Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Anmerkung
VwGH-Erkenntnis: Ra 2023/12/0145-10 vom 11.05.2026 Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Spruch
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W293 2275167-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Oliver LORBER Rechtsanwalts GmbH, St. Veiter Ring 51, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 06.02.2023, Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung nach §§ 23a f GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Oliver LORBER Rechtsanwalts GmbH, St. Veiter Ring 51, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 06.02.2023, Zl. römisch 40 , betreffend besondere Hilfeleistung nach Paragraphen 23 a, f GehG zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch zu lauten hat:
„Ihrem Antrag vom 18. Oktober 2022, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 18. Oktober 2022, auf Gewährung eines Betrages in der Höhe von EUR 3.565,80 gemäß §§ 23a ff Gehaltsgesetz 1956 wird stattgegeben und Ihnen ein Vorschuss gemäß § 23b Gehaltsgesetz in der Höhe von insgesamt EUR 3.565,80 (Verdienstentgang) samt 4 % Zinsen für den Zeitraum von 27.08.2021 bis 30.12.2021 zuerkannt.“„Ihrem Antrag vom 18. Oktober 2022, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 18. Oktober 2022, auf Gewährung eines Betrages in der Höhe von EUR 3.565,80 gemäß Paragraphen 23 a, ff Gehaltsgesetz 1956 wird stattgegeben und Ihnen ein Vorschuss gemäß Paragraph 23 b, Gehaltsgesetz in der Höhe von insgesamt EUR 3.565,80 (Verdienstentgang) samt 4 % Zinsen für den Zeitraum von 27.08.2021 bis 30.12.2021 zuerkannt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, beantragte die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23 a f GehG. Inhaltlich führte er aus, der Schädiger sei zwischenzeitig verurteilt worden, könne jedoch nicht zahlen. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer das diesbezügliche Gerichtsurteil, einen Exekutionsantrag sowie die Bestätigung über die Gewährung einer Versehrtenrente bei. Dass es sich in seinem Fall um einen Dienstunfall handle, sei der Behörde bekannt.1. Der Beschwerdeführer, ein nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter, beantragte die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung nach den Paragraphen 23, a f GehG. Inhaltlich führte er aus, der Schädiger sei zwischenzeitig verurteilt worden, könne jedoch nicht zahlen. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer das diesbezügliche Gerichtsurteil, einen Exekutionsantrag sowie die Bestätigung über die Gewährung einer Versehrtenrente bei. Dass es sich in seinem Fall um einen Dienstunfall handle, sei der Behörde bekannt.
Mit E-Mail vom 01.02.2023 konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag und teilte mit, dass er lediglich einen Betrag von EUR 3.565,80 an Verdienstentgang, der ihm vom Bezirksgericht XXXX zugesprochen worden sei, beantragen würde. Er erklärte, dass er keinerlei Schmerzengeld fordern würde.Mit E-Mail vom 01.02.2023 konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag und teilte mit, dass er lediglich einen Betrag von EUR 3.565,80 an Verdienstentgang, der ihm vom Bezirksgericht römisch 40 zugesprochen worden sei, beantragen würde. Er erklärte, dass er keinerlei Schmerzengeld fordern würde.
2. Mit Bescheid vom 06.02.2023 gab die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2022 auf Gewährung eines Betrags in der Höhe von EUR 3.565,80 gemäß §§ 23a ff GehG statt und gewährte ihm einen Vorschuss gemäß § 23b GehG in der Höhe von insgesamt EUR 3.565,80 (Verdienstentgang). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am XXXX in der Justizanstalt XXXX während der Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten verletzt worden. Der Insasse XXXX habe an diesem Tag in seinem Haftraum ein Feuer gelegt. Der Beschwerdeführer habe sodann den Insassen in einen anderen Haftraum bringen müssen. Aufgrund einer Vielzahl von anderen gleichartigen Vorfällen habe unter anderem auch dieser Vorfall dazu geführt, dass es beim Beschwerdeführer in weiterer Folge zu einer Anpassungsstörung sowie zu einer Angststörung gekommen sei, weshalb es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, an seinem Beruf als Justizwachebeamter festzuhalten.2. Mit Bescheid vom 06.02.2023 gab die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2022 auf Gewährung eines Betrags in der Höhe von EUR 3.565,80 gemäß Paragraphen 23 a, ff GehG statt und gewährte ihm einen Vorschuss gemäß Paragraph 23 b, GehG in der Höhe von insgesamt EUR 3.565,80 (Verdienstentgang). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 während der Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten verletzt worden. Der Insasse römisch 40 habe an diesem Tag in seinem Haftraum ein Feuer gelegt. Der Beschwerdeführer habe sodann den Insassen in einen anderen Haftraum bringen müssen. Aufgrund einer Vielzahl von anderen gleichartigen Vorfällen habe unter anderem auch dieser Vorfall dazu geführt, dass es beim Beschwerdeführer in weiterer Folge zu einer Anpassungsstörung sowie zu einer Angststörung gekommen sei, weshalb es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, an seinem Beruf als Justizwachebeamter festzuhalten.
Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des Vorfalls von XXXX (untertägig) bis XXXX sowie von XXXX bis zum XXXX (Ruhestandsversetzung) im Krankenstand befunden.Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des Vorfalls von römisch 40 (untertägig) bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis zum römisch 40 (Ruhestandsversetzung) im Krankenstand befunden.
Der Unfall sei von der BVAEB mit Schreiben vom 09.01.2021 als Dienstunfall anerkannt worden. Hierfür sei ihm auch eine vorläufige, näher angeführte Versehrtenrente zuerkannt worden.
Auch beim Bezirksgericht XXXX sei eine Klage eingebracht worden, dies mit einem Klagebegehren in der Höhe von EUR 3.565,80 (Verdienstentgang) samt 4 % Zinsen ab 27.08.2021.Auch beim Bezirksgericht römisch 40 sei eine Klage eingebracht worden, dies mit einem Klagebegehren in der Höhe von EUR 3.565,80 (Verdienstentgang) samt 4 % Zinsen ab 27.08.2021.
Sodann führte die belangte Behörde näher zur Berechnung des entstandenen Verdienstentganges aus.
Einem Bericht des Bezirksgerichts vom XXXX sei zu entnehmen, dass beim Schadensverursacher eine Pfändung nicht vollzogen haben werde können, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien.Einem Bericht des Bezirksgerichts vom römisch 40 sei zu entnehmen, dass beim Schadensverursacher eine Pfändung nicht vollzogen haben werde können, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien.
Rechtlich führte die belangte Behörde nach Anführung der Gesetzesbestimmungen aus, dass die Voraussetzungen des § 23a GehG erfüllt seien (Dienstunfall, Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung) und dem Beschwerdeführer gemäß § 23b GehG ein Vorschuss in der Höhe von EUR 3.565,80 (Verdienstentgang) gewährt werden könne.Rechtlich führte die belangte Behörde nach Anführung der Gesetzesbestimmungen aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG erfüllt seien (Dienstunfall, Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23 b, GehG ein Vorschuss in der Höhe von EUR 3.565,80 (Verdienstentgang) gewährt werden könne.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er erklärte, den Bescheid insofern anzufechten, als ihm nicht auch Zinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Betrag von EUR 3,565,80 zugesprochen wurden. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in der Bestimmung des § 23b GehG würden ihm auch die Zinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Betrag von EUR 3.565,80 bis zur rechtskräftigen Entscheidung zustehen. Der angefochtene Bescheid enthalte fälschlich keinen Zinsenausspruch und sei insofern inhaltlich rechtswidrig.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er erklärte, den Bescheid insofern anzufechten, als ihm nicht auch Zinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Betrag von EUR 3,565,80 zugesprochen wurden. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in der Bestimmung des Paragraph 23 b, GehG würden ihm auch die Zinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Betrag von EUR 3.565,80 bis zur rechtskräftigen Entscheidung zustehen. Der angefochtene Bescheid enthalte fälschlich keinen Zinsenausspruch und sei insofern inhaltlich rechtswidrig.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.07.2023 vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern bzw. ergänzen, dass dem Beschwerdeführer auch die auf seine Ersatzansprüche entfallenden Zinsen im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werden. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung über das Zinsenbegehren nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand als Justizwachebeamter in einem öffentlich-Rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Justizanstalt XXXX . Nunmehr befindet sich der Beschwerdeführer in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer stand als Justizwachebeamter in einem öffentlich-Rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Justizanstalt römisch 40 . Nunmehr befindet sich der Beschwerdeführer in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Am XXXX entdeckte der Beschwerdeführer einen von einem Insassen der Justizanstalt gelegten Brand. Aufgrund der durchgeführten Amtshandlung hatte der Beschwerdeführer gesundheitliche Folgen, es kam unter anderem aufgrund dieses Vorfalls zu einer Anpassungsstörung sowie einer Angststörung. In der Folge war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine Tätigkeit als Justizwachebeamte weiter auszuführen.Am römisch 40 entdeckte der Beschwerdeführer einen von einem Insassen der Justizanstalt gelegten Brand. Aufgrund der durchgeführten Amtshandlung hatte der Beschwerdeführer gesundheitliche Folgen, es kam unter anderem aufgrund dieses Vorfalls zu einer Anpassungsstörung sowie einer Angststörung. In der Folge war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine Tätigkeit als Justizwachebeamte weiter auszuführen.
Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Vorfalls von XXXX (untertägig) bis XXXX , sodann von XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung bis zum XXXX im Krankenstand.Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Vorfalls von römisch 40 (untertägig) bis römisch 40 , sodann von römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung bis zum römisch 40 im Krankenstand.
Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX wurde XXXX wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB, der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs. 1 erster Fall StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde römisch 40 wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 88, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB, der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, erster Fall StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB verurteilt.
Dem Beschwerdeführer erwuchs in der Folge im Zeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2021 ein Verdienstentgang in der Höhe von EUR 3.565,80.
Mit bedingtem Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts XXXX vom 30.12.2021, Zl. XXXX , wurden dem Beschwerdeführer die Forderung in Höhe von EUR 3.565,80 samt 4 % Zinsen aus EUR 3.565,80 seit 27.08.2021 und die mit EUR 722,19 bestimmten Kosten zuerkannt. Am 25.01.2022 erfolgte eine neuerliche Bewilligung der Zustellung, nach dem der bedingte Zahlungsbefehl der beklagten Partei nicht zugestellt werden konnte, weil diese verzogen war. Infolgedessen wurde vom Bezirksgericht XXXX an diesem Tag die neuerliche Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls nach Berichtigung der Angaben bewilligt. Die Klage wurde XXXX am 28.01.2022 zugestellt, die Forderung wurde in der Folge vollstreckbar.Mit bedingtem Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.12.2021, Zl. römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer die Forderung in Höhe von EUR 3.565,80 samt 4 % Zinsen aus EUR 3.565,80 seit 27.08.2021 und die mit EUR 722,19 bestimmten Kosten zuerkannt. Am 25.01.2022 erfolgte eine neuerliche Bewilligung der Zustellung, nach dem der bedingte Zahlungsbefehl der beklagten Partei nicht zugestellt werden konnte, weil diese verzogen war. Infolgedessen wurde vom Bezirksgericht römisch 40 an diesem Tag die neuerliche Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls nach Berichtigung der Angaben bewilligt. Die Klage wurde römisch 40 am 28.01.2022 zugestellt, die Forderung wurde in der Folge vollstreckbar.
Dem Beschwerdeführer wurde am 06.04.2022 vom Bezirksgericht XXXX die Fahrnis- und Gehaltsexekution, Zl. XXXX , bewilligt.Dem Beschwerdeführer wurde am 06.04.2022 vom Bezirksgericht römisch 40 die Fahrnis- und Gehaltsexekution, Zl. römisch 40 , bewilligt.
Eine Pfändung bei XXXX konnte nicht vollzogen werden, weil bei diesem keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.Eine Pfändung bei römisch 40 konnte nicht vollzogen werden, weil bei diesem keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Bescheid der BVAEB vom 09.01.2017, wonach der am XXXX erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt wurde. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Bescheid der BVAEB vom 09.01.2017, wonach der am römisch 40 erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt wurde.
Die Höhe des Verdienstentgangs kann dem Akt entnommen werden. Im gegenständlichen Bescheid wird umfangreich und nachvollziehbar dargestellt, wie sich dieser Betrag zusammensetzt.
Der bedingte Zahlungsbefehl, die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie ein Exekutionsbericht des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX liegen im Akt ein.Der bedingte Zahlungsbefehl, die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie ein Exekutionsbericht des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 liegen im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.
3.2. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.2. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).
Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG zuerst die Voraussetzungen nach § 23a GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach § 23b GehG.Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG zuerst die Voraussetzungen nach Paragraph 23 a, GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach Paragraph 23 b, GehG.
3.3. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, woraufhin seine Erwerbsfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG sind somit erfüllt.3.3. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, woraufhin seine Erwerbsfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG sind somit erfüllt.
3.4. Gemäß § 23b Abs 3 GehG umfassen das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß §23b Abs. 2 GehG auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen. 3.4. Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG umfassen das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß §23b Absatz 2, GehG auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 1 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) führen diesbezüglich aus, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht werden würden. Daher solle es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können (ErläutRV 1190 BlgNR 22. GP 17).Die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) führen diesbezüglich aus, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht werden würden. Daher solle es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können (ErläutRV 1190 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 17).
Folglich sind die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung (vgl. § 23b Abs. 3 GehG).Folglich sind die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung vergleiche Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm einen Vorschuss gemäß § 23b GehG in der Höhe von EUR 3.565,80 gewährt. Nicht abgesprochen hat sie bezüglich des ebenfalls beantragten Zinsenbegehrens.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm einen Vorschuss gemäß Paragraph 23 b, GehG in der Höhe von EUR 3.565,80 gewährt. Nicht abgesprochen hat sie bezüglich des ebenfalls beantragten Zinsenbegehrens.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage beantragte die belangte Behörde, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer auch die auf seine Ersatzansprüche fallenden Zinsen im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werden.
Nachdem somit gemäß § 23b Abs. 3 GehG beim Verdienstentgang auch die „jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen“ zu gewähren sind und diesbezüglich die rechtskräftige Entscheidung am 30.12.2021 gefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem somit gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG beim Verdienstentgang auch die „jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen“ zu gewähren sind und diesbezüglich die rechtskräftige Entscheidung am 30.12.2021 gefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anpassungsstörung besondere Hilfeleistung Dienstunfall Justizwachebeamter Ruhestandsbeamter Spruchpunkt - Abänderung Verdienstentgang Vorschuss ZinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2275167.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026