 11.3.2025, mit welchem über die Berufung der BF gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 27.1.2025 entschieden wurde.Die „pauschalierte Ortstaxe“ und die „pauschalierte Nächtigungstaxe“ – jeweils für die Jahre 2015 bis 2024 – waren nicht Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichts angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz vom 11.3.2025, mit welchem über die Berufung der BF gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 27.1.2025 entschieden wurde.
Im vorliegenden Fall bildet die Festsetzung der Abfallgebühren für das steuerbare Objekt „xxx“ für den Abgabenzeitraum1.10.2023 bis 30.9.2024 die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, sodass im gegenständlichen Verfahren die „Sache“ jene Angelegenheit ist, welche den durch den Spruch des vor der Abgabenbehörde II. Instanz bekämpften Bescheides zum Ausdruck gebrachten Inhalt des Verfahrens bildete.Im vorliegenden Fall bildet die Festsetzung der Abfallgebühren für das steuerbare Objekt „xxx“ für den Abgabenzeitraum1.10.2023 bis 30.9.2024 die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, sodass im gegenständlichen Verfahren die „Sache“ jene Angelegenheit ist, welche den durch den Spruch des vor der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz bekämpften Bescheides zum Ausdruck gebrachten Inhalt des Verfahrens bildete.
Mit dem Absprechen über die dem vorangegangenen abgabenbehördlichen Verfahren nicht zu Grunde gelegenen Abgaben „pauschalierte Ortstaxen“ und „pauschalierte Nächtigungstaxen“ würde das Landesverwaltungsgericht Kärnten seine Befugnis, gemäß § 279 Abs 1 BAO in der Sache zu entscheiden, überschreiten.Mit dem Absprechen über die dem vorangegangenen abgabenbehördlichen Verfahren nicht zu Grunde gelegenen Abgaben „pauschalierte Ortstaxen“ und „pauschalierte Nächtigungstaxen“ würde das Landesverwaltungsgericht Kärnten seine Befugnis, gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO in der Sache zu entscheiden, überschreiten.
3.5.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Ad Spruchpunkt B) I. – Beschwerde gegen die Abfuhrordnung:3.6. Ad Spruchpunkt B) römisch eins. – Beschwerde gegen die Abfuhrordnung:
3.6.1. Die BF brachte in der am 18.6.2025 eingelangten Stellungnahme in Ergänzung zu ihrer Beschwerde eine „Beschwerde gegen die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.3.2023, xxx, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll im Gemeindegebiet von xxx geregelt wird“ vor und begründete dies mit Rechtswidrigkeit bzw Gesetzeswidrigkeit dieser Verordnung.
3.6.2. Gemäß Art 89 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.3.6.2. Gemäß Artikel 89, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.
Gemäß Art 39 Abs 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von VerordnungenGemäß Artikel 39, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
1. auf Antrag eines Gerichtes;
2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
3. auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
4. auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;
5. einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;
6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2; 6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2,;
7. einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde. 7. einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 6, auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.
Eine Beschwerde ist ein ordentliches Rechtmittel etwa gegen Bescheide (Bescheidbeschwerde) und ist die Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zu kommt, regelmäßig das Ergebnis einer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Analyse (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob es sachlich zuständig ist.
Die Prüfung einer Verordnung in dem durch das B-VG vorgesehenen Rechtsquellensystem steht ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art 139 B-VG zu (VfGH 24.11.2017, E 3218/2016; VfGH 05.12.2022, V 2022/2022) und ist es daher ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, über die Gesetzeskonformität von Verordnungen abzusprechen.Die Prüfung einer Verordnung in dem durch das B-VG vorgesehenen Rechtsquellensystem steht ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Artikel 139, B-VG zu (VfGH 24.11.2017, E 3218 aus 2016,; VfGH 05.12.2022, V 2022 aus 2022,) und ist es daher ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, über die Gesetzeskonformität von Verordnungen abzusprechen.
3.6.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Ad Spruchpunkte A) II und B II) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 3.7. Ad Spruchpunkte A) römisch zwei und B römisch zwei) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abfallwirtschaftsrecht, Müllabfuhrleistungen, Abfallgebühren, Bereitstellungsgebühr, Benützungsgebühr, SperrmüllEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.486.23.2025Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026