Entscheidungsdatum
20.06.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G310 2311447-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Internationale Organisation Völkerrecht (IOV) gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Internationale Organisation Völkerrecht (IOV) gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich „bei uns“ (also beim BFA) einzubringen ist. Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich „bei uns“ (also beim BFA) einzubringen ist.
Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 26.03.2025 im Polizeianhaltezentrum XXXX zugestellt. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 26.03.2025 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 23.04.2025.
Am 22.04.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF postalisch ein und erfolgte mit Schreiben vom 24.04.2025 eine Weiterleitung an das BFA gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG, wo die Beschwerde am selben Tag einlangte.Am 22.04.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF postalisch ein und erfolgte mit Schreiben vom 24.04.2025 eine Weiterleitung an das BFA gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, wo die Beschwerde am selben Tag einlangte.
Das BFA legte in weiterer Folge die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit dem Schreiben des BVwG vom 14.05.2025 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig erging die Aufforderung eine Vertretungsvollmacht, welcher die Befugnis der Internationalen Organisation Völkerrecht zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden kann, vorzulegen. Dieses Schreiben wurde sowohl an die vom BF dem BFA genannten E-Mail Adresse als auch an die IOV, welche die Beschwerde verfasst hat, verschickt.
Am 22.05.2025 langte beim BVwG eine entsprechende Vertretungsvollmacht ein. Zum Verspätungsvorhalt wurde bis dato kein Vorbringen erstattet.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und des Gerichtsakts des BVwG.
Der Zustellnachweis sowie der Nachweis, wann die Beschwerde beim BFA einlangte, liegen vor. Der BF trat den entscheidungswesentlichen Daten trotz der Aufforderung zur Stellungnahme nicht entgegen.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht, sodass sie gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht, sodass sie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Fristablauf Rechtsanspruch Unionsrecht verspäteter Antrag Verspätung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2311447.2.00Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026