Entscheidungsdatum
18.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G315 2273486-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans GRADISCHNIG, MAS, und Mag. Hannes GRADISCHNIG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot sowie Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans GRADISCHNIG, MAS, und Mag. Hannes GRADISCHNIG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot sowie Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 12.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 12.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst seit 14.03.2023 mit einem Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet sei, jedoch bereits seit 29.11.2021 als Arbeiter in Österreich beschäftigt und sozialversichert sei. Er habe seine Niederlassung jedoch nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt und halte sich weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Es habe nicht festgestellt werden, ob in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben bestehe. Der Beschwerdeführer sei zwar strafgerichtlich unbescholten, weise in Österreich jedoch fünf rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügungen auf. So habe er mehrmals und unmittelbar aufeinanderfolgend im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt und dies teilweise ohne im Besitz der dafür notwendigen Lenkerberechtigung zu sein. Aufgrund der kontinuierlichen Missachtung der Straßenverkehrsordnung und der daraus erwachsenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer habe er zum Ausdruck gebracht, sich nicht an die österreichischen Gesetze halten zu wollen. Auch ergebe sich aus den Anzeigen, dass der Beschwerdeführer den öffentlichen Sicherheitsorganen bei seinen Betretungen nicht den notwendigen Respekt entgegengebracht mit diesen nicht kooperiert habe, sodass auch am 02.07.2022 deswegen Handfesseln hätten angelegt werden müssen. Da er sich seit einem Jahr von doch erheblichen Verwaltungsstrafen nicht habe beindrucken lassen, werde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von einem Jahr als verhältnismäßig erachtet, um beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung zu bewirken. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei und es sich bei der Lenkung von Fahrzeugen im alkoholisierten Zustand im Straßenverkehr teils um ein Fahrrad gehandelt habe. Sein Verhalten sei dennoch als gegenwärtige und erhebliche Gefahr einzustufen, da er offensichtlich dem Alkohol nicht abgeneigt sei und in einem Zustand der Berauschung nicht davor zurückschrecke, Fahrzeuge unabhängig von deren Bauart in Betrieb zu nehmen, woraus sich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ergebe.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 22.05.2023 nachweislich zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.06.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, aufheben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt mangelhafte bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe und insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sein Wohlverhalten seit den letzten Verwaltungsübertretungen berücksichtigen hätte müssen. Die erste dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung liege bereits ein Jahr zurück, die beiden anderen seien bereits im Jänner 2023 geschehen. Er habe seit Jänner 2023 dem Alkohol grundsätzlich abgeschworen, um derartige Fehlhandlungen zukünftig ausschließen zu können und habe sich seither keinerlei weiteres Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Er sei seit Ende November 2021 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt, woraus sich ergebe, dass er in der Lage sei, ein geregeltes Leben zu führen. Er sei nach Österreich gekommen, um sich ein Einkommen zu erarbeiten, welches ihm ermögliche, die EUR 550,00 monatlich an Kindesunterhalt für seine drei in Slowenien lebenden Kinder zu bezahlen. Aus rechtlicher Sicht sei weiters festzuhalten, dass selbst ohne die vom Beschwerdeführer angeführte Verbesserung seines Verhaltens die Verwaltungsübertretungen nicht zur Annahme geeignet wären, dass er durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Strafgerichtlich sei er völlig unbescholten. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG sei durch die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt mangelhafte bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe und insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sein Wohlverhalten seit den letzten Verwaltungsübertretungen berücksichtigen hätte müssen. Die erste dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung liege bereits ein Jahr zurück, die beiden anderen seien bereits im Jänner 2023 geschehen. Er habe seit Jänner 2023 dem Alkohol grundsätzlich abgeschworen, um derartige Fehlhandlungen zukünftig ausschließen zu können und habe sich seither keinerlei weiteres Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Er sei seit Ende November 2021 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt, woraus sich ergebe, dass er in der Lage sei, ein geregeltes Leben zu führen. Er sei nach Österreich gekommen, um sich ein Einkommen zu erarbeiten, welches ihm ermögliche, die EUR 550,00 monatlich an Kindesunterhalt für seine drei in Slowenien lebenden Kinder zu bezahlen. Aus rechtlicher Sicht sei weiters festzuhalten, dass selbst ohne die vom Beschwerdeführer angeführte Verbesserung seines Verhaltens die Verwaltungsübertretungen nicht zur Annahme geeignet wären, dass er durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Strafgerichtlich sei er völlig unbescholten. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG sei durch die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 14.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ursprünglich der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
In der mit 12.06.2023 datierten Stellungnahme des Bundesamtes führte dieses im Rahmen der Beschwerdevorlage ergänzend aus, dass dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer zuletzt wohlverhalten habe, zu entgegnen sei, dass sein Gesamtverhalten für die Entscheidung herangezogen worden sei. Diese Bewertung habe ergeben, dass er in konstanter Art und Weise sein delinquentes Verhalten fortgesetzt und sich auch von hohen Verwaltungsstrafen nicht hätte beeindrucken lassen. Wenn angeführt werde, dass der Beschwerdeführer nunmehr keinen Alkohol konsumiere und diesbezüglich allenfalls ein ärztliches Gutachten eingeholt hätte werden können, stelle sich die Frage, weshalb nicht gleich bei der Beschwerde ein solches vorgelegt worden sei. Es sei sicherlich kein großer Aufwand, aufgrund eines Bluttests seitens des Beschwerdeführers einen entsprechenden Beweis zu erbringen, sodass das diesbezügliche Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten sei. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht den Gefährdungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1 FPG erfülle, sei unrichtig, da er andere im Straßenverkehr teilnehmende Personen massiv in deren Sicherheit hätte gefährden können. Es liege daher auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. In der mit 12.06.2023 datierten Stellungnahme des Bundesamtes führte dieses im Rahmen der Beschwerdevorlage ergänzend aus, dass dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer zuletzt wohlverhalten habe, zu entgegnen sei, dass sein Gesamtverhalten für die Entscheidung herangezogen worden sei. Diese Bewertung habe ergeben, dass er in konstanter Art und Weise sein delinquentes Verhalten fortgesetzt und sich auch von hohen Verwaltungsstrafen nicht hätte beeindrucken lassen. Wenn angeführt werde, dass der Beschwerdeführer nunmehr keinen Alkohol konsumiere und diesbezüglich allenfalls ein ärztliches Gutachten eingeholt hätte werden können, stelle sich die Frage, weshalb nicht gleich bei der Beschwerde ein solches vorgelegt worden sei. Es sei sicherlich kein großer Aufwand, aufgrund eines Bluttests seitens des Beschwerdeführers einen entsprechenden Beweis zu erbringen, sodass das diesbezügliche Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten sei. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht den Gefährdungsmaßstab des , Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfülle, sei unrichtig, da er andere im Straßenverkehr teilnehmende Personen massiv in deren Sicherheit hätte gefährden können. Es liege daher auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G316 abgenommen und mit 01.08.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.09.2023 und die dort angeführten, gültigen Ausweisdaten). Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.09.2023 und die dort angeführten, gültigen Ausweisdaten).
Der Familienstand des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er ist für drei Kinder in Slowenien im Alter von 8, 10 und 13 Jahren sorge- und unterhaltspflichtig und bezahlt monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 550,00 (vgl. Beschwerde; Straferkenntnis vom 05.07.2022, AS 8). Der Familienstand des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er ist für drei Kinder in Slowenien im Alter von 8, 10 und 13 Jahren sorge- und unterhaltspflichtig und bezahlt monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 550,00 vergleiche Beschwerde; Straferkenntnis vom 05.07.2022, AS 8).
Der Beschwerdeführer ist seit 29.11.2021 durchgehend bei der XXXX GmbH in 8020 Graz sozialversichert, arbeitet aber einem Unternehmen („ XXXX “) in Kärnten. Er verdient dabei monatlich brutto rund EUR 2.100,00 (vgl. Sozialversicherungsdaten vom 14.09.2023; Anzeige vom 21.07.2022, AS 14).Der Beschwerdeführer ist seit 29.11.2021 durchgehend bei der römisch 40 GmbH in 8020 Graz sozialversichert, arbeitet aber einem Unternehmen („ römisch 40 “) in Kärnten. Er verdient dabei monatlich brutto rund EUR 2.100,00 vergleiche Sozialversicherungsdaten vom 14.09.2023; Anzeige vom 21.07.2022, AS 14).
Seit 14.03.2023 ist der Beschwerdeführer bei einer Pension in Villach mit einem Nebenwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.03.2023). Sein Hauptwohnsitz bzw. seine Zustelladresse befindet sich in XXXX in Slowenien (vgl. etwa Anzeige vom 02.07.2022, AS 5).Seit 14.03.2023 ist der Beschwerdeführer bei einer Pension in Villach mit einem Nebenwohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.03.2023). Sein Hauptwohnsitz bzw. seine Zustelladresse befindet sich in römisch 40 in Slowenien vergleiche etwa Anzeige vom 02.07.2022, AS 5).
Der Beschwerdeführer arbeitet als Grenzgänger in Österreich und reist regelmäßig zwischen Slowenien und seinem Arbeitsplatz hin- und her. Ab und zu übernachtet er bei Freunden in XXXX (vgl. Anzeige vom 21.07.2022, AS 14). Abgesehen von seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich konnte nicht festgestellt werden, dass er hier über relevante private oder familiäre Bindungen verfügt. Der Beschwerdeführer arbeitet als Grenzgänger in Österreich und reist regelmäßig zwischen Slowenien und seinem Arbeitsplatz hin- und her. Ab und zu übernachtet er bei Freunden in römisch 40 vergleiche Anzeige vom 21.07.2022, AS 14). Abgesehen von seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich konnte nicht festgestellt werden, dass er hier über relevante private oder familiäre Bindungen verfügt.
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Am 02.07.2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 00:15 Uhr beim Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wegen seiner auffälligen Fahrweise (Schlangenlinien) betreten, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l ergab. Der Beschwerdeführer wurde deshalb kurzfristig festgenommen, da er seine Identität nicht preisgeben und sich zu Fuß gehend immer wieder aus der Amtshandlung entfernen wollte, in weiterer Folge zur Anzeige gebracht sowie eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.600,00 in bar vom Beschwerdeführer eingehoben (vgl. aktenkundige Anzeige vom 02.07.2020, AS 1 ff). 1.2.1. Am 02.07.2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 00:15 Uhr beim Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wegen seiner auffälligen Fahrweise (Schlangenlinien) betreten, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l ergab. Der Beschwerdeführer wurde deshalb kurzfristig festgenommen, da er seine Identität nicht preisgeben und sich zu Fuß gehend immer wieder aus der Amtshandlung entfernen wollte, in weiterer Folge zur Anzeige gebracht sowie eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.600,00 in bar vom Beschwerdeführer eingehoben vergleiche aktenkundige Anzeige vom 02.07.2020, AS 1 ff).
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 05.07.2022, GZ: XXXX , rechtskräftig am 03.08.2022, wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm. § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00 sowie Verfahrenskosten von zusätzlich EUR 160,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil er am 02.07.2022 um 00:15 Uhr ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l ergab (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis, AS 7 ff). Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 05.07.2022, GZ: römisch 40 , rechtskräftig am 03.08.2022, wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00 sowie Verfahrenskosten von zusätzlich EUR 160,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil er am 02.07.2022 um 00:15 Uhr ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l ergab vergleiche aktenkundiges Straferkenntnis, AS 7 ff).
1.2.2. Am 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführer wieder im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 18:05 Uhr beim Lenken eines PKW mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,28 mg/l betreten, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Weiters war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, da er diese nicht mitführte bzw. diese abgelaufen war. Das Fahrzeug war auf seine Beifahrerin zugelassen, welcher dann die Weiterfahrt gestattet wurde (vgl. Anzeige vom 21.07.2022, AS 13 ff).1.2.2. Am 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführer wieder im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 18:05 Uhr beim Lenken eines PKW mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,28 mg/l betreten, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Weiters war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, da er diese nicht mitführte bzw. diese abgelaufen war. Das Fahrzeug war auf seine Beifahrerin zugelassen, welcher dann die Weiterfahrt gestattet wurde vergleiche Anzeige vom 21.07.2022, AS 13 ff).
Mit Strafverfügung der LPD Kärnten vom 21.07.2022, GZ: XXXX , rechtskräftig am 11.08.2022, wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage, 16 Stunden) verhängt, weil er ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,28 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Weiters wurde über den Beschwerdeführer auch gemäß § 37 Abs. 1 FSG iVm. § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage, 16 Stunden) verhängt, weil er das KFZ zudem auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Insgesamt betrug die Geldstrafe daher EUR 900,00 (vgl. Strafverfügung vom 21.07.2022, AS 23 ff).Mit Strafverfügung der LPD Kärnten vom 21.07.2022, GZ: römisch 40 , rechtskräftig am 11.08.2022, wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage, 16 Stunden) verhängt, weil er ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,28 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Weiters wurde über den Beschwerdeführer auch gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage, 16 Stunden) verhängt, weil er das KFZ zudem auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Insgesamt betrug die Geldstrafe daher EUR 900,00 vergleiche Strafverfügung vom 21.07.2022, AS 23 ff).
1.2.3. Am 23.01.2023 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 00:45 Uhr neuerlich beim Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l ergab. Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt mit dem Fahrrad untersagt, zur Anzeige gebracht und er darauf aufmerksam gemacht, dass die Behörde für das abgestellte Fahrrad keine Haftung übernimmt. Dieses Mal führte der Beschwerdeführer einen gültigen slowenischen Führerschein mit sich (vgl. Anzeige vom 24.01.2023, AS 31 ff). 1.2.3. Am 23.01.2023 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 00:45 Uhr neuerlich beim Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l ergab. Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt mit dem Fahrrad untersagt, zur Anzeige gebracht und er darauf aufmerksam gemacht, dass die Behörde für das abgestellte Fahrrad keine Haftung übernimmt. Dieses Mal führte der Beschwerdeführer einen gültigen slowenischen Führerschein mit sich vergleiche Anzeige vom 24.01.2023, AS 31 ff).
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 10.02.2023, GZ: XXXX , rechtskräftig am 11.03.2023, wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm. § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00 sowie Verfahrenskosten von zusätzlich EUR 160,00 (gesamt daher EUR 1.760,00) und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil er am 23.01.2023 um 00:45 Uhr ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l ergab (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis, AS 66 ff). Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 10.02.2023, GZ: römisch 40 , rechtskräftig am 11.03.2023, wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00 sowie Verfahrenskosten von zusätzlich EUR 160,00 (gesamt daher EUR 1.760,00) und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil er am 23.01.2023 um 00:45 Uhr ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l ergab vergleiche aktenkundiges Straferkenntnis, AS 66 ff).
1.2.4. Bereits am 26.01.2023 wurde der Beschwerdeführer um 15:46 Uhr wieder beim Fahren eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,16 mg/l betrug. Der Beschwerdeführer war zuvor laut einem Zeugen mit dem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren und in einem Kreuzungsbereich zu Sturz gekommen. Der Zeuge rief die Rettung, welche sodann die Polizei hinzubeorderte. Der Beschwerdeführer verletzte sich jedoch nicht und verweigerte die Mitfahrt mit der Rettung. Er nannte weiters seinen Namen nicht und wurde daher zur Identitätsfeststellung vorübergehend auf die Polizeiinspektion verbracht, wobei er beim Transport auf die Rückbank des Polizeifahrzeugs urinierte. Das Alkoholergebnis konnte erst nach mehreren Versuchen ermittelt werden, da der Beschwerdeführer an der ordnungsgemäßen Durchführung nur teilweise mitwirkte und versuchte, aus dem Schlauch des Alkomaten zu trinken. Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt mit dem Fahrrad untersagt und er neuerlich zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige vom 26.01.2023, AS 37 ff). 1.2.4. Bereits am 26.01.2023 wurde der Beschwerdeführer um 15:46 Uhr wieder beim Fahren eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,16 mg/l betrug. Der Beschwerdeführer war zuvor laut einem Zeugen mit dem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren und in einem Kreuzungsbereich zu Sturz gekommen. Der Zeuge rief die Rettung, welche sodann die Polizei hinzubeorderte. Der Beschwerdeführer verletzte sich jedoch nicht und verweigerte die Mitfahrt mit der Rettung. Er nannte weiters seinen Namen nicht und wurde daher zur Identitätsfeststellung vorübergehend auf die Polizeiinspektion verbracht, wobei er beim Transport auf die Rückbank des Polizeifahrzeugs urinierte. Das Alkoholergebnis konnte erst nach mehreren Versuchen ermittelt werden, da der Beschwerdeführer an der ordnungsgemäßen Durchführung nur teilweise mitwirkte und versuchte, aus dem Schlauch des Alkomaten zu trinken. Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt mit dem Fahrrad untersagt und er neuerlich zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige vom 26.01.2023, AS 37 ff).
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 10.02.2023, GZ: XXXX , rechtskräftig am 11.03.2023, wurde über den Beschwerdeführer abermals gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm. § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00 sowie Verfahrenskosten von zusätzlich EUR 160,00 (gesamt daher EUR 1.760,00) und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil er am 26.01.2023 um 15:46 Uhr ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,16 mg/l ergab (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis, AS 71 ff). Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 10.02.2023, GZ: römisch 40 , rechtskräftig am 11.03.2023, wurde über den Beschwerdeführer abermals gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00 sowie Verfahrenskosten von zusätzlich EUR 160,00 (gesamt daher EUR 1.760,00) und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil er am 26.01.2023 um 15:46 Uhr ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,16 mg/l ergab vergleiche aktenkundiges Straferkenntnis, AS 71 ff).
1.2.5. Noch am 26.01.2023 um 18:38 Uhr verletzte der Beschwerdeführer den öffentlichen Anstand, indem er auf die Fahrbahn urinierte. Deshalb wurde mit Verwaltungsstrafverfügung vom 10.02.2023, GZ: XXXX , gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, 5 Stunden) verhängt (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 10.02.2023, AS 61 ff). 1.2.5. Noch am 26.01.2023 um 18:38 Uhr verletzte der Beschwerdeführer den öffentlichen Anstand, indem er auf die Fahrbahn urinierte. Deshalb wurde mit Verwaltungsstrafverfügung vom 10.02.2023, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, 5 Stunden) verhängt vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 10.02.2023, AS 61 ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus den aktenkundigen Anzeigen sowie den aktenkundigen, rechtskräftigen Verwaltungsstraferkenntnissen bzw. Verwaltungsstrafverfügungen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sein Verhalten auch nicht bestritten.
Der Familienstand des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, da er dazu im Verfahren keine Angaben gemacht hat und dieser auch nicht aus dem Zentralen Melderegister hervorgeht. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit in Österreich über maßgebliche private oder familiäre Bindungen verfügen würde, da auch diesbezüglich kein Vorbringen erstattet wurde und er vor der Polizei angab, zwischen seinem Wohnort in Slowenien, wo auch seine drei minderjährigen Kinder leben, für die er sorge- und unterhaltspflichtig ist, und seinem Arbeitsort in Österreich zu pendeln und nur ab und zu bei Freunden zu übernachten. Der Beschwerdeführer hat sich daher in Österreich gar nicht niedergelassen, sondern ist im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit als Grenzgänger erwerbstätig. Die Anmeldung seines aktuellen Nebenwohnsitzes in einer Pension ist offensichtlich nur aufgrund des entsprechenden Vorhalts des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid erfolgt. In Anbetracht dessen, dass der angefochtene Bescheid ohnedies aufzuheben war (diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen), konnten jedoch weitere Ermittlungen hinsichtlich des Familienstandes des Beschwerdeführers oder einem allfällig über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hinausgehendes Privat- und Familienleben in Österreich unterbleiben.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest. Strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.1. § 67 FPG lautet:3.1. Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Nun ist der Behörde zu folgen, dass im Sinne des § 67 FPG das gesamte persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen ist. Dabei ist insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist der Behörde zu folgen, dass im Sinne des Paragraph 67, FPG das gesamte persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen ist. Dabei ist insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes das wiederholte Fahren von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt:
Dem Bundesamt kann grundsätzlich nicht darin widersprochen werden, wenn ausgeführt wird, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15 mwN). Dem Bundesamt kann grundsätzlich nicht darin widersprochen werden, wenn ausgeführt wird, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15 mwN).
3.2. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich:3.2. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich:
Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).
Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).
Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).
Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 5 FPG. Demnach können im Regelfall auch mehrere Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN, iVm. VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233, wonach etwa auch mehrere Verstöße gegen das Tiroler Landesprostitutionsgesetz nach dem Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd. § 67 Abs. 1 FPG begründen, zumal Verstöße dieser Art nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG darstellen).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 5, FPG. Demnach können im Regelfall auch mehrere Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN, in Verbindung mit VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233, wonach etwa auch mehrere Verstöße gegen das Tiroler Landesprostitutionsgesetz nach dem Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG begründen, zumal Verstöße dieser Art nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellen).
3.3. Unter Beachtung der oben dargelegten Ausführungen zum Gefährdungsmaßstab ergibt sich für den gegenständlichen Fall daher Folgendes:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls die Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens. Wenngleich er zwei Mal im Juli 2022 innerhalb weniger Tage beim Fahren von Fahrzeugen (einmal ein Fahrrad und einmal ein PKW) in alkoholisiertem Zustand betreten wurde, wobei er das zweite Mal keinen gültigen Führerschein mit sich führte, weitere zwei Mal im Jänner 2023 (jeweils mit einem Fahrrad) und er ebenfalls im Jänner 2023 wegen einer Anstandsverletzung bestraft wurde, so stellen diese Straftaten – wenn es sich auch um Verwaltungsstrafen mit hohen Strafen handelt – doch lediglich Tatbestände dar, die unter § 53 Abs. 2 FPG zu subsumieren wären. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes hat der Beschwerdeführer bei den Betretungen unter starker Alkoholisierung immer ein Fahrrad gelenkt und kein Kraftfahrzeug. Er wurde ein einziges Mal beim Lenken eines PKW betreten, wobei er mit 0,56 Promille nur sehr gering den erlaubten Alkoholgehalt von 0,50 Promille überschritten hat. Die Bestrafung wegen Fahrens ohne Führerschein kam hinzu, weil er diesen nicht mitführte, aber nicht, weil ihm dieser entzogen worden wäre. Es sei noch einmal hervorgehoben, dass dies hier nicht als Bagatelldelikt abgetan werden sollte, da eine Alkoholisierung im Straßenverkehr generell als verwerflich zu betrachten ist, allerdings konnte das Bundesamt auch nicht darlegen, dass der hier anzuwendende Gefährdungsmaßstab dadurch bereits erfüllt ist.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls die Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens. Wenngleich er zwei Mal im Juli 2022 innerhalb weniger Tage beim Fahren von Fahrzeugen (einmal ein Fahrrad und einmal ein PKW) in alkoholisiertem Zustand betreten wurde, wobei er das zweite Mal keinen gültigen Führerschein mit sich führte, weitere zwei Mal im Jänner 2023 (jeweils mit einem Fahrrad) und er ebenfalls im Jänner 2023 wegen einer Anstandsverletzung bestraft wurde, so stellen diese Straftaten – wenn es sich auch um Verwaltungsstrafen mit hohen Strafen handelt – doch lediglich Tatbestände dar, die unter Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu subsumieren wären. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes hat der Beschwerdeführer bei den Betretungen unter starker Alkoholisierung immer ein Fahrrad gelenkt und kein Kraftfahrzeug. Er wurde ein einziges Mal beim Lenken eines PKW betreten, wobei er mit 0,56 Promille nur sehr gering den erlaubten Alkoholgehalt von 0,50 Promille überschritten hat. Die Bestrafung wegen Fahrens ohne Führerschein kam hinzu, weil er diesen nicht mitführte, aber nicht, weil ihm dieser entzogen worden wäre. Es sei noch einmal hervorgehoben, dass dies hier nicht als Bagatelldelikt abgetan werden sollte, da eine Alkoholisierung im Straßenverkehr generell als verwerflich zu betrachten ist, allerdings konnte das Bundesamt auch nicht darlegen, dass der hier anzuwendende Gefährdungsmaßstab dadurch bereits erfüllt ist.
Sofern das Bundesamt weiters ausführt, der Beschwerdeführer hätte sich respektlos gegenüber der Polizei verhalten, so ist dies insofern zu relativieren, als sich aus der Anzeige vom 02.07.2022 ergibt, dass dem Beschwerdeführer nur deswegen Handfesseln angelegt worden seien, da er immer davonspazieren wollte und stark berauscht gewesen sei. Er war offenkundig aber bei keiner der gegen ihn stattfindenden Amtshandlungen aggressiv. Das genannte „Davonspazieren“ könnte allenfalls als Respektlosigkeit den Behördenorganen gedeutet werden, wiewohl eine konkrete Gefährdung aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht dargelegt werden konnte.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und ist im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG, sondern nur jener nach § 53 Abs. 2 FPG erfüllt.Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und ist im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, sondern nur jener nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt.
In einem Größenschluss zur dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers aber jedenfalls nicht erkannt werden, dass dieses eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt.In einem Größenschluss zur dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers aber jedenfalls nicht erkannt werden, dass dieses eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des , Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt.
Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch festzuhalten, dass seit den Vorfällen im Jänner 2023 kein weiteres Fehlverhalten des Beschwerdeführers hinzugetreten ist. Von einer Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr kann daher zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ausgegangen werden.
Sofern das Bundesamt weiters festhält, des wäre ein Leichtes für den Beschwerdeführer gewesen, mit der Beschwerde einen Blutalkoholtest zum „Beweis“ seiner nunmehrigen Abstinenz vorzulegen, ist lediglich ergänzend auszuführen, dass ein solcher Test nur für den konkreten Testzeitpunkt aussagekräftig ist, daraus aber keinerlei Rückschlüsse gezogen werden können, ob der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit vor oder nach der Blutabnahme nicht wieder Alkohol konsumiert hat. Einem solchen Test käme daher keinerlei Beweiswert zu.
Im Übrigen wäre die Behörde gehalten gewesen, den Beschwerdeführe im Hinblick auf die Vorlage von Beweismitteln, die sie zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer aktuell ausgehenden Gefahr für wesentlich erachtet, wie etwa den Nachweis einer Therapie etc., zu manduduzieren.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer als Unionsbürger im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zusteht, in Österreich zu arbeiten, seinen Wohnsitz jedoch in Slowenien zu behalten. Er ist nicht verpflichtet, sich dazu in Österreich niederzulassen. Konkrete Anhaltspunkte auf allfällige melderechtliche Verstöße, die auf einen diesbezüglich geklärten Sachverhalt hinweisen würden lassen, lassen sich aber weder dem Bescheid noch dem übrigen Behördenakt entnehmen, weshalb auch vom Bundesverwaltungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen werden konnten.
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot erweist sich daher insgesamt als rechtswidrig.
3.4. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).3.4. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).
Wie schon ausgeführt, hat sich eine Niederlassung des Beschwerdeführers von über drei Monaten im Bundesgebiet gemäß den §§ 51 ff NAG nicht ergeben, da er als Grenzgänger in Österreich arbeitet. Darüber hinaus würde er durch seine seit November 2021 aufrechte und ununterbrochene Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 FPG als Arbeitnehmer jedenfalls erfüllen. Wie schon ausgeführt, hat sich eine Niederlassung des Beschwerdeführers von über drei Monaten im Bundesgebiet gemäß den Paragraphen 51, ff NAG nicht ergeben, da er als Grenzgänger in Österreich arbeitet. Darüber hinaus würde er durch seine seit November 2021 aufrechte und ununterbrochene Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als Arbeitnehmer jedenfalls erfüllen.
Zwar bestünde gemäß § 55 Abs. 3 NAG das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, […], das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).Zwar bestünde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, […], das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).
Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits unter Punkt 3.3. verneint wurde.Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 55, Absatz 3, NAG jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits unter Punkt 3.3. verneint wurde.
Demnach war im gegenständlichen Fall auch keine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.
Der Beschwerdeführer wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem Bundesamt unbenommen bleibt, bei neuerlichem Fehlverhalten eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes und des Vorliegens einer von Ihrer Person ausgehenden, aktuellen Gefährlichkeit durchzuführen und bei Erreichen des entsprechenden Gefährdungsmaßstabes ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.
3.5. Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gelangt § 21 Abs. 5 BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).3.5. Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG gelangt Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2273486.1.00Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026