TE Bvwg Erkenntnis 2025/3/25 W196 2235385-4

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Veröffentlicht am 25.03.2025
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Entscheidungsdatum

25.03.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W196 2235385-4/9E

W196 2235387-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , und 2. mj. XXXX , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, die mj. XXXX vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zlen. 1. 11011589708-240303480 und 2. 1101189806-2403055245, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , und 2. mj. römisch 40 , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, die mj. römisch 40 vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zlen. 1. 11011589708-240303480 und 2. 1101189806-2403055245, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2025, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

Vorverfahren

1.1 Die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gab an den Namen XXXX geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet und die 9 Monate alte Zweitbeschwerdeführerin sei ihre Tochter. Sie sei legal ausgereist, ihren Auslandsreisepass hätten die polnischen Behörden sichergestellt.1.1 Die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gab an den Namen römisch 40 geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet und die 9 Monate alte Zweitbeschwerdeführerin sei ihre Tochter. Sie sei legal ausgereist, ihren Auslandsreisepass hätten die polnischen Behörden sichergestellt.

Ihre Eltern (65 Jahre und 45 Jahre alt) und ihre Brüder (28 Jahre alt und 30 Jahre alt) würden in der Russischen Föderation leben. In Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen. Sie sei mit ihrem Mann gemeinsam ausgereist, habe ihn aber in Polen gelassen und sei mit der Tochter alleine nach Wien weitergereist, weil ihr Mann sie und ihr Kind geschlagen habe. Sie wolle sich von ihrem Mann trennen, ihre Dokumente seien bei ihm. Sie fürchte um ihr Leben und dass ihr die Familie ihres Mannes ihr Kind wegnehmen könnte. Für ihr Kind gelten dieselben Fluchtgründe wie für sie.

1.2 Das erste Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-160035092 wurde am 01.06.2016 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 30.03.2017 nach Polen überstellt. Die Beschwerdeführerinnen kehrten nach Österreich zurück.

1.3 Das zweite Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-161629152 wurde am 19.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Das dritte Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-170666655 wurde am 29.09.2017 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Das vierte Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-180053281 wurde am 20.09.2018 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Alle Folge-Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. Und die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.

Ab 12.06.2018 schien keine gültige Meldung der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet auf.

Erstes Verfahren

2.1 Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 22.01.2020 zur Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie stellte im Zuge der Einvernahme für sie selbst und ihre Tochter einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Zuge der Einvernahme über die Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen ab Unterkunftnahme belehrt. Solle die Erstbeschwerdeführerin die Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen wollen, sei sie gem. § 3 Abs. 1 Meldegesetz verpflichtet, sich binnen 72 Stunden bei der Meldebehörde anzumelden, ansonsten es zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 cif. 1 AsylG komme. Sie wurde ebenfalls auf ihre Mitwirkungspflichten gem. §§ 15, 15a AsylG bzw. § 13 Abs. 2 BFA-VG aufmerksam gemacht.2.1 Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 22.01.2020 zur Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie stellte im Zuge der Einvernahme für sie selbst und ihre Tochter einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Zuge der Einvernahme über die Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen ab Unterkunftnahme belehrt. Solle die Erstbeschwerdeführerin die Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen wollen, sei sie gem. Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz verpflichtet, sich binnen 72 Stunden bei der Meldebehörde anzumelden, ansonsten es zur Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, cif. 1 AsylG komme. Sie wurde ebenfalls auf ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraphen 15, 15 a, AsylG bzw. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufmerksam gemacht.

Am 12.02.2020, 13.02.2020 und 14.02.2020 durchgeführte Melderegisterabfragen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergaben keine aktuelle Wohnsitzmeldung der Erstbeschwerdeführerin.

2.2 Mit Bescheiden vom 12.02.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) 2.2 Mit Bescheiden vom 12.02.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.)

Mit Beurkundung der Behörde vom 14.02.2020 wurden die Bescheide gemäß § 23 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt, da die Beschwerdeführerinnen an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig seien. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erschiene aufgrund des unbekannten Aufenthalts eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG nicht zweckmäßig.Mit Beurkundung der Behörde vom 14.02.2020 wurden die Bescheide gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt, da die Beschwerdeführerinnen an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig seien. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erschiene aufgrund des unbekannten Aufenthalts eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG nicht zweckmäßig.

Mit einer E-Mail vom 21.04.2020 bat eine Frau namens XXXX im Namen der Erstbeschwerdeführerin unter Angabe einer Adresse um Zustellung des Bescheides, welcher in der Folge am 27.04.2020 vom BFA postalisch zugestellt wurde und „i.A.“ durch eine andere Person entgegengenommen wurde, wobei der Name der Person auf dem Rückschein nicht leserlich war. Mit einer E-Mail vom 21.04.2020 bat eine Frau namens römisch 40 im Namen der Erstbeschwerdeführerin unter Angabe einer Adresse um Zustellung des Bescheides, welcher in der Folge am 27.04.2020 vom BFA postalisch zugestellt wurde und „i.A.“ durch eine andere Person entgegengenommen wurde, wobei der Name der Person auf dem Rückschein nicht leserlich war.

Am 11.05.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen diese Bescheide ein. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Protokolls der Erstbefragung vom 23.01.2020 und unter Verweis auf das angehängte Protokoll wurde zudem geltend gemacht, dass der Vertreter bei der „Einvernahme“ anwesend gewesen sei und sich daher auf die entsprechende Zustellung des Bescheides an seine Büroadresse verlassen hätte können. Es liege somit ein Zustellungsmangel vor. Am 28.05.2020 verfügte die Behörde die elektronische Zustellung der identen Bescheide vom 12.02.2020 „an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers, RA Dr. Klodner.

Eine Melderegisterabfrage vom 02.06.2020 ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin seit 26.02.2020 über eine neue Meldeadresse verfügte.

2.3 Am 14.06.2020 übermittelte die Landespolizeidirektion Burgenland eine Berichterstattung, wonach am selben Tag an der Grenze zu Ungarn ein von einem österreichischen Staatsbürger gelenkter PKW angehalten worden sei, in welchem sich fünf Fremde ohne Legitimation befunden hätten. Der Zulassungsschein des PKW laute auf die Erstbeschwerdeführerin.

2.4 Am 30.06.2020 langte eine neuerliche Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vertreten durch den Verein ZEIGE gegen die Bescheide vom 12.02.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin im Wesentlichen dargetan wurde, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in die Russische Föderation zurückkehren könnten. Der Beschwerde beigelegt wurden medizinische Unterlagen sowie eine erteilte schriftliche Vollmacht vom 07.05.2020.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.08.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

2.5 Mit Bescheiden vom 27.08.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 12.02.2020 Beschwerdevorentscheidungen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2.5 Mit Bescheiden vom 27.08.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, erließ das BFA gemäß Paragraph 14, VwGVG aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 12.02.2020 Beschwerdevorentscheidungen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 02.09.2020 dem Rechtsvertreter postalisch zugestellt.

2.6 In der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2020 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könnten. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde und die Gewährung der beantragten Aufenthaltstitel.

2.7 Ergänzend zu dem 14.06.2020 übermittelten Bericht, wurden am 27.01.2021 weitere Vernehmungsprotokolle und der Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin der Mittäterschaft an der Schleppung verdächtigt werde und aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wurde.

2.8 Eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene polizeiliche Hauserhebung vom 29.01.2021 ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht an ihrer Meldeadresse wohne. Es habe den Anschein, dass es sich um eine Scheinadresse handeln würde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte Integrationsunterlagen sowie zwei Spitalsrechnungen in Vorlage.

Mit Schreiben vom 15.04.2021 wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht, dass ihre Beschwerden offensichtlich verspätet eingebracht wurden und Gelegenheit gegeben innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.

2.9 Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, W189 2235385-1/12E und W189 2235387-1/5E wurden die Beschwerdevorentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 27 iVm § 28. Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. (Spruchpunkt I.) Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. (Spruchpunkt II.)2.9 Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, W189 2235385-1/12E und W189 2235387-1/5E wurden die Beschwerdevorentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. (Spruchpunkt römisch eins.) Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.)

Zweites Verfahren

3.1 Am 25.01.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag (sechster) auf internationalen Schutz in Österreich und gab bei der niederschriftlichen Befragung am 25.01.2022 bei der Sicherheitsbehörde an, sie halte ihre alten Fluchtgründe aufrecht. Sie habe nichts mehr hinzuzufügen.

3.2 Die Erstbeschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zum Ladungstermin am 09.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ihrem gesetzlichen Vertreter wurde die Ladung nachweislich am 31.01.2022 zugestellt. Am 09.02.2022 wurde der gesetzliche Vertreter via Mail gebeten den aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben und in Erfahrung zu bringen, warum die Erstbeschwerdeführerin nicht zu der Einvernahme erschienen ist. Die Frist bis 15.02.2022 verstrich ungenützt.

Die Erstbeschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zum Ladungstermin am 24.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ihrem Vertreter wurde die Ladung nachweislich am 17.02.2022 per Mail zugestellt.

Es wurde die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs bis 02.03.2022 gewährt. Am 11.03.2022 wurde dem gesetzlichen Vertreter die aktualisierten Länderinformationen zur Russischen Föderation per Mail zugestellt. Es wurde eine Frist von einer Woche gegeben, um im Sinne des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bis zum Tag der Bescheiderlassung langte beim Bundesamt weder eine Beantwortung des schriftlichen Parteiengehörs noch eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen ein.

3.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/220147149 wurde der auf internationalen Schutz vom 25.01.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte I. und II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz werde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. (Spruchpunkt IV.) Es werde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei. (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz werde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VII). 3.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/220147149 wurde der auf internationalen Schutz vom 25.01.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz werde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz werde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Es werde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei. (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz werde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sieben).

3.4 Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen vertreten durch den Verein ZEIGE, rechtzeitig wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde.

Es wurde u.a. angegeben, dass die Beschwerdeführerin ein äußerlich erkennbares, seltsames Verhalten an den Tag gelegt habe, sodass die rechtliche Vertretung den Eindruck gewonnen habe, dass sie unter diversen psychischen Problemen leiden würde. Die Beschwerdeführerin sei nicht einsichtig gewesen und habe sich auf eine schlechte Tagesverfassung ausgeredet. Es sei ein weiterer Termin für die Beschwerdeführerin ausgemacht worden, welchem sie nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten entspreche dem angstvollen Vermeidungsverhalten gegenüber der Behörde. Es würde eine abermalige Befragung der Beschwerdeführerin, mehr jedoch eine psychiatrisch-psychologische Untersuchung, um etwaige Folgeschäden zu vermeiden, unbedingt notwendig erscheinen.

3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kam zur Entscheidung, dass eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben habe können, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergeben habe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kam zur Entscheidung, dass eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben habe können, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergeben habe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022, W112 2235385-2/3E, W112 2235387-2/2E wurden die Beschwerden gemäß § 68 AVG hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a, 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt II.) Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a FPG stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022, W112 2235385-2/3E, W112 2235387-2/2E wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 68, AVG hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt römisch zwei.) Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, FPG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt römisch drei.).

Drittes Verfahren

4.1 Am 19.12.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie wurde bei der LPD Wien niederschriftlich einvernommen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des letzten inhaltlichen Asylverfahrens nicht geändert. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Angaben seit ihrem Erstantrag aufrecht gehalten.

Es habe bereits in den Vorverfahren nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Heimat einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden. Es sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt worden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin verfügten über keine persönlichen, sozialen Kontakte sowie keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Erstbeschwerdeführerin gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung ihrerseits in Österreich bestehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei strafrechtlich nicht unbescholten. Sie sei in der Vergangenheit wegen Urkundenfälschung und der Vernachlässigung der minderjährigen Tochter zur Anzeige gebracht worden. Da sie beinahe ihr gesamtes Leben in Tschetschenien verbracht und die Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Asylantrag um den siebten Asylantrag handeln würde, relativiere jedwede (ohnehin nicht stattgefundenen) Integrationsbemühungen. Unter Einbeziehung aller bekannten Fakten ergebe sich keine maßgebliche Veränderung des Privat- und Familienlebens seit Rechtskraft des inhaltlichen Vorverfahrens in Österreich.

4.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/223956378 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte I. und II.)4.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/223956378 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.)

4.3 Die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch den Verein Zeige, erhoben fristgerecht im vollen Umfang Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2023, wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften. Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter immer wieder verkrochen hätte, sie ihrer Vertretung nicht mitgeteilt habe wo sie sich aufhalten würde und sie nicht erreichbar gewesen wäre. So sei es zu fehlender Kommunikation gekommen. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde auf die Kriegslage in ihrem Heimatland und die menschlich-missliche Lage der Beschwerdeführerinnen verwiesen.

4.4 Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E, W286 2235387-3/7E wurden die Beschwerden gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.4.4 Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E, W286 2235387-3/7E wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.

Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens sind. Ihre Identität stehe fest. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und für sie Obsorge berechtigt. Der Aufenthaltsort des Vaters der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin könne nicht festgestellt werden. Die muslimische Ehe der Erstbeschwerdeführerin sei schon seit Ende 2015 nicht mehr aufrecht.

Die Erstbeschwerdeführerin sei in GROSNY geboren worden und habe 9 Jahre lang die Grundschule besucht und spreche tschetschenisch und russisch. Sie habe eine psychologische Ausbildung und eine Ausbildung zur Friseurin gemacht, jedoch nicht in diesen Berufen gearbeitet. Sie habe als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft und in einem Geschäft welches Türen verkaufe, gearbeitet. Sie sei vor und nach ihrer Eheschließung von ihren Eltern finanziell unterstützt worden. Ihre Eltern und Geschwister sowie zahlreiche Onkeln und Tanten lebten weiterhin in der Russischen Föderation und seien aktuell keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht geglaubt, dass sich die Familie von der Erstbeschwerdeführerin losgesagt habe und, dass sie von einem „Ehrenmord“ bedroht werde. Das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren weise keinen glaubhaften Kern auf.

Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht politisch oder exilpolitisch tätig gewesen, sie sei weder journalistisch oder in einer Organisation aktiv gewesen. Sie sei nicht in den tschetschenischen Widerstand oder in dschihadistische Gruppen involviert gewesen. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin seien wehrpflichtig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihres Kleidungsstils Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei und, dass der Zweitbeschwerdeführerin der Schulbesuch verwehrt würde.

Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Ex-Mann die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin geschlagen habe, die Erstbeschwerdeführerin bedroht(e), ihr die Zweitbeschwerdeführerin wegnehmen habe wollen oder will oder die Erstbeschwerdeführerin (insb. seitens ihrer Familie) Opfer eines Ehrenmordes werden würde.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren, wonach sie von ihrem Ex-Mann im Oktober 2022 aus der Ukraine Drohnachrichten erhalten hätte, habe keinen glaubhaften Kern. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sie den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen habe, den sie hatte von Österreich aus telefonisch Kontakt mit ihrer Mutter. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen nach der Rückkehr wieder von ihrem sozialen Netz unterstützt werden können.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund. Die Erstbeschwerdeführerin leide an EPILEPSIE. Mit dieser Erkrankung lebt sie seit etwa 2010. Im Übrigen sei sie gesund. Sie sei weiterhin arbeitsfähig und bedürfe keiner Unterstützung im Alltag. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin würden in der Russischen Föderation in keine ausweglose Lage geraten. Die Erstbeschwerdeführerin sei unbescholten; die Zweitbeschwerdeführerin nicht strafmündig.

Es würden auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes sei ausreichend berücksichtigt worden und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage sei nicht hervorgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten war.

Seit dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz in der Sache mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, seien keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren weise keinen glaubhaften Kern auf. Es wurde von einer mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen.

4.5 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2024, GZ. Ra 2024/18/0002 bis 0003-2 wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Unter Bedachtnahme auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen bestehe kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine somit aussichtslos (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).4.5 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2024, GZ. Ra 2024/18/0002 bis 0003-2 wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Unter Bedachtnahme auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen bestehe kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine somit aussichtslos (Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).

Gegenständliches Verfahren

5.1 Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 21.02.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, Staatsangehörige von der Russischen Föderation und am XXXX geboren zu sein. Sie gab vor der Sicherheitsbehörde an, sie habe große Probleme mit ihrem Exmann, jener sei der Vater ihrer Tochter, er bedrohe die Erstbeschwerdeführerin. Sie sei schon 8 Jahre in Österreich. Sie sei einfach mit ihrer Tochter geflohen. In der islamischen Religion sei es nicht üblich selbstständige Entscheidungen zu treffen. Auch ihre Brüder hätten sich gegen sie gestellt. Ihr Exmann wolle unbedingt die Tochter zurück. In Tschetschenien gebe es viele korrupte Polizisten, diese wollten der Erstbeschwerdeführerin auch die Tochter wegnehmen.5.1 Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 21.02.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, Staatsangehörige von der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren zu sein. Sie gab vor der Sicherheitsbehörde an, sie habe große Probleme mit ihrem Exmann, jener sei der Vater ihrer Tochter, er bedrohe die Erstbeschwerdeführerin. Sie sei schon 8 Jahre in Österreich. Sie sei einfach mit ihrer Tochter geflohen. In der islamischen Religion sei es nicht üblich selbstständige Entscheidungen zu treffen. Auch ihre Brüder hätten sich gegen sie gestellt. Ihr Exmann wolle unbedingt die Tochter zurück. In Tschetschenien gebe es viele korrupte Polizisten, diese wollten der Erstbeschwerdeführerin auch die Tochter wegnehmen.

5.2 In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Ihr rechtlicher Vertreter, Verein Zeige, Dr. Klodner sei anwesend. Es gelte der vorgebrachte Fluchtgrund auch für ihre mj. Tochter, für welche sie gesetzliche Vertreterin sei. Sie sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung müsse aber Pregabalin gegen Epilepsie, wie schon im Vorverfahren, nehmen. Ihre Tochter sei gesund und befinde sich in ihrer Obhut.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte die Schulnachricht der Zweitbeschwerdeführerin von der 2. Klasse VS XXXX in Vorlage und erzählte, ihre Tochter habe Freunde unterschiedlicher Herkunftsländer, am Nachmittag besuche sie eine externe Spielgruppe „Kinderfreunde“ Mittwoch und Freitag, an den restlichen Tagen verbringe die Erstbeschwerdeführerin die Zeit mit ihrer Tochter, Hausaufgaben machen, spazieren gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin spreche hauptsächlich deutsch, könne aber auch ein bisschen tschetschenisch und russisch sprechen. Sie persönlich sei in einer russisch-sprechenden Familie aufgewachsen und spreche von Geburt an diese Sprache und Deutsch mit ihrer Tochter. Ihre Tochter habe auch eine Freundin aus der Ukraine, mit welcher sie russisch sprechen würde. Ihre Tochter könne auch russisch schreiben.Die Erstbeschwerdeführerin brachte die Schulnachricht der Zweitbeschwerdeführerin von der 2. Klasse VS römisch 40 in Vorlage und erzählte, ihre Tochter habe Freunde unterschiedlicher Herkunftsländer, am Nachmittag besuche sie eine externe Spielgruppe „Kinderfreunde“ Mittwoch und Freitag, an den restlichen Tagen verbringe die Erstbeschwerdeführerin die Zeit mit ihrer Tochter, Hausaufgaben machen, spazieren gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin spreche hauptsächlich deutsch, könne aber auch ein bisschen tschetschenisch und russisch sprechen. Sie persönlich sei in einer russisch-sprechenden Familie aufgewachsen und spreche von Geburt an diese Sprache und Deutsch mit ihrer Tochter. Ihre Tochter habe auch eine Freundin aus der Ukraine, mit welcher sie russisch sprechen würde. Ihre Tochter könne auch russisch schreiben.

Um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren habe sie nie staatliche finanzielle Unterstützung erhalten. Sie habe privat als Reinigungskraft und als Nageldesignerin gearbeitet. Sie habe den Beruf der Friseurin in Russland erlernt und dort ihre Lehre abgeschlossen. Sie wohne mit ihrer Tochter und einer Freundin zusammen. Die Mietkosten würden geteilt werden.

Sie würden keine Verwandte in Österreich haben. Sie habe sehr viele Freunde, die sie hier kennengelernt habe. Sie stehe mit den Leuten bei denen sie gearbeitet habe, bis dato in Kontakt. Sie stehe mit ihren Familienangehörigen in ihrem Heimatland seit 2016 nicht mehr in Kontakt. Befragt gab sie an, sie habe mit ihrer Mutter in Kontakt gestanden, die hätte jedoch Angst vor ihren Brüdern gehabt und habe sich bei der Kontaktaufnahme zögerlich verhalten. Sie habe nunmehr sei 2021 absolut zu niemanden Kontakt in ihrem Heimatland.

Die Erstbeschwerdeführerin erzählte, sie habe 9 Jahre Grundschule und drei Monate ein Praktikum als Friseurin gemacht. Sie habe jedoch etwa 6 Monate im Verkauf gearbeitet, bevor ihr Ehemann ihr es verboten habe, zu arbeiten.

Auf die Frage, dass sie in einer früheren Einvernahme angegeben habe, dass sie geheiratet habe um arbeiten zu können, was sie nun dazu sage, antwortete die Erstbeschwerdeführerin: „Anfangs hat er mir das eh erlaubt, aber später haben es er und seine Mutter verboten. Nachgefragt hätte ich gerne gearbeitet und mich weiterentwickelt.“ Sie habe keine Ausbildung in Russland gemacht. Sie hätte als junges Mädchen Rechtsanwältin oder Psychologin werden wollen, die Familie habe es ihr aber nicht erlaubt. Sie habe auch keine Kurse besucht.

Zurzeit habe sie Deutschkurse besucht. Sie brachte eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch in Vorlage. Die Kosten hätten sich auf 250 Euro, die sie selbst bezahlt habe, belaufen. Die Prüfung würde weitere 200 Euro kosten, das könne sie sich nicht leisten.

Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei noch nie in einem Verein tätig gewesen. Sie habe privat ausgeholfen, etwa bei einer Arbeitgeberin, wo sie putzte, habe sie auch bei der Versorgung des Sohnes, der im Rollstuhl gewesen sei, mitgearbeitet.

Es wurde an die Erstbeschwerdeführerin die Frage gestellt, welchen Fluchtgrund Sie bei ihrem letzten Asylantrag vom 19.12.2022 angegeben habe. Die Erstbeschwerdeführerin antwortete: „Ich erhielt eine negative Entscheidung, ich erhob Beschwerde, es war eingestellt, deswegen stellte ich einen neuen Antrag. Ich sagte, dass ich nicht nach Russland zurückkann wegen der Verfolgung durch meinen Mann und meine eigene Familie. Ich bin vor meinem Ehemann geflüchtet, das wird in meinem Heimatland stark kritisiert und verurteilt. ….. Ich kann mich ehrlich gesagt nicht erinnern. Nachgefragt ging es jedenfalls um die Verfolgung durch meinen Mann und meine Familie, das ist der Hauptgrund.“ … „Weitere Gründe, ich kenne mich in Russland nicht aus, ich habe keine Unterkunft, keinen Lebensmittelpunkt. Ich bin seit 2015 in Österreich, da war ich 18 Jahre alt.“

Sie brachte neuerlich vor, dass der Fluchtgrund, die Verfolgung, nach wie vor sehr aktuell sei und ergänzte auf die Frage was ist der Grund des neuerlichen Asylantrages: „Die alten Gründe sind aufrecht. Die gemeinsame Tochter befindet sich bei mir, mein Mann möchte seine Tochter zurückhaben, ich habe Angst um mein Leben. Derzeit arbeitet mein Mann bei der Polizei in Tschetschenien. Zuletzt hat er mir Bilder geschickt mit Waffen und Uniform und zwei Audionachrichten, dass er derzeit in der Ukraine ist und er mir meine Flucht nicht vergeben wird. Danach, sobald er in der Ukraine fertig ist, wird er mich zurückholen.“ Dieser Kontakt sei im Oktober 2022 gewesen. Sie habe seine Stimme gehört und ihn sofort blockiert. Sie sei verschiedenen russischen Nummern im Jahr 2023 noch angerufen worden habe aber nicht abgehoben. Sie habe keine Nachrichten erhalten.

Diese Nachricht aus 2022 ist der Grund des neuen Asylantrages. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie dieses Vorbringen im Dezember 2022, beim Asylantrag schon so angegeben habe. Seither habe sie keine neue Bedrohung mehr erhalten.

Sie ergänzte: „Ich war mit einem Ausländer zusammen (Zeugenvernehmung vom 29.11.2023). In der tschetschenischen Community ist es verboten, dass eine tschetschenische Frau mit einem Nichttschetschenen in einer Beziehung ist. Das wird verfolgt von der Community. Es gab einen Vorfall auf der Straße. Es kam zu einer Zeugenaussage (Kopie kommt zum Akt) am 27.03.2024 kommt es zu einer Gerichtsverhandlung (Unterlagen von der Verhandlung sofort bitte übermitteln) Diese Geschichte, diese verbotene Beziehung wurde bis nach Tschetschenien übermittelt, sowohl mein Ehemann als auch mein Vater wurden informiert, es geht mehr oder weniger um einen Ehrenmord. Mein Vater hat auf mich verzichtet, wenn irgendein Fremder mir mein Leben nehmen sollte wird es nicht verfolgt und nicht verurteilt.“

Auf die Frage: „Wie haben Sie von der Verbreitung davon in Tschetschenien erfahren, wenn Sie keinerlei Kontakt haben?“ antwortete die Erstbeschwerdeführerin: „Der tschetschenische Mann, der den Vorfall auf der Straße aufnahm, hat das Video davon verbreitet und das reicht schon. In der Community wird gesprochen, dass mein Vater auf mich verzichtet hat wegen der Ehrenbeschmutzung. Nachgefragt habe ich das über Freunde erfahren, ich habe mitbekommen, dass der Angreifer mich in Wien gesucht haben soll, damit ich die Anzeige bei der Polizei zurückziehe. Das hat mir meine Freundin mitgeteilt, jemand fragt nach meinen Kontaktdaten nach bei meiner Freundin, da ich gesucht werden würde. Nachgefragt findet die Verbreitung über soziale Medien statt, das Video hat der Mann an meine Familie geschickt, das weiß ich.“ Der Angreifer habe das mitteilen lassen, dass er die Familie gefunden habe und dass auf sie verzichtet worden sei. Sie habe das über ihre Freundin erfahren. Der Freundeskreis der Freundin sei sehr groß, man spreche darüber, es verbreite sich sehr schnell. Es habe eine Veröffentlichung 2023 auf Tiktok gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine Hure und jeder könne bei ihr nachfragen. Die Polizei im 16. Wiener Gemeindebezirk habe ihr gesagt, man könne das Bild erst nach 3 Monaten entfernen. Sie nehme an, ganz Tschetschenien habe davon erfahren.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Asylverfahren vom 19.12.2022, am 22.11.2023 rechtskräftig in II. Instanz negativ entschieden worden sei. Auf etwaige Veränderungen in ihrem privaten Bereich oder im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat angesprochen, meinte sie, die Probleme haben sich vermehrt. Sie sei seit 2023 mit dieser Person in einer Beziehung. „Er heißt XXXX , er ist aus Tadschikistan, er arbeitet in der Gastronomie, er ist geschieden, er hat die Rot-Weiß- Rot Karte. Er wohnt im 2. Bezirk in der Möhrengasse. Er ist ein Familienmensch, aber ich befürchte, dass die Beziehung wegen meiner Probleme nicht so weitergehen kann. Wir haben uns im Juni 2023 kennengelernt, seitdem führen wir eine Beziehung, obwohl wir getrennt leben. Nachgefragt ist er 33 Jahre alt, er unterstützt mich sehr viel auch finanziell, nicht jeden Monat aber ca. 300 Euro, ob ich gearbeitet habe oder nicht. Wenn ich nicht arbeite, zahlt er die Miete und kauft Lebensmittel. Ich könnte sogar im Lokal, wo er arbeitet, arbeiten, aber ohne Dokument werde ich nicht aufgenommen.“Die Erstbeschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Asylverfahren vom 19.12.2022, am 22.11.2023 rechtskräftig in römisch zwei. Instanz negativ entschieden worden sei. Auf etwaige Veränderungen in ihrem privaten Bereich oder im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat angesprochen, meinte sie, die Probleme haben sich vermehrt. Sie sei seit 2023 mit dieser Person in einer Beziehung. „Er heißt römisch 40 , er ist aus Tadschikistan, er arbeitet in der Gastronomie, er ist geschieden, er hat die Rot-Weiß- Rot Karte. Er wohnt im 2. Bezirk in der Möhrengasse. Er ist ein Familienmensch, aber ich befürchte, dass die Beziehung wegen meiner Probleme nicht so weitergehen kann. Wir haben uns im Juni 2023 kennengelernt, seitdem führen wir eine Beziehung, obwohl wir getrennt leben. Nachgefragt ist er 33 Jahre alt, er unterstützt mich sehr viel auch finanziell, nicht jeden Monat aber ca. 300 Euro, ob ich gearbeitet habe oder nicht. Wenn ich nicht arbeite, zahlt er die Miete und kauft Lebensmittel. Ich könnte sogar im Lokal, wo er arbeitet, arbeiten, aber ohne Dokument werde ich nicht aufgenommen.“

Der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 am 01.03.2024 ausgefolgt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt, ergebe. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei gekommen, mit der Hoffnung auf irgendeine Aufenthaltserlaubnis.

Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, würde sie persönlich Tod und keine Zukunft für ihre Tochter warten. Sie habe keine Probleme mit dem Militär oder der Polizei oder den Behörden in der Russischen Föderation gehabt.

5.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/240303480 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I. und II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. (Spruchpunkt III.)5.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/240303480 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.)

Begründend wurde angegeben, dass bezüglich des vorgebrachten Asylgrundes im siebenten Asylverfahrens (Verfahren vor diesem) mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023, GZ W286 2235385-3/14E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei. Es konnte laut Erkenntnis vom Gericht nicht festgestellt werden, dass sich die Familie von der Erstbeschwerdeführerin losgesagt habe und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von einem „Ehrenmord“ bedroht sei. Die Entscheidung erwuchs mit 22.11.2023 in II. Instanz in Rechtskraft.Begründend wurde angegeben, dass bezüglich des vorgebrachten Asylgrundes im siebenten Asylverfahrens (Verfahren vor diesem) mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023, GZ W286 2235385-3/14E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei. Es konnte laut Erkenntnis vom Gericht nicht festgestellt werden, dass sich die Familie von der Erstbeschwerdeführerin losgesagt habe und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von einem „Ehrenmord“ bedroht sei. Die Entscheidung erwuchs mit 22.11.2023 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft.

Sie habe nun im neuen (achten) Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht, dass sie durch ihren Ex-Mann, der der Vater ihrer Tochter sei, bedroht werden würde. Die Erstbeschwerdeführerin würde sich mit der Zweitbeschwerdeführerin seit 8 Jahren in Österreich aufhalten und ihr Ex- Mann würde seine Tochter unbedingt zurückwollen. In ihrer Religion wäre es nicht üblich selbstständige Entscheidungen zu treffen. Auch ihre Brüder wären deswegen gegen sie. In Tschetschenien gäbe es auch viele korrupte Polizisten, diese würden der Erstbeschwerdeführerin ihre Tochter wegnehmen wollen. Bei einer Rückkehr wären die Erstbeschwerdeführerin und ihre Tochter nicht sicher. Konkrete Hinweise, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, würden nicht bestehen. Die Änderung der Situation bzw. die Fluchtgründe wären seit 2016, als sie aus der Russischen Föderation ausgereist wäre, bekannt. Eine glaubhafte Verfolgung habe im gegenständlichen Verfahren erneut nicht festgestellt werden können.

Eine konkrete, gegen die Person der Erstbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär hätten aus den vorgebrachten Angaben nicht festgestellt werden können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlange entzogen werde. Die Erstbeschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Ihre neunjährige Tochter befindet sich seit ihrer Geburt in ihrer Fürsorge und Obhut, von welcher auch im Falle einer Rückkehr fortdauernd ausgegangen werden könne. Die Tochter sei gesund und befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter, sodass eine gemeinsame Rückkehr der Familie keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art.8 EMRK geschützte Rechte, insbesondere auch des Kindeswohles, darstelle.Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlange entzogen werde. Die Erstbeschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Ihre neunjährige Tochter befindet sich seit ihrer Geburt in ihrer Fürsorge und Obhut, von welcher auch im Falle einer Rückkehr fortdauernd ausgegangen werden könne. Die Tochter sei gesund und befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter, sodass eine gemeinsame Rückkehr der Familie keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte, insbesondere auch des Kindeswohles, darstelle.

Es könne nicht festgestellt werden dass, im Vergleich zur Rechtskraft des Vorverfahrens, eine maßgeblich geänderte ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration in Österreich vorliegen würde. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

5.4 Gegen die Bescheide vom 07.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1101189708-240303480; 1101189806/240305245 erhoben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin, durch den Verein ZEIGE, gegen alle Spruchpunkte, Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Es wurde u.a. auf ein gewisses menschliches Versagen in diesen Verfahren hingewiesen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland nicht gesellschaftstauglich seien und keine Zukunft haben.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und der Freund der Erstbeschwerdeführerin, XXXX teilnahmen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und der Freund der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 teilnahmen.

Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.

Befragt teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass ihrem Vertreter, Herrn KLODNER nicht von der Verhandlung in Kenntnis gesetzt habe. Ein Vertreter der Beschwerdeführerinnen war somit nicht anwesend.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Erstbeschwerdeführerin seit 2016 um Asyl bei der zuständigen österreichischen Behörde ansuche. Das letzte Erkenntnis sei aus dem Jahr 2023. Die Erstbeschwerdeführerin habe neuerlich einen Asylantrag gestellt. Es werde nunmehr besprochen, was sich seit 2023 geändert habe.

Die Beschwerdeführerin antwortete: „Mein Kind ist bereits hier aufgewachsen. Sie besucht hier die Schule. Sie hat hier sehr viele Freunde. Österreich ist praktisch ein Heimatland für sie, weil sie hier fast von der Geburt an, aufgewachsen ist. Für mein Kind wird das ein riesen Stress sein. Das ist der Grund. Ich will keinen Stress für mein Kind. Ich selbst kann auch nicht in mein Heimatland zurück, das ist auch ein sehr wichtiger Grund, deswegen habe ich den Asylantrag gestellt. Ich glaube zum dritten Mal oder siebten Mal.“

Sie könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren, denn „Ich bin mit meinem Kind vor meinem Mann geflüchtet. Bei uns werden solche Frauen zuhause nicht aufgenommen. Ich lebe hier seit 10 Jahren. Ich habe meine Familie zwar nicht vergessen, fühle mich aber hier in Sicherheit.“

Das Bundesverwaltungsgericht brachte vor, dass die Erstbeschwerdeführerin gesagt habe, es gäbe ein Foto, welchen in Tschetschenien verbreitet worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihrem Freund zusammen gesehen worden. Die Erstbeschwerdeführerin antwortete: „Es war ein Video. An dem Tag bin ich mit meinem Lebensgefährten am Schwedenplatz gestanden und wurde von einem Kerl aufgenommen. Bei uns sind die Gesetze so, dass wenn es sich um eine Frau handelt, man gleich nach ihren Verwandten sucht. Als ich dort mit ihm stand wurde ich aufgenommen.“ Sie ergänzte, sie würde den Mann nicht kennen, es habe jedoch eine Gerichtsverhandlung gegeben. Jener Mann, welcher das Video gemacht habe, sei auch mit einer Strafe belegt worden. Sie kenne diesen Mann persönlich nicht, sie habe ihn damals gesehen, als er die Erstbeschwerdeführerin gefilmt habe und dann bei der Gerichtsverhandlung im Oktober 2022. Anmerkung: Es wurde eine Kopie einer Vernehmung, des Vorfalles vom 14.10.2023 zu den Akten genommen.

Befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie würde in Russland nur der Tod erwarten. „In Russland glaubt man, dass ich meine Familie und meine Volksgruppe verraten habe und von dort geflüchtet bin, um ein freies Leben zu führen. … Wenn man mich nach Hause zurückschicken wird, werde ich wohl umgebracht und meine Tochter wird an Ihren Vater übergeben.“

Das Bundesverwaltungsgericht gab zu bedenken, dass die Erstbeschwerdeführerin von Nationalität Russin sei, nicht nach Tschetschenien zurückkehren müsse, sondern irgendwohin nach Russland, etwa Moskau gehen könne. „Ich glaube, dass man mich überall finden wird, wenn ich die Grenze zwischen Europa und Russland überquere.“ Man würde sie suchen und finden. Ihr Mann sei beleidigt, weil sie ihn verlassen habe. Ihr Mann sei die erste Person die sie suchen würde. Seine Brüder würden die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls suchen. Sie sei von ihrem Mann nicht geschieden, sie sei nur geflüchtet. Ihr Mann habe ihr Kriegsfotos mit Sturmgeweht und zwei Audionachrichten übermittelt. „In der Sprachnachricht sagte er, dass er niemals vergessen wird, was ich gemacht habe und dass er nach der Ukraine kommt, um mich zu holen.“ Die Erstbeschwerdeführerin vermute, dass ihr Mann zurzeit in der Ukraine kämpfen würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht geantwortet sie habe ihren Mann „blockiert“. Die letzte Sprachnachricht sei vom 26.10.2022 gewesen.

Die Erstbeschwerdeführerin sei sehr friedlich in Österreich. Sie suche keine Probleme. Sie bemühe sich ein ruhiges Leben mit ihrer Tochter zu führen. Vor längerer Zeit habe ihr Mann ein Foto verbreitet und darauf hingewiesen, dass er diese Frau in Europa suche, weil sie mit seinem Kind geflüchtet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Zur Person der Beschwerdeführerinnen

Die Erstbeschwerdeführerin und die mj. Zweitbeschwerdeführerin sind russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und für sie Obsorge berechtigt. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin hat keinen eigenen Fluchtgründe.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Grosny geboren, besuchte neun Jahre die Grundschule und spricht tschetschenisch und russisch. Sie arbeitete als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft und in einem Geschäft, welches Türen verkauft.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste sieben Monate nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin mit dieser und ihrem damaligen Ehemann legal unter Verwendung ihres Auslandsreisepasses aus der Russischen Föderation aus und stellte einen Asylantrag in POLEN am 15.11.2015. Die Erstbeschwerdeführerin reiste ohne ihren Ehemann, jedoch mit der Zweitbeschwerdeführerin am 08.01.2016 nach Österreich ein.

Das erste Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-160035092 wurde am 01.06.2016 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 30.03.2017 nach Polen überstellt. Die Beschwerdeführerinnen kehrten nach Österreich zurück.

Das zweite Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-161629152 wurde am 19.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.

Das dritte Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-170666655 wurde am 29.09.2017 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.

Das vierte Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-180053281 wurde am 20.09.2018 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Alle Folge-Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. Und die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.

Mit Bescheiden vom 12.02.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.)Mit Bescheiden vom 12.02.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.)

Mit Bescheiden vom 27.08.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 12.02.2020 Beschwerdevorentscheidungen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden vom 27.08.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, erließ das BFA gemäß Paragraph 14, VwGVG aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 12.02.2020 Beschwerdevorentscheidungen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, W189 2235385-1/12E und W189 2235387-1/5E wurden die Beschwerdevorentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 27 iVm § 28. Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. (Spruchpunkt I.) Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. (Spruchpunkt II.)Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, W189 2235385-1/12E und W189 2235387-1/5E wurden die Beschwerdevorentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. (Spruchpunkt römisch eins.) Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.)

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/220147149 wurde der auf internationalen Schutz vom 25.01.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte I. und II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz werde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. (Spruchpunkt IV.) Es werde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei. (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz werde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/220147149 wurde der auf internationalen Schutz vom 25.01.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz werde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz werde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Es werde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei. (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz werde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sieben).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022, W112 2235385-2/3E, W112 2235387-2/2E wurden die Beschwerden gemäß § 68 AVG hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a, 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt II.) Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a FPG stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022, W112 2235385-2/3E, W112 2235387-2/2E wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 68, AVG hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt römisch zwei.) Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, FPG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/223956378 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte I. und II.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/223956378 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.)

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E, W286 2235387-3/7E wurden die Beschwerden gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E, W286 2235387-3/7E wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und die mj. _Zweitbeschwerdeführerin am 21.02.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E und W286 2235387-3/7E, heranzuziehen.

Es wurde bereits in den Erkenntnissen W286 2235385-3/14E festgestellt, dass sich die Familie von der Erstbeschwerdeführerin losgesagt hat und es nicht festgestellt werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin von einem „Ehrenmord“ bedroht ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren weist bis dato keinen glaubhaften Kern auf.

Der Erstbeschwerdeführerin leidet seit 2010 an Epilepsie. Im Übrigen ist sie gesund. Sie ist arbeitsfähig und bedarf keiner Unterstützung im Alltag. Sie konnte keine Verfolgung auf Basis der GFK vorbringen.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, wonach sie von ihrem Ex-Mann im Oktober 2022 aus der Ukraine Drohnachrichten erhalten hätte, hat keinen glaubhaften Kern. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt seit Oktober 2022 hat.

Die mj. Zweitbeschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter in Österreich. Sie ist gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten, die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht strafmündig.

Die Beschwerdeführerinnen haben keine relevanten Neuerungen zu ihren Fluchtgründen in der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 vorgebracht. Es sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

Die Beschwerdeführerinnen würden in der Russischen Föderation in keine ausweglose Lage geraten. Die Beschwerdeführerinnen können nach der Rückkehr in die russische Föderation sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederlassen und sind nicht verpflichtet sich in Tschetschenien niederzulassen. Sie können nach ihrer Rückkehr wieder im sozialen Netz unterstützt werden, es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgebrochen wurde.

1.2. Zum Vorliegen von „res iudicata“

Seit dem Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen am 17.11.2023 ist weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine entscheidungsrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von Anfang an als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, eingetreten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin weist keinen glaubhaften Kern auf.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

1.3. Zur maßgeblichen Situation Russische Föderation

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

?        Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

?        Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

?        Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

?        Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

?        Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

?        Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

?        Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).

Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung 2024-12-10 10:48

Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).

Dagestan

Gemäß der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung ernannt (Verfassung DAG 10.7.2003). In Dagestan hat sich, wie auch in Tschetschenien, der traditionelle Rechtspluralismus bis heute erhalten. Grund für die weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Blutrache zu verzichten (AA 2.8.2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):

?        Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

?        Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

?        Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

?        Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

?        Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

?        Kinderrechtskonvention

?        Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vergleiche UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024). Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vergleiche OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Menschenhandel

Gemäß dem Strafgesetzbuch zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2024). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor. Zwangsarbeit ist weitverbreitet. Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 24.6.2024). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 8.2024).

Flüchtlinge

Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 2.8.2024). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UNHRCOM 1.12.2022). Mit Stand Juni 2023 besaßen ungefähr 36.500 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 22.4.2024). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022).Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vergleiche FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 2.8.2024). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UNHRCOM 1.12.2022). Mit Stand Juni 2023 besaßen ungefähr 36.500 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 22.4.2024). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022).

Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 31.12.2023 waren in der Russischen Föderation 1.227.555 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und auch das Zusatzprotokoll ratifiziert (OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).

Gemäß dem Strafgesetzbuch kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 9.11.2024). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2024). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Gemäß dem Strafgesetzbuch kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 9.11.2024). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vergleiche UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2024). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.7.2024). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2024). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 13.5.2021). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.7.2024). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2024). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vergleiche VOAMABFV RUSS 13.5.2021). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).

Scheidung und Obsorge

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Laut dem Familiengesetzbuch der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre), mit Eheschließung des minderjährigen Kindes und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen, wenn ein minderjähriges Kind vor Erreichung der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit erlangt (FGB RUSS 23.11.2024).

Gemäß dem Familiengesetzbuch darf ein Mann während der Schwangerschaft seiner Ehefrau und im Zeitraum bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt. Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe nicht einig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen. Derjenige Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Ein Kind ist berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche seine Interessen berühren. Auch hat ein Kind das Recht, im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist, außer dies widerspricht den Interessen des Kindes (FGB RUSS 23.11.2024). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB Moskau 21.2.2023).

Nordkaukasus/Tschetschenien

In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Landesweit verzeichnet der Nordkaukasus den höchsten Scheidungszuwachs (KR 1.5.2024). Für Tschetschenen ist in erster Linie die Eheschließung nach der Scharia von Bedeutung. Um eine nach der Scharia geschlossene Ehe aufzulösen, muss der Ehemann die Worte „Scheidung, Scheidung, Scheidung“ aussprechen. Eine Scheidung gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) hat folgendermaßen abzulaufen: Der Ehemann muss vor Zeugen „Ich verlasse dich“ sagen. Adat und Scharia verlangen vom Ehemann nicht die förmliche Nennung eines Scheidungsgrundes. Das Muftiat Tschetscheniens schreibt vor, dass Männer bei der Scheidung einen Geldbetrag von RUB 300.000 [ca. EUR 2.894] an ihre früheren Ehefrauen entrichten müssen. In Tschetschenien ist es für Frauen äußerst schwierig, eine Scheidung vom Ehegatten zu erreichen. Es muss bewiesen werden, dass der Ehegatte körperlich krank bzw. geschäftsunfähig ist. Für gewöhnlich wird eine geschiedene Tschetschenin von ihrer Familie aufgenommen. Ihr ist es erlaubt, ein zweites Mal zu heiraten (Dzen 17.7.2022).

In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist es schwierig, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen (KK 14.2.2023; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KK 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). Heutzutage kämpfen nicht wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien für das Recht, die Kinder bei sich behalten zu dürfen (Dzen 17.7.2022). In der Praxis spielen in Tschetschenien außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege. Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB Moskau 21.2.2023).In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist es schwierig, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen (KK 14.2.2023; vergleiche UN-CEDAW 30.11.2021), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KK 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). Heutzutage kämpfen nicht wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien für das Recht, die Kinder bei sich behalten zu dürfen (Dzen 17.7.2022). In der Praxis spielen in Tschetschenien außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege. Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB Moskau 21.2.2023).

Der Apparat der Ombudsperson für Menschenrechte in Tschetschenien versucht, Hilfestellung in Bezug auf Familienfragen zu geben, wenn geschiedenen Frauen der Kontakt mit ihren Kindern verwehrt wird (ÖB Moskau 21.2.2023).

Kinder

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert. Zwei Zusatzprotokolle wurden von Russland ebenfalls ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, -prostitution und -pornografie betreffen (OHCHR o.D.). Der Schutz von Kindern ist in der russischen Verfassung verankert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Im Jahr 2014 verabschiedete die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. RUB 8 Milliarden [ca. EUR 77 Mio.] (FES/Chikov 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB RUSS o.D.). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden. Der Kinderrechtsbeauftragte hat dem Staatspräsidenten jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, welcher auch eine Einschätzung der Lage der Kinder in Russland enthält (FGKRB RUSS 10.7.2023). Das Amt der Kinderrechtsbeauftragten der Russischen Föderation bekleidet seit 27.10.2021 Marija Lwowa-Belowa (KRB RUSS 30.9.2022). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen Marija Lwowa-Belowa, welcher das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt wird (IStGH 17.3.2023).

Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Sexhandel usw. Gemäß Aussage der Regierung wurden seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2018 546 Kinder aus dem Nahen Osten nach Russland repatriiert (USDOS 24.6.2024).

Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 22.4.2024). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 2.8.2024). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen und in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (ECP 8.2024). Es gibt in Russland einige staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) sowie gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB Moskau 1.7.2024). Es existieren keine Programme zur Gewaltprävention, und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht finden. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, -handel, -pornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 2.8.2024). Fälle sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, so solche Fälle überhaupt gemeldet werden, werden weder angemessen noch kinderfreundlich untersucht (UN-CRC 1.3.2024).

Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen (FGB RUSS 23.11.2024). Mehrere Regionen erlauben unter bestimmten Umständen Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde. Die gesetzlichen Vorschriften werden von den Behörden in den verschiedenen Regionen uneinheitlich umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Das vom Strafgesetzbuch vorgesehene Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (StGB RUSS 9.11.2024).

Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma, Asylwerber und Arbeitsmigranten). Roma-Kinder werden in Schulen mit niedrigen Qualitätsstandards abgesondert (USDOS 22.4.2024). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich mangelt es an Kapazitäten und Ressourcen an den Schulen (USDOS 22.4.2024; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 8 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen/Hornke 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPRU o.D.b). Seit 2023 sind Militärbildung und -training Bestandteile des Schullehrplans (FH 2024). Es gibt viele patriotische Organisationen, die in Russland für junge Menschen gegründet wurden, darunter die Junarmija (Russland-Analysen/Edwards 22.1.2024). Diese „Jugendarmee“ wurde im Jahr 2016 auf Initiative des russischen Verteidigungsministers gegründet und zählt heute laut Eigenangaben mehr als 1.300.000 Mitglieder (Kinder und Jugendliche zwischen acht und achtzehn Jahren) (Junarmija o.D.).Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma, Asylwerber und Arbeitsmigranten). Roma-Kinder werden in Schulen mit niedrigen Qualitätsstandards abgesondert (USDOS 22.4.2024). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich mangelt es an Kapazitäten und Ressourcen an den Schulen (USDOS 22.4.2024; vergleiche Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 8 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen/Hornke 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPRU o.D.b). Seit 2023 sind Militärbildung und -training Bestandteile des Schullehrplans (FH 2024). Es gibt viele patriotische Organisationen, die in Russland für junge Menschen gegründet wurden, darunter die Junarmija (Russland-Analysen/Edwards 22.1.2024). Diese „Jugendarmee“ wurde im Jahr 2016 auf Initiative des russischen Verteidigungsministers gegründet und zählt heute laut Eigenangaben mehr als 1.300.000 Mitglieder (Kinder und Jugendliche zwischen acht und achtzehn Jahren) (Junarmija o.D.).

Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme verwehrt, wobei es aber gesetzlich definierte Ausnahmen gibt (ARBGB RUSS 8.8.2024). Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt (USDOS 22.4.2024). Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit des Kindes keinen Schaden zufügen. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, beispielsweise Arbeiten unter Tag und Tätigkeiten, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden (ARBGB RUSS 8.8.2024). Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafmaß zu milde ist. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt und werden zum Betteln gezwungen (USDOS 22.4.2024).

Gemäß dem Welthunger-Index 2024 sind 2,8 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 10,3 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,5 % (GHI o.D.). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und seelischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 22.4.2024). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).

Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten; je höher der Wert, desto besser steht es um die Kinderrechte in einem Land)(Humanium o.D.).

Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen und sie werden beispielsweise in Pflegefamilien untergebracht. Für Familienangehörige gestalten sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UIUKU 16.3.2023).

Nordkaukasus

Opfer sexueller Verbrechen sind in Russland, besonders im Nordkaukasus, mit einem Stigma behaftet und werden ausgegrenzt (UN-CRC 1.3.2024). Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Regierung RUSS 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-September 2024 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.a). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (Regierung RUSS 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (FGKRB RUSS 10.7.2023). Die Ernennung der föderalen und regionalen Kinderrechtsbeauftragten erfolgt auf eine intransparente Art und Weise. Es existieren Berichte, dass viele der Kinderrechtsbeauftragten nur geringe Erfahrung im Bereich Kinderschutz aufweisen, Fälle nicht vertraulich behandeln und eher als Gesetzesvollzugsbeamte handeln (UN-CRC 1.3.2024). Opfer sexueller Verbrechen sind in Russland, besonders im Nordkaukasus, mit einem Stigma behaftet und werden ausgegrenzt (UN-CRC 1.3.2024). Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche Regierung RUSS 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-September 2024 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.a). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (Regierung RUSS 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (FGKRB RUSS 10.7.2023). Die Ernennung der föderalen und regionalen Kinderrechtsbeauftragten erfolgt auf eine intransparente Art und Weise. Es existieren Berichte, dass viele der Kinderrechtsbeauftragten nur geringe Erfahrung im Bereich Kinderschutz aufweisen, Fälle nicht vertraulich behandeln und eher als Gesetzesvollzugsbeamte handeln (UN-CRC 1.3.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU umfangreiche Sanktionen verhängt, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen (Rat der EU 13.11.2024). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 28.10.2024). Sanktionen gegen Russland haben außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt verhängt (WKO 4.2024). Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 10.2024). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).

Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 10.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits erfolgte eine Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Zwischen Jänner und September 2024 ist das BIP um 4,2 % gestiegen (PZ 14.11.2024). Die Inflation betrug mit Stand Oktober 2024 8,5 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Der schwache Rubel erhöht die Preise für Importwaren und treibt, neben der gesteigerten Inlandsnachfrage bei beschränktem Angebot, die Inflation weiter an. Um die Inflation in Schach zu halten, hat die russische Zentralbank den Leitzins im September 2024 auf 19 % angehoben (WKO 10.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an (WKO 10.2024). Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 10.2023) sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vergleiche Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB o.D.b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 39] (IOM 8.2024). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der monatliche Durchschnittslohn lag 2023 bei ca. RUB 74.435 [ca. EUR 718] (IOM 8.2024). Die Realeinkommen stiegen 2023 um 5,6 % (WKO 10.2024). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 186] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 284] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 163], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 145] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 128] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2024 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der monatliche Durchschnittslohn lag 2023 bei ca. RUB 74.435 [ca. EUR 718] (IOM 8.2024). Die Realeinkommen stiegen 2023 um 5,6 % (WKO 10.2024). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 186] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vergleiche Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 284] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 163], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 145] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 128] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2024 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 26.9.2024). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 29.10.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/ (IOM 8.2024). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.7.2024). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.7.2024).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA MedCOI 9.2022). 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen (WB 15.4.2024). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.7.2024). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.7.2024).

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-12-12 19:22

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen

Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der Beschwerdeführerinnen, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religionszugehörigkeit sowie der Sprachkenntnisse werden anhand der dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge seiner bisherigen Verfahren getroffen.

Die Angaben wurden anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes getroffen und ergeben sich insbesondere aus den relevanten Erkenntnissen W286 2235385-3/14E und W286 2235387-3/7E.

2.2. Zum Vorliegen von „res iudicata“

Die Feststellungen, dass seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin am 17.11.2023 weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine entscheidungsrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von Anfang an als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, eingetreten ist und das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen glaubhaften Kern aufweist, ergeben sich anhand der folgenden Ausführungen:

Das Fluchtvorbringen wurde bereits mit Erkenntnis vom des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E als unglaubwürdig eingestuft.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen nicht vor dem Hintergrund der Länderberichte ausreichend geprüft hat, wird darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/14/0122, mwN).Soweit die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen nicht vor dem Hintergrund der Länderberichte ausreichend geprüft hat, wird darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann vergleiche VwGH 18.5.2022, Ra 2022/14/0122, mwN).

Auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist keine entscheidungsrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage erkennbar. Insbesondere ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, eine Rückkehr in die Russische Föderation etwa nach Moskau ist zumutbar. Moskau ist durch den internationalen Flughafen sicher zu erreichen.

Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht die Sprachen Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift. Es ist der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, eine Erwerbstätigkeit in der russischen Föderation zu ergreifen. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin beherrscht die Sprachen Russisch und Deutsch.

Befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass solche Frauen, wie sie es sei zuhause nicht aufgenommen werden. Sie lebe nunmehr seit zehn Jahren in Österreich und fühle sich im Bundesgebiet in Sicherheit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen, dass es ein Video von der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Freund, gedreht am Schwedenplatz in Wien, in Tschetschenien verbreitet worden sei, um nach ihren Verwandten zu suchen, weil sie eine Frau sei, nicht geglaubt. Jener Mann, welcher das Video gedreht habe sei in Österreich mit einer Strafe belegt worden.

Die Beschwerdeführerin betonte neuerlich, dass ihr Mann beleidigt sei, weil sie ihn verlassen habe. Ihr Mann sei die erste Person die sie suchen würde. Seine Brüder würden die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls suchen. Sie sei von ihrem Mann nicht geschieden, sie sei nur geflüchtet. Ihr Mann habe ihr Kriegsfotos mit Sturmgewehr und zwei Audionachrichten übermittelt. Die letzte Sprachnachricht sei vom 26.10.2022 gewesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr in die russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Folgeanträge auf internationalen Schutz zusammengefasst Folgendes aus:

„Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. „Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des IV. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene § 68 - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ausgeschlossen ist.Eine vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des römisch vier. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene Paragraph 68, - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG ausgeschlossen ist.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung (vgl. zum Ganzen VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung vergleiche zum Ganzen VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche auch dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.“

Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lautet auszugsweise:

„Folgeanträge

(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

(2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen. […]“

Aus dem Urteil des EuGH vom 10.06.2021 in der Rechtssache C-921/19, LH gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, ergibt sich in Bezug auf die Prüfung von (Folge-) Anträgen auf internationalen Schutz Folgendes:

„Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.„"Art". 40 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.

Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden.

So bestimmt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. So bestimmt Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Artikel 33, Absatz 2, Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“ Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag gemäß Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“

Weiters hat der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, wie folgt erwogen:

„1. Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.“„1. Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.“

Kommt bei der Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei der Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.

Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

Rechtlich folgt daraus:

Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E und W286 2235387-3/7 E, heranzuziehen.

Im gegenständlichen Verfahren bezog sich die Erstbeschwerdeführerin wie in der Beweiswürdigung dargelegt ausschließlich auf ihre im Vorververfahren angegebenen Fluchtgründe, über die jedoch bereits mit dem zuvor zitierten Erkenntnis rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat somit keine „neuen Elemente“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 dargetan, weshalb in ihrem Fall eine zurückweisende Entscheidung ergehen kann. Im gegenständlichen Verfahren bezog sich die Erstbeschwerdeführerin wie in der Beweiswürdigung dargelegt ausschließlich auf ihre im Vorververfahren angegebenen Fluchtgründe, über die jedoch bereits mit dem zuvor zitierten Erkenntnis rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat somit keine „neuen Elemente“ im Sinne des Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 dargetan, weshalb in ihrem Fall eine zurückweisende Entscheidung ergehen kann.

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach, sofern die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und sich der Asylwerber auf diese bezieht, kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern jener Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, bekräftigt bzw. dessen „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet wird (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach, sofern die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und sich der Asylwerber auf diese bezieht, kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern jener Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, bekräftigt bzw. dessen „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet wird vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist jedoch im Falle der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidungsrelevante Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von Anfang an als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, eingetreten.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Das Bundesamt hat gem. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AslyG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AslyG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG 2005 hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Nach VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – der auf die vollinhaltliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz abstellt – auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies damit, dass bei einer Entscheidung nach § 68 AVG die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (§§ 3 und 8 AsylG 2005) beurteilt werde. Eine Entscheidung nach § 68 AVG sei daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz ausdrücke. Auch die Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, betreffend §§ 10 und 58 AsylG 2005 sprächen für diese Auslegung, zumal der Gesetzgeber mit der Umformulierung der einzelnen Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 5 AsylG 2005 gegenüber der Vorgängerbestimmung keine wesentliche inhaltliche Änderung herbeiführen habe wollen. Außerdem sei die Mitumfassung von Entscheidungen nach § 68 AVG in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 „im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie“, weil nur damit der aus den Materialen hervorgehende Zweck der „Entscheidung in Einem“ – also in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung – erreicht werde.Nach VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – der auf die vollinhaltliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz abstellt – auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies damit, dass bei einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005) beurteilt werde. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG sei daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz ausdrücke. Auch die Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, betreffend Paragraphen 10 und 58 AsylG 2005 sprächen für diese Auslegung, zumal der Gesetzgeber mit der Umformulierung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AsylG 2005 gegenüber der Vorgängerbestimmung keine wesentliche inhaltliche Änderung herbeiführen habe wollen. Außerdem sei die Mitumfassung von Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 „im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie“, weil nur damit der aus den Materialen hervorgehende Zweck der „Entscheidung in Einem“ – also in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung – erreicht werde.

Anhand dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass das Bundesamt eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 zu Recht vorgenommen hat, obwohl in § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nur die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status de subsidiär Schutzberechtigten erwähnt ist. Aus dieser Systematik erschließt sich nämlich, dass der Gesetzgeber vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 vorgeschaltet wissen will, zumal § 10 Abs. 1 AsylG 2005 auch die Fälle der Z 3 hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung von der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abhängig macht.Anhand dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass das Bundesamt eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 zu Recht vorgenommen hat, obwohl in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nur die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status de subsidiär Schutzberechtigten erwähnt ist. Aus dieser Systematik erschließt sich nämlich, dass der Gesetzgeber vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 vorgeschaltet wissen will, zumal Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 auch die Fälle der Ziffer 3, hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung von der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 abhängig macht.

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG 2005 ist im Falle des BF ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten. Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Falle des BF ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Asylantragstellung entschiedene Sache Folgeantrag Rechtswidrigkeit res iudicata Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W196.2235385.4.00

Im RIS seit

20.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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