TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/15 E 156/13/2026.001/003

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Veröffentlicht am 15.07.2026
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Entscheidungsdatum

15.07.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §3 Z9
LMSVG 2006 §4 Abs1
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art1 Abs1
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art1 Abs2
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art 1 Abs3
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art2 Abs2a
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art3 Abs3
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art8 Abs1
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art8 Abs2
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art9 Abs1b
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art9 Abs1d
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art9 Abs1f
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art9 Abs1h
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art13 Abs1
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art13 Abs2
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art18 Abs2
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art22 Abs1a
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art22 Abs1b
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art22 Abs1c
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art24 Abs2
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art47 Abs1a
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art54 Abs1
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art54 Abs2
VO (EU) Nr. 1169/2011 Art54 Abs3
VO (EG) Nr. 178/2002 Art3 Z8
VStG §9 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §32 Abs2
VStG §45 Abs1 Z2
VStG §45 Abs1 Z3
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 09.04.2026, Zl. ***, wegen Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.      Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 26.07.2023 um 11.10 Uhr erfolgte seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 10 – Gesundheit, Referat Lebensmittelaufsicht, eine amtliche Probenziehung des vorverpackten Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“ aus einem Verkaufsregal zur Selbstbedienung in einem Geschäftslokal der Inhaberin AA in *** im Burgenland, ***.

Im Auftrag des Abteilungsvorstandes der Abteilung 10 erging mit Schreiben vom 20.09.2023 eine Anzeige an die belangte Behörde betreffend den Verdacht näher angeführter Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer als Hersteller des oben genannten Lebensmittels.

In der Folge erließ die belangte Behörde eine mit 28.05.2024 datierte, an den Beschwerdeführer adressierte Strafverfügung, deren Spruch lautet:

„1.    Datum/Zeit: 26.07.2023, 11:10 Uhr

Ort:
*** im Burgenland, ***

Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.

Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtende Angabe fehlt:

Buchstabe d): Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

Die Menge der Zutat „chili“ ist gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bis c zu deklarieren, weil sie in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist.

2.    Datum/Zeit: 26.07.2023, 11:10 Uhr

     Ort:             *** im Burgenland, ***

 
Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.

Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtende Angabe entspricht nicht den Anforderungen der LMIV:

     Buchstabe b): Verzeichnis der Zutaten

Gemäß Artikel 18 ist das Zutatenverzeichnis als Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels zu sehen. Die Zutaten sind mit ihrer vorgesehenen speziellen Bezeichnung derart anzugeben, dass eine hinreichend genaue Information über die spezifische Art der Zutaten gegeben ist (spezifische Bezeichnung sowie erforderlichenfalls Angabe des physikalischen Zustandes). Freiwillige Angaben können gegebenenfalls an anderer Stelle der Verpackung oder auch mit Fußnote und * angebracht werden.

Bei einer Probeziehung am 26.07.2023 bei der AA, *** im Burgenland, ***, ist mit Zutatenverzeichnis eine über die verpflichtende Angabe der Zutaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 hinausgehende ausschmückende Angabe (Herkunftsangabe), wie „aus dem Burgenland“ enthalten. Diese spezielle Bezeichnung der Zutat ist als freiwillige Angabe an anderer Stelle anzugeben.

3.    Datum/Zeit: 26.07.2023, 11:10 Uhr

     Ort:             *** im Burgenland, ***

Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.

Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtende Angabe entspricht nicht den Anforderungen der LMIV:

Buchstabe f): Mindesthaltbarkeitsdatum

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 ist das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Anhang X auszudrücken. Gemäß Anhang X Ziffer 1 Buchstabe c besteht die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums in der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. Gemäß Anhang X Ziffer 1 Buchstabe a geht diesem Datum die Angabe „mindestens haltbar bis…" voran, wenn der Tag genannt wird bzw. in den anderen Fällen die Angabe "mindestens haltbar bis Ende…".Gemäß Artikel 24 Absatz 2 ist das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Anhang römisch zehn auszudrücken. Gemäß Anhang römisch zehn Ziffer 1 Buchstabe c besteht die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums in der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. Gemäß Anhang römisch zehn Ziffer 1 Buchstabe a geht diesem Datum die Angabe „mindestens haltbar bis…" voran, wenn der Tag genannt wird bzw. in den anderen Fällen die Angabe "mindestens haltbar bis Ende…".

Die vorliegende Probe (Probeziehung am 26.07.2026) enthält die Angaben "mindesten haltbar bis: " sowie "12/2024". Es fehlt also entweder die Angabe des Tages oder es ist die Formulierung "mindestens haltbar bis Ende …" zu verwenden. Die bei der Probeziehung am 26.07.2023 verwendete Form der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung.

4.    Datum/Zeit: 26.07.2023, 11:10 Uhr

     Ort:             *** im Burgenland, ***

Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.

Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtende Angabe entspricht nicht den Anforderungen der LMIV:

Buchstabe h): Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Bei der Probeziehung am 26.07.2023 ist die verpflichtende Information "Name oder Firme und Anschrift des Lebensmittelunternehmers" getrennt voneinander dargestellt. Der Namen befindet sich auf der Hauptschauseite bzw. dem Deckeletikett und die Adresse ist auf der Rückseite des Etiketts angeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.
§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. d iVm Art. 22 Abs. 1 lit a – c der LMIV VO (EU) Nr. 1169/2011 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz eins, Litera a, – c der LMIV VO (EU) Nr. 1169 aus 2011, idgF
2.
§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b iVm Art. 18 Abs. 2 der LMIV VO (EU) Nr. 1169/2011 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, der LMIV VO (EU) Nr. 1169 aus 2011, idgF
3.
§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. f iVm Art. 24 Abs. 2 iVm Anhang X der LMIV VO (EU) Nr. 1169/2011 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 24, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zehn der LMIV VO (EU) Nr. 1169 aus 2011, idgF
4.
§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h iVm Art. 13 Abs. 1 der LMIV VO (EU) Nr. 1169/2011 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der LMIV VO (EU) Nr. 1169 aus 2011, idgF

 

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1.  € 350,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF

Nein

2. € 350,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF

Nein

3. € 350,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF

Nein

4. € 350,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 196,40

Andere Kosten

Untersuchungskosten (Auftragsnummer: 23097224)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher

€ 1.596,40“

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Einspruch.

Dieses ist hinsichtlich der Formulierung der vier Tatvorwürfe sowie der genannten Übertretungsnormen mit der Strafverfügung ident. Die weiteren Spruchbestandteile (jeweils betreffend Strafe, Kosten und Barauslagen) lauten wie folgt:

„Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1.  € 190,91

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF

zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 256/2021zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt l Nr. 256 aus 2021,

Nein

2. € 190,91

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF

zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 256/2021zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt l Nr. 256 aus 2021,

Nein

3. € 190,91

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF

zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 256/2021zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt l Nr. 256 aus 2021,

Nein

4. € 190,91

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgFParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2006, idgF

zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 256/2021zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt l Nr. 256 aus 2021,

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 76,36 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10,00 für jedes Delikt.

€ 196,40 als Ersatz der Barauslagen für Untersuchungskosten

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.036,40“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. In dieser beantragt er die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe und der Kosten. Dazu bringt er zusammengefasst vor, die wesentlichen Angaben seien auf dem Etikett des Produkts „chilipaste" vorhanden gewesen. Es seien weder ein Schaden noch eine Gesundheitsgefährdung entstanden. Lediglich formale Informationspflichten seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe eine kleinstrukturierte Landwirtschaft geführt; die Fehler seien auf mangelnde Rechtskenntnis zurückzuführen und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Er habe seinen Betrieb inzwischen eingestellt, daher seien auch keine spezialpräventiven Gründe mehr für die Strafbemessung maßgeblich.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. In dieser beantragt er die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe und der Kosten. Dazu bringt er zusammengefasst vor, die wesentlichen Angaben seien auf dem Etikett des Produkts „chilipaste" vorhanden gewesen. Es seien weder ein Schaden noch eine Gesundheitsgefährdung entstanden. Lediglich formale Informationspflichten seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe eine kleinstrukturierte Landwirtschaft geführt; die Fehler seien auf mangelnde Rechtskenntnis zurückzuführen und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Er habe seinen Betrieb inzwischen eingestellt, daher seien auch keine spezialpräventiven Gründe mehr für die Strafbemessung maßgeblich.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Burgenland die Beschwerde samt dem Verfahrensakt am 28.05.2026 (Datum des Einlangens in der Einlaufstelle) vor.

 

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Am 26.07.2023 um 11.10 Uhr erfolgte aus einem Verkaufsregal zur Selbstbedienung in einem Geschäftslokal der Inhaberin AA in *** im Burgenland, ***, unter dem Probenzeichen *** eine amtliche Probenziehung des vorverpackten Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“.

Der Beschwerdeführer ist der Hersteller dieses Lebensmittels und in ***, ***, ansässig. Dort stellte er die von der späteren Probenziehung betroffenen Gläser her. Er lieferte sie von dort aus am 06.12.2022 an AA aus.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat kein diesen Feststellungen widersprechendes Vorbringen erstattet.

Die Feststellungen betreffend die Probenziehung beruhen sowohl auf der schriftlichen Anzeige vom 20.09.2023 und als auch auf dem Probenbegleitschreiben.

Die Beschreibung der Lieferkette samt dem Datum der an AA erfolgten Lieferung geht aus dem Probenbegleitschreiben hervor.

IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) lauten (auszugsweise):

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. [...]9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,. [...]

[...]

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.Paragraph 4, (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

[...]

§ 90.Paragraph 90,

[…]

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[…]

Teil 1 der Anlage des LMSVG nennt in seiner Z 25 die „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18)“.Teil 1 der Anlage des LMSVG nennt in seiner Ziffer 25, die „Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 aus 2006, und (EG) Nr. 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608 aus 2004, der Kommission Amtsblatt Nummer L 304 vom 22. November 2011 Seite 18)“.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) lauten (auszugsweise):

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.

(2) Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer hinreichenden Flexibilität, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest.

(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

[…]

a) „Information über Lebensmittel“ jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird;

Artikel 3

Allgemeine Ziele

[…]

(3) Werden im Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so wird für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen — außer in hinreichend begründeten Fällen — eine Übergangsfrist gewährt. Während dieser Übergangsfrist dürfen Lebensmittel, deren Etikett nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden, und dürfen die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

[…]

KAPITEL IVKAPITEL römisch vier

VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

ABSCHNITT 1

Inhalt und Darstellungsform

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

[…]

b) das Verzeichnis der Zutaten;

[…]

d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;

[…]

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

[…]

h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;

[…]

Artikel 13

Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf bestimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf bestimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang römisch vier von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.

[…]

Artikel 18

Zutatenverzeichnis

[…]

(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang römisch sechs, bezeichnet.

[…]

Artikel 22

Quantitative Angabe der Zutaten

(1) Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird;

b) auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder

c) von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

[…]

Artikel 24

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens

[…]

(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang X auszudrücken.(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang römisch zehn auszudrücken.

[…]

Artikel 47

Übergangszeitraum für und Beginn der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels wird die Kommission bei der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zum Erlass von Maßnahmen durch Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren oder durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51

a) eine geeignete Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Maßnahmen festlegen, in der Lebensmittel, deren Etiketten nicht den neuen Maßnahmen entsprechen, in Verkehr gebracht werden dürfen und in der die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen, und

[…]

Artikel 54

Übergangsmaßnahmen

(1) Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l niedergelegten Anforderungen jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den in Anhang VI Teil B niedergelegten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den in Anhang römisch sechs Teil B niedergelegten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

(2) Zwischen dem 13. Dezember 2014 und dem 13. Dezember 2016 muss eine Nährwertdeklaration, die freiwillig bereitgestellt wird, den Artikeln 30 bis 35 entsprechen.

(3) Ungeachtet der Richtlinie 90/496/EWG, des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen gemäß den Artikeln 30 bis 35 dieser Verordnung gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden.(3) Ungeachtet der Richtlinie 90/496/EWG, des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, und des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925 aus 2006, dürfen gemäß den Artikeln 30 bis 35 dieser Verordnung gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden.

Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlament und des Rates (39) dürfen gemäß Anhang VI Teil B dieser Verordnung gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 1. Januar 2014 in Verkehr gebracht werden.Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 1162 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853 aus 2004,, (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlament und des Rates (39) dürfen gemäß Anhang römisch sechs Teil B dieser Verordnung gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 1. Januar 2014 in Verkehr gebracht werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EG-BasisVO) lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EG-BasisVO) lauten (auszugsweise):

Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

8. "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten (auszugsweise):

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. […](2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. […]

Beschuldigter

§ 32.Paragraph 32,

[…]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]

V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der darin genannten vier Verwaltungsübertretungen zusammengefasst jeweils zur Last gelegt, er habe es als Hersteller des Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“ zu verantworten, dass dieses nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche. Jeweils eine näher genannte in Art. 9 Abs. 1 leg. cit. genannte verpflichtende Angabe fehle (Spruchpunkt 1.) bzw. entspreche nicht den Anforderungen der LMIV (Spruchpunkte 2., 3. und 4.).Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der darin genannten vier Verwaltungsübertretungen zusammengefasst jeweils zur Last gelegt, er habe es als Hersteller des Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“ zu verantworten, dass dieses nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche. Jeweils eine näher genannte in Artikel 9, Absatz eins, leg. cit. genannte verpflichtende Angabe fehle (Spruchpunkt 1.) bzw. entspreche nicht den Anforderungen der LMIV (Spruchpunkte 2., 3. und 4.).

Die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Tatzeit hinsichtlich sämtlicher vier dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen lautet jeweils „26.07.2023, 11:10 Uhr“; als Tatort ist jeweils „*** im Burgenland, ***“ angeführt. Dabei handelt es sich um Zeit und Ort der amtlichen Probenziehung. In der weiteren Tatumschreibung im Fließtext sind jeweils weder eine andere Zeit noch ein anderer Ort angegeben, auf die bzw. den sich die Tatanlastung beziehen könnte. Die Taten sind zudem jeweils dahingehend umschrieben, dass es der Beschuldigte als Hersteller·des Produktes zu verantworten habe, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste" nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche. In der Folge wird in Spruchpunkt 1. näher ausgeführt, welche Angabe fehle. In den Spruchpunkten 2., 3. und 4. wird jeweils umschrieben, welche Angabe nicht den Anforderungen der LMIV entspreche, sowie zusätzlich auf die Probenziehung Bezug genommen.Die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Tatzeit hinsichtlich sämtlicher vier dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen lautet jeweils „26.07.2023, 11:10 Uhr“; als Tatort ist jeweils „*** im Burgenland, ***“ angeführt. Dabei handelt es sich um Zeit und Ort der amtlichen Probenziehung. In der weiteren Tatumschreibung im Fließtext sind jeweils weder eine andere Zeit noch ein anderer Ort angegeben, auf die bzw. den sich die Tatanlastung beziehen könnte. Die Taten sind zudem jeweils dahingehend umschrieben, dass es der Beschuldigte als Hersteller·des Produktes zu verantworten habe, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste" nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche. In der Folge wird in Spruchpunkt 1. näher ausgeführt, welche Angabe fehle. In den Spruchpunkten 2., 3. und 4. wird jeweils umschrieben, welche Angabe nicht den Anforderungen der LMIV entspreche, sowie zusätzlich auf die Probenziehung Bezug genommen.

Es ist zunächst zu prüfen, auf welche Handlung bzw. welchen Ort und Zeitpunkt im Fall des Vorwurfs einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch dessen Hersteller abzustellen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (EU-Claims-Verordnung) wiederholt ausgeführt, dass dieser auf das „Machen“ unzulässiger nährwertbezogener Angaben abstellt. Diese Bestimmung ist aber vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 erster Satz und Art. 28 Abs. 1) zu sehen. Aus diesen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist – auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 dieser Verordnung, wonach die im Handel befindlichen Produkte, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen sollten – abzuleiten, dass für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 abzustellen ist. Für den Fall einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG 2006 iVm Art. 8 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist daher als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/10/0017; 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 24.10.2018, Ra 2017/10/0198).Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Artikel 8, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, (EU-Claims-Verordnung) wiederholt ausgeführt, dass dieser auf das „Machen“ unzulässiger nährwertbezogener Angaben abstellt. Diese Bestimmung ist aber vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung (Artikel eins, Absatz 2,, Artikel 3, erster Satz und Artikel 28, Absatz eins,) zu sehen. Aus diesen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, ist – auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 dieser Verordnung, wonach die im Handel befindlichen Produkte, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen sollten – abzuleiten, dass für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, abzustellen ist. Für den Fall einer Übertretung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG 2006 in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, ist daher als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/10/0017; 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 24.10.2018, Ra 2017/10/0198).

Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen:

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 legt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln sowie (unter näher genannten Voraussetzungen) die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest. Art. 1 Abs. 3 LMIV zufolge gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Gemäß Art. 8 Abs. 1 ist für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (wenn dieser, wie im vorliegenden Fall, in der Union niedergelassen ist). Art. 9 Abs. 1 LMIV führt unter der Kapitelüberschrift „VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL“ aus, dass näher bezeichnete „Angaben verpflichtend“ seien. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a LMIV bezeichnet „Information über Lebensmittel“ jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher ua durch ein Etikett zur Verfügung gestellt wird. In mehreren Bestimmungen der Verordnung wird explizit auf das Inverkehrbringen Bezug genommen, so in Art. 3 Abs. 3, Art. 47, Abs. 1 lit. a und Art. 54 Abs. 1 und 3.Gemäß ihrem Artikel eins, Absatz 2, legt die Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, (LMIV) allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln sowie (unter näher genannten Voraussetzungen) die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest. Artikel eins, Absatz 3, LMIV zufolge gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, ist für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (wenn dieser, wie im vorliegenden Fall, in der Union niedergelassen ist). Artikel 9, Absatz eins, LMIV führt unter der Kapitelüberschrift „VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL“ aus, dass näher bezeichnete „Angaben verpflichtend“ seien. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, LMIV bezeichnet „Information über Lebensmittel“ jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher ua durch ein Etikett zur Verfügung gestellt wird. In mehreren Bestimmungen der Verordnung wird explizit auf das Inverkehrbringen Bezug genommen, so in Artikel 3, Absatz 3,, Artikel 47,, Absatz eins, Litera a und Artikel 54, Absatz eins und 3,

Daraus ist abzuleiten, dass auch für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (EG-BasisVO) abzustellen ist. Somit ist für den Fall einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG 2006 iVm Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daher wird im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird.Daraus ist abzuleiten, dass auch für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, (EG-BasisVO) abzustellen ist. Somit ist für den Fall einer Übertretung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG 2006 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daher wird im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Zusammenhang mit einer Art. 7 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 LMIV widersprechenden Kennzeichnung eines Lebensmittels zum Ausdruck gebracht, dass auf dessen Inverkehrbringen iSd § 3 Z 9 LMSVG iVm Art. 3 Z 8 der EG-BasisVO abzustellen ist (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2025/10/0077).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Zusammenhang mit einer Artikel 7, Absatz 2 und Artikel 15, Absatz eins, LMIV widersprechenden Kennzeichnung eines Lebensmittels zum Ausdruck gebracht, dass auf dessen Inverkehrbringen iSd Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, der EG-BasisVO abzustellen ist vergleiche VwGH 20.11.2025, Ra 2025/10/0077).

Der Beschwerdeführer stellte die von der späteren Probenziehung betroffenen Gläser des vorverpackten Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“ an seinem Betriebssitz in ***, ***, her. Indem er diese von dort aus am 06.12.2022 an AA auslieferte, brachte er das Lebensmittel an diesem Tag an seinem Betriebssitz nach Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verkehr. Somit ist ausgeschlossen, dass das Inverkehrbringen durch den Beschwerdeführer zur im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit „26.07.2023, 11:10 Uhr“ am darin angeführten Tatort „*** im Burgenland, ***“ erfolgte.Der Beschwerdeführer stellte die von der späteren Probenziehung betroffenen Gläser des vorverpackten Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“ an seinem Betriebssitz in ***, ***, her. Indem er diese von dort aus am 06.12.2022 an AA auslieferte, brachte er das Lebensmittel an diesem Tag an seinem Betriebssitz nach Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, in Verkehr. Somit ist ausgeschlossen, dass das Inverkehrbringen durch den Beschwerdeführer zur im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit „26.07.2023, 11:10 Uhr“ am darin angeführten Tatort „*** im Burgenland, ***“ erfolgte.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).

Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (stRsp, vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (stRsp, vergleiche VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).

Seit dem am 06.12.2022 erfolgten Inverkehrbringen des Lebensmittels durch den Beschwerdeführer sind im Entscheidungszeitpunkt (wie schon bei Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses) bereits mehr als drei Jahre vergangen. Somit ist hinsichtlich dieser Handlung gemäß § 31 Abs. 1 VStG Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Seit dem am 06.12.2022 erfolgten Inverkehrbringen des Lebensmittels durch den Beschwerdeführer sind im Entscheidungszeitpunkt (wie schon bei Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses) bereits mehr als drei Jahre vergangen. Somit ist hinsichtlich dieser Handlung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung liegt ein Strafaufhebungsgrund vor, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. VwGH 27.05.2024, Ra 2022/12/0046, mwN). Eine entsprechende Korrektur des Spruchs des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Folglich ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VStG einzustellen.Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung liegt ein Strafaufhebungsgrund vor, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche VwGH 27.05.2024, Ra 2022/12/0046, mwN). Eine entsprechende Korrektur des Spruchs des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Folglich ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VStG einzustellen.

Zudem war die Strafverfügung vom 28.05.2024 die erste als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG in Frage kommende Amtshandlung der Behörde. Seit dem Inverkehrbringen des Lebensmittels am 06.12.2022 war bei Erlassung dieser Strafverfügung bereits mehr als ein Jahr vergangen und die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG damit abgelaufen. Zudem war die Strafverfügung vom 28.05.2024 die erste als Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG in Frage kommende Amtshandlung der Behörde. Seit dem Inverkehrbringen des Lebensmittels am 06.12.2022 war bei Erlassung dieser Strafverfügung bereits mehr als ein Jahr vergangen und die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG damit abgelaufen.

Im Übrigen stellt die genannte Strafverfügung auch ihrem Inhalt nach keine taugliche Verfolgungshandlung dar:

Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).Eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird vergleiche VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).

Ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen (vgl. VwGH 16.06.2014, 2012/11/0159, mwN; 13.07.2020, Ra 2018/11/0167).Ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen vergleiche VwGH 16.06.2014, 2012/11/0159, mwN; 13.07.2020, Ra 2018/11/0167).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum „Inverkehrbringen“ im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 (LMKV) ausgeführt, dass mit dem bloßen Hinweis, der Beschwerdeführer (des damaligen Anlassfalls) sei dafür verantwortlich, dass zehn Packungen eines näher genannten Produktes „in Verkehr gebracht wurden, die nicht die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung aufwiesen“, nicht mit der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird, worin das „Inverkehrbringen“ bestanden habe bzw. durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (vgl. VwGH 18.10.1999, 98/10/0004, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum „Inverkehrbringen“ im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 (LMKV) ausgeführt, dass mit dem bloßen Hinweis, der Beschwerdeführer (des damaligen Anlassfalls) sei dafür verantwortlich, dass zehn Packungen eines näher genannten Produktes „in Verkehr gebracht wurden, die nicht die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung aufwiesen“, nicht mit der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird, worin das „Inverkehrbringen“ bestanden habe bzw. durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll vergleiche VwGH 18.10.1999, 98/10/0004, mwN).

Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Die Strafverfügung enthält dieselben Tatvorwürfe wie das angefochtene Straferkenntnis. Wie dargelegt, beziehen sich diese jeweils weder hinsichtlich des Orts noch hinsichtlich der Zeit auf das tatsächliche Inverkehrbringen des betroffenen Lebensmittels durch den Beschwerdeführer. Zwar sind die fehlenden bzw. beanstandeten Angaben jeweils angeführt, jedoch ist die Tathandlung des Inverkehrbringens in keiner Weise umschrieben, wobei auch dieses als solches – anders als im Anlassfall zum zitierten Judikat – noch nicht einmal erwähnt wird. Die Tatvorwürfe entsprechen somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Die Strafverfügung enthält dieselben Tatvorwürfe wie das angefochtene Straferkenntnis. Wie dargelegt, beziehen sich diese jeweils weder hinsichtlich des Orts noch hinsichtlich der Zeit auf das tatsächliche Inverkehrbringen des betroffenen Lebensmittels durch den Beschwerdeführer. Zwar sind die fehlenden bzw. beanstandeten Angaben jeweils angeführt, jedoch ist die Tathandlung des Inverkehrbringens in keiner Weise umschrieben, wobei auch dieses als solches – anders als im Anlassfall zum zitierten Judikat – noch nicht einmal erwähnt wird. Die Tatvorwürfe entsprechen somit nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.

Da keine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung erfolgt ist, ist das Straferkenntnis auch aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.Da keine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung erfolgt ist, ist das Straferkenntnis auch aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

VI. Unzulässigkeit der Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere zur Tathandlung des Herstellers VwGH 19.10.2021, Ra 2020/10/0017, mwN, sowie allgemein zum „Inverkehrbringen“ iZm mit Übertretungen der LMIV 20.11.2025, Ra 2025/10/0077) oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere zur Tathandlung des Herstellers VwGH 19.10.2021, Ra 2020/10/0017, mwN, sowie allgemein zum „Inverkehrbringen“ iZm mit Übertretungen der LMIV 20.11.2025, Ra 2025/10/0077) oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).

Schlagworte

Lebensmittelrecht; Lebensmittel fehlende bzw. unrichtige Angaben; Tathandlung des Herstellers; Begriff des Inverkehrbringens; Tatvorwurf unrichtig; Strafbarkeitsverjährung; Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.156.13.2026.001.003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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