TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/25 2007/17/0081

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2007
beobachten
merken

Index

L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten;
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten;

Norm

AbfallabfuhrO Pörtschach 1994 §8 Abs2;
AbfallgebührenO Pörtschach 1995 §1 Abs1;
AbfallgebührenO Pörtschach 1995 §1 Abs2;
AbfallgebührenO Pörtschach 1995;
AWO Krnt 1994 §22;
AWO Krnt 1994 §24;
AWO Krnt 1994 §25 Abs1;
AWO Krnt 1994 §25 Abs2;
AWO Krnt 1994 §31;
AWO Krnt 1994 §89 Abs1;
AWO Krnt 1994 §89;
AWO Krnt 1994 §90 Abs3;
AWO Krnt 1994 §90 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des AG und

2. der BG, beide in Pörtschach, beide vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. April 2006, Zl. 3-KL 35-66/1-2006, betreffend Vorschreibung von Abfallgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Pörtschach, 9210 Pörtschach, Hauptstraße 153), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Aus der ergänzten Beschwerde und dem vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Oktober 2003 wurden dem Erstbeschwerdeführer

"u. Mitbesitzer" Müllgebühren für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2003 in der Höhe von EUR 62,40 (12 Stück 90 bis 110 Liter Tonne x 5,20 EUR) vorgeschrieben.

Nach einem Berufungs- und einem Vorstellungsverfahren, in dem sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin als Berufungs- und Vorstellungswerber auftraten, wurde schließlich nach einer Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheids durch die belangte Behörde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin (mangels eines ihr gegenüber erlassenen Bescheides) zurückgewiesen und über die Berufung des Erstbeschwerdeführers der Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Oktober 2003 aufgehoben und an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 16. März 2005 schrieb sodann der Bürgermeister den Beschwerdeführern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 Müllgebühren in der Höhe von EUR 62,40 vor.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2005 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer ab.

Auf Grund eines Vorlageantrags der Beschwerdeführer wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 24. Mai 2005 die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. März 2005 als unbegründet ab.

1.4. Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Im Beschwerdefall könne nicht von der Vorschreibung einer Gebühr ohne Gegenleistung gesprochen werden, da die Beschwerdeführer als Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Abholbereich jederzeit die Möglichkeit zur Benützung der Gemeindeeinrichtungen hätten. Auch wenn die Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt zeitweise nicht bewohnten, ändere dies nichts daran, dass jederzeit Abfälle anfallen könnten und damit seitens der Gemeinde - entsprechend der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtung - ständige Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu treffen seien. Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass die Müllgebührenvorschreibungen der mitbeteiligten Gemeinde auf einer fiktiven Berechnung des Abfallanfalles beruhten und damit rechtswidrig seien, sei Folgendes festzuhalten:

Dem Verordnungsgeber stehe es grundsätzlich frei, sich für das eine oder für das andere vorgegebene System der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung zur Berechnung der Entsorgungsgebühren zu entscheiden (nach der konkret übergebenen Abfallmenge oder nach dem üblicherweise in den Haushalten anfallenden Abfall). Die Entsorgungsgebühr sei eine "mengenorientierte Gebühr", die entsprechend dem Abfallanfall (Abfallaufkommen) am jeweiligen Grundstück festzusetzen sei. Würden Sammelsysteme eingesetzt, die eine genaue Feststellung des Abfallaufkommens nicht zuließen, seien Merkmale heranzuziehen, die sich auf das Aufkommen des auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfalls bezögen. Als Parameter für die Berechnung der Entsorgungsgebühr würden in diesem Fall insbesondere die Art der Abfälle, das Volumen der Abfälle, die Größe und Anzahl der Müllbehälter, die Anzahl der Entleerungen sowie die Anzahl der Bewohner des Objekts in Frage kommen.

Eine Rechtswidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Februar 1995 in der Fassung der Verordnung vom 22. März 2001 betreffend die Ausschreibung von Gebühren für die Abfallentsorgung und die Umweltberatung könne nicht erblickt werden. Es sei darüber hinaus ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, über die Gesetzeskonformität von Verordnungen abzusprechen. Die Abgabenbehörden hätten die in Geltung stehenden Rechtsgrundlagen anzuwenden und die Aufsichtsbehörde habe das gemeindebehördliche Verwaltungshandeln ebenfalls an den geltenden Normen zu messen. Nach Überprüfung des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes ergebe sich aus den dargelegten Überlegungen, dass die Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden seien.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. März 2007, B 904/06-8, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Mit der abgetretenen Beschwerde wurden dem Verwaltungsgerichtshof die gegenständlichen Verwaltungsakten übermittelt. 1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. März 2007, B 904/06-8, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat. Mit der abgetretenen Beschwerde wurden dem Verwaltungsgerichtshof die gegenständlichen Verwaltungsakten übermittelt.

1.6. In der über Aufforderung ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO), LGBl. Nr. 34/1994, lautete auszugsweise: 2.1. Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO), Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, lautete auszugsweise:

"4. Abschnitt

Erfassen von Abfällen

...

§ 22 Trennung der Altstoffe Paragraph 22, Trennung der Altstoffe

beim Anfall

Derjenige, bei dem Altstoffe anfallen, hat die Altstoffe, für die eine verpflichtende, getrennte Entsorgung vorgesehen ist, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, bereits bei ihrem Anfall unter Bedachtnahme auf ihre stoffliche Eigenart und ihre Eigenschaften von anderen Abfällen zu trennen und für eine getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einem dafür vorgesehenen Sammelplatz zu bringen, sofern er sie nicht selbst einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt. Altstoffe sind von anderen Abfällen getrennt zu lagern, zu befördern und zu behandeln, dass eine Verwertung möglich wird.

...

§ 24 Paragraph 24

Einzelbehälter für Altstoffe

...

§ 25 Paragraph 25

Eigenkompostierung

  1. (1)Absatz eins,Erfolgt die Verwertung biogener Abfälle aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge oder Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der Betriebsstätte der Inhaber der Abfälle (Eigenkompostierung), sind die Grundeigentümer nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 von der Verpflichtung des § 22 und des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters (§ 24) ausgenommen.Erfolgt die Verwertung biogener Abfälle aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge oder Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der Betriebsstätte der Inhaber der Abfälle (Eigenkompostierung), sind die Grundeigentümer nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, von der Verpflichtung des Paragraph 22 und des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters (Paragraph 24,) ausgenommen.

...

5. Abschnitt

Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll

§ 27 Paragraph 27

Einrichtung der Sammlung und Abfuhr

  1. (1)Absatz eins,Die Gemeinde hat für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.

...

§ 29 Paragraph 29

Müllbehälter

  1. (1)Absatz eins,Für die Sammlung des Hausmülls sind unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.
  2. (2)Absatz 2,Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 31) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens einen Wohnraum oder einen sonstigen Aufenthaltsraum enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (Paragraph 31,) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens einen Wohnraum oder einen sonstigen Aufenthaltsraum enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.

...

§ 30 Paragraph 30

Abfuhrtermine

  1. (1)Absatz eins,Die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls hat in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.

...

  1. (3)Absatz 3,Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben.

...

§ 31 Paragraph 31

Abfuhrordnung

  1. (1)Absatz eins,Der Gemeinderat hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 4) und die Grundsätze der Entsorgung von Abfällen (§ 5) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 6) eine Abfuhrordnung zu erlassen.Der Gemeinderat hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (Paragraph 4,) und die Grundsätze der Entsorgung von Abfällen (Paragraph 5,) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (Paragraph 6,) eine Abfuhrordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:

...

d) die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich, wobei diese unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festzulegen sind und die Mindestanzahl von einem Müllbehälter (§ 29 Abs. 2) nicht unterschritten werden darf; d) die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich, wobei diese unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festzulegen sind und die Mindestanzahl von einem Müllbehälter (Paragraph 29, Absatz 2,) nicht unterschritten werden darf;

...

h) die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren.

...

14. Abschnitt

Gebühren

§ 89 Paragraph 89

Ermächtigung

  1. (1)Absatz eins,Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
  2. (2)Absatz 2,Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben.

§ 90 Paragraph 90

Festsetzung der Abfallgebühren

  1. (1)Absatz eins,Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:

a) den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen,

b) den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen,

c) der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer,

d) der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden, d) der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden,

e) der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, e) der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden,

f) den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt,

g) den Kosten für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Absatz eins, sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.
  2. (3)Absatz 3,Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
  3. (4)Absatz 4,Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.

§ 91 Paragraph 91

Berechnungsgrundlage

Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird.

§ 92 Paragraph 92

Gebührenschuldner

  1. (1)Absatz eins,Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand."

§ 8 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 1994, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird, lautet: Paragraph 8, der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 1994, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird, lautet:

"§ 8

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

  1. (1)Absatz eins,Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benützung beziehungsweise Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach § 89 ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benützung beziehungsweise Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 89, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.
  3. (3)Absatz 3,Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben."

Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Februar 1995, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. März 2001, lautet auszugsweise:

"Gemäß § 89 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 29. November 1994 wird verordnet: "Gemäß Paragraph 89, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 29. November 1994 wird verordnet:

§ 1Paragraph eins

Abfallgebühren

  1. (1)Absatz eins,Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
  2. (2)Absatz 2,Die Abfallgebühren werden ausgeschrieben und ergibt sich die Benützungsgebühr aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit den Abfuhrterminen.

Der Gebührensatz im Abholbereich beträgt je aufgestellten oder angebrachten Müllbehälter mit einem Fassungsraum von

Restmüllentsorgung:

90 ltr. ATS 71,50 (EUR 5,20)

einschl. Mehrwertsteuer

...

§ 2Paragraph 2

Abgabenschuldner

  1. (1)Absatz eins,Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

...

§ 3Paragraph 3

Fälligkeit

  1. (1)Absatz eins,Die Entsorgungsgebühr für den Abholbereich und für den Sonderbereich ist mit 30. September eines jeden Jahres vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Per 31. 3. eines jeden Jahres wird ein Viertel der Vorjahresgebühr und per 30. 6. eines jeden Jahres zwei Viertel der Vorjahresgebühr als Vorauszahlung vorgeschrieben."

2.2. Die Beschwerde wendet sich in weiten Teilen gegen die Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde, auf die sich die gegenständlichen Abgabenvorschreibungen stützen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. März 2007 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einhebung von Gebühren für die Bereitstellung öffentlicher Leistungen und zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen sowie im Hinblick darauf, dass die ins Treffen geführten Verordnungen in den weit gefassten Ermächtigungsbestimmungen der K-AWO und des FAG Deckung fänden, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof werden keine Aspekte aufgezeigt, die zu einer anderen Beurteilung der von den Beschwerdeführern dargelegten verfassungsrechtlichen Argumente führen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Bestimmungen der Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde zu stellen.

2.3. Soweit sich die Beschwerdeführer auf § 90 Abs. 4 K-AWO berufen, ist festzuhalten, dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzte, dass in der mitbeteiligten Gemeinde die Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung beziehungsweise Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben würden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 90 Abs. 4 K-AWO (arg.: "Bereitstellungsgebühr" im letzten Teilsatz), wonach dann, wenn es sich um ein bebautes, zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohntes Grundstück handelt, nur die Bereitstellungsgebühr zu entrichten ist. 2.3. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Paragraph 90, Absatz 4, K-AWO berufen, ist festzuhalten, dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzte, dass in der mitbeteiligten Gemeinde die Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung beziehungsweise Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben würden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Paragraph 90, Absatz 4, K-AWO (arg.: "Bereitstellungsgebühr" im letzten Teilsatz), wonach dann, wenn es sich um ein bebautes, zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohntes Grundstück handelt, nur die Bereitstellungsgebühr zu entrichten ist.

§ 90 Abs. 3 K-AWO sieht zwar die Möglichkeit der Ausschreibung von Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung und die tatsächliche Inanspruchnahme vor, verpflichtet die Gemeinde aber bei Inanspruchnahme der bundesgesetzlich eingeräumten Ermächtigung nicht dazu (arg.: "dürfen"). Eine solche geteilte Ausschreibung der Abfallgebühren ist in der hier anzuwendenden Abgabenverordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht vorgenommen worden. Paragraph 90, Absatz 3, K-AWO sieht zwar die Möglichkeit der Ausschreibung von Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung und die tatsächliche Inanspruchnahme vor, verpflichtet die Gemeinde aber bei Inanspruchnahme der bundesgesetzlich eingeräumten Ermächtigung nicht dazu (arg.: "dürfen"). Eine solche geteilte Ausschreibung der Abfallgebühren ist in der hier anzuwendenden Abgabenverordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht vorgenommen worden.

Zwar spricht § 8 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 1994 noch sowohl von einer Bereitstellungs- als auch einer Entsorgungsgebühr, doch wird die Vorschreibung dieser Gebühren einer eigenen Gebührenverordnung nach § 89 ff K-AWO vorbehalten; zudem stehen die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 1994 und die Verordnung des Gemeinderates vom 15. Februar 1995 nicht in einem Verhältnis der rechtlichen Über- und Unterordnung, sondern auf der gleichen Stufe der rechtlichen Bedingtheit, sodass nicht die Frage zu beurteilen ist, ob die später erlassene Verordnung etwa in Widerspruch zur Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 1994 stünde. Zwar spricht Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 1994 noch sowohl von einer Bereitstellungs- als auch einer Entsorgungsgebühr, doch wird die Vorschreibung dieser Gebühren einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 89, ff K-AWO vorbehalten; zudem stehen die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 1994 und die Verordnung des Gemeinderates vom 15. Februar 1995 nicht in einem Verhältnis der rechtlichen Über- und Unterordnung, sondern auf der gleichen Stufe der rechtlichen Bedingtheit, sodass nicht die Frage zu beurteilen ist, ob die später erlassene Verordnung etwa in Widerspruch zur Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 1994 stünde.

Die Gebührenverordnung der Gemeinde vom 15. Februar 1995 sieht eine getrennte Vorschreibung von Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Februar 1995 werden als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung Abfallgebühren ausgeschrieben; gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich "die Benützungsgebühr" aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit den Abfuhrterminen. Damit fasste der Verordnungsgeber die beiden potenziell getrennten Gebühren, nämlich die Bereitstellungsgebühr (für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme - vgl. § 90 Abs. 3 K-AWO) und die Entsorgungsgebühr (für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen - vgl. ebenfalls § 90 Abs. 3 K-AWO) zusammen und folgte dem System der Ausschreibung von einheitlichen Abfallgebühren, bei denen nicht nach Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühren zu differenzieren ist. Die Gebührenverordnung der Gemeinde vom 15. Februar 1995 sieht eine getrennte Vorschreibung von Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr nicht vor. Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung vom 15. Februar 1995 werden als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung Abfallgebühren ausgeschrieben; gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich "die Benützungsgebühr" aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit den Abfuhrterminen. Damit fasste der Verordnungsgeber die beiden potenziell getrennten Gebühren, nämlich die Bereitstellungsgebühr (für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme - vergleiche Paragraph 90, Absatz 3, K-AWO) und die Entsorgungsgebühr (für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen - vergleiche ebenfalls Paragraph 90, Absatz 3, K-AWO) zusammen und folgte dem System der Ausschreibung von einheitlichen Abfallgebühren, bei denen nicht nach Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühren zu differenzieren ist.

Eine getrennte Ausschreibung der Abfallgebühren ist in den im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde daher nicht erfolgt. Schon aus diesem Grund scheidet die Anwendung von § 90 Abs. 4 K-AWO im Beschwerdefall aus und gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Verfahrensmängeln ins Leere. Eine getrennte Ausschreibung der Abfallgebühren ist in den im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde daher nicht erfolgt. Schon aus diesem Grund scheidet die Anwendung von Paragraph 90, Absatz 4, K-AWO im Beschwerdefall aus und gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Verfahrensmängeln ins Leere.

2.4. Die Beschwerdeführer führen weiter aus, dass das Kompostieren biogener Abfallstoffe im eigenen Haushalt, was gemäß § 28 Abs. 1 K-AWO (in der wiederverlautbarten Fassung - in der hier anzuwendenden Fassung § 25 Abs. 1 K-AWO) für kompostierte biogene Abfallstoffe aus nicht mehr als zehn Haushalten zulässig sei, im Beschwerdefall den Abfallanfall im Haushalt verringere. Die Nichtberücksichtigung dieser Eigenkompostierung im Zuge der Vorschreibung der Abfallgebühren sei eine unrichtige Anwendung der Rechtsnorm. 2.4. Die Beschwerdeführer führen weiter aus, dass das Kompostieren biogener Abfallstoffe im eigenen Haushalt, was gemäß Paragraph 28, Absatz eins, K-AWO (in der wiederverlautbarten Fassung - in der hier anzuwendenden Fassung Paragraph 25, Absatz eins, K-AWO) für kompostierte biogene Abfallstoffe aus nicht mehr als zehn Haushalten zulässig sei, im Beschwerdefall den Abfallanfall im Haushalt verringere. Die Nichtberücksichtigung dieser Eigenkompostierung im Zuge der Vorschreibung der Abfallgebühren sei eine unrichtige Anwendung der Rechtsnorm.

Dieses Vorbringen ist - wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - eine Neuerung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG und somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Ausführungen sind im Übrigen nach den anzuwendenden abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht relevant. Gemäß § 25 Abs. 1 K-AWO wären die Grundeigentümer nach einer Anzeige lediglich von der Verpflichtung des § 22 K-AWO und des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters für Altstoffe (§ 24 K-AWO) ausgenommen. Auf die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe für Haus- beziehungsweise Restmüll hätte aber selbst eine Anzeige nach § 25 Abs. 1 und 2 K-AWO keine Auswirkung. Dieses Vorbringen ist - wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - eine Neuerung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG und somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Ausführungen sind im Übrigen nach den anzuwendenden abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht relevant. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, K-AWO wären die Grundeigentümer nach einer Anzeige lediglich von der Verpflichtung des Paragraph 22, K-AWO und des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters für Altstoffe (Paragraph 24, K-AWO) ausgenommen. Auf die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe für Haus- beziehungsweise Restmüll hätte aber selbst eine Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, und 2 K-AWO keine Auswirkung.

2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170081.X00

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten